Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1190/2021

Urteil vom 14. März 2023

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Richterin Christine Ackermann,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______,

vertreten durch

Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt, und/oder
Parteien
Anita Miescher, Rechtsanwältin,

Kellerhals Carrard Bern KIG,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

(ETH Zürich),

vertreten durch

Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium

c/o Studienadministration HG F 16,

vertreten durch

Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb , Rechtsanwalt LL.M.,
und Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M.,

Walder Wyss AG,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,

Vorinstanz.

Gegenstand Ablehnung der Zurverfügungstellung und Bezahlung einer persönlichen Assistenz.

Sachverhalt:

A.

A.a A.________ schloss im Januar 2018 sein (...)studium an der Universität B.________ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH).

Mit Entscheid vom 27. August 2019 liess die Beschwerdekommission der ETH (nachfolgend: ETH-BK) A.________ zum Masterstudium der (...) an der ETH zu (Verfahren Nr. [...]). Er begann sein Studium im Herbst 2019.

Gemäss den Akten leidet A._______ seit einem (...)unfall im Jahr (...) unter (...) als Folgen (...). Seine Arbeits- respektive Studierfähigkeit wurde in eingereichten Arztzeugnissen auf zirka 20 % bei stabilem Zustand der Behinderung geschätzt.

A.b A._______ beantragte am 1. Oktober 2019 bei der ETH Massnahmen zum Ausgleich seines behinderungsbedingten Nachteils. Das Gesuch enthielt verschiedene Anträge, unter anderem denjenigen, dass ihm die ETH eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben bei sämtlichen administrativen Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienten, zur Verfügung stelle und bezahle. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass solche Arbeiten (Zusammensuchen, Organisieren und Ausdrucken der Unterlagen für die Lehrveranstaltungen auf verschiedenen Plattformen und Programmen der ETH sowie Anmeldeformalitäten für die einzelnen Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise innert der notwendigen Fristen) mindestens ein Pensum von 20 % erfordern würden. Da sein mögliches Pensum behinderungsbedingt stark reduziert sei, fehle ihm - wenn er diese «Verwaltungsarbeiten» selbst ausführen müsse - die Kapazität für das eigentliche Studium. Er führte aus, aus seiner Sicht sei diese Assistenz am sinnvollsten durch einen Mitstudierenden oder eine Mitstudierende zu besetzen, welche(r) dieselben Unterlagen für sich besorgen und/oder sich in denselben Veranstaltungen und Prüfungen einschreiben müsse.

A.c Am 20. November 2019 wies die ETH das Gesuch bezüglich der Organisation und Bezahlung einer persönlichen Assistenz ab. In ihrer Begründung bezweifelte sie die Notwendigkeit und die Wirksamkeit der
Massnahme und führte aus, sie unterstehe keiner Pflicht, eine Assistenzperson zu stellen.

A.d A._______ erhob am 23. Dezember 2019 gegen den Entscheid der ETH Beschwerde bei der ETH-BK.

A.e Am 21. September 2020 stellte A._______ bei der ETH detaillierte Anträge zu Nachteilsausgleichen hinsichtlich Anpassungen zu Sessionsprüfungen und Semesterendprüfungen für das Herbstsemester 2020 und weitere Nachteilsausgleiche (u. a. Wechsel von schriftlichen in mündliche Prüfungen, Ersatz einer Semesterendprüfung in eine schriftliche Abschlussarbeit und Verlängerung der Abgabefrist, Einzelarbeiten statt Gruppenarbeit, zur Verfügung-Stellung notwendiger Studienliteratur vier Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltung, zur Verfügung-Stellung einer persönlichen Assistenz).

Gestützt auf dieses Gesuch kontaktierte die Leiterin Studienadministration der ETH A._______ im Herbst 2020. Sie bot an, mit ihm zielgerichtete
Massnahmen zur Kompensation der bestehenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums zu vereinbaren und machte in der Folge verschiedene Vorschläge, um diese umzusetzen. Unter anderem schlug sie eine medizinische Abklärung durch eine vertrauensärztliche Stelle vor, um geeignete Unterstützungs- und/oder Kompensationsmassnahmen festlegen zu können. Die Gutachterstelle der C._______ habe grosse Erfahrung mit Abklärungen dieser Art und verfüge über ein gutes Netzwerk von Medizinern verschiedener Fachgebiete. Sie arbeite auch mit anderen (...) Hochschulen im Bereich von Nachteilsausgleichen zusammen. Sie präzisierte in der Folge, die Gutachterstelle der C.________ übernehme bei (...) Indikationen eine Triage-Rolle. A._______ antwortete auf die Vorschläge sinngemäss, dass die diversen Abklärungen und Massnahmen nicht hilfreich, unnötig und für ihn zusätzlich belastend seien - soweit sie, anstelle der Leistungen einer persönlichen Assistenz, nicht konkrete Hilfeleistungen durch die ETH enthalten würden. Was den Vorschlag betreffe, eine vertrauensärztliche Untersuchung bei C._______ einzuholen, helfe dies nicht weiter. Er sei (...). Die relevanten Informationen habe die ETH von seinem behandelnden ([Facharzt]) bekommen. Dessen Vorschläge hätten sich bewährt (vgl. Verfahren ETH-BK Nrn. [...] und [...]).

A.f Am 10. Februar 2021 wies die ETH-BK die Beschwerde von A._______ gegen die Verfügung der ETH vom 20. November 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren Nr. [...]). Sie begründete dies damit, dass das Gesetz keine Verpflichtung der ETH vorsehe, ihm eine persönliche Assistenz zu organisieren und zu finanzieren. Die beantragte Massnahme sei auch nicht verhältnismässig. Die ETH habe ausserdem nachgewiesen, dass sie gewillt sei, auf A._______ zugeschnittene Nachteilsausgleiche zu evaluieren und zu gewähren. Er habe diese Angebote ausgeschlagen und Gesprächsangebote abgelehnt. Inwiefern die angebotene Unterstützung für ihn eine Beeinträchtigung hätte darstellen können, sei nicht ersichtlich; vielmehr erscheine die angebotene Unterstützung mit Blick auf seine Bedürfnisse zielgerichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine persönliche Assistenz erscheine - im Hinblick darauf, dass ihm von der ETH adäquate Alternativen beziehungsweise Nachteilsausgleiche angeboten worden seien, die er nicht in Anspruch genommen habe - nicht als angebracht.

