Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170237-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 18. Juli 2018 in Sachen A._____ Limited, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, ("Schuldnerin") vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____ Limited, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, ("Gläubigerin") vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Y2._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2017 (EQ170016)

Erwägungen:

I. (PROZESSGESCHICHTE) 1. Die B._____ Limited mit Sitz in C._____ (im Folgenden Arrestgläubigerin) macht geltend, am 9. Januar 2012 mit der A._____ Limited (im Folgenden Arrestschuldnerin), ebenfalls mit Sitz in C._____, schriftlich einen Vertrag über die Gewährung eines verzinslichen, spätestens per 9. Januar 2015 rückzahlbaren Darlehens von USD 4'865'000.­ (Loan Agreement) geschlossen zu haben. Sie habe die Darlehensvaluta am 9. Januar 2012 auf das Konto der Arrestschuldnerin bei der D._____ AG (heute D1._____ AG) überwiesen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 habe sie die Arrestschuldnerin vergeblich zur Zahlung sämtlicher ausstehenden Beträge innert 30 Tagen aufgefordert. Seit spätestens 16. Juni 2016 sei die Arrestschuldnerin mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta und den Zinsen im Umfang von USD 5'337'934.28 in Verzug (act. 1 Rz. 6­13, 20, 24). Am 11. November 2016 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich der Arrestgläubigerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG einen Arrest für eine Forderung von Fr. 4'708'200.­ (entsprechend 4,865 Mio. USD) nebst Zins zu 2,5 % seit 13. Februar 2012 (Gesch. Nr. EQ160244; es rechnete zwei Zahlungen der Arrestschuldnerin von insgesamt USD 10'900.­ an den Zins an). Als Arrestgegenstände bezeichnete es Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der D1._____ AG, ... [Adresse] (act. 4). Am 14. November 2016 wurde der Arrest vom Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen (act. 16/1). 2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl. Sie beantragte dem Arrestgericht, den Befehl aufzuheben,

eventualiter die Arrestgläubigerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 317'273.80 zu verpflichten (act. 11). Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 wies das Arrestgericht die Einsprache (einschliesslich des Eventualantrages) ab (act. 52). Dem Antrag der Arrestschuldnerin, zwecks Dokumentation der Parallelen und des systematischen Vorgehens der Gegenpartei die bezirksgerichtlichen Akten in Sachen Arrestschuldnerin/E._____ Limited (im Folgenden E._____) bzw. Arrestschuldnerin/F._____ Anstalt (im Folgenden F._____) betreffend Arresteinsprache (Arrestverfahren EQ150187­90) beizuziehen (act. 11 S. 3, S. 4 Rz. 5), folgte es nicht. Es zog stattdessen die in den drei Verfahren Arrestschuldnerin/E._____ ergangenen erstinstanzlichen Einspracheentscheide vom 23. Januar 2017 (EQ160237­39) und die den dortigen Arrestforderungen zugrunde liegenden Kaufverträge vom 8. Dezember 2011 bei (act. 42­47). Den erstinstanzlichen Einspracheentscheid in Sachen Arrestschuldnerin/F._____ (EQ160240) und den der dortigen Arrestforderung zugrunde liegenden Kaufvertrag vom 8. Dezember 2011 reichte die Arrestschuldnerin selber ein (act. 37/32, 37/34). 3. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2017 erhob die Arrestschuldnerin beim Obergericht mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 53; vgl. act. 49b). Sie hält am Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehls, eventualiter Anordnung einer Sicherheitsleistung fest. Subeventualiter beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten einschliesslich jener des Arrestbewilligungsverfahrens bei (act. 1­50). Dem Antrag der Arrestschuldnerin, die obergerichtlichen Akten in Sachen Arresteinsprachen Arrestschuldnerin/E._____ (PS170027­29) beizuziehen (act. 53 S. 2), wurde keine Folge gegeben. Es ist Sache der Parteien, die verfügbaren Aktenstücke einzureichen und die erheblichen Inhalte zu bezeichnen.

Die Gerichtskosten wurden von der Arrestschuldnerin bevorschusst (act. 55 ff.). Am 1. Dezember 2017 erstattete die Arrestschuldnerin eine Noveneingabe (act. 58 und 59/46­58), welche sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 ankündigungsgemäss ergänzte (act. 60 und 61/59­60; vgl. act. 58 Rz. 9). Am 31. Januar 2018 erstattete die Arrestschuldnerin eine weitere Noveneingabe (act. 64 und 65/61­75). Mit Verfügung vom 23. Februar 2018, versandt am 26. Februar 2018, wurde der Arrestgläubigerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 66). Mit einem der Post ebenfalls am 26. Februar 2018 übergebenen Schreiben teilten deren Rechtsvertreter der Kammer mit, dass die Arrestgläubigerin neue Rechtsvertreter mandatiert habe (act. 68). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wurde der Arrestgläubigerin, nachdem sich die neuen Vertreter aufforderungsgemäss mit einer Vollmacht legitimiert hatten (vgl. act. 70 f. und 74 f.), erneut Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 76; vgl. act. 69). Die Beschwerdeantwort wurde am 26. März 2018 erstattet (act. 79; Beilagen: act. 81/2-20). Der Antrag lautet auf Abweisung der Beschwerde. Die Arrestgläubigerin beantragt weiter, die von der Arrestschuldnerin im Laufe des Rechtsmittelverfahrens neu eingereichten Unterlagen act. 59/51­58 und act. 65/68­73 aus dem Recht zu weisen (act. 79 S. 11 Rz. 35). Am 17. Mai, 29. Mai und 21. Juni 2018 erstattete die Arrestgläubigerin Noveneingaben (act. 82 mit Beilagen act. 83/21­23, act. 84 mit Beilagen act. 85/24­25, act. 86 mit Beilagen act. 87/26­28). II. (RECHTLICHE VORBEMERKUNGEN) Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände

vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG). Ein Arrestgrund ist namentlich gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG). Im Arresteinspracheverfahren (Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) erhält der Arrestschuldner Gelegenheit, sich nachträglich zur erteilten Arrestbewilligung zu äussern und das Gericht zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetragenen Einsprachegründe zu überprüfen. Über die Arrestbewilligung und -einsprache wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO). Die Glaubhaftmachung der Forderung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG umfasst den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos. Im Weiterzug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO) und die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO) (BGE 138 III 232 Erw. 4.1). Ob die Vorinstanz das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung) angewandt hat, ist eine frei zu prüfende Rechtsfrage. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden, d.h. die Frage, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der beweisbelasteten Partei im konkreten Fall tatsächlich erbracht worden ist, betrifft die gerichtliche Beweiswürdigung. Diese gehört zur Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, Erw. 3.2). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn

es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt. Namentlich in der Indizienbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Arrestschuldners übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014, Erw. 3.2, mit Hinweisen). Für das Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide bestimmt Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG, dass die Parteien neue Tatsachen geltend machen können. Zum Novenrecht im erstinstanzlichen Einspracheverfahren äussert sich das Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat erkannt, dass echte Noven zulässig sind, indessen, soweit ersichtlich, bis heute die Frage offengelassen, wie es sich mit den unechten Noven verhält (BGE 140 III 466 = Pra 104 [2015] Nr. 25, Erw. 4.2.3 und 4.2.4; vgl. Boller, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, in AJP 2015 S. 1282 ff., S. 1296/97). Die Kammer hat sich für die umfassende Zulassung von Noven im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochen (OGer PS160170 vom 4. November 2016, Erw. II/2; ebenso Weingart, Arrestabwehr ­ Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 478; Jeandin, Point de Situation sur le Séquestre à la Lumière de la Convention de Lugano, in SJ 2017 II S. 27 ff., S. 42/43). Werden in der Stellungnahme des Arrestgläubigers zur Arresteinsprache ­ dem zweiten Vortrag des Arrestgläubigers (nach dem Arrestgesuch) ­ Noven unbeschränkt zugelassen, muss dem Arrestschuldner in seiner Stellungnahme dazu das unbeschränkte Novenrecht aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zugestanden werden (vgl. zur Parteirollenverteilung KUKO SchKGMeier-Dieterle, 2. Aufl., Art. 278 N 11; Weingart, a.a.O., Rz. 334 ff.). Die Novenschranke fällt im summarischen Verfahren nach den ersten Vorträgen. Danach sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO zulässig. Das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und a) erst nachträg-

lich entstanden sind (echte Noven) ­ so die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene bereinigte Gesetzesfassung (vgl. BBl. 2014 S. 8677; I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 344) ­ oder b) bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (ZR 116/2017 Nr. 38, Erw. II/5c mit Hinweisen; ZR 116/2017 Nr. 49, Erw. 3.2.3; vgl. den Überblick über Lehre und Rechtsprechung bei Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 306 ff.). Im Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide können ­ wie erwähnt ­ von Gesetzes wegen neue Tatsachen vorgebracht werden; dies entgegen Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO). Zulässig sind zumindest echte Noven. Ob unter bestimmten Voraussetzungen auch unechte Noven zulässig sein könnten, liess das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis heute ebenfalls offen (BGE 140 III 466 = Pra 104 [2015] Nr. 25, Erw. 4.2.3; Boller, a.a.O., S. 1296/97; Jeandin, a.a.O., S. 42). Nach der in der Lehre überwiegend vertretenen Meinung ­ welcher die Arrestgläubigerin beipflichtet (act. 79 S. 4 ff. Rz. 5­36) ­ können nur echte Noven, d.h. solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind, geltend gemacht werden (vgl. die Hinweise in SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 278 N 36). Zu folgen ist aber dem Basler Kommentar, der zur Vermeidung unnötiger Härten vor dem Einspracheentscheid eingetretene Tatsachen jedenfalls so weit zulassen will, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden (BSK SchKG-Reiser, 2. Aufl., Art. 278 N 49; vgl. auch BSK SchKG EB-Bauer, Art. 278 ad N 49; Weingart, a.a.O., Rz. 505). Unter dieser Voraussetzung sind auch unechte Noven ­ wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden ­ grundsätzlich bis zur Beratungsphase zuzulassen (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.6 betreffend das Berufungsverfahren; Reut, a.a.O., Rz. 365 i.V.m. Rz. 344). Von dieser von der Kammer in ihren Entscheiden PS170027­29 vom 24. Januar 2018 geäusserten Auffassung abzuweichen besteht kein Anlass.

