S. 224 / Nr. 38 Erbrecht (d)

BGE 72 II 224

38. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Juli 1946 i.S. Staat und
Einwohnergemeinde Döttingen gegen Bugmann und Konsorten.


Seite: 225
Regeste:
Eine (hinsichtlich des betroffenen Nachlasses) vorbehaltlose
Testamentsbestimmung, mit der der Erblasser die gesetzlichen Erben
ausschliesst bezw. auf den Pflichtteil setzt, kann weder durch Berichtigung
nach Art. 469 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB noch durch einfache Interpretation auf einen
Nachlassteil beschränkt, wohl aber, wenn als irrtümlich nachgewiesen, nach
Art. 469 Abs. 1 ungültig erklärt werden.
Clause testamentaire par laquelle le testateur, d'une façon toute générale,
exclut de sa succession ses héritiers légaux ou les réduit a leur réserve. La
portée de cette clause ne peut être restreinte à une partie seulement de
l'hérédité, ni par voie de rectification selon l'art. 469 al. 1 s'il est
prouvé qu'elle est entachée d'erreur.
Disposizioni testamentaria con la quale il de cuius esclude, in maniera
generale, dalla successione i suoi eredi legali o dà loro solo la legittima.
La portata di una siffatta disposizione non può essere limitata a soltanto una
parte dell'eredità, nè per rettifica (art. 469 cp. 3 CC) nè per semplice
interpretazione. La disposizione può invece essere dichiarata nulla in virtù
dell'art. 469 cp. 1, se è provato ch'essa è viziata da errore.

A. - Am 30. November 1942 verstarb in Leuggern im Alter von 75 Jahren der
Landwirt Xaver Mittler. Als gesetzliche Erben hinterliess er eine Schwester,
die Tochter einer vorverstorbenen Schwester und die 4 Kinder einer dritten
vorverstorbenen Schwester.
Das öffentliche Inventar zeigte eine Reinvermögen von Fr. 67350.50 auf,
worunter Fr. 50442.95 Kapitalien.
Am 29. Juli 1942 hatte der Erblasser durch Notar K. Mühlebach folgendes
öffentliches Testament errichtet: Seite:226
Ich bestimme auf mein Ableben hin letztwillig:
1. Allfällig pflichtteilsgeschützte Erbon werden auf den Pflichtteil gemäss
Art. 471
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
ZGB gesetzt.
2. Alle meine nicht pflichtteilsgeschützten Erben sind enterbt, soweit diese
Urkunde nichts anderes bestimmt.
3. Das an die hienach aufgeführten Erben seinerzeit zu verteilende Vermögen
besteht in
a) 8 Anteilsscheine auf Spar- und Leihkasse Zurzach als
Schuldnerin lautend per je Fr.
500.-- total Fr. 4000.--
b) Schuldverpflichtung auf Firma Gebr. Höchli,
Sperrplatenfabrik, Buchs bei
Aarau, per ............................. Fr. 21000.--
total zu verteilendes Vermögen ......... Fr. 25000.--
4. Das Eigentum obigen Vermögens geht mit heutigem Datum auf die hienach
aufgeführten Erben über.
5. Der Zins soll auf ein Sparbüchlein, lautend auf den Inhaber, angelegt
werden. Dieser Zins ist ebenfalls Eigentum der Vermächtnisnehmer. Es steht
jedoch dem Erblasser das Recht zu von diesem Zins wegzunehmen, sofern er ihn
für seinen Lebensunterhalt benötigt.
6. Die Verwaltung des Vermögens sowie die Gutschrift des Zinses ist Sache der
Spar- und Leihkasse Zurzach. Beim Tod des Erblassers hat die Spar- und
Leihkasse Zurzach die Verteilung dcs Vermögens vorzunehmen. Sie hat also als
Willensvollstreckerin gemäss Art. 517 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
. ZGB zu handeln.
7. Das Original bleibt in den Händen des beurkundenden Notars, eine
Hinterlegung findet daher nicht statt. Der Spar- und Leihkasse Zurzach als
Vermögensverwalterin ist eine Abschrift zuzustellen.
8. Das hievor anfgeführte Vermögen ist an folgende Erben binnen Jahresfrist
nach dem Tode des Erblassers zu hienach aufgeführten Quoten zu verteilen:
(folgen die 6 gesetzlichen Erben mit zusammen 2/3 und 6 weitere Bedachte mit
zusammen 1/3 des zu verteilenden Vermögens)
Sollto einer der vorgenannten Erben mit der hievor aufgeführten Teilung nicht
einverstanden sein, so fällt sein Teil den übrigen Erben im Vorhältnis ihrer
Teile zu.
9. Für die deponierten Vermögenswerte sind die Depositenscheine dem
beurkundenden Notar zur Aufbewahrung zu übergeben. Bei der Liquidation der
Vermögenswerte steht dem unterzeichneten Notar Karl Mühlebach das Recht zu,
die Depositenscheine rechtsgültig zu quittieren.»
Von der Auffassung ausgehend, dass der Erblasser in diesem Testament nur über
Fr. 25000.­ verfügt habe, dass dagegen die in Ziff. 1 und 2 enthaltene
Enterbung bezw. Beschränkung auf den Pflichtteil sich auf das übrige Vermögen
beziehe, dieses also insoweit ohne Erben sei

