Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 3. März 2021

in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen 1.

B._____ AG,

2.

C._____,

Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Ausstand Friedensrichterin) Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss der Visitationskommission am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2021 (BV210009-L)

Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt ... und ..., (fortan Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch gegen die B._____ AG und Dr. med. C._____ (fortan Beklagte 1 und 2) ein (Urk. 6/1). Das Friedensrichteramt legte das Verfahren unter der Geschäftnummer GV.2020.00470 an und lud die Parteien mit Eingangsanzeige und Vorladung vom 4. November 2020 zur Schlichtungsverhandlung auf den 10. Februar 2021 vor (Urk. 6/7). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Friedensrichteramt unter Beilage eines Arztzeugnisses um Durchführung der Schlichtungsverhandlung per Videokonferenz (Urk. 6/9). Die zuständige Friedensrichterin, Dr. phil. D._____, lehnte dies mit Schreiben vom 12. Januar 2021 ab (Urk. 6/10). Am 13. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt ein Ausstandsgesuch gegen die besagte Friedensrichterin ein (Urk. 6/11). Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hielt Friedensrichterin D._____ fest, nicht befangen zu sein, und lehnte das Ausstandsgesuch ab (Urk. 6/12). 1.2 Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich und stellte dabei sinngemäss folgende Anträge (Urk. 1): 1.

Die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2020 (recte: 2021) sei vorläufig auszusetzen.

2.

Es seien die Akten des Schlichtungsverfahrens GV.2020.00470 beizuziehen.

3.

Die Mitwirkenden der Visitationskommission (E._____, F._____, G._____ und H._____) hätten im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten.

4.

Es sei gegen die Friedensrichterin D._____ das Ausstandsverfahren durchzuführen und der Ausstand zu bestätigen.

5.

Das Schlichtungsverfahren GV.2020.00470 sei von einer unbefangenen Person weiterzuführen.

6.

Über den mit Eingabe vom 5. Januar 2021 gestellten Antrag um Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar

2021 per Videokonferenz sei unverzüglich durch eine Stellvertretung zu befinden und ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen. 7.

Eventualiter sei die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 (wegen Invalidität) schriftlich oder per Videokonferenz durchzuführen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Januar 2021 (Urk. 7 = Urk. 10) trat das Bezirksgericht Zürich, Visitationskommission, (fortan Vorinstanz) auf das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkenden der Visitationskommission mangels hinreichender Begründung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 3) und wies das Ausstandsbegehren gegen Friedensrichterin D._____ ab (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.2); die übrigen Anträge des Beschwerdeführers wurden ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurden (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.3-4.5). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Zirkularbeschluss rechtzeitig (vgl. Urk. 8/1) Beschwerde und stellte dabei sinngemäss folgende Anträge (Urk. 9): 1.1 Die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 sei vorläufig auszusetzen. 1.2 Eventualiter sei festzustellen, dass das Schlichtungsverfahren durch den Beschwerdeführer "temporär als zurückgezogen gilt, bis die Ausstandsfrage ohne materiellen Einfluss auf die Hauptsache abgehandelt wurde". 1.3 Es seien die Schlichtungsakten GV.2020.00460 beizuziehen.

GV.2020.00470

und

2.1 Der Zirkulationsbeschluss vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben und wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
ZPO zu wiederholen. 2.2 Eventualiter sei festzustellen, dass die Visitationskommission nicht als Visitationskommission sondern als Aufsichtsbehörde entschieden habe und dass der Zirkularbeschluss vom 29. Januar 2021 daher nichtig, evtl. ungültig sei.

2.3 Das Verfahren sei zur Durchführung des Ausstandsverfahrens gegen Friedensrichterin D._____ an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 2.4 Eventualiter sei von der Beschwerdeinstanz über die Ausstandsfrage zu entscheiden und der Ausstand der Friedensrichterin D._____ zu bestätigen. 3.1 Das Schlichtungsverfahren GV.2020.00470 sei von einer unbefangenen Person weiterzuführen. 3.2 Das Schlichtungsverfahren sei per Videokonferenz oder schriftlich zu führen ­ unter Vorbehalt von "Schadenersatz aus Verantwortlichkeit". 3.3 Neu sei "als Beklagte 3 [...] die I._____ AG, Dr. J._____, beizuladen". 4.