III. (ERSTINSTANZLICHE PARTEIVORBRINGEN, VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN) 1.

ARRESTBEGRÜNDUNG (ACT. 1)

Die Arrestgläubigerin begründete ihre Arrestforderung ­ wie erwähnt ­ damit, mit der Arrestschuldnerin am 9. Januar 2012 einen Vertrag über die Gewährung eines spätestens per 9. Januar 2015 zurückzahlbaren, verzinslichen Darlehens von 4,865 Mio. USD (Loan Agreement) geschlossen und die Darlehensvaluta am 9. Januar 2012 ausgerichtet zu haben. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 habe sie die Arrestschuldnerin vergeblich zur Zahlung sämtlicher ausstehenden Beträge innert 30 Tagen aufgefordert. Seit spätestens 16. Juni 2016 sei die Arrestschuldnerin mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta samt Zinsen in Verzug (act. 1 Rz. 6­13, 20, 24). Zur Glaubhaftmachung reichte die Arrestgläubigerin im Wesentlichen folgende Unterlagen ein: ­

Darlehensvertrag (Loan Agreement) CTL-CIL/2012-01, datiert vom 9. Januar 2012 (act. 3/6 = act. 28/6),

­

Bankkontoauszug (Bank D._____) der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Belastung von 4,865 Mio. USD per 9. Januar 2012 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment order A._____ Limited ­ loan agreement CTL-CIL-2012/01 (act. 3/7 = act. 28/7),

­

Bankkontoauszug der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Gutschrift von USD 10'000.­ per 19. Oktober 2012 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment A._____ Limited ­ in acc with loan agreement CTL-CIL-2012/1 (act. 3/8 = act. 28/8),

­

Bankkontoauszug der Arrestgläubigerin, ausweisend eine Gutschrift von USD 900.­ per 18. Juli 2013 mit dem Buchungstext (gekürzt): Payment A._____ Limited ­ In accordance with Loan Agreement No. CTL-CIL-2012/1 (act. 3/9 = act. 28/9),

­

Zahlungsaufforderung Arrestgläubigerin vom 10. Mai 2016 (act. 3/10 = act. 28/10),

­

"Certificate of Incumbency" vom 3. März 2016, wonach G._____ (Unterzeichner der den Vertretern der Arrestgläubigerin in diesem Verfahren erteilten Vollmachten [act. 2 und 75]) seit 27. Mai 2010 Direktor der Arrestgläubigerin ist (act. 3/4 = act. 28/4),

­

"Certificate of Incumbency" vom 4. April 2011, wonach H._____ ab 27. Mai 2010 Direktor der Arrestschuldnerin war (act. 3/5 = act. 28/5). (I._____, der am 15. November

2016 die Rechtsvertreter der Arrestschuldnerin bevollmächtigt hat [act. 8a­b, act. 12], ist laut einem von der Arrestschuldnerin eingereichten Certificate of Incumbency vom 30. September 2016 seit 14. Juli 2016 Direktor der Arrestschuldnerin.)

2.

ARRESTEINSPRACHE (ACT. 11)

Die Arrestschuldnerin wandte ein, ein Darlehensvertrag existiere nicht (act. 11 Rz. 9). Der Vertrag sei nie gültig abgeschlossen worden "und daher simuliert" (act. 11 Rz. 23). Der streitige Betrag sei als Teil eines von J._____ und K._____ vereinbarten Vermögens-Splittings bzw. im Rahmen einer von diesen vereinbarten "Neustrukturierung und Aufteilung von Eigentumsrechten an Vermögenswerten" unentgeltlich an die Arrestschuldnerin überwiesen worden (act. 11 Rz. 10, 25). Die Arrestgläubigerin habe ihr Konto als Durchlaufkonto zur Verfügung gestellt, um im Rahmen des Splittings von der L._____ Ltd. (einer Firma aus der Firmengruppe der Geschäftspartner J._____ und K._____; im Folgenden: L._____) gehaltene Barbeträge an die Arrestschuldnerin zu leiten (act. 11 Rz. 26). Der Darlehensvertrag reihe sich in eine Vielzahl von Verträgen ein, mit welchen K._____ nicht existente Forderungen gegen J._____ oder gegen von ihr beherrschte Unternehmen zu begründen versuche. Dazu seien entweder Unterschriften gefälscht worden oder Verträge ohne Zustimmung der berechtigten Personen und/oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt worden (act. 11 Rz. 46). Im Einzelnen (act. 11 Rz. 13 ff.): a)

J._____ habe 1989 ihre Geschäftstätigkeit in der Ukraine gestartet und bis Ende

der 1990er Jahre eine grössere Firmengruppe aufgebaut. Anfang 2000 sei diese je zur Hälfte von ihr und M._____ auf der einen Seite und N._____ auf der andern Seite gehalten worden. Zu dieser Zeit sei auch die Firma O._____ zur Firmengruppe gestossen, welche einen massgeblichen Anteil zu den Erträgen der Gruppe beigesteuert habe. Zusätzlich zu ihren Anteilen an der Firmengruppe sei J._____ an einzelnen Firmen wie der P._____ Anstalt (im Folgenden: P._____) mit Sitz in ... [Staat] wirtschaftlich berechtigt (act. 11 Rz. 13). K._____ habe sich wie auch Q._____ innerhalb der Firmengruppe hochgearbeitet. K._____ sei zum Präsidenten und Q._____ zum Mitglied des Verwaltungsrates der

O._____ befördert worden. J._____ habe auch sonst immer mehr Verantwortung an K._____ abgegeben und sich mehr und mehr aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen. Um ihm einen Anreiz zu geben, sich weiterhin um die Geschäfte der Firmengruppe zu kümmern, und als Dank für die gute Arbeit in der Vergangenheit habe sie ihn schliesslich zu ihrem gleichwertigen Geschäftspartner ernannt und ihm im Jahre 2005 die Hälfte ihrer Firmenanteile überschrieben bzw. mit ihm die R._____ Limited gegründet, welche teilweise als Holding fungiert habe. Seither habe K._____ die Geschicke der Firmen bzw. Firmenanteile, welche zuvor J._____ allein gehört hätten, in weitestgehender Autonomie geleitet. Q._____ habe als seine rechte Hand fungiert und weitreichende Vollmachten, z.B. gegenüber Banken, gehabt (act. 11 Rz. 14). Mit dem Verkauf der O._____ hätten J._____ und K._____ in den Jahren 2010/2011 einen Erlös von mehreren hundert "Millionen" erzielt. Ende 2011 habe J._____ festgestellt, dass sie von K._____ bezüglich eines Teils des ihr zustehenden Verkaufserlöses hintergangen worden sei, worauf sie die umgehende Aufteilung der gemeinsamen Firmenanteile und der von den Firmen gehaltenen liquiden Mittel verlangt habe. K._____ und J._____ hätten sich auf ein Aufteilungsprozedere geeinigt. Q._____, der das volle Vertrauen beider Seiten genossen und Zugriff auf die Konten der verschiedenen Firmen gehabt habe, sei mit der administrativen Abwicklung der Aufteilung beauftragt worden (act. 11 Rz. 15). Im Rahmen der Aufteilung der Firmenanteile habe J._____ unter anderem die Arrestschuldnerin und die Firma S._____ erhalten und die P._____ behalten. K._____ habe unter anderem die E._____ und die F._____ erhalten. Auch die Arrestgläubigerin (B._____ Limited) sei ihm zugeteilt worden. Die von den verschiedenen Firmen gehaltenen Wertschriften seien je hälftig aufgeteilt worden und es sei jeweils eine Hälfte ohne Entschädigung auf eine Firma des jeweils anderen Geschäftspartners übertragen worden. Gleichzeitig seien auch die übrigen liquiden Mittel aufgeteilt und der Erlös aus dem Verkauf der O._____, soweit nicht bereits geschehen, verteilt worden (act. 11 Rz. 16, 25). K._____ habe verschiedene Verträge aufsetzen lassen, welche ­ entgegen den Abmachungen und im Widerspruch zum Zweck der hälftigen Aufteilung ­ für die Transfers an J._____ einen Kaufpreis bzw. eine Rückzahlung vorgesehen hätten. Diese Verträge habe er unter anderem durch Q._____ "gegenzeichnen bzw. abstempeln" lassen, um so ohne Rechtsgrund eine Rückzahlungspflicht fingieren zu können (act. 11 Rz. 17). Der von der Arrestgläubigerin im Arrestbegehren aufgeführte Devisentransfer sei ­ wie die Transakti-

onen, welche Gegenstand der vorn erwähnten Arrestverfahren in Sachen E._____/ Arrestschuldnerin und F._____/Arrestschuldnerin gebildet hätten ­ Teil des Aufteilungsprozesses (act. 11 Rz. 16). J._____ habe schliesslich herausgefunden, dass auch Q._____ gegen ihre finanziellen Interessen gearbeitet und ihr Vertrauen missbraucht habe, und sich von ihm getrennt. Zwischen K._____ (sowie ihm nahestehenden Personen und Firmen) und J._____ (und den Firmen, an denen sie wirtschaftlich berechtigt sei) sei eine offene Auseinandersetzung entbrannt. Firmen der beiden ehemaligen Geschäftspartner seien deshalb in Liechtenstein, Zypern und der Schweiz in Verfahren verwickelt (act. 11 Rz. 18). b)

Weiter machte die Arrestschuldnerin geltend, K._____ und J._____ hätten die ver-

einbarte Vermögensaufteilung am 21. November 2011 in ... [Ort] in einem beidseits unterzeichneten Protokoll festgehalten. Q._____, der damalige Vertraute beider Seiten, habe das Protokoll am 23. November 2011 per E-Mail an die D._____ übermittelt und festgehalten, dass die notwendigen zukünftigen Transaktionen daraus ersichtlich seien. Nach dieser E-Mail und weiteren Transferinstruktionen habe die D._____ den im Arrestbegehren aufgeführten Devisentransfer vom Konto der Arrestgläubigerin auf das Konto der Arrestschuldnerin ausgeführt (act. 11 Rz. 19, 21, 23; act. 13/4­5).