Seite: 227
und daher gemäss Art. 466
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 466 - Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
ZGB an den Staat und die Heimatgemeinde (§ 69 aarg.
EG /ZGB) falle, ordnete das Bezirksgericht die Erbschaftsverwaltung an. In der
Folge erhoben die 6 gesetzlichen Erben gegen den Kanton und die Gemeinde
Döttingen die vorliegende Klage mit folgenden Begehren:
1. Feststellung, dass das Testament sich nur auf das darin erwähnte
Sondervermögen von Fr. 25000.­ bezieht;
2. Feststellung, dass die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 des Testaments sich nicht
auf die gesetzlichen Erben, d.h. die Kläger, und nicht auf den im Testament
nicht erwähnten Teil des Nachlasses beziehen, und dass mithin die Kläger für
diesen Teil erbberechtigt sind; Ungültigerklärung der Ziff. 1 und 2, soweit
sie sich auf den im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlasses beziehen;
3. demgemäss Feststellung, dass der Nachlass nicht erbenlos im Sinne des Art.
466
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 466 - Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
ZGB ist und den Beklagten kein Recht daran zusteht;
4. Feststellung, dass die Kläger den im Testament nicht erwähnten Teil des
Nachlasses nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erben und zu teilen
berechtigt sind.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie wandten ein, die Bestimmung
der Ziff. 1 und 2 des Testaments betr. Enterbung und Anweisung auf den
Pflichtteil sei klar und eindeutig, enthalte keinerlei Beschränkung, ausser
bezüglich der Fr. 25000.­, und dürfe daher nicht auf Grund
aussertestamentarischer Indizien dahin ergänzt werden, dass sie für den
übrigen Nachlass nicht gelte. Es wäre auch ganz unnötig gewesen, eine
Enterbung auszusprechen, wenn sie nicht wirklich gewollt gewesen wäre; die
geheime Verteilung der unversteuerten Fr. 25000.­ an bestimmte Personen hätte
auf andere Weise erreicht werden können. Das Testament sei auch nicht als