B.

B.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. Februar 2021 sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und ihm sei für die Dauer seines Masterstudiums durch die ETH eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben zu organisieren und zu bezahlen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter zu Ziffer 2 sei ihm für die Dauer seines Masterstudiums durch die ETH eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben (nur) zu organisieren (Rechtsbegehren 3) und eventualiter sei zu den Ziffern 2 und 3 die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.b Mit Eingabe vom 7. April 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf ihren Entscheid vom 10. Februar 2021 und verzichtet auf weitere Ergänzungen.

B.c Am 31. Mai 2021 reichte die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an sie zurückzuweisen. Im Rahmen ihrer Begründung hält sie an ihrem schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Eventualantrag auf Einholung vertrauensärztlicher Abklärungen fest, falls das Bundesverwaltungsgericht einen behinderungsbedingten Nachteil als möglich erachte. Unter diesen Umständen sei die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.

B.d In seiner Replik vom 24. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und beantragt weiter, der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Begutachtung sei abzuweisen.

C.
Der Beschwerdeführer führt(e) verschiedene weitere Verfahren zu beantragten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Rahmen seines ETH-Studiums, im Wesentlichen selbständig, ohne anwaltliche Vertretung. Ein Teil der Verfahren wurde durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz erledigt und erwuchs in Rechtskraft. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig sind noch die Verfahren A-(...)/2021, A-(...)/2022, A-(...)/2022,
A-(...)/2022, A-(...)/2022, A-(...)/2022, A-(...)/2022). Soweit sich für das vorliegende Verfahren Überschneidungen ergeben, wird darauf verwiesen.

D.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. mit Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist deshalb - unter Berücksichtigung der Ausführungen in E. 2.2.3 - einzutreten.

2.

2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 10. Februar 2021. Demnach entspricht das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren dem Streitgegenstand. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für die Dauer seines Masterstudiums an der ETH eine von der Beschwerdegegnerin organisierte und bezahlte persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben zur Verfügung zu stellen und zu bezahlen. Gemäss seinen Ausführungen soll ihm die Assistenz technisch-administrative Tätigkeiten abnehmen bei Eingaben bei verschiedenen Onlineportalen (Anmeldung bei Lehrveranstaltungen und Leistungskontrollen) sowie Unterlagen zu den Lehrveranstaltungen zu Beginn und während des Semesters besorgen und ausdrucken.

2.2.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erweiterte der Beschwerdeführer seinen Antrag hinsichtlich der Aufgaben der persönlichen Assistenz auf die Begleitung an fremde Orte und zu fremden Personen sowie zur Koordination in Gruppenarbeiten. In der Folge hat die Vorinstanz festgestellt, zum Streitgegenstand im von ihr zu beurteilenden Verfahren gehöre nur das zur Verfügung-Stellen sowie die Bezahlung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Aufgaben. Auf die darüber hinaus gestellten Anträge ist sie nicht eingetreten.

2.2.3 Der Beschwerdeführer hat die Einschränkung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz nicht beanstandet. Es ist deshalb hier nicht zu prüfen, ob diese zu Recht auf die gestellten Erweiterungen des Streitgegenstandes nicht eingetreten ist. Der Streitgegenstand umfasst demnach - weil der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nicht erweitert werden darf - auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Fragen, ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass die Beschwerdegegnerin ihm eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben (wie in E. 2.2.1 beschrieben) zur Verfügung stellt, und ob sie für deren Kosten aufzukommen hat. Somit fällt eine Erweiterung der persönlichen Assistenz auf Begleitung des Beschwerdeführers an unbekannte Orte und zu unbekannten Personen sowie zur Koordination bei Gruppenarbeiten nicht unter den hier zu prüfenden Streitgegenstand. Dasselbe gilt für die Modifizierung seines Antrags - wie in späteren Verfahren geltend gemacht wird - zum Zeitpunkt, in welchem die Unterlagen zur Vorbereitung von Lehrveranstaltungen beschafft respektive von den Dozierenden der ETH zur Verfügung gestellt werden sollen (vier Wochen vor den Lehrveranstaltungen; vgl. Verfahren ETH-BK Nr. [...] / BVGer A-[...]/2022). Auf dahingehend im angefochtenen Entscheid nicht vom Streitgegenstand gedeckte Anträge ist nicht einzutreten.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1.1 m.H. auf BGE 119 V 349 E. 1a; BVGE 2014/24 E. 2.2 m.w.H., sowie Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2012/21 E. 5.1). Sofern keine anderslautenden Rügen erhoben werden, geht es allerdings grundsätzlich davon aus, die entscheidrelevanten Sachumstände seien bereits vollständig erhoben worden. Es führt nur dann ein eigenes Beweisverfahren durch, wenn sich im Rahmen der Instruktion oder Entscheidvorbereitung diesbezügliche Zweifel ergeben (vgl. BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.119a). Allerdings sind die Parteien unter Umständen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt unter anderem in all jenen Verfahren, die durch ihr Begehren eingeleitet worden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG, BGE 132 I 113 E. 3.2 sowie Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.120). Dass und weshalb es sich um einen Anspruch gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (siehe hiernach E. 5.2) handelt, hat derjenige darzutun, der daraus Rechte ableitet. Die Behörde kann darauf abstellen, was der (potenziell) Anspruchsberechtigte hierbei geltend macht. Es kann für sich allein nicht genügen, dass der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein solcher Anspruch vor. Zumindest muss er die sachverhaltlichen Grundlagen liefern, die darauf schliessen lassen, dass das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt anwendbar ist (vgl. Urteil des BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.2).

4.
In der Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde, worin der Beschwerdeführer die zur Verfügung-Stellung und die Bezahlung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Aufgaben als Nachteilsausgleich für seine behinderungsbedingte Einschränkung beantragte, zu Recht abgewiesen hat.

