Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140420-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Naef, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 5. Mai 2015

in Sachen 1.

A._____,

2.

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3.

...

4.

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5.

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6.

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Privatklägerin und Erstberufungsklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. Juni 2014 (DG140004)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 46). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: 1.

Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB (ND 3, 5, und 6).

2.

Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB (ND 7) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB (ND 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit dem 11. Mai 2014 391 Tage durch Haft erstanden sind.

4.

Die Strafe wird vollzogen.

5.

Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 12. Mai 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

6.

Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2011 verhängten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120 wird abgesehen.

7.

Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen: -

1 Sturmgewehrlauf

8.

-

1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpistole

-

Patronen

-

Ersatzmagazine

-

Luftgewehrkugeln

-

1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche

-

1 Gasmaske in grauem Sack

-

1 Pistolenhalfter

-

4 Messer

-

2 Bajonette

-

1 Samuraischwert

-

diverse Feuerwerkskörper

Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegte 1 schwarze Rucksack der Marke Nike samt Inhalt wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

9.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten 2 Videos und die Papierunterlagen werden als Beweismittel bei den Akten belassen. Das externe Laufwerk mit Transformator wird an die Kantonspolizei Zürich zurückgegeben.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten 2 CDs mit den 3D-Vermessungsdaten werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 11. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin A._____ auf eine Genugtuung verzichtet hat.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 28. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. Fr.

6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Kosten Kantonspolizei

Fr.

2'000.00 Gebühr Anklagebehörde

Fr.

Kanzleikosten

Fr.

44'552.80 Auslagen Untersuchung

Fr.

15'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (Akonto)

Fr.

37'771.90 amtliche Verteidigung

Fr.

15'844.40 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerschaft

Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 52'771.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 16. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ wird mit CHF 15'844.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____, werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt. 18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte.

Berufungsanträge: a)

Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 127 S. 1) 1.

Die Ziff. 1, 3, 4, 7, 13, 17, 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2014 seien aufzuheben.

2.

B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

3.

B._____ sei für die erlittene Haft von insgesamt 437 Tagen mit CHF 200.00 / Tag, mithin CHF 87'400.00, zu entschädigen.

4.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.12.2013 beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils seien B._____ herauszugeben.

5.

Die Zivilforderung des Privatklägers Prof. Dr. med. C._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen.

6.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b)

Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 130 S. 1) 1.

In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. Juni 2014 sei der Beschuldigte B._____ der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB in den ND 3, 5 und 6 schuldig zu sprechen.

2.

Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 21 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3.

Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2011 verhängten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.­ sei abzusehen.

4.

In den übrigen Punkten (Dispositiv 7. ­ 18.) sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Zweitberufungskläger aufzuerlegen. ____________________________________ Erwägungen:

I. Prozessgeschichte 1. Der Ablauf der Geschehnisse bis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. Juni 2014 (Urk. 113) kann der umfassenden Schilderung auf den Seiten 6 ff. des angefochtenen Entscheids entnommen werden. 2. Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte aufgrund der ihm in der Anklage unter den Nebendossiers 3, 5 und 6 vorgeworfenen Handlungen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (ND 7) sowie der mehrfachen Drohung (ND 2) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.­ zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2013 zu bezahlen. Die Privatklägerin A._____ wurde mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2014 (HD 96) wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Er wurde gleichentags auf freien Fuss gesetzt (HD 98).

3.1. Gegen das Urteil der Vorinstanz liessen die Privatklägerin A._____ mit Eingabe vom 2. Juli 2014 (Urk. 101) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Urk. 102) Berufung anmelden. 3.2. Unter dem 1. September 2014 (Urk. 114) zog die Privatklägerin A._____ ihre Berufung wieder zurück. Der Beschuldigte liess die Berufungserklärung unter dem 3. September 2014 (Urk. 115) folgen. Die Privatkläger D._____, E._____ und F._____ erklärten mit Eingabe vom 29. September 2014 (Urk. 119), auf Anschlussberufung zu verzichten. Selbiges tat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 (Urk. 121). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verlauten. 4. Heute fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtlichen Verteidigers und des Leitenden Staatsanwaltes die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Umfang der Berufung 1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung der erstinstanzlichen Dispositivziffern 1, 3, 4, 7, 13, 17 und 18. Er verlangt einen vollständigen Freispruch, die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 87'400.­ für die zu Unrecht erlittene Haft, die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 7 an ihn, die Verweisung der Zivilansprüche des Privatklägers Prof. Dr. med. C._____ auf den Zivilweg und die Übernahme der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens samt Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse (Urk. 115 S. 2, Urk. Urk. 127 S. 1). Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend mehrfache Nötigung und der mehrfachen Drohung [ND 7] sowie Drohung [ND 2]), 5 (Vormerknahme vorzeitiger Strafvollzug), 6 (Absehen von Widerruf), 8 (Rückgabe Rucksack), 9 (Entscheid Videos/Unterlagen/Laufwerk) 10 (Vernichtung CDs), 11 (Verweisung Schadenersatzforderung Privatklägerin), 12 (Vormerknahme Verzicht