Seite: 228
Geheimverfügung gedacht gewesen; lediglich die Hinterlegung sei nicht
vorgesehen gewesen, der Einreichung zur Eröffnung habe jedoch nichts
entgegengestanden.
B. ­ Das Bezirksgericht Zurzach hiess die Klage mehrheitlich gut und stellte
fest, dass das Testament sich nur auf das darin genannte Sondervermögen von
Fr. 25000.­ beziehe, dass insbesondere die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 nicht
die Kläger als gesetzliche Erben mit Bezug auf den im Testament nicht
erwähnten Teil des Nachlasses betreffe, dieser Teil somit nicht erbenlos sei,
sondern den Klägern nach gesetzlichem Erbrecht zufalle, weshalb den Beklagten
keine Rechte daran zustehen. Das Bezirksgericht ging davon aus, dass die
Bestimmungen Ziff. 1 und 2 des Testaments an und für sich nicht mehrdeutig
seien und keinen Anhaltspunkt zu verschiedener Auslegung böten. Der Passus
jedoch, dass das Testament nicht hinterlegt werden solle, beeinträchtige die
Eindeutigkeit jener Bestimmungen. Es sei möglich, dass der Erblasser die
Bestimmungen Ziff. 1 und 2 in dem von den Klägern vertretenen Sinne gemeint
habe. Angesichts dieser Mehrdeutigkeit der Verfügung sei der wirkliche Wille
des Testators auf Grund weiterer Tatsachen und Umstände zu ermitteln, wobei
hauptsächlich die Äusserungen Mittlers gegenüber dem Notar und dem
Sparkassendirektor Vonaesch in Betracht kämen. Gestützt auf deren
Zeugenaussagen sei als erwiesen zu betrachten, dass Mittler mit seinem
Testament nur über das Kapital von Fr. 25000.­, das er nicht versteuert hatte,
verfügen, nämlich es vorab ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge ohne Wissen
weiterer Personen, insbesondere des Fiskus, den begünstigten Personen zuhalten
wollte. Beide Zeugen betrachteten es auf Grund der Äusserungen Mittlers als
selbstverständlich, dass das Testament und dessen Ziff. 1 und 2 sich nur auf
die Fr. 25000.­ beziehen sollten. Dieses Vermögen sei tatsächlich von der Bank
als Willensvollstreckerin von der Testamentserrichtung an zuhanden der
Bedachten verwaltet und, entgegen Ziff. B, ihnen schon vor dem Tode

Seite: 229
Mittlers verteilt worden. Das übrige Vermögen habe vom Testament unberührt den
gesetzlichen Erben zukommen sollen. Dass er diese nicht um ihr Erbrecht habe
bringen wollen, gehe auch daraus hervor, dass er ihnen ja auch 2/3 der Fr.
25000.­ zugewendet habe. Da demnach mit Bestimmtheit habe festgestellt werden
können, dass der wirkliche Wille des Erblassers nicht auf eine Enterbung bezw.
Verweisung der Kläger auf den Pflichtteil hinsichtlich seines übrigen
Vermögens abzielte, liege in Ziff. 1 und 2 ein offenbarer Irrtum im Sinne von
Art. 469 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB vor, welcher der Berichtigung bedürfe.
Eine Minderheit des Bezirksgerichts hätte die Klage abgewiesen, weil der ­
zwar evidente ­ Wille des Erblassers, die gesetzliche Erbfolge nur bezüglich
der im Testament erwähnten Fr. 25000.­, nicht aber bezüglich des übrigen
Vermögens auszuschliessen, im Testament in keiner Weise erklärt sei und nicht
auf Grund anderweitiger Beweismittel in die Verfügung hineininterpretiert
werden dürfe.
C. ­ Das Obergericht des Kantons Aargau hat das erstinstauzliche Urteil
bestätigt. Die Vorinstanz führt aus, nach Ziff. 3-9 habe das Testament nur die
Verfügung über die Fr. 25000.­ zum Gegenstand. Dazu komme, dass es ohne Wissen
der Behörden nur den Bedachten hätte mitgeteilt werden sollen. Daraus sei zu
vermuten, dass das ganze Testament nur im Bereiche seiner begrenzten
Bekanntmachung gelten sollte. Dies rufe der Frage, ob auch die Ziff. 1 und 2
nur für die im Testament behandelten Fr. 25000.­ gelten, obschon eine solche
Beschränkung ihrer Bedeutung nicht mit Worten zum Ausdruck gebracht sei. Zu
dieser Frage gebe insbesondere auch die Überlegung Anlass, dass, wenn die
Verweisung des Noterben auf den Pflichtteil (Ziff. 1) für den ganzen Nachlass
und vorbehaltlos gemeint wäre, nämlich ohne den nur in Ziff. 2 zugunsten der
sonstigen gesetzlichen Erben gemachten Vorbehalt abweichender Bestimmung in
diesem Testament selber, dann die in Ziff. 8 b der Schwester des