5.
Nachfolgend ist der rechtliche Rahmen für den in Frage stehenden Antrag darzulegen (E. 5 ff.) und anschliessend zu prüfen, ob der geltend gemachte Nachteilsausgleich verhältnismässig ist (E. 6 ff.).

5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Nachteilen der Behinderten vor.

5.2

5.2.1 Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.

BehiG), d.h. für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4; ebenso Urteil des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.1 m.w.H.).

5.2.2 Das BehiG definiert den Begriff «Mensch mit Behinderungen» («Behinderte», «Behinderter») als eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert
oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG).

5.2.3 Eine Benachteiligung (vgl. zum Begriff allgemein Art. 2 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG) bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Bst. b). Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG), es sei denn, der für Behinderte zu erwartende Nutzen stehe in einem Missverhältnis, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG sowie BVGer A-832/2014 E. 6.1).

Menschen mit Behinderungen haben somit nach dem BehiG gegenüber dem Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden, oder dass eine Erschwerung bei der Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder beim Beizug notwendiger persönlicher Assistenz beseitigt wird (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; BVGer
B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3; Copur/Pärli, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung - Pflichten der Hochschule, Jusletter vom 15. April 2013, S. 7; Schefer/Hess-Klein, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, S. 13 f.). Dieser Anspruch besteht bereits aufgrund von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (zum Ganzen: BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2 [Basisprüfung Informatik an der ETH Zürich] mit Hinweis auf 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; BGE 122 I 130 E. 3c; BGer 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3 sowie Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 387 ff. und Naguib/Pärli/ Copur/Studer, Diskriminierungsrecht, 2014, Rz. 294). Er ist indes auf den Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung beschränkt; ein Anspruch auf z.B. Herabsetzung der fachlichen (Prüfungs-) Anforderungen besteht nicht. Die Anpassung darf zudem nicht dazu führen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin gegenüber Mitstudierenden beziehungsweise anderen Prüfungsteilnehmern privilegiert wird (siehe dazu hinten E. 5.5.6).

5.3

5.3.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG dauerhaft (...) und (...) eingeschränkt sei, wodurch seine Aus- beziehungsweise Weiterbildung erschwert werde. Das BehiG sei anwendbar. Sie führt weiter aus, der Gesetzeswortlaut von Art 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG sehe keine Pflicht zur Organisation und Bezahlung einer Assistenz durch eine Ausbildungsinstitution vor. Dieser enthalte nur deren Duldung, wenn der Studierende seine Assistenz selbst organisiere und bezahle. Es sei jedoch einer Bildungsinstitution (wie bspw. der Universität Zürich) unbenommen, von sich aus einen Assistenzdienst anzubieten.

Die Vorinstanz erachtet es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die Erledigung von technisch-administrativen Aufgaben wegen seiner Behinderung mehr Zeit benötige als Studierende ohne Behinderung. Er sei aber durchaus in der Lage, die technisch-administrativen Aufgaben selber zu bewältigen. Die Organisation und Finanzierung einer passenden persönlichen Assistenz, die gefunden und der arbeitsvertraglich vorzuschreiben sei, inwiefern sie die geforderten Hilfestellungen zu leisten habe, sei weit aufwändiger als die ihm bisher gewährten Nachteilsausgleiche. Eine Pflicht zur Organisation einer persönlichen Assistenz sei der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar und damit unverhältnismässig.

5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des BehiG. Es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine positive Leistungspflicht des Gemeinwesens auf Beiordnung einer Assistenz, wenn dies die verhältnismässige Massnahme sei, um den Nachteil auszugleichen. Eine tatsächliche Gleichstellung gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 2 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG setzte voraus, dass die notwendigen Massnahmen für den Nachteilsausgleich auch vom Gemeinwesen finanziert würden, da andernfalls die gesetzliche Pflicht zur Gleichbehandlung verletzt würde.

5.3.3 Zur Rechtsgrundlage von Art. 2 Abs. 5 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG argumentiert die Beschwerdegegnerin, sie unterliege keiner Pflicht zur Bereitstellung und Bezahlung einer Assistenz für technisch-administrative Aufgaben im verlangten Umfang, selbst wenn der Beschwerdeführer einen behinderungsbedingten Nachteil erleiden würde. Vorgesehen sei (nur), dass eine Aus- oder Weiterbildungsstätte Menschen mit einer Behinderung den Beizug
einer notwendigen persönlichen Assistenz nicht erschwerten; sie habe die Anwesenheit der notwendigen Assistenten zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen. Was aber deren Suche und Finanzierung betreffe, müsse die behinderte Person selbst tätig werden. Es gehe um den Rechtsanspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung, wenn jemand im Sinne von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG benachteiligt werde. Der Gesetzgeber sehe unter anderem die (verhältnismässige) Verlängerung der Studiendauer als Ausgleichsmassname ausdrücklich vor. Beim Beschwerdeführer seien nebst der Studienzeitverlängerung nicht alle erdenklichen Ausgleichs-
massnahmen angezeigt, um einen möglichst raschen Abschluss zu ermöglichen.

Die Beseitigung einer behinderungsbedingten Benachteiligung sei jedoch in jenen Fällen nicht anzuordnen, in denen der für die Betroffenen zu erwartende Nutzen im Verhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand in einem Missverhältnis stehe. Im Bildungsbereich betreffe dies Massnahmen zur Modifizierung von Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebotes. In begründeten Fällen könnten die Prüfungsmodalitäten angepasst werden, dahingehend habe sie dem Beschwerdeführer adäquate Nachteilsausgleiche angeboten. Die permanente Bereitstellung und Bezahlung einer persönlichen Assistenz sei indes weit aufwändiger.

5.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG über einen Anspruch verfügt, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben zur Verfügung stellt und bezahlt.

Vorab ist der Bedeutung von Art. 2 Abs. 5 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG und dem Begriff der Assistenz nachzugehen (E. 5.4.1 ff., E. 5.5.1 ff.).

5.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (teleologische und systematische Methode). Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.1, 140 II 415 E. 5.4, je m.H., sowie bspw. 147 II 25 E. 3.3 m.H.).

