S. 51 / Nr. 14 Verfahren (d)

BGE 73 IV 51

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Februar 1947 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen Bébié.

Regeste:
Art. 270 Abs. 1 BStP. Der öffentliche Ankläger des Kantons ist auch dann zur
Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er sich am kantonalen Verfahren nicht
beteiligen durfte und niemand anders den Strafanspruch vor Bundesgericht
verfolgen kann.
Art. 270 al. 1 PPF. L'accusateur public du canton a aussi qualité pour se
pourvoir en nullité lorsqu'il n'avait pas le droit de participer à la
procédure cantonale et que personne d'autre ne peut Poursuivre l'action pénale
devant le Tribunal fédéral.
Art. 270 cp. 1 PPF. L'accusatore pubblico del Cantone ha veste per ricorrere
in cassazione, anche se non aveva il diritto di prendere parte alla procedura
cantonali, e nessun altro può portare l'azione penale davanti al Tribunale
federale.


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Die Polizeistation Glarus verzeigte Bébié wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1
und 27 Abs. 1 MFG dem Einzelrichter. Dieser sprach in Anwendung der beiden
Bestimmungen eine Busse aus. Bébié verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf
ihn das Polizeigericht des Kantons Glarus am 17. Januar 1947 freisprach.
Der Staatsanwalt des Kantons Glarus führt beim Kassationshof des
Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des
Polizeigerichts sei wegen Verletzung von Art. 27 MFG aufzuheben.
Bébié beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Staatsanwalt
nicht legitimiert sei, sie zu erheben; eventuell sei sie als unbegründet
abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
Öffentlicher Ankläger ist im Kanton Glarus der Staatsanwalt (§§ 20 ff. StPO).
Im Verfahren, in welchem Übertretungen beurteilt werden (§§ 176 ff. StPO),
tritt er jedoch nicht auf. Wie das Obergericht am 2. Juli 1945 in Sachen Merki
entschieden hat, ist der Staatsanwalt in Übertretungssachen, im Gegensatz zu
anderen Fällen (vgl. § 150 StPO), insbesondere auch nicht befugt, die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu führen (die Appellation ist hier
ausgeschlossen). Eine andere Stelle, die im Verfahren zur Verfolgung von
Übertretungen als öffentlicher Ankläger amten würde, besteht nicht. Namentlich
kommt diese Funktion dem Anzeiger ­ angenommen, die Anzeige sei überhaupt von
einer Amtsperson erstattet ­ nicht zu. Der Anzeiger kann zwar an das
Polizeigericht rekurrieren, wenn der Einzelrichter die Anzeige ablehnt (§ 177
Abs. 5 StPO). Dabei hat es jedoch sein Bewenden; denn das Obergericht spricht
auch ihm das Recht ab, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen
(Urteil i.S. Merki). Der Anzeiger ­ angenommen, er handle als Privatperson ­
hat auch nicht die Rolle eines Privatstrafklägers. Einen solchen kennt das
glarnerische Recht überhaupt nicht; es gibt den Privatpersonen Parteirechte
vor Gericht und

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das Recht zur Appellation oder zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nur im
Zivil-, nicht auch im Strafpunkt (§§ 127 Abs. 1, 141 Abs. 2, 150, 187, 195
StPO).
Würde man Art. 270 Abs. 1 BStP dahin auslegen, dass der öffentliche Ankläger
des Kantons zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur dann befugt sei,
wenn er schon im kantonalen Verfahren Parteirechte ausüben durfte, so könnte
deshalb ein in Übertretungssachen ergangenes glarnerisches Urteil nur vom
Angeklagten ­ bei bloss auf Antrag des Verletzten verfolgten Übertretungen
auch vom Antragsteller ­ mit dem eidgenössischen Rechtsmittel angefochten
werden. Es wäre ausgeschlossen, ein das eidgenössische Recht verletzendes
Urteil des Polizeigerichts in Übertretungsfällen ­ Antragsdelikte ausgenommen
­ auf dem Beschwerdeweg zu Ungunsten des Angeklagten zu verbessern. Das kann
das Gesetz nicht wollen. Freilich könnte aus der Vorschrift des Art. 270 Abs.
3 BStP, die dem Privatstrafkläger das Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde nur
gibt, wenn er unter Ausschluss des öffentlichen Anklägers die Anklage
vertreten hat, geschlossen werden, dass dem öffentlichen Ankläger dieses
Rechtsmittel dann nicht zustehe, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen
Rechts im kantonalen Verfahren nicht Partei ist; denn das Gesetz gibt dem
Privatstrafkläger das Beschwerderecht, um auch in solchen Fällen auf Seiten
der Anklage einen Beschwerdeführer zu haben (BGE 62 I 57). Allein gerade das
Bestreben des Gesetzgebers, den Weg der Nichtigkeitsbeschwerde unter allen
Umständen auch zu Ungunsten des Angeklagten zu öffnen, führt dazu, den
öffentlichen Ankläger des Kantons auch dann als zur Beschwerde legitimiert zu
betrachten, wenn er sich am kantonalen Verfahren nicht beteiligen durfte und
niemand anders den Strafanspruch vor Bundesgericht verfolgen kann. Es kann
nicht dem kantonalen Recht anheimgestellt werden, die Überprüfung gewisser
Urteile durch den Kassationshof des Bundesgerichts dadurch zu verhindern. dass
weder der öffentliche Ankläger noch ein

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Privatstrafkläger im kantonalen Verfahren Parteirechte ausüben dürfen. Die
einheitliche Anwendung des eidgenössischen Rechts würde dadurch in Frage
gestellt. Dass der Bundesgesetzgeber sie ohne Einschränkung sichern wollte,
ergibt sich auch daraus, dass er die durch Art. 6 des Bundesbeschlusses vom
11. Dezember 1941 betreffend vorläufige Änderungen in der Bundesrechtspflege
von der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossenen Bagatellfälle diesem
Rechtsmittel anlässlich der Revision des Organisationsgesetzes im Jahre 1943
wieder unterstellte (Art. 268 BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG).
Freilich wäre die lückenlose Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde zu
Ungunsten des Angeklagten auch gesichert, wenn der Bundesrat gestützt auf Art.
265 Abs. 1 BStP beschlösse, dass ihm alle Urteile einzusenden seien, die in
einem Verfahren zustande kommen, an dem sich der kantonale öffentliche
Ankläger nicht beteiligen darf (Art. 270 Abs. 6 BStP). Dieser Ausweg könnte
jedoch nicht befriedigen, da es in erster Linie Sache des kantonalen
öffentlichen Anklägers ist, das Bundesgericht anzurufen.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 IV 51
Date : 01. Januar 1947
Published : 28. Februar 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 IV 51
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 270 Abs. 1 BStP. Der öffentliche Ankläger des Kantons ist auch dann zur Nichtigkeitsbeschwerde...


Legislation register
BStP: 265  268  270
OG: 168
BGE-register
62-I-55 • 73-IV-51
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