Privatklägerin auf Genugtuung), 14 (Kostenfestsetzung), 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 16 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin), was vorab festzustellen ist. 2. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ ist ebenfalls Vormerk zu nehmen. III. Prozessuales 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden drei Email-Nachrichten: -

ND 3: Email von G._____@gmail.com an H._____@...zh.ch, gesendet am 28. März 2013, ca. 12.22 Uhr

-

ND 5: Email von I._____@gmail.com an J._____@....ch, gesendet am 7. Mai 2013, 09.51:14 Uhr

-

ND 6: Email von K._____@gmail.com an L._____@....zh.ch, gesendet am 7. Mai 2013, 17.00:42 Uhr

2. Um weitere Informationen hinsichtlich der drei Absender-Email-Accounts, aber auch weitere Gmail-Accounts zu erlangen, starteten Stadt- und Kantonspolizei Zürich sowie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich diverse Anfragen bei Google (vgl. HD 23/14). Diese Anfragen erfolgten jeweils per Fax, teilweise via Google Switzerland GmbH, teilweise als "Emergency Disclosure Request" direkt bei Google Inc. in den USA (HD 23/14; HD 23/3 und 23/7, ND 5/13). Mit Ausnahme der Anfrage vom 8. Mai 2013, die von Google Inc. abgelehnt wurde, erhielt die Untersuchungsbehörde ­ jeweils per Email durch den Legal Investigations Support von Google Inc. USA (lis-global@google.com) ­ Informationen zum Berechtigten sowie Zugriffsprotokolle der betreffenden Email-Konten (HD 13/34, 13/38/35, 13/40/12, 23/9+13, 17/12-16). Gestützt auf die erhaltenen Informationen wurden in der Folge diverse weitere Beweiserhebungen getätigt. 3.1. Die Verteidigung monierte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 89 S. 9 ff.) wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 2 ff.), die von Google erhaltenen Daten sowie sämtliche Be-

weismittel, welche aufgrund dieser Daten erhoben werden konnten, seien aus verschiedenen Gründen strafprozessual unverwertbar. 3.2. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO geregelt. Absolut unverwertbar sind nach dieser Bestimmung Beweismittel, welche in Verletzung von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO erhoben wurden oder welche vom Gesetzt als unverwertbar bezeichnet werden (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO). Relativ unverwertbar sind Beweismittel, welche in strafbarer Weise oder in Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben wurden (Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO). Ist ein Beweismittel relativ unverwertbar, so darf es nur verwertet werden, wenn die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dabei ist eine Interessensabwägung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5. mit Hinweisen). Blosse Verletzungen von Ordnungsvorschriften bei der Beweiserhebung führen nie zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 141 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO). 3.3.1. Ausführlicherer Erwägungen bedarf der Einwand der Verteidigung, wonach die Unverwertbarkeit der bei Google erhältlich gemachten Daten daraus resultiere, dass diese unter Verletzung der Bestimmungen zur internationalen Rechtshilfe erhoben worden seien (Urk. 127 S. 2 ff.). 3.3.2. Richtig sind die theoretischen Hinweise der Verteidigung auf das im Untersuchungsverfahren geltende Territorialitätsprinzip und die Notwendigkeit der Beschreitung des Rechtshilfeweges für Beweiserhebungen im Ausland. Ebenso kann der Verteidigung dahingehend gefolgt werden, dass es sich bei sämtlichen Anfragen der Untersuchungsbehörde an Google um grenzüberschreitende Beweiserhebungen handelte ­ also entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 113 S. 63) auch bei denjenigen, welche via Google Switzerland GmbH erfolgten. Entscheidend ist, dass die ersuchten Daten in allen Fällen direkt von Google Inc. übermittelt wurden, was zeigt, dass sich diese im Ausland befanden. Es fragt sich somit, ob für das Erhältlichmachen dieser Daten bei Google von den Untersuchungsbehörden zwingend der Rechtshilfeweg hätte beschritten werden müssen.