5.4.2 Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 2 Abs. 5 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG «Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn a. (...) oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;», «Il y a inégalité dans l'accès à la formation ou à la formation continue notamment lorsque: a. (...) ou une assistance personnelle qui leur est nécessaire ne leur sont pas accordées;», «Vi è svantaggio nell'accesso a una formazione o a una formazione continua in particolare quando: a. (...) nonché l'assistenza personale loro necessaria sono ostacolate;» kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob durch die Aus- oder Weiterbildungsinstitution nur der Beizug einer notwendigen persönlichen Assistenz geduldet werden muss oder nicht behindert werden darf, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf den deutschen und italienischen Text ausführen, oder ob die Benachteiligung vorliegt, wenn einer behinderten Person die notwendige persönliche Assistenz nicht gewährt oder bewilligt wird, wie der Beschwerdeführer ableitet und im französischen Text eine Grundlage findet.

5.4.3 In der Parlamentsdebatte wurde über die genaue Ausformulierung von Art. 2 Abs. 4bis
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG diskutiert (vgl. Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG). Die Formulierung, dass der Beizug einer notwendigen Assistenz nicht erschwert werden sollte respektive eine solche vorzusehen sei, wenn sich dies als notwendig erweise, war im Differenzbereinigungsverfahren des Nationalrats nicht mehr umstritten (vgl. Voten Triponez, Wirz-von Planta, AB N 2002 1724 f.). Diskutiert wurde die Gesetzesformulierung zur Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung und der Prüfungen (vgl. Art. 2 Abs. 5 Bst. b
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG). Erwähnt wurden als Beispiele für Hilfsmittel und Assistenzen, dass einer gehörlosen Person erlaubt werden müsse, einen Dolmetscher zuzuziehen, und dass Erschwernisse beseitigt werden sollten hinsichtlich den zuzulassenden Rahmenbedingungen: Dass Blinde die Texte mit der vorhandenen Informatik auch bewältigen könnten, oder Rücksicht genommen werde beim Bedürfnis, länger auf die Toilette gehen zu können, oder Schulräume und Hörsäle so angepasst würden, dass Rollstuhlfahrer sie normal benutzen könnten (Voten Bruderer, Suter, AB N 2002 1725).

5.4.4 Gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes und die Ausführungen im Parlament kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Gesetzgeber den Beizug einer Assistenz als ein reines Abwehrrecht vorsah, welches die Bildungsinstitution zu dulden hat, oder einen Anspruch im Sinne eines Hilfsmittels, wenn die Notwendigkeit besteht, den behinderungsbedingten Nachteil zu beseitigen. Der Anspruch auf eine Leistung kann jedoch ohnehin nur soweit bestehen, als dass sie sich als notwendig, geeignet und verhältnismässig erweist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG). Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt und welche Ausbildungsstufe sie betrifft (siehe unten E. 5.8). Ob, und wenn ja, inwieweit demnach ein Anspruch in welchem Umfang besteht, kann nur im Einzelfall bestimmt werden.

5.5

5.5.1 Der Begriff der «Assistenz» wird weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene weiter definiert.

5.5.2 In der Praxis erwähnt werden als sinnvolle oder wünschbare Hilfsmittel und allenfalls als Assistenz beispielhaft die Organisation von Kopien für eine blinde Person, eine Assistenz für die Toilettenbenutzung (für eine Rollstuhlbenutzerin), Zusammensuchen der verschiedenen Hilfs(mittel)angebote an den verschiedenen Stellen und Institutionen durch einen Tutor, der solche Dienste und Hilfestellungen übernehmen würde (für eine Person mit Sehbehinderung), Dolmetscher, Notizschreiber (in einem Fall einem Hörbehinderten von der Invalidenversicherung angeboten; vgl. Hollenweger/ Gürber/Keck, Menschen mit Behinderungen an Hochschulen, 2005, S. 108 f., 135; sowie Coaching [Beratungsdienst für Behinderte], S. 138 f.).

5.5.3 Aktuell sieht der Leitfaden für Schweizer Hochschulen als Nachteilsausgleiche im Studium (ohne Spezialregelungen für Prüfungen) beispielsweise Studienzeitverlängerungen, technische Hilfsmittel, Organisation von Notetaker/innen oder Assistenzen, frühzeitiger Zugang zu Studienunterlagen, Studienmaterialien im angepassten Digitalformat oder Reservation
eines geeigneten Sitzplatzes bei Veranstaltungen vor (vgl. https://www.swissuniability.ch/de/Studium/Nachteilsausgleich, abgerufen am 06.03.2023).

5.5.4 In der neueren Gerichtspraxis finden sich - insbesondere im Rahmen von Prüfungen - ausser der Verlängerung der Prüfungszeit Beispiele für Hilfsmittel in Form von Schreibhilfen/Schreibassistenz bei schriftlichen Prüfungen (Schreibassistenz oder Computer als Schreibhilfe: BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.2 in fine und BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.4 und 4.5; Notetaker für physikalische Formeln, die mit dem Computer nicht dargestellt werden können: BVGE 2008/26 = BVGer B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 6.2.1; vgl. dazu Pärli/Petrik, in: AJP 2009 S. 110).

5.5.5 Eine Massnahme und damit auch eine Assistenz im Sinne von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG ist demnach dahingehend zu definieren, dass sie die aus der Behinderung resultierende Schlechterstellung gegenüber Nichtbehinderten ausgleicht. Sie ist individuell aufgrund der Bedürfnisse des Schülers oder der Schülerin respektive des oder der Studierenden im Einzelfall zu definieren.

