Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220007-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 11. Juli 2022

in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. September 2021 (GB210015)

Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 19. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/2). Urteil der Vorinstanz: 1.

Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
1    Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2    Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.
BGST.

2.

Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.­.

3.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.

5.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.

900.­ ; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

450.­

Fr.

1'350.­Total

Gebühr für das Vorverfahren

Die Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren werden der Beschuldigten A._____ auferlegt. Berufungsanträge:

a)

Der Beschuldigten: (Urk. 21 S. 2, schriftlich) 1.

Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

3.

Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu überbinden.

4.

Es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten.

b)

Des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf: Keine Anträge ________________________________________

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 29. September 2021 der Übertretung von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
1    Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2    Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.
des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 200.­ und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen fest. Ferner wurde über die Kostenfolgen entschieden. 2. Gegen dieses schriftlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 8/1; Urk. 9; Prot. I S. 7 ff.). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. Dezember 2021 (Urk. 12/2) reichte die Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung vom 21. Dezember 2021 ein (Urk. 14). Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2022 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Mit derselben Verfügung wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen (Urk. 15). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung (Urk. 18). Am 15. Februar 2022 gingen das von der Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen hierorts ein (Urk. 17/1-4). Mit Beschluss vom 16. Februar 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet

und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 19). Dieser Frist kam sie mit Eingabe vom 7. März 2022 nach (Urk. 20/1; Urk. 21). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 22). Weder das Statthalteramt noch die Vorinstanz liessen sich vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO in Verbindung mit Art. 437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil durch die Beschuldigte vollumfänglich angefochten wird (Urk. 21 S. 2), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2. Bilden ­ wie im vorliegenden Fall ­ ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). 2.1 Die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, sie sei von der Vorinstanz falsch über ihr Rechtsmittel belehrt worden, da diese im Rechtsmittelsatz entgegen Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO festgehalten habe, dass das Urteil mit der Berufung in allen Punkten umfassend angefochten werden könne. Diesbezüglich macht die Beschuldigte geltend, dass ihr aus dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen dürfe (Urk. 21 S. 5). 2.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein

Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3). 2.1.2 Dass die Rechtsmittelbelehrung, mit welcher das vorinstanzliche Urteil versehen wurde, fehlerhaft ist, trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschuldigten zu. So hätte sie anstelle des Hinweises, dass das Urteil mit der Berufung in allen Punkten umfassend angefochten werden könne (Urk. 7 S. 3; Urk. 13 S. 9), darauf aufmerksam gemacht werden sollen, dass in diesem Fall mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung aber hinsichtlich der genannten Fristen (Urk. 7 S. 3; Urk. 13 S. 9). Die in Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und Abs. 3 StPO genannten Fristen zur Anmeldung und Erklärung der Berufung hat die Beschuldigte denn auch eingehalten (vgl. Erw. I.2). Am Umstand, dass die Beschuldigte die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in ihrer Berufungsbegründung rügte (Urk. 21 S. 5), zeigt sich sodann, dass sie rechtzeitig erkannt hatte, dass Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung in diesem Fall für die Berufung lediglich eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeiten vorsieht. Da sie diesen Umstand mithin noch innert der in Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO vorgesehenen 20-tägigen Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung erkannt hat, hätte ihr für den Fall, dass sie in Kenntnis der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten gar nicht erst Berufung angemeldet hätte, auch die Möglichkeit offengestanden, ihre Berufung zurückzuziehen, ohne ein Kostenrisiko einzugehen (ZR 110 [2011] Nr. 37). Bereits aus diesem Grund konnte der Beschuldigten aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen. 2.2 Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass bei ihr während der in Frage stehenden Zugfahrt plötzlich Übelkeit und Kopfschmerzen aufgetreten seien und sie ihre Gesichtsmaske lediglich entfernt habe, um zu verhindern, dass sie sich im Zug hätte übergeben müssen und sich