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Erblassers gemachte Zuwendung mit ihrer Verweisung auf den Pflichtteil in
Ziff. 1 im Widerspruch stände; denn dieser betrüge 1/12 von Fr. 67350.- = Fr.
4650.90, während ihr nur 6/36 von Fr. 25000.- = Fr. 4166.60 zugewiesen werden.
Aus allen diesen Gründen erscheine die von den Klägern behauptete engere
Geltung der Bestimmungen 1 und 2 ebenso naheliegend wie ihre Beziehung auf den
gesamten Nachlass. Die daher nötige Ermittlung des wahren Willens des
Erblassers anhand aussertestamentarischer Beweismittel führe aus den von der
Vorinstanz genannten Gründen mit aller Bestimmtheit zur Annahme, dass der
Erblasser nicht dem Staat und der Gemeinde, denen er bisher mindestens Fr.
25000.­ nicht versteuert habe, sein übriges Vermögen habe zuwenden wollen.
D. ­ Mit der vorliegenden Berufung halten die Beklagten an ihrem Antrag auf
Abweisung der Klage fest. Die Kläger tragen auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägang:
1. ­ Der Streit geht um die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 des Testaments vom 29.
Juli 1942. Die Kläger vertreten und die Vorinstanzen teilten die Auffassung,
dass diese Bestimmungen über Enterbung bezw. Verweisung auf den Pflichtteil
sich ausschliesslich auf das Sondervermögen von Fr. 25000.­ beziehen, von dem
das Testament in Ziff. 3 ff. handelt. Die Vorinstanzen unterscheiden sich in
ihrer Begründung im wesentlichen darin, dass das Bezirksgericht in der
allgemeinen Fassung der Bestimmungen Ziff. 1 und 2 einen offenbaren Irrtum im
Sinne des Art. 469 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB erblickt, den es kraft dieser Vorschrift
berichtigt, während das Obergericht sie als nicht eindeutig erachtet und daher
mit einfacher Interpretation im Sinne der eingeschränkten Geltung auslegt.
Indessen kann weder der einen noch der andern Betrachtungsweise zugestimmt
werden.
2. ­ Art. 469 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB betrifft nicht, wie die erste Instanz annimmt, den
offenbaren Irrtum schlechthin, sondern nur den in Bezug auf Personen oder
Sachen. Damit