Die Arrestschuldnerin legte ihren Ausführungen die angeblich an die D._____ gerichtete E-Mail Q._____s vom 23. November 2011 mit folgenden Anhängen bei (act. 13/4): ­ Protokoll Treffen K._____/J._____ vom 21. November 2011 in ... [Ort], mehrheitlich geschwärzt (englische Übersetzung: act. 13/5), ­ Instrument of Transfer, dat. 22. November 2011: Übertragung einer Aktie der Arrestschuldnerin von K._____ auf J._____ ("for good and valuable consideration received from J._____"), ­ Instrument of Transfer, dat. 22. November 2011: Übertragung einer E._____-Aktie von J._____ auf K._____ ("for good and valuable consideration received from K._____").

Die Mail Q._____s mit den Anhängen lautet: Dear As I wrote you before the Agreement about dividing of high liquidity assets signed by BOs [offensichtlich: Beneficial Owners]. Please find a copy of this agreement in

attachment. I left visible [Hervorhebung durch das Gericht] the articles about required and future transactions in CL. Also I'm sending you the copies transfer instruments that will be send nearest time to Cyprian agent to make changes in registration records. I'm ready to prepare money transfer orders for cash funds. But I would like to ask you to send me an information about how can I do dividing of Advisory T._____ portfolio, own E1._____ and own F1._____ portfolios. Do you need in any special forms?

Das Protokoll K._____/J._____ hat in der englischen Übersetzung folgenden Wortlaut (act. 13/5): Minutes Of the Meeting of the owners of the group of companies This meeting was held in the City of ... [Ort] on 21 day of November 2011 between: Mr K._____ (hereinafter referred as "Party-1") and Ms J._____ (hereinafter referred as "Party-2"). Hereinafter referred as "Parties". PREAMBLE WHEREAS Parties to these Minutes wish to structure property rights over assets of the group of companies (hereinafter referred as "Group"); WHEREAS Parties to this agreement wish to receive full and comprehensive information regarding plans of activity of the Group and its financial results on a regular annual, quarterly, monthly basis; WHEREAS Parties to this Minutes wish to split highly liquid assets, which include monetary funds and bonds (corporate and sovereign); WHEREAS Parties to this agreement wish to restrict powers of an authorized person with regard to monetary transactions in the bank D._____ (Zurich); WHEREAS Parties to this Minutes wish to receive additional regular profits from security portfolios (corporate bonds, convertible bonds, sovereigns, etc.) which were formed or which will be formed in Bank D._____ (Zurich) and/or in any other banks, brokers, depositors, etc. [blacking out of paragraphs] Parties signed this Minutes as follows. ARTICLE 1 [blacking out of paragraphs] 8. The parties agreed on the distribution of liquid assets owned by the Group that include the funds in bank accounts of joint companies and portfolios of bonds, certificates, and other securities in bank accounts of joint companies (except for participatory interest for companies of the Group). To this end, the Parties will carry out between themselves the split of the companies, with highly liquid assets in their balance sheets, by the respective assignment or sale of their ownership share to the other Party. Following such split, each of the Parties will receive on the current

account of its company 50 % of all monetary funds which are held on accounts of joint companies, and 50 % of all security portfolios by simple and equal split of portfolios by each of sections and transfer of such half to the other Party's company's accounts. [blacking out of paragraphs] ARTICLE 2 LIMITATIONS [blacking out of paragraphs] 10. Legal address of bank D._____ (Zurich) [...] ARTICLE 3 PLANNING AND REPORTING OF THE GROUP, PROFITS AND LOSSES [blacking out of paragraphs] ARTICLE 4 SPECIAL TERMS AND CONDITIONS 13. [blacking out of paragraphs] Since according to the above decision of the Parties on the split of highly liquid assets of the Group there will not remain funds and highly liquid assets in the joint companies, the Parties determined to establish a reserve that is equal to the amount of loans provided by "U._____-Bank" and secured by personal guarantees of Party-1 (hereinafter referred as the "Indemnification Fund"). The source of financing of the Indemnification Fund will be the revenue from implementation of the project gated residential community of town houses "... [Name]" (... [Ort]). The funds of the Indemnification Fund will be placed as monetary funds on the account of a joint company with the bank D._____ (Zurich). The funds of the Indemnification Fund may be used for purchase of highly liquid bonds (corporate or sovereign bonds), with rates not lower than S&P AA. [blacking out of paragraphs] 14. The Minutes that were executed on 14 November 2011 fully loses force and is without effect after the execution by the Parties of the present Minutes.

Zu der auf der E-Mail Q._____s vorgenommenen Abdeckung des Adressaten äusserte sich die Arrestschuldnerin nicht. Sie erläuterte auch nicht, weshalb sie das im Zentrum ihrer Sachdarstellung stehende Protokoll nur in der mehrheitlich geschwärzten Fassung des E-Mail-Anhangs einreichte (act. 11 Rz. 19­24). Weiter reichte die Arrestschuldnerin im Wesentlichen folgende Belege ein: ­

Zusammenstellungen über Geld-, Bond- und Goldtransaktionen zwischen der Arrestschuldnerin, F._____, der Arrestgläubigerin, E._____ u.a. (Erstellerangabe: D1._____) (act. 13/7­8),

­

diverse Unterlagen aus einem liechtensteinischen Verfahren in Sachen F._____/ P._____ (act. 13/11­12, 13/17­18, 13/9­10),

­

Unterlagen aus einem ukrainischen Strafverfahren:

"Notice of Suspicion" der ukrainischen Staatsanwaltschaft in ... [Ort] vom 26. Dezember 2016: Anzeige des Verdachts strafbaren Verhaltens an K._____ (act. 13/13­14; vgl. die deutsche Übersetzung in act. 26/23), Beschlagnahmeverfügung eines ukrainischen Untersuchungsrichters vom 29. Dezember 2016 (ukrainische Fassung: act. 13/15; englische Übersetzung des ersten Teils der Erwägungen: act. 13/16; teilweise deutsche Übersetzung: act. 26/24).

3.

STELLUNGNAHME DER ARRESTGLÄUBIGERIN ZUR ARRESTEINSPRACHE (ACT. 27)

Die Arrestgläubigerin hielt der Arrestschuldnerin entgegen, der Bezug zwischen den Behauptungen zur "angeblichen" Teilungsvereinbarung K._____/J._____ und dem vorliegenden Streitfall fehle (act. 27 Rz. 22, 31, 58, 62, 64, 67, 74, 77, 80, 87, 89, 91 f., 98, 101, 123, 124, 127, 151, 153, 166, 178). Es sei nicht ersichtlich, ob überhaupt jemand bzw. wer das so oder anders bis zur Unkenntlichkeit geschwärzte Dokument unterzeichnet haben solle. Die angeblichen Unterschriften unter dem als Protokoll vom 21. November 2011 bezeichneten Dokument seien nicht leserlich (act. 27 Rz. 82). Sie ergänzte die Arrestbegründung dahin, dass die (nicht leserlichen) Unterschriften auf dem Darlehensvertrag von G._____ (seitens der Arrestgläubigerin) und von H._____ (seitens der Arrestschuldnerin) stammten, d.h. von den (damaligen) Zeichnungsberechtigten der Parteien (act. 27 Ziff. 3.4.1 S. 10 ff., act. 27 Rz. 55, 74, 138, 143; act. 3/4 bzw. 28/4 und act. 3/5 bzw. 28/5). Weiter behauptete sie, die Arrestschuldnerin habe in ihrer Antwort auf die Zahlungsaufforderung der Arrestgläubigerin vom 10. Mai 2016 die Unterzeichnung des Darlehensvertrages zugestanden (act. 27 Ziff. 3.4.2 S. 12 f.; act. 3/10, 28/20). Das Antwortschreiben der Arrestschuldnerin vom 25. Juli 2016 lautet (act. 28/20): We refer to your letter of 10 May 2016 (the Demand), according to which B._____ Limited (B._____) wrongly demands repayment of alleged debt of the principal

amount of loan and interests by A._____ Limited (A._____) under Loan Agreement No CTL-CIL/2012-01 of 9 January 2012 (the Loan Agreement). A._____ does not admit the existence of any debt under the Loan Agreement for several reasons. Firstly, the Loan Agreement was a part of restructuring of the businesses between its beneficial owners, Ms J._____ and Mr K._____ (the Transaction). ln fact, the Loan Agreement was executed to carry out the Transaction and no real financial liabilities have ever existed under the Loan Agreement. A._____ did not undertake any obligations except for those, which related to restructuring of the businesses. As a result, A._____ does not owe any financial liabilities or any other obligations to B._____ under the Loan Agreement. The Demand is a part of a larger fraudulent scheme of striping off the assets of Ms J._____. We refer to the Verdict of Regional Court of the Principality at Vaduz (Liechtenstein) of 24 May 2016 in case No 05 CG.2015.298 serial No. 28 (attached to this letter). According to this Verdict, five model loan agreements between F._____ Anstalt and P._____ Anstalt were found to have been entered into unlawfully. The Court in this case concluded that the payments under those five model loan agreements were made either to pay invoices or to reallocate profits. This verdict is a very illustrative example of a single piece of overall fraud committed against Ms J._____. The Demand is just another unlawful attempt to claim nonexistent debts from A._____. Secondly, the Loan Agreement was executed without proper approval or authorization of Ms J._____, who was one of the beneficial owners of B._____ and A._____. Finally, Ms J._____, as the beneficial owner of B._____, did not instruct andIor authorize any representative of B._____, including Mr G._____, to prepare or deliver any demand under the loan Agreement, including this Demand, to A._____. We urge the management and representatives of B._____ not to undertake any actions, which could impair A._____ operations to the detriment of one of the beneficial owners. All rights are reserved.

