Geschäftsnummer:

VB.2023.00388

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 25.04.2024

Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Bildung

Betreff:

Kostenübernahme für externe Beschulung und Psychotherapie


Die Vorinstanz durfte auf die beantragte persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und ihres Sohns verzichten; im vorliegenden Verfahren kann ebenfalls davon abgesehen werden (E. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund ausgeprägter Begabung besondere pädagogische Bedürfnisse hätte. Fachärztlich diagnostiziert wurde bei ihm einzig eine Lese- und Rechtschreibstörung, wobei fraglich ist, ob diese (funktionale) Teilleistungsstörung eine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG darstellt. So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein. Den Beschwerdeführenden gelingt somit der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnsitzgemeinde nicht. Da sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung für den Sohn der Beschwerdeführenden ableiten lässt und die Privatschulung des Knaben für das Kindswohl nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die Beschwerdeführenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023 übernommenen Privatschulkosten (zum Ganzen E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Verzicht auf eine Kostenerhebung vor Vorinstanz; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.



Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00388

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde Thalwil, vertreten durch die Schulpflege Thalwil,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kostenübernahme für externe Beschulung und Psychotherapie,

hat sich ergeben:

I.

E (geboren 2010) besuchte im Schuljahr 2021/2022 eine 5. Primarklasse im Schulhaus I der Gemeinde Thalwil. Anfang Juli 2022 ersuchten seine Eltern, B und A, die Schulpflege Thalwil darum, ihren Sohn "umgehend auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 bei der Privatschule F [...] anzumelden" und sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem privaten Schulbesuch von E anfallen, sowie die Kosten "(ab 1. Juni 2022)" für seine Psychotherapie zu übernehmen. Dieses Gesuch wies die Schulpflege Thalwil mit Präsidialbeschluss vom 18. Juli 2022 ab.

II.

Dagegen rekurrierten B und A am 24. August 2022 beim Bezirksrat Horgen, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Mai 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurskosten B und A unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Entschädigung ausrichtete.

III.

Am 6. Juli 2023 erhoben B und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1. Der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 31.05.2023 [...] sei aufzuheben und es sei:

a) für E rückwirkend per 07.07.2022 die Sonderschulung an der Privatschule F auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 anzuordnen;

b) die Rekursgegnerin zu verpflichten, folgende Kosten zu übernehmen:

i. sämtliche Kosten ab 07.07.2022 (Datum der Einreichung des Gesuchs um Kostenübernahme bei der Schulpflege Thalwil) im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von E an der Privatschule F, wie Schulgeld; Kosten für Schulweg (ZVV-Abo); Einschreibgebühr; Depot Tagesschule; Kosten für schulische Exkursionen, Ausflüge, Reisen, etc.; Kosten für obligatorischen Laptop (mit Maus und Pen), Kosten für Freifächer oder Diplomwahlfächer, etc.; und

ii. die Kosten (ab 01.06.2022) für die Psychotherapie von E (u.a. Praxis J, G).

2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 31.05.2023 [...] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Horgen zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat Horgen beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Schulpflege Thalwil schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; sie verlangte zudem eine Parteientschädigung und wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass E seit Beginn des Schuljahrs 2023/2024 (August 2023) "wieder die Regelschule, die Sekundarstufe Sek ..., in Thalwil besucht". Am 5. Oktober 2023 äusserten sich B und A hierzu und änderten den Beschwerdeantrag 1a insofern ab, als sie neu die Feststellung verlangten, "dass für E rückwirkend per 07.07.2022 die Sonderschulung an der Privatschule F auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 hätte angeordnet werden müssen"; im Übrigen hielten sie an ihren Anträgen fest. Die Schulpflege Thalwil machte am 30. Oktober 2023 und am 14. Dezember 2023 weitere Eingaben, wozu B und A am 30. November 2023 und am 23. Januar 2024 Stellung bezogen. Am 9. April 2024 liess die Schulpflege Thalwil dem Gericht auf Ersuchen weitere Unterlagen zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich sowie betreffend sonderpädagogische Massnahmen nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

In Anbetracht des Umstands, dass der Sohn der Beschwerdeführenden auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 wieder in die Regelschule zurückkehrte, änderten diese ihre Beschwerdeanträge im Lauf des Beschwerdeverfahrens insofern ab, als sie neu statt der Anordnung der Sonderschulung von E an der Privatschule F lediglich noch die Feststellung der Erforderlichkeit einer solchen Anordnung für das Schuljahr 2022/2023 verlangen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Einschränkung des Streitgegenstands. Allerdings setzen Feststellungsbegehren ein spezifisches schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse voraus, woran es in der Regel fehlt, wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 III 49 E. 1a; VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2, und 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2). Vorliegend äussern sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht näher dazu, welches schutzwürdige Interesse sie an der beantragten Feststellung haben, dem nicht bereits mit Gutheissung ihres Antrags auf Kostenübernahme Genüge getan wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf das Feststellungbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den erwähnten Einschränkungen einzutreten.