3.3.3. Für Beweiserhebungen im Ausland schreibt Art. 63 Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) den Weg der Rechtshilfe vor. Im Falle von computerbezogenen Straftaten sowie der Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form gehen die Bestimmungen des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 (CCC, SR 0.311.43), welches in den Vereinigten Staaten bereits seit dem Jahr 2007 Geltung hat und für die Schweiz seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, denjenigen des IRSG jedoch vor (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Der vorliegend anwendbare und relevante Art. 32 lit. b CCC ermöglicht die direkte Datenbeschaffung im Ausland ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei ­ mithin ohne Beschreitung des Rechtshilfeweges ­, sofern die freiwillige Zustimmung einer rechtmässig zur Weiterleitung dieser Daten befugten Person eingeholt wird. Entgegen der Formulierung in der bundesrätlichen Botschaft (BBl 2010 4738) kann es sich bei dieser Person auch um einen ausländischen Internetprovider oder -anbieter handeln (BGer 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.9.). 3.3.4. Die Datenschutzbestimmungen von Google stellen die Weitergabe der personenbezogenen Daten sowohl in der von der Verteidigung zu den Akten gereichten Version vom 20. Oktober 2011 (Urk. 128/1) als auch in der zur Zeit des Versands der inkriminierten Emails geltenden und damit massgebenden Fassung vom 27. Juli 2012 (abgerufen unter http://www.google.ch/intl/de/policies/ privacy/archive/20120727/ am 5. Mai 2015) in das pflichtgemässe Ermessen von Google. Der Transparenzbericht von Google (Urk. 128/2) und die automatisch generierte Email von Google an den Verteidiger (Urk. 128/3) besagen ebensowenig etwas anderes wie das Rechtshilfemanual der USA (HD 23/1). Google ist folglich zur Herausgabe der Daten grundsätzlich legitimiert. Es liegt gemäss den Datenschutzbestimmungen sodann im Ermessen von Google, die ersuchten Daten in einem konkreten Fall ohne Weiteres ­ und damit unter konkludenter freiwilliger Zustimmung (vgl. BGer 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.10. mit Hinweisen) ­ herauszugeben oder dafür allenfalls einen gerichtlichen Entscheid zu verlangen. Im vorliegenden Fall erachtete es Google für angemessen, die Daten auf erste ­ nota bene zwanglose ­ Anfrage der Untersuchungsbehörden und damit

freiwillig herauszugeben. Das Vorgehen der Behörden entsprach damit den Vorgaben des Art. 32 lit. b CCC und verletzte die Vorschriften zur internationalen Rechtshilfe daher nicht. 3.4.1. Eine Unverwertbarkeit der Beweismittel sieht die Verteidigung ausserdem darin begründet, dass die Untersuchungsbehörden ihre an Google gerichteten Anfragen nicht durch das Zangsmassnahmengericht genehmigen liessen (Urk. 127 S. 6). 3.4.2. Auch dies trifft nicht zu. Gemäss Art. 14 Abs. 4
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 14 Schnittstelle zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei - 1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200829 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:
1    Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200829 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:
a  das anwendbare Recht die Datenbearbeitung in diesen Systemen erlaubt; und
b  sichergestellt ist, dass nur die mit dem betreffenden Verfahren befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.
2    Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem BPI verfügt.
des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF, SR 780.1) sind die Internet-Anbieterinnen verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen, sofern eine Straftat über das Internet begangen wurde. Eine Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht ist dafür nicht notwendig. Die praktisch häufigste Frage in diesem Zusammenhang ist, wer ein bestimmtes betrügerisches oder erpresserisches Mail von wo aus abgeschickt oder wer in einem Social Media eine bestimmte Mitteilung verfasst hat (Hansjakob, forumpoenale 3/2013, S. 177). Im vorliegenden Fall wurde eine über das Internet begangene Straftat untersucht. Insoweit kommt Art. 14 Abs. 4
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 14 Schnittstelle zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei - 1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200829 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:
1    Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200829 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:
a  das anwendbare Recht die Datenbearbeitung in diesen Systemen erlaubt; und
b  sichergestellt ist, dass nur die mit dem betreffenden Verfahren befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.
2    Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem BPI verfügt.
BÜPF zur Anwendung, welcher Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:189
1    Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:189
a  diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016190 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
b  diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes.191
2    Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3    Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
StPO als "lex specialis" verdrängt (BGE 139 IV 98 E. 4.6 ff.). Sofern eine EmailAdresse ­ wie vorliegend ­ bereits bekannt ist, stellt die Ermittlung der weiteren Daten zur Bestimmung des Berechtigten eine Bestandesdatenabfrage im Sinne von Art. 14 Abs. 4
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 14 Schnittstelle zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei - 1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200829 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:
1    Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200829 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:
a  das anwendbare Recht die Datenbearbeitung in diesen Systemen erlaubt; und
b  sichergestellt ist, dass nur die mit dem betreffenden Verfahren befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.
2    Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem BPI verfügt.
BÜPF und keine nach Art. 273 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:189
1    Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:189
a  diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016190 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
b  diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes.191
2    Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3    Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
StPO zwangsmassnahmengerichtlich zu genehmigende Randdatenerforschung dar (BGer 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1.). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Untersuchungsbehörden ihre Anfragen bei Google nicht durch das Zwangsmassnahmengericht bewilligen liessen. 3.5. Hinsichtlich des weiteren Einwands der Verteidigung, wonach der Polizei zur Erhebung dieser Beweismittel keine Kompetenz zukam, kann sodann vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen

verwiesen werden (Urk. 115 S. 63). Zu konkretisieren gilt es, dass Art. 306
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO die gesetzliche Grundlage für die Beweiserhebung durch die Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren bildet. Nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft erhebt diese die Beweise nach Art. 311
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung - 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
1    Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2    Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
StPO grundsätzlich selber. Eine Beweiserhebung durch die Polizei auch nach Übergang der Verfahrensleitung auf die Untersuchungsbehörde wird allerdings von Art. 311
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung - 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
1    Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2    Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
StPO nicht ausgeschlossen. 3.6. Schliesslich ist nicht erfindlich, inwiefern bei der Anfrage von Bestandesdaten bei Google Teilnahmerechte des Beschuldigten hätten gewahrt werden müssen respektive können. Eine Verletzung solcher Teilnahmerechte durch die Untersuchungsbehörden ist jedenfalls ­ entgegen der Ansicht der Verteidigung ­ nicht auszumachen. 4. Im Ergebnis erweisen sich sämtliche sich bei den Akten befindenden Urkunden und Daten als für die Beurteilung des Tatvorwurfs verwertbar. IV. Sachverhalt 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in den Nebendossiers 3, 5 und 6 untersuchten Sachverhalte. Dem Beschuldigten wird in diesen drei Fällen je die Urheberschaft und der Versand einer Email vorgeworfen. Die konkreten Umstände und jeweiligen Inhalte der inkriminierten Emails können der Anklage (HD 46 S. 7 ff.) entnommen werden. 1.2. Der Beschuldigte machte während der gesamten Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens keine Aussagen zur Sache (vgl. Urk. 16/1-38, Urk. 86, Prot. II S. 12 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannte er sich jedoch explizit für unschuldig (Urk. 86 S. 4). Es gilt im Folgenden zu untersuchen, ob dem Beschuldigten die Urheberschaft und der Versand der jeweiligen Emails aufgrund der vorliegenden Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

2.1. Vorweggenommen werden kann an dieser Stelle, dass für die Täterschaft des Beschuldigten keine direkten Beweise vorliegen. So stützen sich die Anklage und ­ soweit eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgte ­ auch die Vorinstanz (Urk. 113 S. 52) auf diverse Indizien. Die allgemeinen Grundsätze zur Beweisführung, insbesondere zum Indizienbeweis, wurden von der Vorinstanz (Urk. 113 S. 19 ff. und 52 f.) trefflich zusammengefasst. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden. 2.2. Eine umfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 113 S. 61 ff., S. 91 ff. und S. 102 ff.). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die von der Vorinstanz im Anschluss vorgenommene ausführliche und nachvollziehbare Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Urk. 113 S. 60 ff.). Die letztlich von der Vorinstanz gewonnene Überzeugung, dass die dem Beschuldigten unter den Nebendossiers 3, 5 und 6 vorgeworfenen Sachverhalte rechtsgenügend erstellt seien, erwächst auch der erkennenden Kammer. Die vorhandenen Indizien lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die betreffenden Emails verfasste. Die nachfolgenden Erwägungen sollen die umfassenden und treffenden vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ergänzen und gegebenenfalls verdeutlichen. 3.1. Zunächst seien vorab der Hintergrund und die Motivlage des Beschuldigten vergegenwärtigt: Aus den Akten zeigt sich eine offenkundig feindselige, regelmässig paranoid anmutende Grundeinstellung des Beschuldigten gegenüber dem Justizsystem im Allgemeinen. Aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang vor allem die Webseiten "M._____.....com" und "N._____.....com", als deren Urheber ­ bereits aufgrund ihres Inhalts, aber auch aufgrund weiterer von der Vorinstanz in Urk. 113 S. 79 f. aufgeführter zutreffender Argumente ­ vernünftigerweise niemand anderer als der Beschuldigte in Frage kommen kann. Neben den eindeutigen Inhalten dieser Webseiten zeigen aber auch die zahlreichen bei den Akten liegenden und ebenfalls unzweifelhaft vom Beschuldigten verfassten Briefe sowie dessen Verhalten während der Strafuntersuchung, dass er sich offensichtlich ungerecht behandelt fühlte und sich in einem regelrechten Kampf gegen das Justizsystem im Allge-