Dem Beschwerdeführer sei der Spruchkörper bekannt zu geben; die vorliegende Beschwerde dürfe von keiner der in den obergerichtlichen Verfahren RU210003-O, RU210008-O und RU210012O (betreffend Schlichtungsverfahren GV2020.00460) mitwirkenden Gerichtspersonen beurteilt werden.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Am 11. Februar 2021 ging hierorts eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (Urk. 14), mit welcher er insbesondere ein von ihm verfasstes, an das Friedensrichteramt adressiertes Schreiben vom 5. Februar 2021 mit der Überschrift "temporärer Rückzug bis über Ausstand Frau D._____ rechtsgültig entschieden ist" einreichte (Urk. 15). 2.3 Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer ­ unter Beilage einer von Friedensrichterin D._____ erlassenen Sistierungsverfügung vom 8. Februar 2021 (Urk. 18/1) ­ weitere Ausführungen zur Befangenheit der besagten Friedensrichterin und ergänzte seine Beschwerdeanträge um den weiteren "Eventualantrag", das Schlichtungsverfahren sei nach Bestätigung des Ausstands der Friedensrichterin D._____ "von einem anderen Friedensrichteramt (ausser ... + ...) durchzuführen" (Urk. 16). 2.4 Auf entsprechende Nachfragen (vgl. Urk. 14; Urk. 20) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2021 der Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt (Urk. 21).

2.5 Die vorinstanzlichen Akten (inkl. Schlichtungsakten GV.2020.00470) wurden beigezogen (Urk. 1-8). Der Beschwerdeführer ersucht im Weiteren um einen Beizug der Schlichtungsakten des beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ... geführten Verfahrens GV.2020.00460 (Antrag Ziff. 1.3 der Beschwerde, vgl. oben E. 2.1). Dieses Verfahren war Gegenstand anderer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden, welche hierorts unter den GeschäftsNrn. RU210003-O, RU210008-O und RU210012-O geführt und mit Entscheiden vom 23. Februar 2021 abgewiesen wurden (vgl. OGer ZH RU210003 vom 23. Februar 2021; RU210008 vom 23. Februar 2021 [damit vereinigt RU210012]). Zwar nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach Bezug auf diese früheren Verfahren. Für einen Beizug der Schlichtungsakten GV.2020.00460 besteht aber dennoch kein Anlass, zumal jenes Verfahren von anderen Friedensrichterinnen und gegen eine andere Person (Beklagte) geführt wurde. 2.6 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Beschwerdeantworten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 322 Beschwerdeantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
1    Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2    Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.
ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Vor dem Hintergrund, dass Friedensrichterin D._____ mit Verfügung vom 8. Februar 2021 das Schlichtungsverfahren bis am 10. März 2021 sistiert und die Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 abgesagt hat (vgl. Urk. 18/1), sind die Anträge Ziff. 1.1 und 1.2 der Beschwerde (vgl. oben E. 2.1) gegenstandslos geworden. Diesbezüglich ist das Verfahren daher abzuschreiben (Art. 242
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen - Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.
ZPO). 3. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPOFreiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im

Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Praxisgemäss sind die Anforderungen an die Rügepflicht nicht gleich streng wie gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO). Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden (OGer ZH RT120196 vom 11. März 2013, E. II.2, m.w.H.; RA130001 vom 4. April 2013, E. 4). 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.3 Aufgrund des umfassenden Novenverbots sind die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2021 angeführten "weitere[n] Beweismittel und Begründungen zum Ausstand der Friedensrichterin D._____" (vgl. Urk. 16) unzulässig und unbeachtlich. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdeschrift neu