1.2 Schon das Schulgeld für den Besuch der Privatschule F (inklusive der Kosten für das Schulmaterial und für die Mittagsbetreuung) beträgt Fr. 30'000.- pro Schuljahr, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem sie sie und ihren Sohn E nicht wie beantragt zum Sachverhalt und zu den Kindesinteressen befragte.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst namentlich auch das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E.3.1). Er schliesst jedoch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1; BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.2). Ist ein Kind vom Verfahren betroffen, kann sich ein solcher Anspruch jedoch unter Umständen aus Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergeben.

2.3 Die Beschwerdeführenden beabsichtigten, mit ihrer Befragung den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anliegen und die von ihnen geschilderten Probleme von E in der Schule nicht ernst genommen habe und jahrelang untätig geblieben sei. Sie vermochten sich dazu jedoch wiederholt schriftlich zu äussern und schilderten ihre Sicht der Dinge nicht nur im Rahmen ihres Rekurses und ihrer Replik im Rekursverfahren, sondern auch in diversen diesen beigelegten Aktennotizen und Berichten. Die Vorinstanz durfte deshalb darauf verzichten, sie auch noch mündlich zur Sache anzuhören.

Was die im Weiteren beantragte Befragung des Sohns der Beschwerdeführenden zu seinem Befinden in der Primarschule I sowie der Privatschule F anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass der Knabe in der Schule in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften stand, im Rahmen dessen er sich zu seiner schulischen Laufbahn äussern konnte, er wurde ausserdem neuro- und schulpsychologisch abgeklärt und anlässlich eines Schulbesuchs durch die zuständige Schulpsychologin am 17. Juni 2022 von dieser zur Situation befragt. Es kommt hinzu, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, zu beurteilen wie dem Wohl von E am besten entsprochen werden kann bzw. bei Erlass der Ausgangsverfügung am besten hätte entsprochen werden können. Streitig und zu prüfen ist - wie sich sogleich zeigt - in erster Linie, ob sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen muss, sie habe Kenntnis von einer Gefährdung des Wohls von E in der Schule gehabt bzw. hätte hiervon Kenntnis haben müssen und sei dennoch über längere Zeit hinweg pflichtwidrig untätig geblieben. Auch das Absehen von einer Befragung des Sohns der Beschwerdeführenden ist folglich nicht (völker-)rechtswidrig.

2.4 Auf die persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und von E kann aus den genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden. Gleiches gilt für die Befragung der Psychologin von E, zumal er diese erst seit Juni 2022 besucht und sich ihre retrospektive Einschätzung der schulischen Situation des Knaben vor diesem Zeitpunkt nur auf die subjektiven Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihres Sohns stützen könnte, die bereits in das Verfahren eingebracht wurden und keine rechtsgenügende Beweisgrundlage bilden.

3.

3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV; Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; Art. 20
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie - wie der Kanton Zürich - der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3).

Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 - 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 - 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV und Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
bzw. Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).

Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis).

3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch - und gerade - dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten - und insbesondere für das Kind - tragbare Lösung zu finden.

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

3.4 Die Regelung im Kanton Zürich geht - im hier interessierenden Bereich - nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule besuchen zu können.

Nach § 35 Satz 1 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG) und haben die Sonderschulung zu gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG). Integrative Förderung meint dabei die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder Psychotherapie (§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Besondere Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf (§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG).

Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum Ganzen VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 4.3, und 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation, wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben allerdings an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VSG). Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VSG).

4.