meinen sah. Als deutlichstes Beispiel der Einstellung des Beschuldigten sei die Ankündigung in dem von ihm verfassten Brief an O._____ vom 3. April 2013 genannt, er werde dafür sorgen, dass "die Ermittlungsbehörden und ihre Helfer die kommenden Dekaden in Angst verbringen" (HD 26/4/8). 3.2.1. Neben dieser allgemeinen negativen Einstellung erhellt gerade bei Sichtung der Inhalte der genannten Webseiten, dass sich die Wut des Beschuldigten insbesondere auch direkt und persönlich gegen die betroffenen Empfänger der in den Nebendossiers 3, 5 und 6 aufgeführten Emails richtete. 3.2.2. Der Inhalt der Webseite "N._____.....com" nimmt Bezug auf die von der Bundesanwaltschaft vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2011 gegen den Beschuldigten geführten und letztlich eingestellten Strafuntersuchung. Die Webseite widmet sich zur Hauptsache dem Psychiater Dr. med. P._____. Dieser hatte sich im Rahmen der Berichterstattung zur genannten Strafuntersuchung in den Medien über den verdächtigen Beschuldigten dahingehend geäussert, jener habe ein Selbstwertproblem und sehe sich als "eine Art Rachegott" (HD 18/2/1). Daneben findet sich auf der Webseite unter der Rubrik "Totalitäre Psychiater" aber auch ein Bild von Prof. Dr. med. C._____ inklusive dessen Telefon- und Mobiltelefonnummer. Prof. Dr. med. C._____ wird unter anderem als "Vollstrecker der präventiven Freiheitsentziehung" verunglimpft. Ebenfalls aufgeführt ist ein Link zu einem Artikel mit dem Titel "Wie der Deutsche C._____ KZ-Methoden in der Schweiz legalisiert" (HD 18/2/1). 3.2.3. Der Inhalt der Website "M._____.....com" bezieht sich auf das von der Privatklägerin 1, A._____, gegen den Beschuldigten angestrengte Gewaltschutzverfahren sowie die darauffolgende Strafuntersuchung. Sie enthält diverse Auszüge aus Einvernahmeprotokollen, Diffamierungen und detaillierte Kontaktinformationen von an diesem Verfahren hauptbeteiligten Personen, unter anderem der die Untersuchung führenden Staatsanwältin L._____ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Zürich, D._____ (HD 18/1/4). Erstere wird als "krankhafte Falschbeschuldigerin", "feministisch gesinnte, erbitterte Fanatikerin ohne jeglichen Sinn für Verhältnismässigkeit" und "absolute unfähige Niete" bezeichnet, Letzterer wird

unter dem Titel "Verhältnis-Wahnsinn der Justiz" mitsamt detaillierten Kontaktangaben abgebildet. 3.2.4. Die feindselige Einstellung des Beschuldigten gegenüber Prof. Dr. med. C._____, D._____ und L._____ ist ­ gerade angesichts der zuvor demonstrierten Bereitschaft des Beschuldigten zu deren öffentlicher Diffamierung ­ offensichtlich von massivem Ausmass und drängt sich damit als Motiv für den Versand der verfahrensgegenständlichen Emails geradezu auf. 4.1.1. Vor diesem Hintergrund gilt es, sich die zeitliche und räumliche Dimension der strittigen Sachverhalte zu vergegenwärtigen, wie sie sich aus den Akten ergibt. 4.1.2. Den sogfältigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 113 S. 67 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte ungefähr am 10. März 2013 von der Schweiz nach Frankreich, konkret nach Q._____, umsiedelte. Nachdem er am 8. Mai 2013 in die Schweiz zurückkehrte, fuhr er noch gleichentags mit dem Auto nach Deutschland weiter, wo er durch die deutsche Polizei in Freiburg tags darauf festgenommen wurde. 4.1.3. Der Email-Account G._____...@gmail.com, von welchem aus die in Nebendossier 3 inkriminierte Email versendet wurde, war am 18. September 2012, 20.18 Uhr (alle Zeitangaben ­ auch in den nachfolgenden Erwägungen ­ erfolgen in der jeweiligen Schweizer Zeit) über die IP-Adresse ..., welche einem in Paris stationierten Provider zugeordnet werden konnte, generiert worden (HD 17/18 und 87/5). Der Beschuldigte arbeitete nach Auskunft seines damaligen Arbeitgebers R._____ AG an jenem Tag bis 17.30 in ... SG (HD 16/15). In der Folge wurde zwischen dem 19. März 2013 und dem 29. April 2013 von französischen Providern der Region Q._____ aus diverse Male auf diesen Mail-Account zugegriffen. Besonders interessant sind dabei zwei Zugriffe: Einerseits derjenige vom 24. April 2013 um 08.46:42 Uhr, ausgehend von der IPAdresse ..., welche dem Arbeitsamt in Q._____ zugeordnet werden konnte (HD 17/18, HD 23/13 und ND 3/3), andererseits der Zugriff vom 28. März 2013 zwischen 8.59 Uhr und 13.00 Uhr, ausgehend von der der IP-Adresse ... befind-