4.

STELLUNGNAHME DER ARRESTSCHULDNERIN ZU ACT. 27 (ACT. 35)

Die Arrestschuldnerin, die in der Arresteinsprache (beiläufig) geltend gemacht hatte, die Arrestgläubigerin (B._____) sei im Rahmen der Vermögensaufteilung K._____ zugeteilt worden (act. 11 Rz. 25), macht neu geltend, K._____ und J._____ seien je zur Hälfte Eigentümer (act. 35 Rz. 6; vgl. act. 37/27a). Weiter macht die Arrestschuldnerin geltend, die angeblich H._____ (als Organ der Arrestschuldnerin) zuzuschreibende Unterschrift auf dem Darlehensvertrag stamme nicht von diesem; sie schliesse aber nicht aus, dass er seine Funktion missbraucht und zugunsten K._____s irgendwelche inexistenten Verträge unterzeichnet habe (act. 35 Rz. 3, 11, 22, 29).

In Liechtenstein sei gegen K._____ und Q._____ wegen Verwendung von gefälschten und rückdatierten Urkunden im Zivilprozess bzw. wegen Prozessbetrugs ein Strafverfahren eröffnet worden. K._____ sei sodann auf Ersuchen der Ukraine durch Interpol ausgeschrieben worden. Nicht nur K._____ stehe im Zentrum von Ermittlungen der ukrainischen Staatsanwaltschaft; Q._____, H._____ und G._____ gehörten zum Kreis der Mittäterschaft verdächtiger Komplizen (act. 35 Rz. 8 ff.). Q._____, welcher mit der Umsetzung des Asset-Splittings zwischen K._____ und J._____ beauftragt worden sei, habe zwecks Umsetzung des Splittings diverse Verträge anfertigen lassen, welche er gegenüber Banken als Erklärung für die Transaktion verwendet habe. Die Arrestschuldnerin sei in ihrem Brief vom 25. Juli 2016 davon ausgegangen, dass es sich auch beim Darlehensvertrag um einen solchen simulierten Vertrag handle (act. 35 Rz. 40; vgl. act. 11 Rz. 27). Dass der Darlehensvertrag nur zur Simulation aufgesetzt worden sei, ergebe sich im Weiteren aus folgenden Unterlagen: ­

E-Mail Q._____ an V._____ vom 11. Juni 2014 (act. 37/44­45),

­

E-Mail W._____, englische Rechtsvertreterin von K._____ und Q._____, an Q._____ vom 7. Oktober 2014 (act. 35 Rz. 47 ff.; act. 37/41­42).

Die Mail Q._____/V._____ betrifft einen Vertrag zwischen F._____ und der Arrestschuldnerin. Die Mail W._____/Q._____ vom 7. Oktober 2014 enthält "Preliminary Questions" einer Londoner Anwältin, welche Q._____ zum Zweck der Instruktion der Anwältin durch K._____ beantworten lassen sollte (act. 37/41­42): ... Also, please note that it is very important to obtain full and accurate answers to questions raised in order that the strategy is built on solid foundations. If, for example, A._____ has a strong defence to the claims, then any interim relief obtained may be lost and the client may be responsible for damages caused by the interim relief plus costs. The protocol: a.

Please provide an overview of the business and assets that were the subject of the protocol, what companies were involved in the structure and how the companies were owned.

b.

Please provide a short commentary on the events that led to the protocol, in order to enable us to understand the factual matrix.

c.

Please provide the earlier signed version of 14 November

d.

Please also provide any drafts of the protocol and emails/other correspondence evidencing its negotiation

e.

Please can we have documentation regarding implementation of the protocol, including: i. The calculation of the division of cash, bonds and other securities pursuant to clause 9 of the protocol. How does the payment by A._____ of c. $20m for the securities fit with this calculation? ii. Correspondence relating to non-compliance with terms of the protocol, including requests made for compliance and any reasons given for noncompliance. lf none, please explain why there are none.

f.

Why have no steps been taken to date to enforce compliance with the protocol?

The sale agreements and loan agreement: a.

Was it intended that the express obligations in each of these agreements be complied with? If not, in what respects were they not intended to be complied with?

b.

It is understood that that whilst the payment pursuant to the loan agreement was documented as a loan, the payment made was in reality part of the settlement. ls that correct? lf so: i. Why was it documented as a loan? ii. Will it be said that payment under the sale agreements was also not meant to be paid and this was in reality a distribution of the relevant securities? iii. Why document a cash payment from E._____ to A._____ as a loan rather than simply deduct the loan amount from the price payable under the sale agreements for securities?

c.

ln any event, why did E._____ make the cash payment pursuant to the loan agreement rather than simply set off against the cash payment it was due to receive from A._____?

d.

The sale agreements refer to the transfer of rights after total payment is made. Have any rights been retained? Has E._____ received benefits from the securities as a consequence?

The debt claimed: a.

Please provide copies of any demands made for payment and/or complaints made about non-payment. lf none, please explain why there are none.

b.

Please provide copies of any responses to demands.

c.

Why have no steps been taken for more than 2 years to seek payment?

d.

What defences, if any, is it envisaged will be raised?

The risk of dissipation:

a.

Please provide full details regarding recent events in Ukraine, together with backing documents, including: i. Evidence of dishonest conduct by J1._____ ii. Evidence of forgery and evidence to link the same to J1._____ iii. Evidence of corporate raiding and evidence to link the same to J1._____

b.

What other evidence is there to point to J1._____ being dishonest and/or that there is a real risk that any arbitration award or judgment against A._____ and/or J1._____ will go unsatisfied?

Jurisdiction/choice of law: [...]

Schliesslich reichte die Arrestschuldnerin weitere Unterlagen ein, etwa (act. 36): ­

zwei Aktienzertifikate der Arrestgläubigerin (act. 37/25),

­

Declaration of Trust Foradari zugunsten J._____ (act. 37/26),

­

Engagement Letter J._____/K._____ an Anwalts- und Rechtsberatungskanzlei in ... [Ort] vom 28. Januar 2013 (act. 37/27a­b),

­

Notice of Suspicion der ukrainischen Staatsanwaltschaft in ... [Ort] vom 26. Dezember 2016: Anzeige des Verdachts strafbaren Verhaltens an H._____ (act. 37/29­30),

­

Urteil Vorinstanz in Sachen F._____/Arrestschuldnerin betreffend Arresteinsprache vom 24. April 2017 (Geschäft EQ160240) (act. 37/32),

­

Securities Sale and Purchase Agreement F._____/Arrestschuldnerin NTA-CIN12/2011-01 vom 8. Dezember 2011 (act. 37/34),

­

Kurzbericht AA._____ AG vom 13. Juni 2017 (Unterschriftenvergleich) (act. 37/36; vgl. act. 37/35),

­

E-Mail D1._____ (AB._____@D1._____.com) an AC._____ (ukrainische Rechtsvertretung von J._____) (AD._____@AC._____.com) vom 13. September 2016 mit Anhängen (act. 37/43).

Der E-Mail der D1._____ lässt sich entnehmen, dass die von der Arrestschuldnerin mit abgedecktem Adressaten eingereichte Mail Q._____s vom 23. November 2011 tatsächlich an die D1._____ ­ bzw. wohl an die D._____ AG ­ gerichtet war und der Arrestschuldnerin von der D1._____ zur Verfügung gestellt wurde (act. 37/43).

Die Arrestschuldnerin beantragte sodann die Edition verschiedener Urkunden: ­

Protokoll K._____/J._____ vom 21. November 2011 in ungeschwärzter Fassung durch Q._____ (c/o Arrestgläubigerin) und die Arrestgläubigerin,

­

Securities Sale and Purchase Agreement F._____/A._____ im Original,

­

Loan Agreement der Parteien im Original,

und die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung, dass die H._____-Unterschriften auf dem streitigen Darlehensvertrag (vgl. act. 3/6) und dem F._____Vertrag (vgl. act. 37/34) nicht von derselben Hand stammten. Sie machte geltend, es sei J._____ "trotz wiederholter Bemühungen" nicht gelungen, eine ungeschwärzte Fassung des Protokolls vom 21. November 2011 erhältlich zu machen (act. 35 Rz. 50). Die eingereichte geschwärzte Fassung sei ihr von der D1._____ überlassen worden, welche sie seinerzeit von Q._____ in diesem Zustand erhalten habe (act. 35 Rz. 51, 64, act. 37/43). 5.