gestellten Antrag Ziff. 3.3 (betreffend "Beiladung" der "I._____ AG, Dr. J._____", vgl. Urk. 9 S. 2; siehe auch oben E. 2.1) und für den mit Eingabe vom 16. Februar 2021 gestellten neuen Eventualantrag (vgl. Urk. 16 S. 1; siehe auch oben E. 2.3). Auf diese neuen Anträge ist zufolge Novenverbots nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde zunächst, dass der angefochtene Zirkularbeschluss trotz seinem mit Eingabe vom 17. Januar 2021 gestellten Ausstandsbegehren von denselben Gerichtspersonen erlassen worden sei, welche bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. BV200137-L (betreffend das Schlichtungsverfahren GV.2020.00460) den Entscheid vom 8. Januar 2021 gefällt hätten. Aufgrund der "identischen Begehren" sei es unmöglich, dass die gleichen vier Personen (lic. iur. E._____, lic. iur. F._____, lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____, fortan Mitwirkende der Visitationskommission) nochmals an einem "analogen Ausstandsentscheid" mitwirkten (Urk. 9 S. 2-4). 4.2 Die Vorinstanz trat auf das gegen die Mitwirkenden der Visitationskommission gestellte Ausstandsbegehren zufolge unzureichender Begründung und mit dem Hinweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 105 Ib 301 E. 1c; BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2015, E. 2.2; 6B_803/2017 vom 26. April 2018, E. 2.2) nicht ein und erliess den angefochtenen Zirkulationsentscheid in der bisherigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der vom Beschwerdeführer abgelehnten Personen (Urk. 10 E. 3). 4.3 Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. im Einzelnen Urk. 9 S. 3-4) nicht zu beanstanden: Der Zweck des Ablehnungsverfahrens besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten. Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter verliert seine Unabhängigkeit nicht, wenn er einmal gegen eine bestimmte Partei entscheidet. Einem Richter kann die Unabhängigkeit auch nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits früher an einem

Entscheid in der Sache des Beschwerdeführers mitgewirkt hat oder weil er der gleichen Gerichtsabteilung angehört, welche bereits früher in der Sache des Beschwerdeführers geurteilt hat. Es müssten vielmehr in beiden Fällen zusätzliche Ausschliessungsgründe vorgebracht und im Einzelnen begründet werden. Wird eine Gerichtsabteilung einzig abgelehnt, weil sie schon zuvor in der Sache des Beschwerdeführers geurteilt hat, so ist das entsprechende Ausstandsbegehren unzulässig, und es fehlt die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens. Da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es in solchen Fällen, wenn die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt. Dieser Abteilung können auch jene Richter angehören, die von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind (BGE 105 Ib 301 E. 1c; 114 Ia 278 E. 1; siehe auch BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2015, E. 2.2). Soweit ersichtlich und verständlich hat der Beschwerdeführer das gegen die Mitwirkenden der Visitationskommission gestellte Ausstandsbegehren vorliegend einzig unter Hinweis auf das frühere bezirksgerichtliche Verfahren BV200137-L und "die Sache" "K._____" begründet (vgl. Urk. 1 S. 2). Diese Gründe sind ­ wie dargelegt ­ untauglich. Das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkenden der Visitationskommission ist deshalb unzulässig. Bei dieser Ausgangslage durften die abgelehnten Mitwirkenden der Visitationskommission ­ wie gesehen ­ selbst feststellen, dass keine tauglichen Ausstandsgründe geltend gemacht wurden. Das Nichteintreten auf die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche erfolgte demnach zu Recht. Da keine Ausstandsvorschriften verletzt wurden, ist der Zirkulationsbeschluss vom 29. Januar 2021 ­ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ­ weder nichtig noch ungültig. Die Anträge Ziff. 2.1 und 2.2 der Beschwerde (vgl. oben E. 2.1) sind daher abzuweisen. Insofern ist auf die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten ­ teilweise unverständlichen ­ Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 9 S. 3-4) nicht weiter einzugehen.