lich in Montpellier (ND 3/3, HD 20/7), während dessen um ca. 12.22 Uhr die inkriminierte Email an H._____@....zh.ch gesendet wurde (ND 3/2). 4.1.4. Es wird ersichtlich, dass just in jenem Zeitraum Zugriffe von französischen IP-Adressen aus Q._____ und im Umkreis von Q._____ auf den EmailAccount G._____...@gmail.com verzeichnet wurden, in welchem sich der Beschuldigte in Q._____ und Umgebung aufhielt. Einer dieser Zugriffe erfolgte sodann ausgehend vom Arbeitsamt Q._____, mithin jenem Arbeitsamt, bei welchem sich der Beschuldigte ­ wie er selber in diversen Briefen (HD 13/7 und HD 13/15, HD13/40/3 und Anhang zu HD 14/3) schrieb ­ zu dieser Zeit um eine Arbeitsstelle bemühte. Diese frappante Übereinstimmung der nachmaligen Aufenthaltsorte des Beschuldigten mit denjenigen Örtlichkeiten, von denen aus jeweils auf den EmailAccount G._____...@gmail.com zugegriffen wurde, bildet ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 4.1.5. Es sei an dieser Stelle in der gebotenen Kürze darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund der Auskunft der R._____ AG (HD 16/15) den Email-Account G._____...@gmail.com am 18. September 2012 nicht eröffnet und sich nicht in Paris befunden haben kann (HD 17/18 und 87/5). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 115 S. 81), lässt sich daraus jedoch die Urheberschaft des Beschuldigten an der besagten Email vom 28. März 2013 nicht ausschliessen. 4.2.1. Wie von der Vorinstanz ebenfalls richtigerweise festgestellt (Urk. 113 S. 62 ff.), ist für den vorliegend zu erstellenden Sachverhalt sodann die Berechtigung am Account S._____@gmail.com von Bedeutung. Begründet liegt dies in der Tatsache, dass am gleichen Tag und ausgehend von derselben IP-Adresse ..., wie die Email gemäss ND 3 gesendet wurde, zwischen 15.07 Uhr bis 16.27 Uhr auf den Email-Account S._____@gmail.com zugegriffen wurde. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die unmittelbare zeitliche Nähe und die Identität der IP-Adressen die starke Vermutung nahe legen, dass der Inhaber des EmailAccounts S._____@gmail.com zugleich auch Urheber der unmittelbar zuvor von der Adresse G._____...@gmail.com an H._____@....zh.ch gesendeten Email ist.