VORINSTANZLICHE ERWÄGUNGEN (ACT. 52)

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, vorab sei zu prüfen, ob der von der Arrestgläubigerin behauptete Darlehensvertrag auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Arrestschuldnerin noch glaubhaft erscheine. Könne die Arrestschuldnerin am Bestehen des Darlehensvertrages keine hinreichenden Zweifel wecken, sei in einem zweiten Schritt näher auf den von ihr behaupteten Grund der Geldüberweisung (Vermögens-Splitting) einzugehen (act. 52 Erw. 6.1 S. 9). Trotz der Bestreitung der Arrestschuldnerin erscheine es glaubhaft, dass der Darlehensvertrag für die Arrestschuldnerin von H._____ unterzeichnet worden sei, welcher laut Certificate of Incumbency zeichnungsberechtigt gewesen sei (a.a.O. Erw. 6.2.2.2 S. 11­14). Die Behauptung, dass der Darlehensvertrag auf der andern Seite auch nicht von G._____ unterzeichnet sei, sei als blosse Schutzbehauptung zu werten (a.a.O. Erw. 6.2.2.3 S. 14 f.). Für die Behauptung, gefälschte und/oder ohne Legitimation erstellte Verträge erschienen als "Standard-Geschäft" K._____s, lasse sich weder aus dem Verfahren in Liechtenstein noch aus den Zürcher Parallelverfahren etwas ableiten (a.a.O. Erw. 6.2.2.4). Die Arrestschuldnerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass gegen K._____, Q._____, H._____ und

G._____ sowie weitere Personen im Zusammenhang mit der Firmengruppe AE._____ Strafverfahren pendent seien. Sie habe aber weder (substantiiert) behauptet noch mittels geeigneter Urkunden glaubhaft gemacht, dass die Verfahrensparteien dieser Gruppe angehörten (a.a.O. Erw. 6.2.2.5). Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Argument, der angebliche Darlehensvertrag sei nie gelebt worden, überzeugten nur bedingt (a.a.O. Erw. 6.2.2.6). Es könne keine Rede davon sein, dass K._____ und Q._____ gegenüber W._____ zugestanden hätten, dass der Darlehensvertrag simuliert und die Geldüberweisung infolge der Vermögensaufteilung geleistet worden sei. Der E-Mail Q._____s vom 11. Juni 2014 fehle es an Aussagekraft (a.a.O. Erw. 6.2.2.8). Die E-Mail W._____s vom 7. Oktober 2014 liefere keine hinreichenden Indizien für eine Fälschung oder Simulation des Darlehensvertrags (a.a.O. Erw. 6.2.2.7). Aus dem Schreiben der Arrestschuldnerin vom 25. Juli 2016, womit sie auf die Zahlungsaufforderung der Arrestgläubigerin vom 10. Mai 2016 reagiert habe, ergebe sich, dass sie vom Darlehensvertrag Kenntnis gehabt haben dürfte. Das Gegenteil erscheine nicht als glaubhaft (a.a.O. Erw. 6.2.3). Die Arrestschuldnerin zeige ­ zusammengefasst ­ zwar ein paar Punkte auf, die für ihre Darstellung sprächen. Sie genügten jedoch nicht, um eine Fälschung oder Simulation des Darlehensvertrags glaubhaft zu machen (a.a.O. Erw. 6.2.4). Der von der Arrestschuldnerin behauptete Grund für die Überweisung vom 9. Januar 2012 (Aufteilung der von J._____ und K._____ gemeinsam gehaltenen Firmen) sei weder vollständiger noch glaubwürdiger dargelegt als jener der Arrestgläubigerin. Der von der Arrestgläubigerin präsentierte Sachverhalt sei ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie sei nicht gehalten gewesen, den Hintergrund des eingereichten Darlehensvertrages näher zu erläutern. Der von der Arrestschuldnerin behauptete Sachverhalt sei weder vollständig noch schlüssig. Zahlreiche Behauptungen seien nicht oder ungenügend durch Urkunden objektiviert (a.a.O. Erw. 6.3.3). Die Arrestforderung erscheine auch bei Berücksichtigung der Einsprache als glaubhaft (a.a.O. Erw. 6.3.3, 6.5 und 9). Auch die übrigen Arrestvoraussetzungen seien glaubhaft (a.a.O. Erw. 7 und 8).

IV. (SCHRIFTSÄTZE IM BESCHWERDEVERFAHREN)

1.

Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2017 (act. 53)

Die Arrestschuldnerin beanstandet sowohl die vorinstanzlichen Erwägungen zum Darlehensvertrag als auch jene zum Splitting-Agreement. Zunächst rügt die Arrestschuldnerin eine Verletzung von Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO (i.V.m. Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG i.V.m. Art. 254 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
ZPO) (act. 53 Rz. 6, 23­31). Sie macht geltend, begründet bestritten zu haben, dass der Darlehensvertrag gefälscht (gemeint: echt) sei (act. 53 Rz. 27). Nach Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO habe die Arrestgläubigerin deshalb den strikten Beweis der Echtheit der Unterschrift zu erbringen (act. 53 Rz. 28). Selbstredend könne ein Anspruch unter der ZPO nur anhand von Urkunden glaubhaft gemacht werden, deren Echtheit von den Parteien unbestritten geblieben oder deren Authentizität in Anwendung von Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO von der sich darauf berufenden Partei strikt bewiesen worden sei (act. 53 Rz. 25). Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung der Beweislastregel gemäss "Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB i.V.m. Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO" vor (act. 53 Rz. 32­34). Der Beweis der Echtheit von H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag obliege der Arrestgläubigerin. Indem die Vorinstanz aber die Fälschung der Unterschrift H._____s als von der Arrestschuldnerin nicht glaubhaft gemacht qualifiziert habe, habe sie die Beweislast im Ergebnis der Arrestschuldnerin auferlegt. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt. Sie habe auf Tatsachen und Beweismittel abgestellt, welche die Arrestgläubigerin nicht behauptet bzw. angerufen habe (act. 53 Rz. 7, 35 ff.): So sei der von der Arrestschuldnerin beigezogene Gutachter zum Schluss gekommen, dass die H._____ zugeschriebenen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag und auf dem F._____-Vertrag nicht von der gleichen Person stammten. Damit sei der Nachweis erbracht gewesen, dass der Darlehensvertrag nicht von H._____ unterzeichnet worden sei. Die Vorinstanz aber sei ohne entsprechende Behauptung der Arrestgläubigerin (die dazu nicht angehört wurde) aufgrund eines Vergleichs

mit den H._____- und Q._____-Unterschriften auf den beigezogenen drei E._____-Verträgen (act. 42, 44 und 46) davon ausgegangen, dass die Vergleichsunterschrift auf dem F._____-Vertrag nicht von H._____ (sondern von Q._____) stamme und ­ sinngemäss ­ die H._____-Unterschrift auf dem Darlehensvertrag echt sei (act. 53 Rz. 37). Obwohl sodann die Arrestgläubigerin der Behauptung der Arrestschuldnerin, dass der Darlehensvertrag nicht gelebt worden sei (unterbliebene Zinszahlungen; Zuwarten mit der Einforderung der angeblich monatlich geschuldeten Zinsraten während vier Jahren; Zuwarten mit der Rückforderung der angeblichen Darlehensvaluta während rund eineinhalb Jahren nach angeblicher Fälligkeit), nichts entgegengehalten habe, habe die Vorinstanz erwogen, das Darlehen sei angesichts des vereinbarten Darlehenszinses nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt worden, und daraus geschlossen, dass das Zuwarten mit der Rückforderung nicht lebensfremd gewesen sei (act. 53 Rz. 38 ff., Rz. 69 Abs. 5). Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz die Verletzung des Rechts auf Beweis und der Begründungspflicht vor. Sie habe die Edition des Vereinbarungsprotokolls vom 21. November 2011 durch die Arrestgläubigerin und Q._____ verlangt und dargelegt, dass sie nicht über das ungeschwärzte Protokoll verfüge (vgl. act. 35 Rz. 51). Die Vorinstanz habe dem Editionsbegehren nicht stattgegeben und dies nicht einmal begründet (act. 53 Rz. 41­43). Schliesslich wirft die Arrestschuldnerin der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung vor (act. 53 Rz. 45­74): Gestützt auf das Unterschriftengutachten hätte die Vorinstanz zwingend von einem ungültigen Darlehensvertrag ausgehen müssen (act. 53 Rz. 56). H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag sei gefälscht. Der Darlehensvertrag sei nicht gelebt worden. W._____s Preliminary Questions könnten nicht auf völlig in Eigenregie aufgebauten Vermutungen basieren, sondern müssten auf Instruktionen beruhen (act. 53 Rz. 61). Die Mail W._____s vom 7. Oktober 2014 zeige, dass diese dahingehend instruiert worden sei, dass der Darlehensvertrag zwecks Simulation aufgesetzt worden sei. Die E-Mail Q._____s vom 11. Juni 2014 zeige, dass Q._____ nachträglich Verträge angefertigt habe, welche als Titel für das As-

set-Splitting dienen sollten. Der streitige Betrag sei laut Aufstellung der D1._____ unter dem Titel "Transfer for Splitting" transferiert worden. K._____ und Q._____ seien, wie die Verfahren in Liechtenstein und der Ukraine zeigten, nicht glaubwürdig. 2.

