Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 10. Juni 2021

in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Akteneinsichtsgesuch Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 21. April 2021; VO.2021.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Bülach Nord)

Erwägungen: I. 1.

Für B._____, geboren tt. März 1928, bestand seit 1999 eine Mitwirkungs-

und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord später in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB kombiniert mit einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB umgewandelt wurde (vgl. KESB act. 833/3 und 859). Am tt.mm.2020 verstarb B._____ kinderlos und geschieden. 2.

Mit Urteil vom 9. April 2020 eröffnete das Einzelgericht für Erbschaftssachen

am Bezirksgericht Bülach verschiedene von B._____ errichtete Verfügungen von Todes wegen, stellte dem Erben C._____ die Ausstellung des Erbscheins in Aussicht, sofern keine Einsprache erhoben werde, und verweigerte dem Beschwerdeführer und Neffen von B._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), die Ausstellung des von diesem beantragten Erbscheins (KESB act. 853). Nachdem D._____, mit welchem B._____ einen Erbvertrag abgeschlossen hatte, Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins an den Erben C._____ erhoben hatte, schob das Einzelgericht für Erbschaftssachen am Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 18. Juni 2010 die Ausstellung des Erbscheins auf und ordnete über den Nachlass die Erbschaftsverwaltung an, weil nach Auffassung des Gerichts Unsicherheiten über die Erbberechtigung bestünden (KESB act. 858). 3.

Am 19. August 2020 genehmigte die KESB den von der Beiständin verfass-

ten Bericht und die Rechnung per 31. Dezember 2019 sowie den Schlussbericht und die Schlussrechnung per Todestag von B._____. Gleichzeitig wurde die Beiständin entlastet und aus ihrem Amt entlassen (KESB act. 859). 4.

Seit dem Tod von B._____ ersuchte der Beschwerdeführer bei der KESB

wiederholt um Zustellung der Berichte der Beiständin (u.a. KESB act. 823, 841, 843). Am 20. und 22. Januar 2021 verlangte er, es seien ihm der Schlussbericht und die Schlussrechnung zuzusenden (KESB act. 870 und 871). Mit Entscheid

vom 9. Februar 2021 wies die KESB dieses Gesuch ab (KESB act. 876 = BR act. 1). 5.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 beim Bezirks-

gericht Bülach Beschwerde und verlangte in Aufhebung des Entscheids der KESB sinngemäss die Zustellung von Schlussbericht und -rechnung (BR act. 2 und 3). Nach Überweisung der Beschwerde an den für die Behandlung zuständigen Bezirksrat Bülach holte dieser die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 7 und 8). Nachdem der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht zur Stellungnahme der KESB keinen Gebrauch gemacht hatte, wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2021 ab (BR act. 11 = act. 7). 6.

Mit Eingabe vom 26. April 2021 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den

Entscheid des Bezirksrats bei der Kammer und bringt erneut sein Anliegen vor, es sei ihm der Schlussbericht samt Rechnung zuzustellen (act. 2). In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 4). Die KESB reichte ihre Akten auszugsweise (ab Oktober 2018: act. 8/9/781-888, zitiert als KESB act.) und der Bezirksrat die seinen vollständig ein (act. 8/1-13; zitiert als BR act.). Der Beschwerdeführer sandte der Kammer am 30. April 2021 sowie am 21. Mai 2021 je eine weitere Eingabe mit Beilagen zu (act. 9, 10, 17 und 18/1-5). Überdies wurden ihr am 3., 12. und 21. Mai 2021 vom Bezirksrat die zwischenzeitlich bei ihm neu eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers überwiesen (act. 11 - 16/3334). 7.

Weiterungen erübrigen sich. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.