ihre Kopfschmerzen verstärkt hätten. Sie bringt dabei vor, dass es sich hierbei um eine rechtfertigende Notstandssituation im Sinne von Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB gehandelt habe und sie durch das Entfernen der Gesichtsmaske die für ihre Gesundheit bestehende Gefahr habe abwenden können (Urk. 21 S. 2 f.). Überdies wendet die Beschuldigte ein, dass die vorinstanzliche Verurteilung gegen das Legalitätsprinzip verstosse. Dieses Vorbringen begründet sie damit, dass die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) in der Fassung vom 1. Oktober 2020 noch keine Bestrafung für Verstösse gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vorgesehen habe und aus ihrer Sicht die Missachtung einer Anordnung zur Durchsetzung eines Verbots nicht eine Strafe nachsichziehen könne, wenn straffrei bleibe, wer das Verbot an sich missachte (Urk. 21 S. 4). Während das von der Beschuldigten geltend gemachte Auftreten von gesundheitlichen Beschwerden die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz betrifft, richten sich die übrigen Vorbringen gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltserstellung oder einer Rechtsverletzung beruht, ist somit im Folgenden zu überprüfen. III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl zusammengefasst vorgeworfen, am 8. Oktober 2020 um 21.28 Uhr die Anordnungen des Sicherheitspersonals im Zug Nr. ... auf dem Gebiet von B._____ missachtet zu haben, da sie sich geweigert habe, eine Schutzmaske anzuziehen, obwohl sie eine solche dabeigehabt habe und vom Sicherheitspersonal aufgefordert worden sei, diese anzuziehen. Weiter habe sich die Beschuldigte geweigert, den Zug trotz Aufforderung des Sicherheitspersonals an der nächsten Station (C._____) zu verlassen. 2. Als die Beschuldigte am 19. Mai 2021 vom Statthalteramt zur Sache einvernommen wurde, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/6). Auch vor Vorinstanz erklärte sie grundsätzlich, keine Aussagen zur Sache machen zu wollen (Urk. 6 S. 4). Im Verlaufe der Einvernahme räumte sie

dann aber ein, im fraglichen Zug in Richtung D._____ gefahren zu sein und die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals der SBB aufgrund von deren Kleidung als solche erkannt zu haben. Ausserdem gab sie zu, dass sie während jener Zugfahrt zunächst eine Gesichtsmaske getragen, diese im Laufe der Fahrt wegen Kopfschmerzen und Übelkeit aber abgenommen habe. Weiter erklärte sie, dass sie dies dem Sicherheitspersonal so auch mitgeteilt habe. Diese beiden Personen hätten ihr dann aber gesagt, dass sie aussteigen und sich ausruhen könne. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, auszusteigen oder die ID abgeben zu müssen. Sie habe sich für Letzteres entschieden und dann ein Formular ausgefüllt. Schliesslich räumte sie ausdrücklich ein, sich der Anweisung des Sicherheitspersonals, in C._____ auszusteigen, widersetzt zu haben (Urk. 6 S. 4 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrieben ist, erstellt sei (Urk. 13 S. 4). 3. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung sinngemäss geltend, dass sie damals so starke Kopfschmerzen sowie Übelkeit verspürt habe, dass das Abnehmen der Gesichtsmaske der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen sei bzw. dass ein Wiederanziehen der Maske eine entsprechende Gefahr dargestellt hätte (Urk. 21 S. 2). Was dieses Vorbringen betrifft, gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine Schutzmaske zu tragen (Urk. 13 S. 5). Hinsichtlich dieser Feststellung beanstandet die Beschuldigte, dass die Vorinstanz verkenne, dass sie nur zwischenzeitlich verhindert gewesen und keineswegs generell unfähig sei, eine Maske zu tragen. Die Übelkeit und die Kopfschmerzen seien während der Zugfahrt plötzlich aufgetreten. Einen unvorhersehbaren und vorübergehenden Gesundheitszustand zu belegen, sei unmöglich. Folglich sei nicht ersichtlich, inwiefern sie ihren Zustand ­ wie von der Vorinstanz gefordert ­ hätte belegen sollen. Einzig ein Arzt oder eine Ärztin hätten ihr Gesundheitszustand feststellen können. Eine medizinische Fachperson sei vom Sicherheitspersonal aber nicht beigezogen worden (Urk. 21 S. 3).