4.1 Im Fall von E machen dessen Eltern, die Beschwerdeführenden, vor Verwaltungsgericht (noch) geltend, dass eine von ihnen privat bei der Klinik H in K in Auftrag gegebene Untersuchung ihres Sohns Ende 2021 ergeben habe, dass dieser unter einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) leide. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen jahrelang behauptet, bei ihrem Sohn bestünden keine schulischen Schwächen und erst recht keine Lese- und Rechtschreibschwäche. Selbst nach Mitteilung der Diagnose habe sie sich nochmals mehrere Monate Zeit gelassen, um nur schon die konkrete Umsetzung eines Nachteilsausgleichs mit ihnen zu besprechen. Die im Folgenden am 21. März 2021 seitens der Leitung DLZ Bildung der Schule Thalwil angeordneten Nachteilsausgleichsmassnahmen seien sodann nur ungenügend oder gar ungeeignet gewesen, gegen andere Massnahmen habe sich die Beschwerdegegnerin verbissen gewehrt. Auch habe sie von den selbst angeordneten Massnahmen lediglich eine einzige umgesetzt, nämlich die Vergrösserung der Prüfungsblätter auf A3. Mit diesem Vorgehen habe sie die berechtigten Anliegen ihres Sohns und dessen Bedürfnisse nicht ernst genommen und das Kindeswohl systematisch verletzt. Mit Blick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Sohns und das nahende Ende des Schuljahrs sei ihnen daher nichts anderes übriggeblieben, als ihren Sohn bei der Privatschule F anzumelden. Namentlich habe keine Zeit bestanden bzw. habe ihnen nicht zugemutet werden können, das im Juni 2022 von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene "Experiment" einer Querversetzung ihres Sohns zu wagen.

Dem hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, bei E hätten im Rahmen verschiedener Abklärungen keine besonderen pädagogischen Bedürfnisse festgestellt werden können, die in der Primarschule I nicht ihren Möglichkeiten entsprechend hätten gefördert werden können. Seiner Lese- und Rechtschreibschwäche könne adäquat mit einem Nachteilsausgleich begegnet werden. Nichts anderes empfehle das von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Gutachten der Klinik H, wo unter dem Titel "Empfohlene Therapien und Massnahmen" ausgeführt werde, dass die notwendige gezielte therapeutische Förderung von E "im Rahmen der bereits bestehenden Unterstützung durch den externen Deutschunterricht erfolgen" könne. Zudem solle E ein Nachteilsausgleich gewährt werden, was ebenfalls bereits erfolgt sei. E sei schliesslich in der Regelschule in keinem Fach oder Kompetenzbereich ungenügend gewesen und auch sein Sozialverhalten habe zu keinen Beschwerden Anlass gegeben. Es habe somit "kein Bedarf an externer Sonderschulung" bestanden bzw. der weitere Besuch der Primarschule I sei E nicht unzumutbar gewesen. Dies hätten die Beschwerdeführenden mit der Wiederanmeldung ihres Sohns an der Regelschule letztlich selbst eingeräumt.

4.2 Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes:

4.2.1 Gemäss einer "Zusammenfassung der Ereignisse durch die Eltern" wurden diese zum ersten Mal im Juli 2018 von einer Fachperson darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Sohn, der im Kindergarten noch einmal wöchentlich Logopädie erhalten hatte, äusserst langsam lese und Wörter zusammenphantasiere. Mitte November 2020 habe sich die Beschwerdegegnerin auf ihren Wunsch hin bereit erklärt, E aufgrund der von ihnen festgestellten Defizite beim Lesen und Schreiben sowie der bestehenden Langeweile und Unterforderung im Unterricht durch den zuständigen Schulpsychologischen Diensts (SPD) abklären zu lassen. Der Auftrag lautete dahingehend, es sei eine Potenzialabklärung durchzuführen und es seien sozial-emotionale Themen zu erfassen.

Am 18. Mai 2021 lag der betreffende Bericht des SPD vor. Darin wird E von der beurteilenden Fachperson als freundlicher, geduldiger, neugieriger und fleissiger Junge mit einer Stärke in der räumlichen Vorstellung und dem logischen Denken eingeschätzt. Bei durchschnittlicher Kognition mit heterogenem Profil zeige sich seine individuelle Schwäche im Sprachverständnis. Seine überwiegend knapp durchschnittlichen bis durchschnittlichen Leistungen im Lesen und Schreiben sprächen jedoch nicht für das Vorliegen einer Teilleistungsstörung, weshalb auch keine zusätzlichen schulischen Massnahmen empfohlen würden. Eine Anreicherung der Unterrichtsmaterialien in Geometrie und Mathematik sollte im Rahmen der Binnendifferenzierung gemäss Lehrplan 21 umgesetzt werden. Im Umgang mit der inneren Anspannung, die die Beschwerdeführenden bei ihrem Sohn wahrnähmen, werde eine Psychotherapie auf privater Basis empfohlen.