4.4 Auch soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne nähere Begründung den Ausstand der in den Beschwerdeverfahren RU210003-O, RU210008-O und RU210012-O mitwirkenden Gerichtspersonen (Oberrichter Dr. L._____, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichterin Dr. M._____ und Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi) verlangt (vgl. Urk. 9 S. 2, sowie oben E. 2.1), handelt es sich gemäss obzitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um unzulässige Ausstandsbegehren: Der blosse Umstand, dass die genannten Gerichtspersonen bereits über frühere Beschwerden des Beschwerdeführers entschieden haben, begründet keine Befangenheit. Die vorliegend mitwirkenden Gerichtspersonen, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi, können nicht einzig aus dem Grund abgelehnt werden, weil sie schon zuvor in der Sache des Beschwerdeführers mitgewirkt und entschieden haben. Andere Gründe werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht (vgl. Urk. 9), noch sind solche ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer Ausstandsgesuche gegen diese Personen stellt, ist auf seine Begehren daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der angefochtene Entscheid sei ohne Durchführung eines "formelle[n] Ausstandsverfahren[s]" erlassen worden. Das Ausstandsverfahren sei noch nicht spruchreif gewesen. Der Gehörsanspruch und der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit bedinge, dass die Gegenseite zu seinem Gesuch Stellung nehme oder darauf hätte verzichten können und dass der Beschwerdeführer eine "Replik" hätte verfassen können. Alsdann hätte sich die Vorinstanz mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers und derjenigen von Friedensrichterin D._____ auseinandersetzen müssen. Eine solche "genügliche Begründung", gegen welche sachgerecht Beschwerde geführt werden könne, fehle im vorinstanzlichen Entscheid, sodass der Beschwerdeführer sich mit den Vermutungen und Ersatzbegründungen begnügen müsse (Urk. 9 S. 3 und S. 4). 5.2 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ­ oder wie vorliegend eine Friedensrichterin ­ ablehnen will, hat unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu

stellen, sobald sie vom Ausstandgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO). Die abgelehnte Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO). Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund wie vorliegend bestritten wird. Das gerichtliche Verfahren wird von der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens ergibt sich aber daraus, dass der Ausstandsgrund gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO nur glaubhaft zu machen ist (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 5). Im Übrigen gilt hier wie allgemein, dass der Zivilprozess dem Grundsatz von Treu und Glauben genügen und jedem Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren muss. Von der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei darf aber abgesehen werden, wenn das Ausstandsgesuch sofort und ohne Weiterungen abgewiesen oder wenn es durch Nichteintreten erledigt werden kann, denn dann ist die Gegenpartei nicht beschwert (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 4; siehe auch Art. 253
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 253 Stellungnahme - Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
ZPO). 5.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet: Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17. Januar 2021 bei der Vorinstanz den Ausstand von Friedensrichterin D._____ verlangt (Urk. 1), nachdem Letztere den Ausstandsgrund in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2021 bestritten hatte (Urk. 6/12). In seiner Eingabe vom 17. Januar 2021 konnte der Beschwerdeführer sämtliche den (behaupteten) Ausstand begründenden Tatsachen vorbringen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Urk. 1). Die Vorinstanz kam alsdann nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 1) und in die bereits vorliegende Stellungnahme von Friedensrichterin D._____ (Urk. 6/12) sowie nach Beizug der Schlichtungsakten (Urk. 6/1-13) zum Schluss, das Ausstandsgesuch sei offensichtlich unbegründet, was ­ wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird ­ nicht zu beanstanden ist. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ohne prozessuale Weiterungen ­ d.h. ohne Einholung weiterer Stellungnahmen ­ abweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.

6. 6.1 Das Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin D._____ wies die Vorinstanz ab mit der Begründung, weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch noch aus den eingereichten und beigezogenen Akten lasse sich der Anschein einer Befangenheit begründen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, was über eine Terminabsprache zwecks Vermeidung unnötiger Verschiebungsgesuche hinausgehe oder darauf hindeuten würde, die Friedensrichterin habe sich einseitig mit einer Partei besprochen bzw. Verhandlungen geführt ­ was im Übrigen selbst der Beschwerdeführer nicht vorbringe. Auch der prozessleitende Entscheid betreffend Ablehnung des Gesuchs um Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz sei lege artis erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Friedensrichterin sein Gesuch um Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz ablehnen dürfen, ohne vorgängig diesbezüglich die Ablehnung der beklagten Gegenpartei abzuwarten. Nach klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a der angerufenen Covid19-Verordnung (SR 272.81; fortan Covid-Verordnung) stelle die Zustimmung der Gegenpartei nämlich eine alternative Voraussetzung für die Durchführung von Verhandlungen mittels Videokonferenz dar. Der Beschwerdeführer berufe sich indessen infolge behaupteter Zugehörigkeit zur Risikogruppe selber sinngemäss auf Art. 2 Abs. 1 lit. b der Covid-Verordnung. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Friedensrichterin die beklagte Partei nicht zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2021 habe vernehmen lassen und in eigener Kompetenz als Verfahrensleitung entschieden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Durchführung von Verhandlungen mittels Videokonferenz auch notrechtlich die Ausnahme darstelle und nur dann in Betracht komme, wenn die Verhandlung mit gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Gerichts und der Parteien unter Einhaltung der BAG-Empfehlungen gemäss Art. 1 der Covid-Verordnung im Einzelfall nicht möglich sei (mit Verweis auf die Erläuterungen des Bundesrats vom 16. April 2020 und 25. September 2020 zur Covid-Verordnung sowie auf BGE 146 III 194 E. 4.3). Vorliegend habe die Friedensrichterin ausdrücklich auf das funktionierende Schutzkonzept des Friedensrichteramtes hingewiesen. Auch aus diesem Grund sei ihr ablehnender Entscheid nicht zu beanstanden (Urk. 10 E. 4.2).