NOVENEINGABE DER ARRESTSCHULDNERIN VOM 1. DEZEMBER 2017 (ACT. 58)

Nachträglich reichte die Arrestschuldnerin Dokumente ein, welche die ukrainische Staatsanwaltschaft auf Rechnern von Q._____ gefunden habe. Die ukrainischen Rechtsvertreter der Arrestschuldnerin hätten den Datenträger mit den Dokumenten am 24. November 2017 erhalten (act. 58 Rz. 9 f.; vgl. auch act. 60 und 61/59­ 60). Es handelt sich um: ­

E-Mail-Korrespondenz W._____/AF._____/Q._____ vom 13./14. Oktober 2014 betreffend W._____s Preliminary Questions, unter anderem mit Antworten Q._____s (act. 59/51; vgl. act. 58 Rz. 13­17 sowie act. 59/48 und 59/52),

­

Antworten auf W._____s Preliminary Questions vom 7. Oktober 2014 (vgl. vorstehend), angeblich von einem ukrainischen Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin namens AF._____ verfasst, undatiert (act. 59/53; vgl. act. 58 Rz. 18­21 sowie act. 59/48 und 59/54­55),

­

Word-Dokument "Background": "History of Relations" zwischen J._____ und K._____ u.a.m., angeblich von Q._____, AG._____ (angeblich ein weiterer ukrainischer Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin) und AF._____ verfasst (act. 59/58; vgl. act. 58 Rz. 22­ 25 sowie act. 59/49 und 59/56­57).

Die Arrestschuldnerin weist darauf hin, dass W._____ in ihrer E-Mail an Q._____ vom 13. Oktober 2014 festgehalten habe (act. 59/51): I have also received certain information from AF._____ of ... [Kanzlei]. 1.

According to the attached comments from AF._____ on the preliminary questions that we raised, at 2.b.iii., the "purchase price under the SPAs [Sale and Purchase Agreements] was never supposed to be paid." That fits with: a. The absence of demands or action for over 2 years. b. The fact that the loan was, we have been told, a payment without any intention for the loan to be repaid. c. The fact that the loan was paid to A._____ rather than set off against monies owed by A._____ under the SPAs.

und Q._____ darauf geantwortet habe:

All above mentioned is correct. All SPAs and Loan was made to execute clause 9 of the Protocol which didn't envisage the money settlements and repay. But nevertheless couple of payments were made by A1._____ entity in accordance with SPAs. But these payments were made for joint companies financing and liabilities A1._____ to E2._____ and F1._____ companies were used as technical to close the cash transfers in accounting.

Im Dokument "Background" werde auf den hier streitigen Darlehensvertrag zwar nicht spezifisch Bezug genommen. Doch werde explizit unter Bezugnahme auf die Arrestgläubigerin bestätigt, dass sie im Zusammenhang mit simulierten Darlehen verwendet worden sei, um das Asset-Splitting zu vollziehen (act. 58 Rz. 24, act. 59/58 Ziff. 63). Die Beweismittel liessen keine Zweifel daran, dass das Asset-Splitting der wahre Grund der Zahlung von USD 4'865'000.­ gewesen sei (act. 58 Rz. 26). 3.

NOVENEINGABE DER ARRESTSCHULDNERIN VOM 31. JANUAR 2018 (ACT. 64)

Die Arrestschuldnerin reichte weitere Urkunden ein, welche ihre Rechtsvertreter am 24. Januar 2018 auf den ihr am 24. November 2017 ausgehändigten Datenträgern der ukrainischen Staatsanwaltschaft entdeckt hätten (act. 64 Rz. 14). Daraus gehe hervor, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht, wie von der Arrestgläubigerin behauptet, von H._____ und G._____ stammten, sondern erst im Jahre 2014 von zwei Sekretärinnen Q._____s gezeichnet worden seien (act. 64 Rz. 3). Im Vordergrund stehen folgende Unterlagen: ­

E-Mail-Korrespondenz AG._____/Q._____ vom 23. und 29. Februar 2016 betreffend die Arrestgläubigerin, von Q._____ mit E-Mail vom 1. März 2016 an unleserlich gemachten Adressaten (offenbar AH._____) weitergeleitet (act. 65/72 und 65/73; vgl. act. 64 Rz. 17­21),

­

Skype-Kommunikation, angeblich zwischen AH._____ und Q._____, vom 1. März 2016 (act. 65/68 Bl. 5 ff. bzw. act. 65/69 Bl. 3 ff.; vgl. act. 64 Rz. 22 ff.).

Mit E-Mail vom 29. Februar 2016 richtete AG._____ unter dem Betreff "B._____ docs" verschiedene Fragen an "user 2972" (offensichtlich Q._____) (act. 65/73, mit Hervorhebungen des Gerichtes):

Q._____, greetings! Several additional questions regarding the provided documentation of B._____, if I may. 1. Did the creditor require repaying the loan? lf not, do I understand correctly that, in principle, it is possible to do now? 2. Considering article 4 of the Loan agreement ([I] attach [it] for convenience, so that you do not look for [it]), did the parties agree upon any other dates for the repayment (if [they] agreed, then it would be quite desirable to confirm the dealings ­ correspondence, an amendment to the agreement etc.)? 3. Regarding transfer of the loan funds ­ is it possible to receive the confirmation that they are transferred to the borrower (SWIFT, as I understand)? Apart from that, can you please tell, considering section 2.2. of the Loan agreement, whether there were any requests from the borrower regarding receipt of the sum/its part? Basically, any correspondence regarding the transfer/payment of the interests/repayment would be useful; if there is anything ­ please send.

4. Regarding the signatures, I suppose that they are 'alive' (not facsimile), yes? By the way, as [I] did not find the transcript of the signatures, do I understand correctly that from A._____ ­ H._____, and from B._____ ­ G._____, yes? 5. Do we have the original of the Loan agreement? How much time it will take, if necessary, to arrange a courier delivery of it to Switzerland? 6. The sent corporate documents of B._____ ­ do I understand correctly that these versions are the most updated for the moment, yes? Would it be possible to receive the originals or to prepare 'more updated' versions of following documents (I suppose that service providers will not want to provide their originals). ­ The Certificate of Good Standing ([I] attach as an example the document of E._____ because there was not any regarding B._____), ­ The Certificate of lncumbency ([I] attach for convenience). How much time will it take, if necessary, to arrange preparation of them (if necessary) in the form of notarized and apostilled documents (according to the attached examples) and courier delivery of them to Switzerland?

7. Regarding the issuance of outstanding invoices, the Swiss lawyers said not issue [them] yet.

Q._____ leitete die Mail an AH._____ weiter, worauf die Kommunikation per Skype-Messenger weitergeführt worden sei (act. 64 Rz. 21 f.). Die SkypeKommunikation, ebenfalls vom 1. März 2016, zwischen Q._____ [Q._____] und AH._____, lautet in der deutschen Übersetzung der Arrestschuldnerin wie folgt (act. 64 Rz. 24; die in der Übersetzung teilweise falsch dargestellte Richtung der Skype-Mitteilungen ist im Folgenden gemäss den Richtungsangaben im englischen und russischen Text korrigiert: act. 65/68­69): Q._____

Ja können wir aber das ist nicht gut schreibe AG._____ darüber lass sie entscheiden was zu tun ist wir haben die existierende Kopie bereits geschickt Wir können eine Kopie ausdrucken und fragen dass man das Dokument nochmals unterschreibt lass AG._____ entscheiden was besser ist

Nat Lass die Mädchen beide Ordner überprüfen: B._____ und A._____ für den Darlehensvertrag.

Ich bin an meinem Telefon

AH._____ Q._____, Wir haben das Original dieser Vereinbarung nicht gefunden; Können wir H._____ und G._____ fragen, ob sie die Vereinbarung reproduzieren können damit wir es, wie von AG._____ [offenbar AG._____) angefragt, in die Schweiz senden können?

ok, danke

vielleicht ging es verloren als alles geliefert wurde

ok, schreib ihm Vielleicht hat er es noch nicht weitergeschickt... dann könnten wir ein neues machen ja

Die haben bereits alles überprüft, ich habe die Post durchgesehen und rekonstruierte die ganze Situation um diese Vereinbarung mit den Mädchen. Ich möchte mit dir reden, sobald du Zeit hast.

Bitte schalte deine Kamera aus Bitte schreib ich habe gerade schlechtes Internet

Sind das nicht die Unterschriften von H._____ und G._____?

Ok. Wir werden das überstehen. Oder (wir) werden die Kopie neu unterschreiben lassen oder eine neue erstellen.

ich weiss es nicht Wir werden tun was sie sagen.

Ich höre dich nicht Ich kann alles schreiben wenn du das sagst lass mich schreiben Im März 2014 bat die AI._____ dringend um eine Liste der Kreditverträge für Zahlungen, einschliesslich dieser... sie waren in Word [Format], unsigniert. Ich habe damals geklärt, ob wir es selbst zwischen unseren Unternehmen unterzeichnen können, um es schneller zu machen und von ... [Ort] aus zu versenden. Deshalb haben wir dies bei zwei Vereinbarungen getan, nämlich bei A._____-B._____ und AJ._____. Wir konnten uns damals nicht vorstellen, dass es eine solche Situation geben würde... AG._____ antwortete, dass er darüber nachdenken würde, und ich weiss nicht, was ich jetzt tun soll, im Prinzip sollten sich die Unterschriften nicht unterscheiden... Ich habe die Mädchen gebeten, anstelle von ihnen zu unterschreiben, damit die Unterschriften ähnlich aussehen.