1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch

hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB IDROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. 2.1 Sowohl die der Kammer vom Beschwerdeführer direkt eingereichten als auch die vom Bezirksrat ihr zuständigkeitshalber überwiesenen Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten innert 30-tägiger Beschwerdefrist (BR act. 2, 9, 11, 12/1, 12/2, 13, 14/21, 15, 16/33 und 17; Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Eingabe vom 3. Mai 2021 ging beim Bezirksrat in Form einer E-Mail ein und weist keine Unter-

schrift des Beschwerdeführers, sondern nur seinen Namen in Druckschrift auf (act. 14/21). 2.2 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung ist die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03) zu versehen (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Wer Eingaben elektronisch übermitteln möchte, muss deshalb sowohl über ein qualifiziertes Zertifikat verfügen als auch bei einer Zustellplattform registriert sein (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜZSSV]; SR 272.1). Der Beschwerdeführer hat weder ein qualifiziertes Zertifikat noch eine Registrierung bei einer Zustellplattform dargetan, weshalb seine Berechtigung zur Einreichung von Eingaben in elektronischer Form zum vornherein nicht angenommen werden kann. Folglich ist seine E-Mail vom 3. Mai 2021 einschliesslich Beilagen (act. 14/21-31) unbeachtlich. Aber auch wenn die Eingabe samt Beilagen berücksichtigt werden könnte, vermöchte dies an der materiellen Entscheidung nichts zu ändern. 2.3 Die Beschwerde ist ferner beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Keine der bei der Kammer eingereichten oder ihr überwiesenen Zuschriften enthält einen formellen Antrag des Beschwerdeführers (vgl. act. 2, 9, 10, 12/2, 16/33 und 17). Indes lässt sich aus den Begründungen ohne weiteres entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats und die Zustellung des Schlussberichts der Beiständin samt Schlussrechnung (KESB act. 828) verlangt. Seine Eingaben weisen im Weitern mehrheitlich eine zwar sehr kurze, aber immerhin eine gewisse Begründung auf. Ob diese den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Begründungsqualität entspricht, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung der Beschwerde zu untersuchen. 2.4 Zusammengefasst sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. 3.1 Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, die KESB habe dem Beschwerdeführer zu Recht den Schlussbericht nicht zugestellt. Nach dem Tod des Verbeiständeten sei der Bericht gemäss Art. 425 Abs. 3 ZGB den Erben bzw. denjenigen Personen zuzustellen, welchen die Vermögensverwaltung obliege und die eine Verantwortlichkeitsklage erheben könnten. Die Erben von B._____ seien noch nicht bestimmt und es sei noch kein Erbschein ausgestellt worden. Da dem Beschwerdeführer (noch) keine gesetzliche Erbenstellung zukomme und ihm die Verwaltung des Nachlassvermögens nicht obliege, könne ihm der Schlussbericht einschliesslich Schlussrechnung nicht zugestellt werden (act. 7). 3.2 Mit gleicher Begründung hatte bereits die KESB das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Sie hielt fest, die Erbschaftsverwaltung sei wegen der Ungewissheit der Erbfolge zu Recht angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei noch nicht als Erbe amtlich bestätigt. Es sei ungewiss, ob ihm je diese Stellung zukomme. Damit sei er bezüglich des Schlussberichts nicht zustellberechtigt (BR act. 1). 4.

Der Beschwerdeführer bringt vor der Kammer vor, er sei bis 31. Dezember

2011 vom Bezirksrat Bülach über alle Geschäfte im Dossier B._____ informiert worden. Seit die KESB Bülach Nord ab Januar 2013 für seinen Onkel zuständig sei, bestehe kein behördlicher Kontakt mehr zu ihm. Er werde nicht mehr informiert oder zu Befragungen eingeladen, sondern habe seither nur einen Brief vom 9. Januar 2014 erhalten. Nach der Einsetzung der neuen Beiständin ca. 2018 sei es noch schlimmer geworden. Er habe auf das materielle Erbe von B._____ verzichtet; er sei auch nicht pflichtteilsgeschützt. Er sehe sich aber als immaterieller, geistiger Erbe seines Onkels. Dieses Erbe umfasse dessen 24-jährige Leidensgeschichte, die noch nicht abgeschlossen sei, weshalb er den Schlussbericht dringendst benötige. Der Schlussbericht gehöre den leiblichen Erben, nicht einer Person in Deutschland, die noch vom Gericht definiert werden müsse (act. 2). In den weiteren Eingaben und Beilagen bekräftigt der Beschwerdeführer seine Auffassung, er müsse zum Erhalt des Schlussberichts befugt sein, ohne allerdings