6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer Begründung zu einem "Trick" gegriffen. Sie gehe auf Absprachen mit der Gegenpartei ein, obwohl der Beschwerdeführer davon nichts geschrieben habe. Zudem beurteile sie die Ablehnung des Antrags auf Durchführung mittels Videokonferenz, obwohl sie nicht die Kompetenz habe, über prozessleitende Entscheide der Friedensrichterin zu befinden und obwohl der Beschwerdeführer den entsprechenden Entscheid der Friedensrichterin gar nicht als Ausstandsgrund angeführt habe. Damit habe die Vorinstanz die Beweismittel willkürlich gewürdigt, ihr Ermessen missbraucht und Schlüsse aus einem "prozessuale[n] Verhalten" gezogen, die sie als "(kein) Ausstandsgrund (um-)würdig[e]". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe es aber nicht um die Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Videokonferenz zu Recht erfolgt sei, sondern darum, ob in diesem Zusammenhang eine Voreingenommenheit hätte erkannt werden können. Auch sein Vorbringen, wonach Friedensrichterin D._____ vorgehe, "wie wenn die Gegenseite die Zustimmung [zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz] nicht erteilt hätte", habe die Vorinstanz falsch entgegengenommen. Richtigerweise wäre sein Satz als Ausstandsgrund so zu verstehen gewesen, "dass Frau D._____ ungefragt die Stellung der Gegenseite eingenommen hatte und das Gesuch des BF so behandelt hat, wie wenn die Gegenseite schon nein gesagt hätte". Die vorgebrachten Ausstandsgründe habe die Vorinstanz demgegenüber nicht behandelt. So sei es nämlich das Vorgehen von Friedensrichterin D._____, das sie voreingenommen erscheinen lasse. Es ginge darum, dass die Gegenseite deren Meinung hätte einbringen können und allenfalls auch "eine schriftliche Durchführung hätte evaluieren können". Mit grösster Wahrscheinlichkeit hätten die Beklagten "nichts dagegen" gehabt, "einen Brief zu schreiben". Aufgrund der "Terminstreitigkeiten" Ende 2020 habe Friedensrichterin D._____ gewusst, dass der Beschwerdeführer, der den Termin einen Monat früher gewollt hätte, "über den Haufen" "geschnurrt" worden sei. Von all dem schreibe die Vorinstanz nichts; ihre Ausführungen seien bewusst "abseits" von den vom Beschwerdeführer vorbrachten Ausstandsgründen gehalten (Urk. 9 S. 5-6). 6.3 In seiner Eingabe vom 17. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer unter dem Titel "Begründung" an erster Stelle Ausführungen zur Covid-Verordnung