Ich habe eine Stunde lang gezittert, ich hatte Angst, dich anzurufen... Ich wollte, dass alles gut wird und jetzt kommt es zurück, um mich zu verfolgen und es gab solche Fälle, insbesondere bei C._____ dann sollten wir das Exemplar unterschreiben, damit es ähnlich aussieht, also sollten wir vielleicht AG._____ überzeugen, das neue zu unterschreiben? und wirklich alle darin enthaltenen Signaturen sind rückwirkend? Was meinst du dazu?

4.

BESCHWERDEANTWORT DER ARRESTGLÄUBIGERIN VOM 26. MÄRZ 2018 UND IHRE SPÄTEREN NOVENEINGABEN (ACT.

79, 82, 84 UND 86)

Die Arrestgläubigerin macht geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten gestützt auf Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG nur echte Noven vorgebracht werden (act. 79 S. 4 ff. Rz. 5­35). Dazu wird auf Erw. II vorn verwiesen. Weiter macht die Arrestgläubigerin geltend, die nachstehenden, von der Arrestschuldnerin am 5. Juli bzw. 24. November 2017 von den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden erlangten Beweismittel seien rechtswidrig beschafft worden und deshalb nach Art. 152 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO nicht verwertbar (act. 79 S. 12 Rz. 40, 43): 1)

E-Mail W._____ vom 7. Oktober 2014 (act. 37/41),

2)

E-Mail-Verkehr W._____/AF._____/Q._____ vom 13./14. Oktober 2014 (act. 59/51­52),

3)

Memorandum "comments.docx" von AF._____ (Antworten auf W._____s Preliminary Questions vom 7. Oktober 2014) (act. 59/53­54),

4)

Dokument "1112 draft Background Liechtenstein.doc" ("History of Relations" zwischen J._____ und K._____ u.a.m., angeblich von Q._____, AG._____ (angeblich ein weiterer ukrainischer Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin) und AF._____ verfasst (act. 59/56­58),

5)

Skype-Korrespondenz (act. 65/68­71),

6)

E-Mail-Kommunikation zwischen Q._____, AG._____ und AF._____ aus dem Zeitraum vom 23. Februar bis 1. März 2016 (act. 65/72­73).

Dass K._____ das Protokoll über das Treffen mit J._____, das laut Protokoll am 21. November 2011 in ... [Ort] stattgefunden habe (act. 13/4­5), nicht unterzeichnet habe, ergebe sich daraus, dass er die Ukraine gemäss Schreiben des Staatsgrenzdienstes vom 15. Februar 2018 und Pass am 18. November 2011 verlassen habe, erst rund drei Jahre später erstmals zurückgekehrt sei und somit am Treffen nicht habe teilnehmen können (act. 79 S. 31 ff., act. 81/7­8). Ob dieser Einwand rechtzeitig ins Verfahren eingebracht wurde, kann offen bleiben. Auch mit der vorgelegten Bestätigung des Staatsgrenzdienstes der Ukraine und der Kopie des (eines?) Passes von K._____ ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass dieser am fraglichen Datum nicht in ... [Ort] war. Das eingereichte graphologische

Gutachten ist einerseits als Parteigutachten nicht mehr als eine Wiederholung der Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht. Zudem konnte der Privatgutachter (und könnte ein gerichtlicher Gutachter) nur ein schlecht kopiertes Kurz-(oder Kürzest-)Zeichen zu analysieren versuchen (vgl. act. 13/4 und 87/27), was bekanntermassen keine auch nur einigermassen verlässliche Aussage über dessen Urheberschaft erlaubt. Auf die weiteren Vorbringen der Arrestgläubigerin wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

V. (ZUR BESCHWERDE)

1.

IM UKRAINISCHEN STRAFVERFAHREN ERLANGTE BEWEISMITTEL DER ARRESTSCHULDNERIN

Die Arrestgläubigerin macht geltend, die ukrainischen Untersuchungsbehörden seien am 26. Dezember 2016 bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten Q._____ und der Beschlagnahme seines Computers (worauf die Beweise angeblich gespeichert gewesen seien) rechtswidrig vorgegangen. Sie hätten keinen korrekten Durchsuchungsbefehl vorweisen können; der Durchsuchungsort, wo der Computer gefunden worden sei, sei nicht genau angegeben worden (act. 79 S. 13 Rz. 48). Einen Gerichtsentscheid, womit die zunächst vorübergehend beschlagnahmten Objekte innert zwei Tagen definitiv beschlagnahmt worden seien, habe es nicht gegeben (act. 79 S. 14 Rz. 51). Vor dem Hintergrund, dass der Computer passwortgeschützt gewesen sein, wären die Strafverfolgungsbehörden gemäss ukrainischem Recht verpflichtet gewesen, bei fehlender Einwilligung Q._____s zur Durchsuchung eine Bewilligung des Berufungsgerichts einzuholen. Eine solche Bewilligung fehle (act. 79 S. 14 Rz. 53). Die Durchsuchung des Computers sei durch einen nicht lizenzierten Experten erfolgt, der seine Ergebnisse nicht in einem Expertenbericht festgehalten habe (act. 79 S. 15 Rz. 54 ff.; vgl. auch act. 82 und 83/21­23).

Der ukrainische Vertreter J._____s war, als er am 5. Juli und 24. November 2017 Einsicht in die ukrainischen Strafuntersuchungsakten nahm, von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 222 der Strafprozessordnung der Ukraine berechtigt erklärt worden (act. 37/39­40, 59/46­47), to disclose the information related to the pre-trial investigation in criminal proceedings No ...716 of 12.08.2015, for further use, including but not limited to, by publication in media and use in the criminal, civil and commercial proceedings in Ukraine and other jurisdictions, to extent required and sufficient for such use.

Am 7. Dezember 2017 ordnete dieselbe Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die gewährte Akteneinsicht an (act. 81/3/4 Bl. 6, deutsche Übersetzung): Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung über die Schliessung des Strafverfahrens in Empfang genommen wurde, ist es Euch verboten, die vertraulichen Informationen betreffend der obenerwähnten Personen, die im Verlauf der Akteneinsicht in das Strafverfahren Nr. ...716 erhalten wurden, zu nutzen und in den Massenmedien zu verkünden.

Die Tragweite dieser Anordnungen kann ohne genaue Kenntnis des ukrainischen (Strafprozess-)Rechts nicht überblickt werden, und im Rahmen dieses summarischen Verfahrens können keine weiteren Abklärungen erfolgen. Es erscheint jedenfalls nicht angezeigt, die Verwertung der eingereichten Urkunden zu verweigern. 2. 2.1.

DARLEHENSVERTRAG Der Einwand der Arrestschuldnerin, ein Anspruch könne unter der ZPO nur

anhand von Urkunden glaubhaft gemacht werden, deren Echtheit von den Parteien unbestritten geblieben sei oder deren Authentizität von der sich darauf berufenden Partei in Anwendung von Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO strikt bewiesen worden sei, ist unbegründet. Glaubhaft im Sinne von Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG sind die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (vgl. vorn Erw. II). Eine Urkunde, deren Echtheit zwar bestritten, aber glaubhaft ist, kann sich deshalb durchaus eignen, einen Anspruch glaubhaft zu machen. Bestreitet die Arrestschuldnerin die von der Arrestgläubigerin behauptete Echtheit einer Urkunde, so ist zu prüfen, wessen Sachdarstellung glaubhafter ist. Den strikten Beweis der Echtheit hat die

Arrestgläubigerin grundsätzlich nicht zu erbringen. Nach Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO spricht die Vermutung für die Echtheit der Urkunde, das heisst dafür, dass sie von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist (vgl. BGE 143 III 453). 2.2.

Die Arrestschuldnerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Beweislast-

regel gemäss "Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB i.V.m. Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO" vor (act. 53 Rz. 32­34). Der Beweis der Echtheit von H._____s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag obliege der Arrestgläubigerin. Indem die Vorinstanz aber die Fälschung der Unterschrift H._____s als von der Arrestschuldnerin nicht glaubhaft gemacht qualifiziert habe, habe sie die Beweislast im Ergebnis der Arrestschuldnerin auferlegt. Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG verlangt, wie oben festgehalten ist, als Arrestvoraussetzung nicht den Beweis, sondern die Glaubhaftmachung der Arrestforderung. Stehen sich zwei glaubhafte Sachdarstellungen gegenüber, hat der Richter deren Glaubhaftigkeit gegeneinander abzuwägen. Beurteilt die Vorinstanz die Behauptung der Arrestschuldnerin, die Unterschrift H._____s auf dem Darlehensvertrag sei gefälscht, als nicht glaubhaft, ist die Beweislastverteilung nicht tangiert. 2.3.