Schon vor dem Vorliegen des Berichts hatte die verantwortliche Schulpsychologin diesen laut den Eltern wiederholt mit ihnen und der Klassenlehrperson ihres Sohns besprochen. Sie hätten sich dabei sowohl gegen die Aussage letzterer, wonach sie nicht den Eindruck habe, dass sich E in der Schule langweile, als auch gegen das Ergebnis der Abklärung ihres Sohns verwahrt und eine Wiederholung der "Lese- und Rechtschreibabklärung" verlangt. Hierauf habe ihnen die verantwortliche Schulpsychologin entgegnet, dass die Lese- und Schreibfertigkeiten von E bereits abgeklärt worden seien und er keine besonderen Auffälligkeiten aufweise. Die Ausschläge nach oben, seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten, würden mit dem Lehrplan 21 abgedeckt und seien "in einer Klasse mit 25 Schüler umsetzbar und integrierbar". Zudem arbeite die Logopädin wieder mit E.

4.2.2 Hierauf meldeten die Beschwerdeführenden ihren Sohn selbständig bei der Klinik H zu einer Lese- und Rechtschreibabklärung an, da - wie sie sagen - die Schule und der SPD keine weiteren Massnahmen definiert hätten und sich der Zustand ihres Sohns verschlechtert habe. Gemäss dem Bericht der Klinik vom 30. November 2021 liessen sich beim Sohn der Beschwerdeführenden in der neuropsychologischen Untersuchung Minderleistungen im Bereich der schriftsprachlichen Funktionen objektivieren. Diese seien vereinbar mit der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0). In den übrigen getesteten Funktionsbereichen hätten hingegen keine Leistungsreduktionen festgestellt werden können. Im Gegenteil verfüge E über ein gutes allgemeines kognitives Leistungsniveau im oberen Durchschnittsbereich. Daneben zeige er Stärken im Bereich der Exekutiv- und der Gedächtnisfunktionen. Die gezeigten Minderleistungen im schriftsprachlichen Bereich erforderten eine gezielte therapeutische Förderung. Diese könnte im Rahmen der bereits bestehenden Unterstützung im Deutschunterricht erfolgen. Zusätzlich dazu sollte ein kurzes tägliches (auch computerunterstütztes [z.B. Dybuster]) Lesetraining und ein regelbasierter Aufbau der Orthografiekenntnisse erfolgen. Ferner sollte E bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich gewährt werden ("z.B. Mehrzeit für Korrekturarbeiten"; "Notenschutz" oder "Nutzung von Hilfsmitteln wie Wörterbuch").

Eigenen Angaben zufolge organisierten die Eltern in der Folge einen externen Deutschkurs für ihren Sohn sowie eine Lese- und Rechtschreibtherapie. Sie hätten die Schule zudem umgehend über die Diagnose informiert und ihr den Bericht der Klinik H zugestellt. Darauf habe der zuständige SPD auf den 28. Februar 2022 eine Besprechung mit ihnen, der Schulleitung der Schule I und der Klassenlehrperson ihres Sohns angesetzt (via Zoom), um gemeinsam die Ausgleichsmassnahmen zu definieren und zu besprechen.