Seite: 231
meint das Gesetz, wie der französische und der italienische Text deutlicher
ausdrücken, eine offenbar irrtümliche Bezeichnung einer Person oder Sache
(vgl. ESCHER, Komm. Art. 469 N. 26). Unter Berufung auf Abs. 3 lässt sich
jedoch nur eine vorhandene Bezeichnung richtigstellen, nicht aber eine
fehlende Erklärung nachholen bezw. einfügen (BGE 64 II 190, 70 II 14). Bei den
Ziff. 1 und 2 des Testaments kann nun von einer manifest irrtümlichen
Bezeichnung einer Sache, nämlich des Vermögens, auf das sie sich beziehen
sollen, nicht gesprochen werden; denn sie enthalten eben überhaupt keinerlei
Bezeichnung dieses Vermögens. Die Einschränkung ihrer Anwendung auf eine
bestimmte einzelne Sache oder einen Sachkomplex wie ein «Sondervermögen»
stellt daher nicht eine blosse Berichtigung einer offenbar irrtümlichen
Sachbezeichnung, sondern eine unzulässige Zufügung, eine Ergänzung des
Testaments dar.
3. ­ Ebenso unzulässig ist die obergerichtliche Auslegung. Vorab weist der
Wortlaut der Ziff. 1 und 2 absolut nichts auf, was eine einschränkende
Interpretation bezüglich des betroffenen Vermögens erlaubte; er lautet ganz
allgemein und muss sich daher auf die Gesamtheit des Nachlasses beziehen. Die
Unmöglichkeit der gegenteiligen Auslegung zeigt sich aber auch in einzelnen
Punkten.
a) Ziff. 1 verweist pflichtteilsgeschützte Erben auf den Pflichtteil. Dieser
berechnet sich, seiner Natur nach, ausgehend vom ganzen Nachlass. Er ist
derjenige Teil der Nachlassgesamtheit, der dem Berechtigten nicht entzogen
werden kann. Es ist logisch unmöglich, von einem Pflichtteil mit Bezug auf
eine bestimmte Sache bezw. einen bestimmten Vermögenskomplex innerhalb der
Erbmasse zu sprechen. Wenn übrigens die Verweisung auf den Pflichtteil nur mit
Bezug auf die Summe von Fr. 25000.­ zu verstehen wäre, ergäbe sich der
Widersinn, dass die Erbin auf 1/12 (von Fr. 25000.­) beschränkt wäre, während
der Erblasser ihr in Ziff. 8 b 1/6 von der gleichen Summe, also gerade das
Doppelte, zuhält. Die Verweisung

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auf den Pflichtteil hat also nur dann einen Sinn, wenn sie sich auf etwas
anderes bezieht als die Fr. 25000.­.
b) Ebensowenig lässt sich die in Ziff. 2 verfügte «Enterbung» auf das
«Sondervermögen» beschränken. Der Ausdruck «Enterbung» wird übrigens hier
nicht in seinem technischen Sinne, dem des Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB, Entzug des
Pflichtteils, gebraucht, sondern im populären Sinne: Entzug des Erbrechts
gegenüber den nicht pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erben. Dieser
Sprachgebrauch ergibt sich klar daraus, dass in Ziff. 2 ausdrücklich als zu
«Enterbende» die «nicht pflichtteilsgeschützten Erben» genannt werden, und aus
der Nebeneinanderstellung der beiden Bestimmungen, von denen Ziff. 1 die
Pflichtteils- und Ziff. 2 die gewöhnlichen gesetzlichen Erben betrifft. Dies
vorausgeschickt, liegt auf der Hand, dass die «Enterbung» nicht nur das
Sondervermögen beschlagen kann. Tatsächlich ist ja die Vererbung dieses
Vermögenskomplexes in Ziff. 3 ff. des Testaments vollständig und
ausschliesslich geregelt. Neben diesen Verfügungen bleibt gar kein Platz mehr
für eine Enterbung» mit Bezug auf die Fr. 25000.­. Damit sie einen Sinn habe,
muss sie sich notwendigerweise auf etwas anderes als dieses Kapital beziehen,
nämlich auf den Teil des Vermögens, der mit dem Testament nicht verteilt wird.
Der Sinn der Ziff. 2 kann daher nur der sein: den gesetzlichen Erben werden
alle Rechte am Nachlass entzogen mit Ausnahme derjenigen, die ihnen im
folgenden bei der Teilung der Fr. 25000.­ zuerkannt werden.
Vorstehende Überlegungen führen zum Schlusse, dass die Verweisung auf den
Pflichtteil in Ziff. 1 und die «Enterbung» in Ziff. 2 nur im ganz allgemeinen,
uneingeschränkten Sinne mit Bezug auf den ganzen Nachlass verstanden werden
kann. Der Text ist klar, er lässt keine engere Auslegung zu; es ist daher
nicht zulässig, unter Zuhilfenahme aussertestamentarischer Elemente dem klar
erklärten Willen einen andern Willen unterzuschieben, der im Testament nicht
Ausdruck gefunden hat (BGE 67 II 98, 69 II 383, 70 II 13).