bzw. zu den Voraussetzungen der Durchführung von Verhandlungen mittels Videokonferenz gemacht und dabei insbesondere beanstandet, dass Friedensrichterin D._____ seine Invalidität ignoriere und sich "im Recht [...] fühl[e]", wenn sie Art. 1 [der Covid-Verordnung] einhalte. Sie gehe aber vor, "wie wenn die Gegenseite die Zustimmung nicht erteilt hätte" (vgl. Urk. 1 S. 2). Mit diesen Vorbringen hat der Beschwerdeführer ­ entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren ­ durchaus einen Zusammenhang zwischen dem ablehnenden Entscheid der Friedensrichterin betreffend Durchführung der Verhandlung mittels Videokonferenz und der behaupteten Befangenheit hergestellt. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar, nachdem Friedensrichterin D._____ die Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz abgelehnt hatte, ein Ausstandsbegehren gegen sie stellte, lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer mitunter aus diesem Entscheid auf eine Befangenheit schloss. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als den Ausstand begründende Tatsachenbehauptungen entgegennahm und sich im Rahmen der Prüfung der Ausstandsfrage zur Rechtmässigkeit der friedensrichterlichen Verfahrenshandlungen äusserte. Im Weiteren geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die Vorinstanz habe nur die Rechtmässigkeit der Abweisung seines Antrags um Durchführung einer Videokonferenz und nicht seine eigentlich vorgebrachten Ausstandsgründe beurteilt. In Bezug auf das Vorgehen von Friedensrichterin D._____, den besagten Antrag des Beschwerdeführers ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenseite abzuweisen, wies die Vorinstanz nämlich darauf hin, dies sei in zulässiger Ausübung der Prozessleitungskompetenz der Friedensrichterin erfolgt. Auch diese Erwägung ist zutreffend, lag es doch zweifellos im Ermessen der Friedensrichterin, den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers ohne Anhörung der Gegenseite abzuweisen. Daraus lässt sich nach objektiver Betrachtung in keiner Hinsicht auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Parteien schliessen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Verfahrensmassnahmen ­ seien sie richtig oder falsch ­ als solche ohnehin keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit der ver-

fügenden Gerichtsperson zu begründen vermögen. Allgemeine Verfahrensverstösse sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Ausstandsvorschriften herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Terminvereinbarung (vgl. Urk. 1) keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Denn einerseits gehört auch die Ansetzung der Verhandlung bzw. die Festlegung eines Verhandlungtermins zu den Kompetenzen der verfahrensleitenden Person und vermag per se keinen Verdacht auf Befangenheit zu erwecken (vgl. BGer 5A_910/2013 vom 6. März 2014, E. 5.3). Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Umstände, die sich Anfang November 2020 ­ und mithin mehr als zwei Monate vor Stellung seines Ausstandsgesuchs ­ ereignet haben (vgl. Urk. 6/6b; Urk. 6/7). Hätten die diesbezüglichen Ereignisse eine Befangenheit der Friedensrichterin begründet, wäre der entsprechende Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu machen gewesen (vgl. oben E. 5.2). Da der Beschwerdeführer dies unterliess, vermag er mit seinen verspätet vorbrachten Ausführungen keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. 6.4 Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz vor Vorinstanz ausdrücklich noch einmal gestellt hatte (als Eventualantrag, vgl. Urk. 1 S. 1 sowie oben E. 1.2; so im Übrigen ohne nähere Begründung auch nochmals als Beschwerdeantrag vgl. Urk. 9 S. 2 sowie oben E. 2.1), hat die Vorinstanz in Erwägung 4.5 des angefochtenen Entscheids weitere Gründe für die Rechtmässigkeit der friedensrichterlichen Verfahrenshandlungen angeführt. Sie hielt insbesondere fest, Friedensrichterin D._____ habe dem Beschwerdeführer zu Recht in Aussicht gestellt, dieser könne sich infolge ausserkantonalen Wohnsitzes jederzeit an der Schlichtungsverhandlung vertreten lassen. Darüber hinaus habe sie ihm angeboten, er könne telefonisch an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen, was notrechtlich ­ gemäss Art. 3 der Covid-Verordnung ­ grundsätzlich nur in eherechtlichen Verfah-