3.1 Weder aus der Strafanzeige der SBB Transportpolizei Schweiz, Region Deutschschweiz, vom 15. Dezember 2020 noch aus dem Anzeigeformular der Securitas vom 8. Oktober 2020 geht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB geltend gemacht hätte, dass bei ihr während der Fahrt gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien (Urk. 3/1). Dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit bei diesem Vorfall eine Rolle gespielt haben könnte, geht hingegen aus einem undatierten Schreiben der Beschuldigten an die SBB Transportpolizei hervor, welches der von dieser erhobenen Strafanzeige beigelegt wurde. Auch aus jenem Schreiben geht jedoch nicht hervor, welche Beschwerden bei der Beschuldigten konkret aufgetreten sind und wie sich diese auf den anklagegegenständlichen Sachverhalt hätten ausgewirkt haben sollen (Urk. 3/1). Zwar geht aus einer Aktennotiz des Statthalteramts hervor, dass die Beschuldigte im Rahmen eines kurzen Gesprächs vor der eigentlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 erwähnt habe, dass sie am fraglichen Tag starke Kopfschmerzen gehabt habe und sie im Moment der Kontrolle auch das Gefühl gehabt habe, erbrechen zu müssen, wenn sie die Maske wieder anziehen würde (Urk. 3/7). Im Rahmen der Einvernahme verzichtete sie dann aber gänzlich darauf, Aussagen zu machen und liess damit auch diesen Umstand unerwähnt (Urk. 3/6). Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage an, dass sie dem Sicherheitspersonal gesagt habe, dass sie die Maske wegen Kopfschmerzen und Übelkeit abgenommen habe (Urk. 6 S. 5). Auf die Frage, ob es sich um eine temporäre Übelkeit gehandelt habe, gab die Beschuldigte an, dass sie das schon immer habe und sie die Maske schon seit Stunden bei der Arbeit habe tragen müssen. Die Frage, ob sie schon einmal einen Arzt aufgesucht habe, um diese Beschwerden zu besprechen, verneinte sie. Sie gab an, dass es nach einer Zeit auch viel besser gegangen sei. Es sei am Anfang ein bisschen schwierig gewesen. Es sei einfach alles neu gewesen mit der Maske, auch das Arbeiten. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass das Sicherheitspersonal der SBB im Formular nichts darüber vermerkt habe, dass ihr übel gewesen sei oder dass sie Kopfschmerzen gehabt habe, erklärte sie, dass sie ja auch nicht diskutiert habe. Sie führte weiter aus, dass man, wenn man sich nicht wohl fühle, einfach nur noch nach Hause gehen wolle. Es habe eigentlich nichts zu diskutieren gegeben (Urk. 6 S. 6 f.). Dass sie

ein Attest besitze, welches ihr erlaube, keine Maske zu tragen, verneinte sie (Urk. 6 S. 7). Auf weitere Nachfrage gab sie sodann an, dass es auch schon einmal vorgekommen sei, dass es ihr während der Zugfahrt schlecht gegangen sei und sie die Maske für kurze Zeit abgenommen habe (Urk. 6 S. 9). 3.2 Dass sie nicht über ein ärztliches Attest verfügt hatte, aus welchem hervorgegangen wäre, dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, eine Gesichtsmaske zu tragen, räumte die Beschuldigte von sich aus ein (Urk. 6 S. 7). Wie ihre Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigen, handelte es sich beim in Frage stehenden Vorfall aber nicht um das erste Mal, dass bei ihr im Zusammenhang mit dem Tragen einer Gesichtsmaske die von ihr geltend gemachten Beschwerden aufgetreten sind (Urk. 6 S. 6, 9). Auch wenn die von der Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden während der in Frage stehenden Zugfahrt plötzlich aufgetreten waren, so können diese vor diesem Hintergrund ­ entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Urk. 21 S. 3) ­ nicht mehr als unvorhersehbar erachtet werden. Entsprechend wäre es ihr bereits vor dem in Frage stehenden Vorfall möglich gewesen, sich aufgrund dieser Beschwerden in ärztliche Behandlung zu begeben und sich gegebenenfalls attestieren zu lassen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Gesichtsmaske zu tragen. Sollten diese Beschwerden bereits zuvor so gravierend ausgefallen sein, wie die Beschuldigte ihre Übelkeit und die Kopfschmerzen vom 8. Oktober 2020 in ihrer Berufungsbegründung umschrieb, wäre gar zu erwarten gewesen, dass sie aus diesem Grund ärztliche Hilfe aufgesucht hätte, um solche Beschwerden aufgrund der damals noch geltenden Maskentragepflicht nicht erneut erleiden zu müssen. 3.3 Darauf, dass auch die Übelkeit und die Kopfschmerzen, welche die Beschuldigte am 8. Oktober 2020 verspürte, nicht derart gravierend waren, dass die Beschuldigte in einem erneuten Anziehen der Gesichtsmaske eine tatsächliche Gefahr für ihre Gesundheit sah, weist sodann der Umstand hin, dass sie selber erklärte, nicht mit dem Sicherheitspersonal der SBB diskutiert zu haben (Urk. 6 S. 7). Hätte sich die Beschuldigte damals tatsächlich ernsthafte Sorgen um ihre Gesundheit gemacht und sich demgemäss im Recht gefühlt, ohne eine Ge-