4.2.2. Die Vorinstanz leitete sodann zutreffend her, warum der EmailAccount S._____@gmail.com zweifellos dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 113 S. 62 ff. und 81 ff.). Hervorzuheben ist dabei, dass bereits die Inhalte der zehn von O._____ im Zeitraum vom 16. März 2013 bis zum 29. April 2013 von der Email-Adresse S._____@gmail.com ­ lautend auf T._____ ­ empfangenen Emails (HD13/40/3 und Anhang zu HD 14/3) keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte diese verfasste. Gemäss Aussagen von O._____ bediente sich der Beschuldigte des Kosenamens respektive des ... T._____, um die Email-Adresse zu generieren (HD 14/3 S. 3). Andererseits ist bemerkenswert, dass die Zugriffe auf den Account S._____@gmail.com bis zum 7. März 2013 über frei zugängliche Internetanschlüsse von Media Markt, M-Electronics und Apple-Store in ... und im Einkaufszentrum ... (HD 13/38/5, HD 13/40/12, HD 17/12 und 17/13) und ab dem 10. März 2013 bis 7. Mai 2013 ­ auf den Tag genau in jenem Zeitraum, in welchem sich der Beschuldigte nachweislich in der Region Q._____ aufhielt ­ durchwegs über französische Provider erfolgten, wobei die am häufigsten verwendete französische IP-Adresse ... wiederum dem Arbeitsamt in Q._____ zuzuordnen ist (HD 17/12-14). Die Logfiles weisen eine derart deutliche zeitliche und örtliche Übereinstimmung mit den jeweiligen Aufenthaltsorten des Beschuldigten auf, dass sich die Identifikation des Beschuldigten als zugreifender Nutzer geradezu aufdrängt. Unverkennbar ist die Inhaberschaft am Email-Account S._____@gmail.com schliesslich identisch mit der Urheberschaft an der Webseite "M._____.....com" ­ also mit dem Beschuldigten ­; findet sich auf Letzterer doch die Aufforderung, allfällige Hinweise (welcher Art auch immer) an die Email-Adresse S._____@gmail.com zu senden. 4.2.3. Die Berechtigung des Beschuldigten am Email-Account S._____@ gmail.com stellt nach dem Gesagten ein weiteres deutliches Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte auch der Urheber der sachverhaltsgegeständlichen Email ist. 5.1.1. Die Akten zeigen weiter, dass beide in den Nebendossiers 5 und 6 untersuchten Emails am 7. Mai 2013 von der IP-Adresse ... versandt wurden. Aufgrund des Versandes der Emails am selben Tag ausgehend von derselben IP-

Adresse sowie angesichts des beiden Emails gemeinsamen bedrohlichen Inhalts ist zweifellos davon auszugehen, dass die beiden Emails denselben Verfasser aufweisen. 5.1.2. Diese IP-Adresse ... konnte einem Provider in Q._____ zugeordnet werden (ND 5/13, ND 6/8). Die örtliche Übereinstimmung des Versandortes mit dem Aufenthaltsort des Beschuldigten in Q._____ lässt diesen bereits als Urheber in Frage kommen. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass insbesondere am besagten 7. Mai 2013 aus der Region Q._____ sodann weitere Aktivitäten aktenkundig sind, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können. So wurde um 14.01:36 Uhr bis 14.07:07 Uhr über einen Provider der Region ... auf den dem Beschuldigten zuzuordnenden Email-Account S._____@gmail.com zugegriffen. Sodann wurde kurz vor diesem Zugriff, um 13.52 Uhr, ein Bild von D._____ auf die vom Beschuldigten kreierte Webseite "M._____.....com" geladen (ND 5/22). 5.2. Anzufügen bleibt, dass sich die Urheberschaft des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher berufungsgegenständlicher Emails auch aufgrund des augenscheinlichen Konnexes der Sachverhalte der Nebendossiers 3, 5 und 6 offenbart. Mit den treffenden Worten der Vorinstanz ausgedrückt (Urk. 113 S. 97): Es kann nicht mittels eines Zufalles, sondern nur mit der Täterschaft des Beschuldigten erklärt werden, dass drei Personen ­ Prof. Dr. med. C._____, D._____ und L._____ ­ welche direkt oder indirekt in die Strafverfolgung des Beschuldigten involviert waren und allesamt auf vom Beschuldigten erstellten Webseiten öffentlich diffamiert wurden, zu Zeitpunkten, in denen sich der Beschuldigte in der Region Q._____ aufhielt, über sich in der Region Q._____ befindende Provider gesendete Drohmails erhielten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Email, welche Drohungen gegen D._____ und dessen Familie beinhaltet, nicht direkt an D._____, sondern an den Videojournalisten U._____ gesendet wurde. Die Tatsache, dass U._____ dem Beschuldigten von früheren Kontakten bekannt war (HD 14/6 S. 1), lässt wiederum einen direkten persönlichen Bezug zum Beschuldigten herstellen.