5.5.6 Gemäss Literatur und Praxis wird die mögliche, behinderungsbedingte nachteilsausgleichende Anpassungsmassnahme dahingehend begrenzt, als sie nicht dazu führen darf, dass eine Herabsetzung der fachlichen Anforderungen erfolgt und im Ergebnis zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr verlangt würden (vgl. bspw. BGE 122 I 130 E. 3c/aa und BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; sowie Naguib/Pärli/
Copur/Studer, Diskriminierungsrecht, 2014, Rz. 294; Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 393). Ebenfalls darf der gewährte Nachteilsausgleich - wie die hier in Frage stehende Assistenz - nicht dazu führen, dass für die anspruchsberechtigte Person eine eigentliche Privilegierung gegenüber nichtbehinderten Studierenden erfolgt; und nicht nur eine zugelassene mittelbare Schlechterstellung mit dem behindertenbedingten Ausgleich kompensiert wird (vgl. Schefer/Hess-Klein, a.a.O., S. 402 m.H.; Hördegen/Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für Lernende mit Dyslexie und Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Chancengleichheit in Berufsbildung, Mittelschule und Hochschule, 2. Aufl. 2013, S. 74 ff., 77 f.).

5.5.7 Das Gesetz definiert demnach beim verwendeten Begriff «Assistenz» nicht, um welche Art von Unterstützung es sich handeln soll. Begrenzt werden Art und Umfang jedoch ohne Zweifel soweit, dass eine wegen einer Behinderung nachteilsausgleichende Massnahme weder die fachlichen Anforderungen der Ausbildung oder Prüfung herabsetzen darf, noch dass dadurch eine anspruchsberechtigte Person gegenüber Nichtbehinderten privilegiert wird. Anhand der dargelegten Beispiele stehen Fragen der Einrichtung und von technischen Mitteln im Vordergrund.

5.5.8 Insgesamt können die Fragen, was der Gesetzgeber hinsichtlich Arten und Umfang einer Assistenz vorgesehen hat, und ob diese von einer Bildungsinstitution zu gewähren oder nur zu dulden sind, nicht abschliessend beurteilt werden. Die Fragen sind offen zu lassen und soweit es der Einzelfall erlaubt, darüber zu entscheiden.

5.6

5.6.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es bleibe ungeklärt, welche Aufgaben aus dem technisch-administrativen Bereich ausschliessliche Tätigkeiten seien, die keinen Bezug zu den im Studium nachzuweisenden Kompetenzen aufweisen würden. Die Bedienung von Online-Plattformen, die Orientierung innerhalb der digitalen Angebote, der Download von Unterrichtsmaterialien und von notwendiger Software etc. sei Teil einer an den Anforderungen des digitalen Zeitalters zu messenden Ausbildung. Erwerb und Verfeinerung dieser Kompetenzen könnten durch angebotene Support-Angebote unterstützt werden, eine Delegation an Dritte sei jedoch nicht vereinbar mit den Ausbildungszielen. Die technisch-administrativen Arbeiten stellten für alle Studierenden einen hohen Aufwand dar und seien ein notwendiger Bestandteil eines Hochschulstudiums. Aus der Befreiung des Beschwerdeführers von sämtlichen administrativen Tätigkeiten ergebe sich eine Privilegierung gegenüber den anderen Studierenden. Dies sei bundesrechtswidrig. Es sei stossend, wenn sie von ihm nicht auch erwarten dürfe, dass er sich nach individuellen Kräften und Möglichkeiten auf sein Studium fokussiere, um genügend zeitliche und mentale Ressourcen in sein Studium zu investieren. Eine administrative Assistenz könne ihn nicht von seiner Eigenverantwortung für alle Belange seines Studiums entbinden.

5.6.2 Der Beschwerdeführer erklärt replikweise, es sei ihm nie um einen Erlass von Leistungsnachweisen oder um die Herabsetzung von Prüfungsanforderungen gegangen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei neu, dass das Erledigen von administrativ-technischen Aufgaben ein Ausbildungsziel bilde.

5.7 Mit dem angestrebten Masterdiplom der ETH wird gegenüber Dritten garantiert, dass der Absolvent über die entsprechenden fachlichen und methodischen Kompetenzen verfügt, mithin wissenschaftlich zu arbeiten, wie zum Bespiel Literatur zu suchen, wissenschaftliche Texte zu analysieren und zu verfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 Studienreglement). Ohne Zweifel fällt darunter, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, mit den verschiedenen Plattformen umzugehen sowie die entsprechenden Daten zu finden und zu bearbeiten. Würden diese Arbeiten dem Beschwerdeführer durch eine Assistenz in der Art eines «Privatsekretärs» vollständig abgenommen, fielen diese zentralen Fähigkeiten, die dieses Studium unter anderem auszeichnen, für den Beschwerdeführer weg. Es ergäbe sich eine Herabsetzung der fachlichen Anforderungen, was mit Art. 2 Abs. 5 BehG nicht vereinbar ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (oben E. 5.5.6 m.H.).

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Abnahme sämtlicher administrativ-technischen Arbeiten durch eine Assistenz gegenüber seinen Mitstudierenden privilegiert würde, da nicht ersichtlich ist, dass mit der Gewährung der Assistenz nur eine mittelbare Schlechterstellung - die hinsichtlich administrativ-technischer Arbeiten nicht einmal belegt ist (unten E. 6.1.2 f.) - ausgeglichen werden soll (E. 5.5.6 in fine m.H.).

5.8 Zu bedenken bleibt beim hier beantragten Nachteilsausgleich, dass dieser im Rahmen eines Zweitstudiums nach einem ersten, abgeschlossenen universitären Abschluss an einer Schweizer Hochschule in Frage steht. Der Anspruch auf Behindertengleichstellung bei der Aus- und Weiterbildung bezieht sich primär auf die Ausbildung im Grund-, sekundären und tertiären Ausbildungsbereich gemäss den dargelegten Beispielen (Aufnahmeprüfung ins Gymnasium, schriftliche Maturaprüfung, Abschlussprüfung Universität, Anwaltsprüfung; vgl. E. 5.2.3, 5.5.4, 5.5.6 sowie Debatte im Nationalrat [Zweitrat] zur Regelung der Aus- und Weiterbildung im
BehiG: Es wurde insbesondere betont, die Aus- und Weiterbildung sei für behinderte Personen Voraussetzung zur Integration und Teilnahme am beruflichen und sozialen Leben [vgl. insb. Voten Graf, Suter und Meyer AB 2002 N 936 ff.]). Bei der Frage nach dem allfälligen Aufwand und Umfang von zu gewährenden Unterstützungsmassnahmen einer Bildungsinstitution dürfte demnach zu berücksichtigen sein, ob eine Erstausbildung in Frage steht oder wie hier eine universitäre Zweit- respektive Nachdiplomausbildung. Bei einer Zweitausbildung wie hier ist - unabhängig von besonderen Umständen bei der Ausbildung, wie beispielsweise einer Behinderung, Koordination Studium mit Familie oder mit Erwerbstätigkeit - im Wesentlichen von der Eigenverantwortung des Studierenden auszugehen und kann es unter der Geltung des BehiG nicht Aufgabe einer Hochschule sein, mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand einem massgebend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Studierenden ein Zweitstudium zu ermöglichen, das sich Studierende ohne diese Beeinträchtigung, aber anderen erschwerenden Umständen, auch selbst organisieren und finanzieren müssen.