sichtsmaske Zug zu fahren, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie ihre Notlage gegenüber dem Sicherheitspersonal der SBB mit grösserer Vehemenz dargetan hätte. Hätte sie sich tatsächlich berechtigt gefühlt, sich der vom Sicherheitspersonal der SBB ausgesprochenen Anordnung zum Anziehen einer Gesichtsmaske zu widersetzen, wäre überdies auch zu erwarten gewesen, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden bereits in ihrem Schreiben an die SBB Transportpolizei genauer umschrieben und ihr Verhalten in erster Linie mit diesen Beschwerden zu rechtfertigen versucht hätte. Stattdessen wies sie in jenem Schreiben zunächst darauf hin, dass der Bundesrat am 15. März 2019 gegenüber der Gesamtheit des Schweizer Volkes die verbindliche Erklärung abgegeben habe, dass jeder Zwang zur Gesichtsverhüllung den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfülle. Erst in einem zweiten Abschnitt stellte sie in den Raum, dass ihre gesundheitliche Befindlichkeit beim fraglichen Vorfall eine Rolle gespielt haben und auf diese keine Rücksicht genommen worden sein könnte (Urk. 3/1). Schliesslich antwortete sie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, weshalb sie damals aufgrund der Kopfschmerzen und der Übelkeit die Maske nicht habe anziehen können, damit, dass es ihr in jenem Moment einfach wichtig gewesen sei, dass ihr wohl sei (Urk. 6 S. 6). Diese Angabe, wonach sie durch ein erneutes Anziehen der Gesichtsmaske lediglich ihr Wohlbefinden als beeinträchtigt sah, lässt sich nicht mit ihrem jetzigen Vorbringen vereinbaren, wonach das Befolgen der Anweisung des Sicherheitspersonals der SBB einer Gefahr für ihre Gesundheit gleichgekommen wäre. Aufgrund dieser Aussage zeigt sich vielmehr, dass sie damals keine ernsthaften Bedenken betreffend ihre Gesundheit gehegt hatte, sondern lediglich ihr Wohlbefinden eingeschränkt sah. 3.4 Bereits angesichts des Eingeständnisses der Beschuldigten, nicht über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügt zu haben, zeigt sich, dass die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, wonach die Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen während der Zugfahrt keine Maske habe tragen können, nicht in Willkür verfallen ist. Dazu, ob sie es als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt unter den geltend gemachten starken gesundheitlichen Beschwerden gelitten hatte, äusserte sich

die Vorinstanz nicht. Dass bei ihr damals eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB vorgelegen habe, wurde von der Beschuldigten vor Vorinstanz aber auch noch nicht explizit geltend gemacht. Wie erwogen, bestehen angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte trotz des vorgängigen Auftretens der beschriebenen Beschwerden nicht bereits ärztliche Hilfe aufgesucht hatte, in Anbetracht dessen, dass sie das Sicherheitspersonal nicht vehementer auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen hatte sowie insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie vor Vorinstanz lediglich die Sorge um ihr Wohlbefinden als Grund angegeben hatte, weshalb sie die Gesichtsmaske nicht habe anziehen können, Zweifel an der geltend gemachten Intensität ihrer damaligen gesundheitlichen Beschwerden. Dass die Beschuldigte damals aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden ernsthafte Bedenken darüber gehegt hatte, ein nochmaliges Anziehen der Gesichtsmaske könnte bei ihr eine medizinische Notsituation auslösen, lässt sich daher nicht erstellen. Dass die Vorinstanz den von der Beschuldigten geltend gemachten Kopfschmerzen und der Übelkeit nicht mehr Gewicht beigemessen hat und sie nicht zum Schluss gelangt ist, dass die Beschuldigte befürchtete, ihre Gesundheit im Falle eines erneuten Anziehens einer Gesichtsmaske ernsthaft zu gefährden, erweist sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht als willkürlich. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass es angesichts des diesbezüglichen Eingeständnisses der Beschuldigten (Urk. 6 S. 7) auch nicht als willkürlich zu erachten ist, dass es die Vorinstanz als erstellt ansah, dass die Beschuldigte der Anweisung des Sicherheitspersonals nicht gefolgt ist, in C._____ aus dem Zug auszusteigen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Einer Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
1    Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2    Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.
BGST macht sich strafbar, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. 2. Die Beschuldigte macht geltend, dass eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung in ihrem Fall von vornherein ausser Betracht falle, da eine solche gegen das Legalitätsprinzip verstossen würde. So habe ein Verstoss gegen die