ren vorgesehen sei. Es sei weder nachvollziehbar, weshalb eine Vertretung des Beschwerdeführers nach dessen Ausführungen unmöglich sein solle, noch wieso das Entgegenkommen der Friedensrichterin betreffend telefonische Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vom Beschwerdeführer offenbar überhört werde. Der Beschwerdeführer beharre stattdessen nach wie vor auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz bzw. einer schriftlichen Durchführung derselben. Darauf bestehe aber kein Anspruch, sei Art. 2 der Covid-Verordnung doch nach klarem Wortlaut als sog. "kann"- bzw. fakultative Norm ausgestaltet. Die Mündlichkeit bzw. persönliche Anwesenheit an der Schlichtungsverhandlung sei zudem elementar. Insgesamt sei der Eventualantrag als unbegründet abzuweisen, soweit darauf mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses infolge Entgegenkommens der Friedensrichterin überhaupt einzutreten sei (Urk. 10 E. 4.5). Wie gesehen, erfolgten diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Begründung der Abweisung des Eventualantrags auf Durchführung der Schlichtungsverhandlung mittels Videokonferenz und nicht ­ wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederholt geltend macht (Urk. 9 S. 6) ­, um über die "Nicht Beurteilung der vorgebrachten Ausstandsgründe" hinweg zu täuschen. Worauf der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen ­ weitgehend unverständlichen ­ Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 9 S. 6) abzielt, bleibt unerfindlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 3.1). Zur Klarstellung anzufügen bleibt einzig, dass ­ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ­ die Vertretung vor Schlichtungsbehörde, soweit sie nicht berufsmässig erfolgt, nicht Anwälten vorbehalten ist und sich der Beschwerdeführer demnach an der Schlichtungsverhandlung auch durch eine über die Streitsache instruierte handlungsfähige (Vertrauens-)Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann (Art. 68
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
1    Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2    Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a  in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200033 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b  vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c  in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG34;
d  vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4    Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
ZPO). 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers ­ soweit diese rechtsgenügend sind (vgl. oben E. 3.2) ­ als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Die Gerichtsgebühr ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 festzulegen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG ist sie auf Fr. 500.­ festzusetzen. Parteienschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind ­ dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens, den Beklagten 1 und 2 mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren ­ keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.

Auf die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers gegen Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi wird nicht eingetreten.

2.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aussetzung der Schlichtungsverhandlung vom 10. Februar 2021 und der Eventualantrag auf Feststellung, dass das Schlichtungsverfahren temporär als zurückgezogen gelte, werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Das Gesuch um Beizug der Schlichtungsakten GV.2020.00460 wird abgewiesen.

4.

Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.­ festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 9, 14-16 und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mindestens Fr. 10'000.­. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
. BGG.

Zürich, 3. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi versandt am:

ip
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RU210010
Datum : 03. März 2021
Publiziert : 03. März 2021
Quelle : ZH-Obergericht
Status : RU210010
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Forderung (Ausstand Friedensrichterin) Forderung (Ausstand Friedensrichterin) Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
44 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
ZPO: 49 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
50 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
51 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
57 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
68 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
1    Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2    Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a  in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200033 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b  vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c  in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG34;
d  vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4    Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
132 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
242 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen - Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.
253 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 253 Stellungnahme - Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
320 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
322 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 322 Beschwerdeantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
1    Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2    Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.
326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
BGE Register
105-IB-301 • 114-IA-153 • 114-IA-278 • 134-I-83 • 139-III-466 • 146-III-194
Weitere Urteile ab 2000
4A_51/2015 • 5A_405/2011 • 5A_872/2012 • 5A_910/2013 • 6B_803/2017 • 8C_570/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anhörung oder verhör • antrag zu vertragsabschluss • aufschiebende wirkung • ausnahmerecht • ausstand • autonomie • bedingung • begründung des entscheids • beiladung • beilage • beklagter • bescheinigung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • beschwerdeschrift • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • brief • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesrat • entscheid • ermessen • frage • friedensrichter • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • hauptsache • kenntnis • kopie • kreis • lausanne • monat • neues beweismittel • nichtigkeit • norm • nova • prozessvoraussetzung • rechtsanwendung • replik • richterliche behörde • richtigkeit • schadenersatz • schweizerische zivilprozessordnung • stelle • streitwert • summarisches verfahren • tag • telefon • termin • treu und glauben • verbindlichkeit • verdacht • verfassung • verhalten • vermutung • vermögensrechtliche angelegenheit • videokonferenz • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weiler • wiederholung • wiese • wille • zivilprozess • zwischenentscheid • zürich