5.9 Damit kann im Zwischenergebnis zu Ziel, Zweck und Umfang des Ausgleichs von behinderungsbedingten Nachteilen bei der Aus- und Weiterbildung festgehalten werden, dass Massnahmen als Nachteilsausgleiche vorgesehen sind, welche die mittelbare Benachteiligung Behinderter in Schule und Studium kompensieren sollen, soweit im Rahmen des Nachteilsausgleichs keine Herabsetzung der ausbildungsspezifischen Anforderungen erfolgt und die Berechtigten gegenüber Nichtbehinderten nicht privilegiert werden. Die gewährten Nachteilsausgleiche müssen im Übrigen verhältnismässig sein (siehe dazu hiernach E. 6).

6.
Somit ist die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme zu prüfen. Eine solche kann nur gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um ihren Zweck zu erreichen, sie muss ausserdem geeignet und schliesslich verhältnismässig im engeren Sinn sein.

6.1 Zur Notwendigkeit ist festzuhalten, dass diese gemäss des vorinstanzlichen Entscheids und der Argumentation der Parteien zwei Aspekte beinhaltet: Einerseits die eigentliche medizinische Notwendigkeit (in einem genügenden Mass in objektiver Hinsicht belegt) und andererseits aufgrund der tatsächlichen Sachlage, im Hinblick auf die umfangreichen Nebentätigkeiten des Beschwerdeführers (siehe dazu unten E. 6.1.5).

6.1.1 Die Vorinstanz hält es für nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die Erledigung von technisch-administrativen Aufgaben wegen seiner Behinderung mehr Zeit benötige als Studierende ohne Behinderung. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Zeugnisse seines behandelnden ([Facharzt]). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Einholung eines (...) Gutachtens zur Sachverhaltsklärung als notwendig, verzichtete aber auf weitere Vorkehrungen, weil der Beschwerdeführer die Massnahme verweigerte und auch nicht erlaubte, dem behandelnden ([Facharzt]) Fragen zu den Auswirkungen seiner Behinderung im Studium stellen zu lassen.

6.1.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind Arztzeugnisse wie die vorliegenden mit Vorbehalt zu würdigen, da sie aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient einen eingeschränkten Beweiswert haben (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). Von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen gelten beweisrechtlich betrachtet als Privatgutachten, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als absolute Beweismittel anzusehen sind (vgl. BVGer A-4904/2020 vom 5. Juli 2021 E. 5.3.2.4 S. 15 m.H. auf BGer 8C_619/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1; BVGer A-536/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3, je m.H.).
Die vorliegenden Arztzeugnisse enthalten objektiv gesehen ausser einer Umschreibung eines Teils der Behinderung ([...], [...] und [...], Leistungsfähigkeit geschätzt 20 % von 100 %) im Wesentlichen Vorschläge für Nachteilsausgleiche. Es war gestützt darauf weder für die Beschwerdegegnerin noch ist für das beurteilende Gericht nachvollziehbar, wie sich die Defizite beim Beschwerdeführer bei technisch-administrativen Aufgaben, für welche jedenfalls ([...] und [...]) kaum eine Rolle spielen dürften, genau auswirken, und inwiefern Nachteilsausgleiche wirklich geboten sind. Eine Beschreibung der tatsächlichen Auswirkungen der Behinderung auf technisch-administrative Teile des Studiums geht aus den Arztzeugnissen nicht hervor. Der Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ausserdem seine Defizite kompensiert und fortlaufend belegt, dass er seine Ziele auch ohne Hilfe (resp. ohne Assistenz) erreicht, auch wenn er allenfalls dafür mehr Zeit und Energie als andere benötigt, bleibt unbewiesen, dass er tatsächlich einen Nachteilsausgleich für technisch-administrative Arbeiten braucht.

Auch aus Sicht des Gerichts wäre es sinnvoll gewesen, ein (...) Gutachten einzuholen, wie die Leiterin Studienadministration dem Beschwerdeführer vorgeschlagen hatte und die Beschwerdegegnerin mit einem Eventualantrag vorbringt. Mit einem (...) Gutachten hätte aus neutraler Sicht ermittelt werden können, wie sich die Defizite beim Beschwerdeführer konkret auf das Studium auswirken. Anschliessend hätten die notwendigen Hilfen und Nachteilsausgleiche organisiert werden können. Die Anordnung eines Gutachtens - worin der Sachverhalt hätte geklärt werden können, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt - ist indes im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr zielführend; ausserdem schliesst der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gutachten kategorisch aus. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, bei der Sachverhaltsklärung (Einholung eines unabhängigen Gutachtens) mitzuwirken, ist ihm im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts gemäss Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG entgegenzuhalten, zumal hier von ihm beantragte Leistungen durch die Beschwerdegegnerin in Frage stehen.

Die einzig vorhandenen Zeugnisse des behandelnden Facharztes sind hier als klassische Parteibehauptung zu betrachten und genügen nicht als Beweis, um eine Notwendigkeit zu belegen. Im Ergebnis bleibt die Notwendigkeit der Massnahme ohne externes Gutachten ungeklärt. Deren fehlender Nachweis wirkt sich demnach zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB).