Maskenpflicht gemäss der damals geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung noch nicht unter Strafe gestanden, weshalb auch die Missachtung der Anordnung zur Durchsetzung der Maskenpflicht nicht eine Bestrafung nach sich ziehen könne (Urk. 21 S. 4). 3. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand vom 1. Oktober 2020, bestand eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr. Eine Ausnahme zu dieser Maskentragepflicht sah die damalige Fassung dieser Verordnung einzig für Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen vor, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Art. 3a Abs. 1 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wie die Beschuldigte grundsätzlich zu Recht vorbringt, sah die damals geltende Fassung jener Verordnung noch keine Bestrafung für die Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vor. Dieser Umstand vermag die Beschuldigte jedoch nicht von vornherein von der Strafbarkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
1    Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2    Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.
BGST zu befreien, zumal mit dieser Strafbestimmung nicht bezweckt wird, Verstösse gegen Verhaltensvorschriften im öffentlichen Verkehr zu ahnden, sondern den Ungehorsam gegen Anordnungen von Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. Art. 3 Abs. 1 lit. a
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 3 Aufgaben der Sicherheitsorgane - 1 Die Sicherheitsorgane:
1    Die Sicherheitsorgane:
a  sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; und
b  unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können.
2    Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt.
3    Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1-18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586.7
BGST sieht sodann vor, dass den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unter anderem die Aufgabe zukommt, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Entsprechend können sie gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane - 1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
1    Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
a  Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen;
b  Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen;
c  von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
2    Die Transportpolizei kann überdies:
a  angehaltene Personen vorläufig festnehmen;
b  Gegenstände beschlagnahmen.
3    Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben.
4    Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet.
5    Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.
6    Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20088 anwendbar.
BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswidriges Verhalten die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berechtigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen. Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müssten, damit ein Tätigwerden der Sicherheitsorgane zulässig würde, ist entsprechend nicht vorausgesetzt. Demnach schliesst die Straflosigkeit eines von den Sicherheitsorganen der SBB kontrollierten vorschriftswidrigen Verhaltens die Strafbarkeit des Ungehorsams gegen die Aufforderung jener Sicherheitsorgane, sich vorschriftsgemäss zu verhalten, nicht aus. Wie aufgezeigt, gehörte das Tragen

einer Gesichtsmaske oder der Nachweis eines entsprechenden Dispensationsgrundes gemäss der zuvor genannten Bestimmung aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage zum fraglichen Zeitpunkt zum vorschriftskonformen Reisen mit dem öffentlichen Verkehr. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 3 Aufgaben der Sicherheitsorgane - 1 Die Sicherheitsorgane:
1    Die Sicherheitsorgane:
a  sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; und
b  unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können.
2    Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt.
3    Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1-18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586.7
BGST war die Kontrolle der Einhaltung dieser Maskenpflicht eine der Aufgaben des Sicherheitspersonals der SBB. Dieses war entsprechend sowohl dazu befugt, die Beschuldigte anzuhalten, ihre Maske wieder anzuziehen, als auch sie aufgrund ihrer Weigerung, dieser Anweisung nachzukommen, aufzufordern, in C._____ aus dem Zug auszusteigen. 4. Dass sie das Sicherheitspersonal der SBB aufgrund der Bekleidung als solches erkannt und sich den Anweisungen des Sicherheitspersonals der SBB, eine Maske anzuziehen und in C._____ aus dem Zug auszusteigen, widersetzt hat, ist erstellt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Tatbestandselemente dieser Strafbestimmung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Da die Beschuldigte nicht über einen Nachweis darüber verfügte, aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske tragen zu können, fällt entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch die in Art. 3a Abs. 1 lit. b der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit ausser Betracht (Urk. 13 S. 5). 5. Da nicht als erstellt erachtet werden kann, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt ernsthafte Bedenken darüber gehegt hatte, dass ein nochmaliges Anziehen der Gesichtsmaske bei ihr eine medizinische Notsituation auslösen könnte, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB. 6. Die Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Übertretung von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
1    Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2    Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.
BGST schuldig zu sprechen.