In der schulpsychologischen Empfehlung vom 15. März 2022 wurde daraufhin festgestellt, dass die von der Klinik H gestellte Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung die Umsetzung eines angemessenen Nachteilsausgleichs erfordere, wobei Art und Umfang der Massnahmen von den Eltern und der Schule gemeinsam definiert werden müssten. Zusätzlich sei der Einsatz eines computerisierten Trainings (Dybuster Orthograph) zur gezielten Förderung sinnvoll. Die Empfehlung des SPD lautet entsprechend auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs und die Förderung von E mittels eines Dybuster Orthographs. Im Umgang mit der seitens der Eltern geschilderten Frustration ihres Sohns wird ausserdem eine psychotherapeutische Begleitung von E auf privater Basis als "sinnvoll" bezeichnet und zur Entlastung der Hausaufgabensituation zu Hause auf die Möglichkeit einer Hausaufgabenbetreuung in der Schule hingewiesen. Gestützt auf die Empfehlung des SPD vom 15. März 2022 ordnete die Leitung Bildung der Schule Thalwil am 21. März 2022 unter anderem Folgendes an: "E kann bei längeren Texten Unterstützung holen, damit es ihm nochmals vorgelesen wird. E hat so viel Zeit, wie er braucht. Prüfungen werden auf A3 vergrössert. [...] Die individuell nötigen Anpassungen werden von der Schule erhoben und schriftlich im Dokument 'Vereinbarung Nachteilsausgleich' festgehalten. [...] Die angemessene Durchführung der Massnahmen ist bis Ende Schuljahr 2021/22 durch den schulischen Heilpädagogen zu überprüfen und nötige Anpassungen für das kommende Schuljahr sind zu planen und vorzunehmen." Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 4. April 2022 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin und verlangten nebst einzelnen Nachteilsausgleichsmassnahmen insbesondere, dass für ihren Sohn Fördermassnahmen wie ein computerbasiertes Orthografie-Training sowie eine therapeutische Förderung durch eine Logopädin bzw. einen Logopäden oder eine schulische Heilpädagogin bzw. einen schulischen Heilpädagogen umgesetzt werden und er eine Hausaufgabenbetreuung in der Schule erhalte. Zuvor hatten sich die Beteiligten laut den Beschwerdeführenden am 29. März 2022 zu einem weiteren Gespräch getroffen, anlässlich dessen die Co-Schulleiterin der Schule Thalwil E gefragt habe, was es brauche, damit er zufrieden sei. Der Knabe habe auf die betreffende Frage nicht geantwortet, sondern kurz darauf zu weinen begonnen und mit der Mutter den Raum verlassen.

4.2.3 Im Anschluss fanden am 25. Mai 2022 und am 16. Juni 2022 nochmals zwei Gespräche zwischen den Eltern, der zuständigen Schulpsychologin und der Schulleitung der Schule I bzw. einem Mitglied der Beschwerdegegnerin statt.

Gemäss dem Protokoll zu dem Gespräch vom 25. Mai 2022 vermochten die Beschwerdeführenden damals auf Nachfrage hin nicht zu sagen, ob ihr Sohn bereits mehr Zeit für Prüfungen bekomme. E habe sie lediglich darüber informiert, dass er die Prüfungsunterlagen neu im Format A3 ausgehändigt erhalte. Sie als Eltern seien aber nicht über den Stand der Umsetzung der angeordneten Nachteilsausgleichsmassnahmen informiert worden. Neueste Abklärungen hätten zudem ergeben, dass ihr Sohn schwarze Schrift auf weissem Grund nicht lesen könne, es schmerze ihn. Die bisher getroffenen Massnahmen brächten somit schon aus diesem Grund nicht die gewünschte Entlastung und die Verfügung müsse angepasst werden. Aktuell werde noch genau ermittelt, was E helfe. Für die Eltern stehe das Wohlbefinden ihres Kindes im Vordergrund. Ihr Sohn sei sehr dünnhäutig und verweigere zurzeit die Schule. Sie seien früher mit ihm auch in der Psychotherapie gewesen.

Im Rahmen des Elterngesprächs bzw. des "runden Tischs" vom 16. Juni 2022 soll die Schulleitung der Schule I die Beschwerdeführenden schliesslich laut einer vom Beschwerdeführer erstellten Aktennotiz über ihre Absicht informiert haben, E in eine andere Schule zu versetzen, weil sie kein Vertrauen der Eltern in ihre Arbeit mehr spürten und das Verhältnis belastet sei. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten diese Ankündigung zur Kenntnis genommen, in die Querversetzung aber nicht eingewilligt. Am 20. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin die gegen ihre Verfügung vom 21. März 2022 erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab, weil die von ihnen beantragten Massnahmen von vornherein nicht mit einem Nachteilsausgleich umgesetzt werden könnten. Auf die Erhebung eines Rechtsmittels dagegen verzichteten die Beschwerdeführenden angesichts des nahenden Endes des Schuljahrs.