6.1.3 Zur Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs aufgrund der Sachlage hält der angefochtene Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit gab, mit ihm auf ihn zugeschnittene Nachteilsausgleiche zu bestimmen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, dass die Massnahme, wie er sie fordere, erforderlich sei und die Beschwerdegegnerin seine Bedürfnisse nicht beachte. Was die Beschwerdegegnerin betrifft, legt sie dar, dass sie versucht hat, Lösungen zu finden.

6.1.4 Wie bereits dargelegt wurde, wäre es der Beschwerdegegnerin mit dem vorgeschlagenen Vorgehen möglich gewesen - zusammen mit dem Beschwerdeführer - sein Studium nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu planen und die Hilfsmassnahmen mit den jeweils zuständigen Stellen zu organisieren hinsichtlich Plattformzugängen, zu belegender Lehrveranstaltungen, Organisation der Unterlagen und allfälligen Hilfestellungen in den Veranstaltungen, Absprachen mit den Dozierenden zu Modalitäten und Leistungsnachweisen (z.B. mündliche statt schriftliche Prüfungen), sei es für das ganze Studium, sei es semesterweise. Der Beschwerdeführer hätte in der Folge auch nicht jeweils zu Semesterbeginn ein ausführliches und ohne Zweifel sehr zeitaufwändiges Gesuch für Nachteilsausgleiche für jede einzelne Lehrveranstaltung stellen müssen. Auch der darüber hinausgehende, umfangreiche Aufwand für diverse Nachteilsausgleiche und die Gewährung weiterer Anliegen bei verschiedenen Stellen der ETH und weiteren Instanzen hätten wohl damit massgeblich vermindert werden können. Ob die Problemanalyse und die daraus folgende Umsetzung der ermittelten notwendigen Nachteilsausgleiche letztlich als «Studienberatung» oder «Begleitung in speziellen Lebenslagen» oder «Festlegung möglicher Nachteilsausgleiche» betitelt werden, ist irrelevant. Die Studienadministration dient der allgemeinen administrativen Begleitung und Beratung Studierender durchs Studium (vgl. https://ethz.ch/de/die-eth-zuerich/organisation/abteilungen/akademische-dienste/studienadministration.html, abgerufen am 06.03.2023). Es ist ferner davon auszugehen, dass die konkrete Umsetzung der als notwendig festgelegten Hilfeleistungen nicht durch die Leiterin Studienadministration selbst durchgeführt, sondern von ihr organisiert beziehungsweise an die zuständigen Stellen delegiert worden wäre, welche für die entsprechenden Hilfestellungen auch spezialisiert sein dürften. Es ist jedoch nicht zu bezweifeln, dass die so organisierten Hilfeleistungen auch erbracht worden wären. Weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorgehen für sich ausschliesst, ist nicht nachvollziehbar.

6.1.5 Im Hinblick auf die Frage nach der Notwendigkeit der beantragten Massnahme ergibt sich schliesslich Folgendes, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt: Die Akten enthalten insbesondere im Zeitraum zu Beginn des Studiums und jedenfalls im ersten Studienjahr eine umfangreiche Korrespondenz des Beschwerdeführers mit verschiedenen Akteuren der Beschwerdegegnerin (Rektorat, Prorektor Studium, Studienadministration, Informatikdienstleister, Dozierende) zu seinem Studium, seinen weiteren Anträgen auf Nachteilsausgleiche sowie Verbesserungsvorschlägen zum Themenkreis Behinderung und Studium an der ETH im Allgemeinen. Daneben war er - ohne Gewährung einer Assistenz - in der Lage, mehrmals wöchentlich seinen Internetblog zu führen. Im Laufe des Studiums kamen verschiedene Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht dazu, die er im Wesentlichen selbst und ohne anwaltliche Hilfe neben seinem Studium führt. Gleichzeitig war er in der Lage, sich bei den verschiedenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen (auf den verschiedenen Onlineportalen) anzumelden und die Leistungsnachweise mit guten bis sehr guten Noten zu bestehen. Seine Studienergebnisse und die umfangreichen weiteren Aktivitäten widersprechen offensichtlich einer Arbeits- respektive Studierfähigkeit von nur 20 % von 100 % und (...) Einschränkungen in diesem Umfang, wie in den aktenkundigen Arztzeugnissen bescheinigt wird. Weil der Beschwerdeführer im Mobilitätssemester im Jahr 2016 bewiesen hatte, dass er im Studium viel mehr als die bescheinigten 20 % zu leisten vermag, liess ihn die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. August 2019 überhaupt zum ETH-Masterstudium zu (vgl. Verfahren Nr. [...]).

6.1.6 Demnach erweist sich die Anordnung der beantragten Massnahme nicht als notwendig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen ist.

6.2 Es verbleibt, auf die Eignung der beantragten Massnahme einzugehen.

6.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass ein Mitstudent oder eine Mitstudentin, der oder die dieselben Lehrveranstaltungen belege, durch die Beschwerdegegnerin anzufragen sei, ob sie seine Assistenz übernehmen könnte. Diese sollte dann als seine Assistenz angestellt und bezahlt werden. Der Beschwerdeführer bezifferte die Stelle mit einem Pensum von rund 20 %. Gleichzeitig führte er aus, dass der Aufwand für die Person nicht besonders gross sei, weil diese dieselben Arbeiten auch für sich (Anmelden bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Organisation des Lehrstoffs) tätigen müsse.

6.2.2 In praktischer Hinsicht erschient dieses Konstrukt wenig praktikabel und dürfte - nicht zuletzt für den Beschwerdeführer - aus folgenden Gründen einen Mehraufwand zur aktuellen Situation verursachen.

6.2.3 Das Masterstudium (...) ist grundsätzlich auf eine Regelstudienzeit von zwei Jahren ausgelegt. Die maximal zulässige Studiendauer beträgt vier Jahre, wobei eine Verlängerung durch den Rektor oder die Rektorin bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 bis 4 des Studienreglements der ETH Zürich für den Master-Studiengang [...] vom [...], Stand [...] 2022 [nachfolgend: Studienreglement]). Die Mitstudierenden des Beschwerdeführers dürften demnach das Studium innert zwei Jahren absolvieren, jedenfalls, soweit sie in Vollzeit studieren. Dazu gehört auch die Absolvierung einer Berufspraxis von mindestens 18 Wochen im Vollzeitpensum (in der Regel ausserhalb von universitären Hochschulen) und eine Masterarbeit (je 30 Kreditpunkte [KP] für Berufspraxis und Masterarbeit bei einer Mindest-KP-Anzahl von 120 KP für den Masterabschluss).