V. Sanktion 1. Für Übertretungen von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
1    Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2    Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.
des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) ist eine Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.­ vorgesehen. 2. Bei der Bemessung der Busse ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwei Anordnungen des Sicherheitspersonals der SBB missachtete, wobei es sich bei der Aufforderung, den Zug in C._____ zu verlassen, um die Folge davon handelte, dass sie bereits die erste Aufforderung, eine Gesichtsmaske anzuziehen, nicht befolgt hatte. Was die von der Beschuldigten trotz der Aufforderung des Sicherheitspersonals der SBB nicht befolgte Verhaltensvorschrift betrifft, ist zu beachten, dass die Missachtung anderer Benützungsvorschriften des öffentlichen Verkehrs für die Mitreisenden durchaus gravierendere unmittelbare Beeinträchtigungen mit sich führen kann als die Missachtung der damaligen Maskenpflicht. Gerade angesichts des damaligen Pandemiegeschehens ist die Weigerung, eine Gesichtsmaske anzuziehen, aber nicht zu bagatellisieren. Das objektive Tatverschulden wiegt damit leicht. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Was ihre finanziellen Verhältnisse betrifft, ist bekannt, dass sie in einem 60 % Pensum als eidg. dipl. Pflegefachfrau arbeitet und dabei netto Fr. 4'118.­ pro Monat verdient. Ausserdem hat die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben Aktien und erzielt daraus Dividenden. Ihr Lebenspartner bezieht eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 5'395.­. Weiter wohnt die Beschuldigte in einem Eigenheim, wobei die monatliche Hypothekarbelastung Fr. 330.­ beträgt. Aus dem von ihr ausgefüllten Datenerfassungsblatt geht weiter hervor, dass sie für ihre Krankenkassenprämie Fr. 872.­ pro Monat bezahlt und ihre monatliche Steuerbelastung bei Fr. 1'265.­ liegt (Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 17/1). Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens und ihrer günstigen finanziellen Verhältnisse erscheint die vom Statthalteramt festgesetzte und von der Vorinstanz bestätigte Busse von Fr. 200.­ als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 2 Tage festzusetzen.

VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.­ festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Raum für die Zusprechung der von der Beschuldigten beantragten Entschädigung für entstandene Anwaltskosten. Es wird erkannt: 1.

Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 9 Abs. 1
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
1    Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2    Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.
des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST).

2.

Die Beschuldigte wird mit Fr. 200.­ Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.

Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.­.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6.

Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an -

die Beschuldigte

-

das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf

-

die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -

die Vorinstanz.

7.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. Juli 2022 Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel

MLaw Höchli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SU220007
Datum : 11. Juli 2022
Publiziert : 11. Juli 2022
Quelle : ZH-Obergericht
Status : SU220007
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Übertretung des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Übertretung des


Gesetzesregister
BGST: 3 
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 3 Aufgaben der Sicherheitsorgane - 1 Die Sicherheitsorgane:
1    Die Sicherheitsorgane:
a  sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; und
b  unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können.
2    Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt.
3    Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1-18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586.7
4 
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane - 1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
1    Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
a  Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen;
b  Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen;
c  von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
2    Die Transportpolizei kann überdies:
a  angehaltene Personen vorläufig festnehmen;
b  Gegenstände beschlagnahmen.
3    Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben.
4    Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet.
5    Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.
6    Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20088 anwendbar.
9
SR 745.2 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)
BGST Art. 9 Ungehorsam - 1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
1    Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2    Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.
StGB: 17 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
402 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
BGE Register
135-III-374
Weitere Urteile ab 2000
6B_295/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • vorinstanz • sbb • kopfschmerzen • busse • frist • frage • rechtsmittelbelehrung • tag • verhalten • monat • sachverhalt • bezirk • strafbefehl • rechtsmittel • rechtsverletzung • stelle • finanzielle verhältnisse • erwachsener • bundesgericht
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ZR
2011 110 Nr.37