Es ist offensichtlich, dass die H._____-Unterschrift auf dem Darlehensver-

trag (act. 3/6) mit der H._____-Unterschrift auf dem von der Arrestschuldnerin eingereichten F._____-Vertrag (act. 37/35) wenig gemeinsam hat. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass die H._____-Unterschrift auf dem Darlehensvertrag gefälscht ist. Die Unterschrift auf dem F._____-Vertrag ist zum Vergleich untauglich. Wie dem von der Arrestschuldnerin eingereichten Einspracheentscheid der Vorinstanz in Sachen F._____/Arrestschuldnerin vom 24. April 2017 zu entnehmen ist, machte die Arrestschuldnerin selber damals geltend, die H._____ zugeschriebene Unterschrift auf dem F._____-Vertrag habe mit dessen richtiger Unterschrift wenig gemeinsam (act. 37/32 Erw. 5.3.1 S. 20). Unbestritten ist, dass der streitige Betrag von 4,865 Mio. USD unter dem Titel "loan agreement CTL-CIL-2012/01 from 09.01.2012" vom Konto der Arrestgläubigerin auf das Konto der Arrestschuldnerin überwiesen wurde und dem Konto der Arrestgläubigerin am 19. Oktober 2012 und 18. Juli 2013 mit dem Vermerk "Payment A._____ Limited in acc[ordance] with loan agreement CTL-CIL-2012/1" zwei

kleinere Beträge von USD 10'000.­ bzw. USD 900.­ gutgeschrieben wurden (vgl. act. 3/7­9). In ihrem Antwortschreiben auf die Zahlungsaufforderung der Arrestgläubigerin hat die Arrestschuldnerin (handelnd durch ihren Direktor I._____) nicht in Frage gestellt, dass ein "loan agreement CTL-CIL/2012-01" über USD 4'865'000.­, verzinslich zu 2,5 %, bestand. Ihr Einwand lautete dahin, dass unter dem Loan Agreement aus verschiedenen Gründen keine Verbindlichkeit bestehe (act. 28/20). Zu prüfen bleibt die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Simulationsabrede. 2.4.

Das Protokoll vom 21. November 2011 über die Splitting-Vereinbarung

K._____/J._____ liegt nur bruchstückweise vor. Ersichtlich sind weder die Namen der Parteien und der L._____ noch spezifizierte Angaben über die betroffenen Vermögenswerte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Überweisung der Arrestgläubigerin an die Arrestschuldnerin auf der protokollierten Vereinbarung beruht, fehlen. Angenommen, die Vereinbarung hätte die von der Arrestschuldnerin behauptete Bedeutung, so liesse sich nicht ausschliessen, dass die Parteien später aus irgendeinem Grund dennoch anders handelten. In der von der Arrestschuldnerin vor Vorinstanz eingereichten E-Mail W._____ an Q._____ vom 7. Oktober 2014 wollte W._____ geklärt haben, ob die Meinung bestanden habe, dass die Arrestschuldnerin die laut den vorn erwähnten Verträgen E._____/Arrestschuldnerin (sale agreements und loan agreement) geschuldeten Geldleistungen zu erbringen habe (act. 37/41­42). Q._____ hielt dazu in einer von der Arrestschuldnerin mit Noveneingabe vom 1. Dezember 2017 eingereichten Mail vom 13./14. Oktober 2014 fest, die Verträge seien gemacht worden, um "clause 9 of the Protocol" zu vollziehen ("execute"), welche die Rückzahlung nicht vorgesehen habe ("which didn't envisage the money settlements and repay" (act. 59/51 S. 3). Die Skype-Kommunikation Q._____/AH._____ vom 1. März 2016, welche von der Arrestschuldnerin mit Noveneingabe vom 31. Januar 2018 eingereicht wurde, lässt darauf schliessen, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag

B._____/Arrestschuldnerin nachträglich angebracht wurden, wohl im Jahre 2014 durch Mitarbeiterinnen AH._____s (act. 64 Rz. 24, act. 65/68­69). Die Arrestschuldnerin macht geltend, die mit Noveneingaben vom 1. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 eingereichten Urkunden seien zu ihrer Kenntnis gelangt, nachdem J._____s Anwalt AK._____ am 24. November 2017 ­ wie die ukrainische Untersuchungsbehörde bestätigt (act. 59/47) ­ digitale Datenträger der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden erhalten habe (act. 58 Rz. 10 f., act. 64 Rz. 13 ff.). Die neuen Urkunden seien darauf am 27. November 2017 bzw. 24. Januar 2018 entdeckt worden (act. 58 Rz. 10, act. 64 Rz. 14). Entgegen der Auffassung der Arrestgläubigerin (act. 79 S. 66) darf davon ausgegangen werden, dass die Arrestschuldnerin die aus der Sphäre der Gegenpartei stammenden Dokumente bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht früher einbringen konnte. Sie sind zuzulassen (vgl. vorn Erw. II). Die Korrespondenz Q._____/AH._____ ist Indiz dafür, dass der von der Arrestgläubigerin eingereichte Darlehensvertrag der Parteien entgegen der Darstellung der Arrestgläubigerin gefälschte Unterschriften trägt. Die Korrespondenz W._____/Q._____ ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kaufverträge und der Darlehensvertrag zwischen E._____ und der Arrestschuldnerin simuliert waren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aus der ukrainischen Strafuntersuchung stammenden Akten verfälscht worden sein könnten, bestehen nicht. Auch der Umstand, dass die fragliche Computerdatei ein Erstellungsdatum vom 18. September 2017 aufweist (act. 79 S. 17 Rz. 59), deutet nicht auf eine wesentliche inhaltliche Änderung hin; er lässt sich damit erklären, dass an diesem Datum die Untersuchung des Computers durch den Sachverständigen der ukrainischen Strafbehörden, in deren Verlauf der Computerinhalt auf DVD-Rs kopiert wurde, abgeschlossen wurde (act. 81/3/11). Dass AH._____ und Q._____ die SkypeKommunikation bestreiten (act. 79 S. 69 f., act. 81/19­20), erschüttert deren Glaubhaftigkeit nicht.

Zur Person Q._____s lässt sich den Akten entnehmen, dass er nicht formelles Organ der Arrestgläubigerin ist. Es bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er faktisch Organstellung hat. Laut einem von der Arrestschuldnerin vor Vorinstanz eingereichten, von K._____ und J._____ unterzeichneten, an eine zypriotische Anwalts- und Rechtsberatungskanzlei gerichteten Letter of Engagement vom 28. Januar 2013 stehen Q._____ bei der Arrestgläubigerin und der vorn schon erwähnten L._____ weitgehende Befugnisse zu (act. 37/27a­b). Auf dem von der Arrestgläubigerin eingereichten Versandnachweis zu der namens der Arrestgläubigerin von Direktor G._____ unterzeichneten, an die Arrestschuldnerin gerichteten Zahlungsaufforderung vom 10. Mai 2016 sodann ist Q._____ (... [Strasse]) als Kontaktname genannt (act. 3/10). Die Antwort, die Q._____ W._____ bezüglich der Verträge zwischen E._____ und Arrestschuldnerin erteilte, einerseits und die Kommunikation Q._____/AH._____ ­ ungeachtet des Umstandes, dass ein Darlehensvertrag nicht der Schriftform bedarf ­ anderseits erwecken erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Arrestgläubigerin und namentlich an der im Darlehensvertrag festgehaltenen Verpflichtung der Arrestschuldnerin. Auch wenn etwa offen bleibt, wie sich die zwei Zahlungen der Arrestschuldnerin an die Arrestgläubigerin unter dem Titel Darlehen (insgesamt USD 10'900.­) (act. 3/8­9) erklären lassen und was es mit dem nur bruchstückhaft vorliegenden Protokoll über die Splitting-Vereinbarung (act. 13/4­ 5) auf sich hat, überwiegen die Zweifel insgesamt so erheblich, dass der Arrest aufzuheben ist. VI. (KOSTENFOLGEN) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Arrestgläubigerin für das Arrestbewilligungsverfahren und das Einspracheverfahren vor beiden Instanzen kostenpflichtig. Für das Einspracheverfahren in beiden Instanzen wird die Arrestgläubigerin zudem entschädigungspflichtig. Die Arrestschuldnerin hat ihren Sitz im Ausland, und es besteht darum kein Anspruch auf einen Mehrwertsteuerzuschlag. Die Bemessung der Entschädigungen erfolgt nach Massgabe von § 4

Abs. 1­2 sowie §§ 9, 11 und 13 AnwGebV (für das Verfahren der Kammer wird die Reduktion qua zweite Instanz kompensiert durch Zuschläge für die zwei Noveneingaben). Es wird erkannt: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Der Arrestbefehl des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2016 (Geschäfts-Nummer EQ160244; Forderungssumme: Fr. 4'708'200.­ nebst Zins) wird aufgehoben.

2.

Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.­ für den Arrestbefehl vom 11. November 2016 wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt.

3.

Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.­ für das erstinstanzliche Einspracheverfahren wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt.

4.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.­ festgesetzt, der Beschwerdegegnerin/Gläubigerin auferlegt und aus dem von der Beschwerdeführerin/Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin/Gläubigerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin/Schuldnerin den Betrag von Fr. 3'000.­ zu ersetzen.

5.

Die Beschwerdegegnerin/Gläubigerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin/Schuldnerin für das erstinstanzliche Einspracheverfahren mit Fr. 10'000.­ und für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 10'000.­ zu entschädigen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin/Schuldnerin unter Beilage der Doppel von act. 79, 81/2-20, 82, 83/21-23, 84, 85/2425, 86 und 87/26-28, an die Vorinstanz und ­ im Dispositivauszug ­ an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : PS170237
Datum : 18. Juli 2018
Publiziert : 18. Juli 2018
Quelle : ZH-Obergericht
Status : PS170237
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Arresteinsprache Arresteinsprache Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_626/2018


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
SchKG: 82 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
272 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 152 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
178 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
229 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
251 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
254 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
320 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
BGE Register
138-III-232 • 140-III-466 • 142-III-413 • 143-III-453
Weitere Urteile ab 2000
5A_606/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ukraine • unterschrift • vorinstanz • e-mail • not • wille • fund • echtheit • kommunikation • liechtenstein • beweismittel • original • einspracheentscheid • frage • darlehen • beilage • bundesgericht • zahlungsaufforderung • englisch • kopie
... Alle anzeigen
BBl
2014/8677
AJP
2015 S.1282
SJ
2017 II S.27
ZR
2017 116 Nr.38 • 2017 116 Nr.49