6.2.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls zu Beginn seines Studiums - auf bereits vor der Immatrikulation gehörte Lehrveranstaltungen zurückgriff, um dort in einem späteren Zeitpunkt, als die Lehrveranstaltungen wieder angeboten wurden, die Prüfungen oder sonstigen Leistungsnachweise abzulegen. Weiter hat er jeweils zu Beginn eines Semesters viele Lehrveranstaltungen belegt, um später zu entscheiden, bei welchen er die Leistungsnachweise (zu einem späteren Zeitpunkt) ablegen könnte. Damit belegte er die Lehrveranstaltungen oft doppelt. Daraus ergibt sich, dass beim Tempo, in welchem seine Mitstudierenden das Studium absolvieren, kaum wahrscheinlich sein dürfte, dass auf die Studiendauer des Beschwerdeführers hin ein Mitstudierender dieselben Lehrveranstaltungen belegen würde, zumal das Studium in verschiedene Vertiefungen aufgeteilt ist. Demnach dürfte für den Beschwerdeführer jeweils eine Assistenz pro Semester, allenfalls auch mehrere Assistenzen je nach Lehrveranstaltung gesucht werden müssen, welche er, wie er selbst einräumt, jeweils kennenlernen und sich an sie gewöhnen und für die jeweiligen Aufgaben instruieren müsste. Diese Lösung liesse sich kaum umsetzen und erscheint weder als praktikabel noch als zielführend. Es ist auch nicht ersichtlich, wie er damit entlastet würde.

6.2.5 Soweit er Hilfe beantragt für den Umgang von neuen und sich verändernden, ihm nicht bekannten Plattformen, Suchsystemen und Bibliotheken, erscheint es praktikabler, dass er jeweils von den dafür zuständigen spezialisierten Anlaufstellen für Studierende Hilfe anfordert, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorschlägt. Allenfalls hätte hier - damit der Beschwerdeführer sich nicht ständig auf wechselndes Personal bei den Ansprechstellen einstellen müsste - im Rahmen der ausgehandelten Ausgleichsmassnahmen innerhalb der ETH für ihn eine Ansprechperson definiert werden können, welche dann bei den entsprechenden Anlaufstellen die entsprechenden Aufgaben angefordert oder erledigt hätte. Dafür hätte der Beschwerdeführer sich jedoch auf eine Analyse und Festlegung seiner tatsächlich notwendigen Nachteilsausgleiche einlassen müssen, wie bereits dargelegt wurde (E. 6.1.4).

6.2.6 Demnach ergibt sich, dass die beantragte Massnahme, soweit sie durch einen Mitstudierenden auszuführen gewesen wäre, sich auch nicht als geeignet erweist.

6.3 Unter diesen Umständen ist auf die Frage, ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinn ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
BehiG) und damit die Frage, welchen Aufwand (Suchen und Anfragen von möglichen Assistenzen anhand der Belegungsanträge der einzelnen Lehrveranstaltungen sowie deren Betreuung) und welche Kosten die beantragte Massnahme verursachen würde, nicht weiter einzugehen.

6.4 Die beantragte Massnahme als behinderungsbedingter Nachteilsausgleich erweist sich demnach nicht als notwendig. Zudem ist das Konzept der persönlichen Assistenz durch einen Mitstudierenden oder eine Mitstudierende des Beschwerdeführers weder praktisch umsetzbar noch zielführend. Von einer Diskriminierung wegen seiner Behinderung kann demnach nicht die Rede sein, obwohl ihm weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz die beantragte Massnahme als Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile gewährt haben.

6.5 Schliesslich ist Folgendes anzumerken: Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen einer Art «Mission» anhand seiner eigenen spezifischen Bedürfnisse den Anspruch zu haben scheint, «die ETH» dazu zu zwingen, Behinderte im Allgemeinen behindertengerecht in Beachtung des BehiG zu behandeln, erweist sich dieses Anliegen - soweit es nicht den vorliegenden Einzelfall betrifft - nicht als vom Streitgegenstand gedeckt. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht weiter einzugehen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen sind, soweit auf die Begehren eingetreten werden kann. Die Beurteilung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin, wie die Parteien eventualiter beantragen, bleibt unter diesen Umständen kein Raum.

8.

8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - kostenlos (Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BVGer B-4164/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.1 m.H.).

8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 6 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
. VGKE). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1190/2021
Datum : 14. März 2023
Publiziert : 24. März 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Ablehnung der Zurverfügungstellung und Bezahlung einer persönlichen Assistenz


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BehiG: 2 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
3 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
8 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
10 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
11
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1    Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:
a  zum wirtschaftlichen Aufwand;
b  zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes;
c  zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2    Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.
ETH-Gesetz: 37
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
119-V-347 • 122-I-130 • 125-V-351 • 132-I-104 • 138-V-218 • 140-II-415 • 147-II-25 • 147-V-79
Weitere Urteile ab 2000
2C_930/2011 • 2C_974/2014 • 2D_22/2012 • 2D_7/2011 • 8C_500/2013 • 8C_619/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • stelle • streitgegenstand • weiterbildung • dauer • bundesgericht • beginn • sachverhalt • rechtsbegehren • rechtsanwalt • frist • zweifel • weiler • mitwirkungspflicht • rechtsgleiche behandlung • beweismittel • veranstalter • von amtes wegen
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BVGE
2014/24 • 2012/21 • 2008/26
BVGer
A-1190/2021 • A-4904/2020 • A-536/2019 • A-832/2014 • B-4164/2021 • B-5474/2013 • B-7914/2007
AB
2002 N 1724 • 2002 N 1725 • 2002 N 936
AJP
2009 S.110