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4. ­ Daraus folgt indessen nicht, dass die Berufung gutzuheissen und die Klage
abzuweisen wäre. Denn wenn es zwar unzulässig ist, auf dem Wege der
Interpretation einen erklärten Willen durch einen nicht erklärten zu ersetzen,
so gibt doch Art. 469 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB die Möglichkeit, von einer Willenserklärung
des Testators gänzlich zu abstrahieren bezw. sie ungültig zu erklären, wenn
nachgewiesen ist, dass sie auf einem Irrtum des Erblassers beruht. Dieser
Beweis kann durch irgendwelche Mittel erbracht werden, d.h. auch durch
ausserhalb des Testaments liegende Elemente (vgl. Erl. S. 385, TUOR N. 13,
ESCHER N. 6 zu Art. 469
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB).
Vorliegend geht aus den Depositionen der Zeugen (des Sparkassendirektors und
des Notars) hervor und ist durch die Vorinstanz verbindlich (BGE 69 II 322
/23) festgestellt, dass der Erblasser bei der Errichtung dieses Testaments nur
über die darin erwähnten Fr. 25000.­ verfügen und keinerlei Verfügung mit
Bezug auf sein übriges Vermögen treffen wollte. Sowohl er als der Notar
handelten somit im Irrtum und entgegen ihrem wirklichen Willen, wenn sie in
Ziff. 1 und 2, wie dargetan, eine Verweisung auf den Pflichtteil und eine
«Enterbung» gerade mit Bezug auf dasjenige Vermögen aussprechen, über das
Mittler nicht verfügen wollte.
Es ist übrigens leicht zu durchschauen, aus welcher ­ irrtümlichen ­
Vorstellung heraus sie das Testament mit den Bestimmungen Ziff. 1 und 2
einleiteten. Mittler wollte über das nicht versteuerte Vermögen von Fr.
25000.- unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge so verfügen, wie er es in
Ziff. 8 tat, zugunsten der 6 gesetzlichen Erben, aber daneben weiterer 6
Personen. Nach gesetzlichem Erbrecht hätten die 6 Kläger alles bekommen; also
glaubte er, um ihnen nur die kleineren Bruchteile von zusammen 2/3 zukommen
lassen zu können, müsse er zuerst ausdrücklich ihr gesetzliches Erbrecht
(bezüglich des zu verteilenden Vermögens) ausschliessen, was er mit Ziff. 2
tat ­ mit dem Vorbehalt der in Ziff. 8 a-f angeordneten Erbeneinsetzungen
bezw. Vermächtnisse. Das gesetzliche