zusätzliche entscheidrelevante Gründe vorzutragen (vgl. act. 10, 12/2, 16/33 und 17). 5.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben mit den Erwägungen

der Vorinstanz nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, welche Überlegungen im angefochtenen Entscheid aus welchem Grund falsch sein sollen. Der Beschwerdeführer anerkennt gegenteils, nicht (materieller) Erbe von B._____ zu sein und keinen pflichtteilsgeschützten Erbanspruch am Nachlass zu haben. Er setzt der vorin-stanzlichen Argumentation lediglich seine allgemeine Auffassung entgegen, er habe als immaterieller/geistiger Erbe ein Recht auf Einsicht in den Schlussbericht der Beiständin und auf Zustellung desselben. Auf welche Überlegungen und Grundlagen er seine Meinung näher abstützt, lässt sich der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnehmen. Insoweit erweist sich seine Begründung als mangelhaft. Art. 425 ZGB sieht vor, dass der Beistand oder die Beiständin bei Beendigung des Amts der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht erstattet und gegebenenfalls die Schlussrechnung einreicht (Abs. 1), welche die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zustellt (vgl. Abs. 3). Nachdem die betroffene Person, B._____, verstorben und die Beistandschaft beendet ist, sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung demnach den Erben zuzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, verfolgt diese Bestimmung den Zweck, die personengeschützten Daten des Verstorbenen nur denjenigen Personen herauszugeben, welchen die Vermögensverwaltung der Erbmasse obliegt und die eine Verantwortlichkeitsklage erheben können (vgl. Art. 413 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 454 ZGB). Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Zustellung des Schlussberichts für den Beschwerdeführer nur besteht, wenn er seine Erbenstellung nachweisen kann. Wer Erbe ist, definieren Art. 457 ff . ZGB. Danach wird zwischen gesetzlichen und durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben unterschieden. Eine weitere Form im Sinne eines moralischen, geistigen oder immateriellen Erben, wie der Beschwerdeführer postuliert, kennt die schweizerische Rechtsord-

nung bisher nicht. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass ihm weder die eine noch die andere gesetzlich vorgesehene Erbenqualität zufällt. Er ist sich bewusst, nicht pflichtteilsgeschützter Erbe seines Onkels zu sein. Er beharrt zudem nicht darauf, die von ihm dem Bezirksgericht Bülach eingereichten und am 25. Februar 2020 eröffneten eigenhändigen letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 18. Februar 2003 sowie vom 17. Oktober 2009 beanspruchten Gültigkeit. Weiter bestreitet er nicht, dass ihm die Ausstellung des Erbscheins vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 9. April 2020 verweigert wurde (vgl. KESB act. 853). Dass er gegen diesen Entscheid Berufung erhoben und im Rechtsmittelverfahren obsiegt hätte, behauptet er ebenfalls nicht. Schliesslich stellt er nicht in Abrede, dass zufolge unklarer Erbfolge im Nachlass von B._____ vom Bezirksgericht Bülach gestützt auf Art. 554 Ziff. 2 und 3 ZGB eine Erbschaftsverwaltung eingesetzt wurde und bisher noch kein Erbschein ausgestellt werden konnte. Ferner lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, auf welche 24-jährige Leidensgeschichte von B._____ er sich im Einzelnen berufen möchte. Zwar kann aus den Beilagen zur Beschwerde teilweise herausgelesen werden, dass B._____ vor Jahren übers Ohr gehauen worden sein und viel Geld verloren haben könnte (u.a. act. 3/4 und 16/34/1). Was der Beschwerdeführer daraus indes für sich ableiten möchte, ist nicht ersichtlich, zumal auch diese Umstände, sollten sie zutreffen, seine Erbenqualität nicht begründen könnten. Allfällige Schadenersatzforderungen von B._____ gegenüber Dritten könnten (ohne entsprechende Zession) nur seine Erben im Sinne von Art. 457 ff . ZGB erheben (vgl. Art. 560 ZGB). Auch eine geistige Verbundenheit des Beschwerdeführers zum oder eine gewisse Schicksalsgemeinschaft mit dem Erblasser würden keine Erbenstellung bewirken. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine persönliche, enge Beziehung zu seinem Onkel nicht geschildert. Folglich hat der Beschwerdeführer aus Erwachsenenschutz- in Kombination mit Erbrecht keinen Anspruch auf Zustellung des Schlussberichts samt Schlussrechnung. Ein solcher Anspruch ist auch aus geheimhaltungs- und datenschutzrechtlichen Überlegungen abzulehnen. Der Beistand oder die Beiständin sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Dritte sind über die Beistandschaft nur zu orientieren, soweit dies zur

gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands wichtig ist (Art. 413 Abs. 2 und 3 ZGB). Die nämliche Pflicht zur Verschwiegenheit sieht Art. 451 Abs. 1 ZGB für die Erwachsenenschutzbehörde vor. Der Beschwerdeführer ist bereits über die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichts Bülach in den Besitz des Inventars der Erbschaftsverwaltung vom 8. September 2020 gelangt. Daraus gehen die Aktiven und Passiven des Nachlasses von B._____ im Einzelnen hervor (act. 12/4). Inwieweit er ein darüber hinausgehendes Interesse an der Einsicht in den Schlussbericht und die Schlussrechnung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Zustellung der Berichte für die gehörige Erfüllung der Aufgaben der Behörde wichtig sein sollte. Da der Beschwerdeführer somit kein schützenswertes eigenes Interesse darlegt, erfolgte die Weigerung der KESB, die Berichte betreffend die Beistandschaft von B._____ dem Beschwerdeführer herauszugeben, zu Recht. Nach Abschluss erwachsenschutzrechtlicher Verfahren und Massnahmen gelten für die Einsichtsrechte Dritter in behördliche Akten im Übrigen die konkret anwendbare (kantonale) Datenschutzgesetzgebung, welche ebenfalls regelmässig neben der Einwilligung des Betroffenen ein besonders schutzwürdiges Interesse des Ansprechers voraussetzt (BSK Erw.SchutzAUER/MARTI, 2012, Art. 449b N 29 f. und Art. 451 N 5 ff.; BGE 137 I 16 E. 2.4; vgl. §§ 16 f. Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich), was wie gesehen beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist. In Anbetracht all dieser Umstände ist die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, Einsicht in den Schlussbericht und die Schlussrechnung zu nehmen und diese zugestellt zu erhalten, nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich weder eine unrichtige Tatsachenfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung oder unsachgemässe Ermessensausübung im vorinstanzlichen Urteil feststellen. 6.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. III.

1.

Die Vorinstanz hat ihre Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt

(act. 7 Dispositiv-Ziff. II). Diesbezüglich drängen sich keine Bemerkungen auf.

2.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahrens vor der Kammer ist ge-

stützt auf §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 800.­ festzusetzen und ebenfalls dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm damit nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 800.­ festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie ­ unter Rücksendung der eingereichten Akten ­ an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff . (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : PQ210029
Data : 10. giugno 2021
Pubblicato : 10. giugno 2021
Sorgente : ZH-Tribunale superiore
Stato : PQ210029
Ramo giuridico : Obergericht des Kantons Zürich
Oggetto : Akteneinsichtsgesuch Akteneinsichtsgesuch Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 21. April 2021; VO.2021.9


Registro di legislazione
CC: 394  395  396  413  425  446  450  450a  450b  450f  451  454  457  554  560
CPC: 130
LTF: 42  90  113
Registro DTF
137-I-16 • 138-III-374 • 141-III-569 • 142-III-413
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
erede • autorità inferiore • allegato • amministratore dell'eredità • zio • fattispecie • tribunale federale • azione di responsabilità • e-mail • incombenza • de cujus • decesso • prato • disposizione a causa di morte • persona interessata • decisione • incarto • legge sulla firma elettronica • autorità di ricorso • legge federale sul tribunale federale
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