4.3 Entgegen der sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten nicht, dass ihr Sohn aufgrund ausgeprägter Begabung besondere pädagogische Bedürfnisse hätte, die den Regelunterricht sprengten bzw. denen nicht im Rahmen der Binnendifferenzierung des Regelunterrichts gemäss Lehrplan 21 hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Fachärztlich diagnostiziert wurde bei ihm "einzig" eine Lese- und Rechtschreibstörung, wobei fraglich ist, ob diese (funktionale) Teilleistungsstörung (sowie allfällige damit verbundene emotionale Schwächen von E) eine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG darstellt, nachdem der Knabe in der Vergangenheit ohne Weiteres in der Lage war, die schulischen Lernziele zu erreichen, und im Unterricht auch kein auffälliges Sozialverhalten bzw. keine Anzeichen von Langeweile zeigte (vgl. act. ..., wonach E seinen Eltern gegenüber noch im Januar 2021 das Feedback gegeben habe, gern zur Schule zu gehen, Hausaufgaben gerne zu machen und nicht viel lernen zu müssen; bejahend etwa Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 71 mit Hinweisen; Sandra Hotz/Christine Kuhn, Kinder fördern, in: Jusletter 24. April 2017, Rz. 50; vgl. dazu ferner Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 18; BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3). So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein:

Nach Vorliegen des Berichts der Klinik H fanden regelmässige Besprechungen zwischen der Schulleitung der Schule I, der verantwortlichen Schulpsychologin, der Klassenlehrerin von E und den Beschwerdeführenden statt, in deren Rahmen gemeinsam nach geeigneten Massnahmen gesucht werden sollte, wie der Lese- und Rechtschreibstörung des Knaben am besten begegnet werden kann. Mitte März 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin - da man sich nicht hatte einigen können - einseitig sog. Nachteilsausgleichsmassnahmen zugunsten des Sohns der Beschwerdeführenden an. Hierbei handelt es sich um das übliche Vorgehen bei Teilleistungsstörungen. Während im kantonalen Volksschulrecht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage existiert, die bei Teilleistungsstörungen von Kindern besondere Fördermassnahmen vorsehen würde (vgl. Hotz/Kuhn, Rz. 29), vermittelt das Bundesrecht (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG) den Betroffenen praxisgemäss einen unmittelbaren Anspruch auf derartige formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind. In Betracht kommen namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (vgl. BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4 mit Hinweisen; ferner BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Ein Anspruch auf weitergehende Massnahmen besteht grundsätzlich nicht; das betroffene Kind soll namentlich nicht im Vergleich mit den anderen Schülerinnen und Schülern privilegiert werden (BVGr, 14. März 2023, A-1190/2021, E. 5.3 ff. mit Hinweisen). Ordnete die Beschwerdegegnerin für E als Reaktion auf den Bericht der Klinik H und die Empfehlungen des beigezogenen SPD neben Logopädie und der Förderung mit einem Dybuster Orthograph eine Prüfungszeitverlängerung, eine Vergrösserung der Prüfungsunterlagen sowie eine Unterstützung bei längeren Texten an, lässt sich ihr daher nicht vorwerfen, sie habe die berechtigten Anliegen des Sohns des Beschwerdeführenden und dessen Bedürfnisse nicht ernst genommen bzw. das Kindeswohl systematisch verletzt, zumal in diese Richtung gehende Massnahmen auch von der Klinik H empfohlen und von den Beschwerdeführenden teils selbst beantragt worden waren. Nicht beipflichten lässt sich Letzteren auch insofern, als sie der Beschwerdegegnerin im Weiteren vorwerfen, die getroffenen Massnahmen im Anschluss nicht umgesetzt zu haben. So räumen die Beschwerdeführenden zunächst selbst ein, dass ihr Sohn im Frühjahr 2022 Logopädie, ein computerisiertes Training mit dem Dybuster und vergrösserte Prüfungsblätter erhalten habe. Ob E von den weiteren Nachteilsausgleichsmassnahmen im Prüfungsfall überhaupt Gebrauch machen wollte, geht aus den Akten sodann nicht hervor.

Selbst wenn der Beschwerdegegnerin aber vorgeworfen werden müsste, sie habe zu wenig bzw. die falschen Nachteilsausgleichsmassnahmen angeordnet, gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnsitzgemeinde nicht. Abgesehen von dem Hinweis auf vermehrte (bewilligte) Absenzen von E im Frühjahr 2022 und seine emotionale Reaktion auf die Frage nach seinen Wünschen, wie der bei ihm diagnostizierten Lese- und Rechtsschreibstörung begegnet werden solle, lassen sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die bei objektiver Betrachtung einen Wechsel an eine Privatschule nahelegten, schon gar keinen sofortigen. Namentlich ist kein abrupter Leistungsabfall von E dokumentiert und sahen sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge erst gegen Ende des Schuljahrs 2021/2022 veranlasst, ihren Sohn für die vom SPD und der Klinik H empfohlene Psychotherapie anzumelden. Der Umstand, dass sich bei E nach Eintritt in die Privatschule F eine ins Positive veränderte Entwicklung gezeigt haben soll, erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf pflichtwidrige Fehlleistungen der öffentlichen Schule im Vorfeld des Schulwechsels oder auf eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der öffentlichen Schule. Eine Individualisierung der Beschulung, wie sie die Privatschule F nach Darlegungen der Beschwerdeführenden zu leisten vermag, kann und muss die öffentliche Schule im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags nicht anbieten.