Seite: 234
Erbrecht seiner Schwester konnte er nicht ganz übergehen; also setzte er sie ­
in Ziff. 1 ­ auf den Pflichtteil, der 1/12 betrug, um ihr dann in Ziff. 8 b
mit 1/6 das Doppelte des Pflichtteils, aber immerhin nur die Hälfte ihres
gesetzlichen Erbteils von 1/3 zuzuwenden. In der Vorstellung des Notars und
des Erblassers bildete also die ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen
Erbrechts der Kläger bezüglich des zu verteilenden Vermögens die
Voraussetzung, welche erst den Weg freimachen sollte für die in Ziff. 8
verfügte Verteilung. In dieser Meinung, für ihren Zweck eine ausdrückliche
Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts bezw. eine Verweisung auf den
Pflichtteil überhaupt nötig zu haben, lag der Rechtsirrtum der
Testamentsverfasser, mit dem sich dann der eigentliche Erklärungsirrtum
kumulierte, dass man für diese überflüssige Einleitung eine Fassung wählte,
die nur auf den ganzen Nachlass bezogen werden kann, ja ­ lediglich aus dem
Testamentstext betrachtet ­ überhaupt nur einen Sinn hat, wenn sie sich auf
einen Nachlass ausser den Fr. 25000. beziehen kann.
5. ­ Beruhen mithin die Ziff. 1 und 2 auf Irrtum, so sind sie gemäss Art. 469
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB einfach als ungültig und nicht vorhanden zu betrachten. Die
prozessuale Möglichkeit dazu ist gegeben; es wird damit den Klägern nicht mehr
oder etwas anderes zugesprochen, als was sie verlangt haben. Allerdings haben
sie in erster Linie eine bestimmte einschränkende Auslegung der streitigen
Bestimmungen der Ziff. 1 und 2 verlangt, die abgelehnt werden musste. Sie
haben jedoch ausserdem in Klagebegehren 2 Satz 2 ausdrücklich
Ungültigerklärung der Ziff. 1 und 2 des Testaments mit Bezug auf den im
Testament nicht erwähnten Teil des Nachlasses beantragt. Dass dieser Antrag in
den Rechtsschriften nicht weiter rechtlich begründet wurde, hindert den
Richter nicht, es an ihrer Stelle zu tun (jura novit curia), sofern er daraus
keine andern praktischen Folgerungen zieht, als die Kläger selber gezogen
haben Dies ist nicht der Fall. Die Ungültigerklärung der Ziff. 1 und 2 hat zur
Folge, dass keine

Seite: 235
Verfügung mehr vorhanden ist, die das im Testament vom 29. Juli 1942 nicht
erwähnte Vermögen betrifft, sodass also mit Bezug auf dieses Vermögen Mittler
intestatus verstorben ist, mithin die gesetzliche Erbfolge zugunsten der
Kläger platzgreift und Kanton und Gemeinde keinen Anspruch haben. Das und
nichts anderes war das Ziel der klägerischen Begehren. Ob die Ziff. 1 und 2
des Testaments schlechthin oder, gemäss dem Antrag der Kläger, nur «soweit sie
sich auf den im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlasses beziehen»,
ungültig zu erklären sind, kann dahingestellt bleiben; denn soweit sie sich
auf die Fr. 25000.­ beziehen, sind sie, wie dargetan, ohnehin überflüssig und
ohne jede Bedeutung. Zu dem genannten effektiven Ergebnis gelangt aber auch
das angefochtene Urteil, weshalb es sich erübrigt, das entsprechend der
abweichenden rechtlichen Begründung abgefasste, vom Obergericht tel quel
bestätigte Dispositiv des Bezirksgerichts anfzuheten bezw. abzuändern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 1. April 1946 im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 II 224
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 03. Juli 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 II 224
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Eine (hinsichtlich des betroffenen Nachlasses) vorbehaltlose Testamentsbestimmung, mit der der...


Gesetzesregister
ZGB: 466 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 466 - Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
469 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
471 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
477 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
BGE Register
64-II-186 • 67-II-88 • 69-II-319 • 69-II-373 • 70-II-14 • 70-II-7 • 72-II-224
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aarau • aargau • ausserhalb • begründung des entscheids • beklagter • berechtigter • betrug • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bruchteil • buch • bundesgericht • eigentum • entscheid • erbe • erblasser • erbmasse • erbrecht • erbschaft • erbschaftsteilung • erbschaftsverwalter • errichtung eines dinglichen rechts • ersetzung • erste instanz • frage • gemeinde • gesetzliche erbfolge • gesetzlicher erbe • innerhalb • inventar • irrtum • jura • landwirt • minderheit • nichtigkeit • notar • original • pflichtteil • planungsziel • rechtsbegehren • sachbezeichnung • sprachgebrauch • stelle • testament • tod • treffen • vermutung • vermögen • vorbehalt • vorinstanz • weiler • weisung • wille • wirklicher wille • wissen • zeuge • zins • zufall • zweck