4.4 Da sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung für E ableiten lässt und die Privatschulung des Knaben bei der Privatschule F nach dem Gesagten für das Kindswohl nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die Beschwerdeführenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023 übernommenen Privatschulkosten.

4.5 Was sodann die Übernahme der Kosten für die im Juni 2022 begonnene Psychotherapie von E anbelangt, kommt bzw. kam dem Sohn der Beschwerdeführenden gestützt auf § 71 Abs. 2 VSG ein Anspruch auf die erforderlichen Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG - und damit grundsätzlich auch auf eine Psychotherapie (vgl. § 9 Abs. 1 VSM) - am Wohnort zu, auch wenn er auf Wunsch seiner Eltern eine Privatschule besuchte.

Die beantragte Übernahme der Therapiekosten setzte jedoch zum einen das Vorliegen eines schulpsychologischen oder eines ärztlichen Berichts voraus, worin ein besonderer pädagogischer Bedarf von E erkannt wurde, der nach der betreffenden Massnahme verlange (sog. schulisch indizierte Psychotherapie), was hier nicht gegeben war. Zum anderen wäre es grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, dem Knaben Psychotherapie bei einer geeigneten Fachperson zu bewilligen unter Übernahme der damit verbundenen Kosten. Ein Anspruch auf Kostenübernahme beliebiger privat gewählter Therapieleistungen besteht von vornherein nicht (siehe auch VGr, 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 4.2).

5.

Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das Rekursverfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
und Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung doch ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2).

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2023 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.

6.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.

7.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
und Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Bezirksrats Horgen vom 31. Mai 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VB.2023.00388
Datum : 25. April 2024
Publiziert : 10. Juli 2024
Quelle : ZH-Verwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bildung
Gegenstand : Kostenübernahme für externe Beschulung und Psychotherapie


Gesetzesregister
BGG: 82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
19 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
62
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BehiG: 2 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
8 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
10 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
20
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BGE Register
123-III-49 • 130-II-425 • 133-I-270 • 134-I-140 • 135-III-378 • 138-I-162 • 141-I-9 • 141-IV-249 • 145-I-142 • 147-I-73
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2C_106/2021 • 2C_33/2021 • 2C_385/2021 • 2C_561/2018 • 2C_713/2018 • 2C_930/2011 • 2C_974/2014 • 2C_982/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akte • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • antrag zu vertragsabschluss • ausserhalb • bedürfnis • beginn • benutzung • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • beweismittel • bezogener • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesverfassung • dauer • diagnose • dyskalkulie • endentscheid • entscheid • erforderlichkeit • ermessen • exekutive • frage • fremdsprache • funktion • geburtsgebrechen • geisteskrankheit • geistige behinderung • geistiger gesundheitsschaden • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • gesundheitszustand • invalidität • kantonales recht • kenntnis • kindergarten • kindeswohl • kleinklasse • kommunikation • koordination • körperlicher gesundheitsschaden • lausanne • legasthenie • lehrplan • leiter • maler • mass • mittelschule • monat • mutter • pause • privatschule • profil • psychisches leiden • psychotherapie • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • reis • replik • rohrleitung • sachverhalt • schmerz • schriftliche prüfung • schriftstück • schulbesuch • schulgeld • schulgemeinde • schuljahr • schulpflege • schulweg • sicherstellung • stelle • stichtag • streitgegenstand • tag • teilweise gutheissung • therapie • training • treffen • treu und glauben • unterrichtswesen • verfassungsrecht • veröffentlichung • vorinstanz • weiler • wein • weiterbildung • wesentlicher punkt • wiederholung • wiese • wohnsitz • zahl • zimmer • zivilgesetzbuch • zugang • änderung • überprüfungsbefugnis
BVGer
A-1190/2021