5.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Die offenkundige Motivlage des Beschuldigten sowie die eindeutige Koinzidenz, welche die Indizien sowohl in personeller, als auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht aufweisen, geben in sich ein derart stimmiges Gesamtbild ab, dass keine vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft des Beschuldigten hinsichtlich der in den in den Nebendossiers 3, 5 und 6 aufgeführten Emails bestehen bleiben. Im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung (Urk. 127 S. 12 f.) ergeben sich aus den Akten im Übrigen keinerlei Anzeichen für eine Beteiligung von Drittpersonen am Versand der inkriminierten Emails. 6.1. Es ist deshalb erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage unter Nebendossier 3, 5 und 6 geschildert ist. 6.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Adressaten der Emails ausführlich zusammen (Urk. 113 S. 61 f., 92 f. und 102 f.). Dass die Betroffenen beim Lesen der Emails in grosse Angst versetzt wurden, bedarf angesichts der darin enthaltenen massiven Drohungen eigentlich keiner weiteren Erörterung. Da dies jedoch betreffend den Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ von der Verteidigung bestritten wurde (Urk. 127 S. 9 mit Verweis auf Urk. 89 S. 19), ist darauf unter der nachfolgenden Ziffer V. 1.2. näher einzugehen. V. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Anklägerin und die Vorinstanz würdigten jede der drei Emails für sich als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 113 S. 87 f., 98 f. und 106 f.). 1.2. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die zweifellos exponierte Stellung des Privatklägers Prof. Dr. med. C._____ und die offenbar damit verbundene Häufigkeit von gegen ihn gerichteten Drohungen keineswegs mit sich bringen, dass dieser sich Drohungen eher gefallen lassen müsste als andere Menschen. Im konkreten Fall sagte der Privatkläger aus, aufgrund der inkriminierten Email eine Bedrohung für Gesundheit, Leib und Leben empfunden zu haben, wel-

che bei ihm eine Beunruhigung, Sorge und Unsicherheit ausgelöst hätten. Er habe aufgrund der Drohungen sein Verhalten für gewisse Zeit angepasst und geändert (HD 15/20 S. 7). Diese Aussagen zeigen, dass Prof. Dr. med. C._____ durchaus mit der Möglichkeit rechnete, der Beschuldigte würde seine Drohung wahr machen, und daher im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB in Angst versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung ist somit auch im Falle von ND 3 erfüllt. 1.3. Hinsichtlich de Email an U._____ ist schliesslich zu ergänzen, dass sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten angesichts des Inhalts der Email zweifelsohne auch auf deren Weiterleitung an D._____ ­ und damit auch an dessen Frau E._____ und dessen Sohn F._____ ­ bezog. 2. Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 1. Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 113 S. 108 ff.). Zu präzisieren ist einzig, dass der theoretisch anwendbare Strafrahmen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe reicht, wobei sich die Strafe jedoch ­ wie die Vorinstanz richtig feststellte ­ mangels aussergewöhnlicher Umstände im ordentlichen Strafrahmen zu bewegen hat. 2.1. Der vorinstanzliche Auffassung, wonach die Drohung zum Nachteil der Familie DE._____ als schwerstes Delikt erscheint (Urk. 113 S. 111), ist zuzustimmen. 2.2. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) qualifizierte die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe hinsichtlich dieses schwersten Delikts zunächst ­ unter Einbezug der beiden psychiatrischen Gutachten ­ alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände, beurteilte in einem

weiteren Schritt die übrigen Delikte und zeigte auf, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Schliesslich wurden die allgemeinen Täterkomponenten erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte berücksichtigt (Urk. 113 S. 111 ff.). 2.3. Auf die vollständige und sorgfältige Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Tat- und Täterkomponenten (Urk. 113 S. 111 ff.) kann grundsätzlich verwiesen werden. Einzig drängt sich eine leicht abweichende Gewichtung der einzelnen Elemente auf: Obschon die Drohungen nicht von Angesicht zu Angesicht ausgesprochen wurden, muss die objektive Tatschwere angesichts der Schwere der Drohung und der Perfidität des Vorgehens des Beschuldigten als erheblich qualifiziert werden. Eine Reduktion aufgrund subjektiver Komponenten hat demgegenüber zu unterbleiben. Auch wenn sich der Beschuldigte offensichtlich ungerecht behandelt gefühlt haben mag, musste ihm zweifelsohne bewusst sein, dass seine Reaktion in keinster Weise zu rechtfertigen war. Nichtsdestotrotz beging er die Tat mit dem direkten Vorsatz, das Sicherheitsgefühl der Adressaten in schwerer Weise nachhaltig zu beeinträchtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich, weshalb sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von zwölf Monaten rechtfertigt. 2.4. Die Schwere der in den Emails an Prof. Dr. med. C._____ und L._____ enthaltenen Drohungen wiegt im Vergleich zu derjenigen gegen die Familie DE._____ etwas leichter. So weisen die Drohungen einen höheren Grad an Abstraktheit auf und richten sich nicht gegen eine ganze Familie. Der Vorinstanz folgend kann bezüglich dieser weiteren Delikte von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten gesprochen werden. Für die beiden weiteren Drohungen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe von insgesamt sechs Monaten angemessen. 2.5.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie sie sich aus den Akten ergeben, wurden von der Vorinstanz umfassend dargelegt (Urk. 113 S. 116 ff.). Darauf kann mit folgenden Ausnahmen verwiesen werden: Ausführungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten in Kanada sind nicht nötig ­ stellt die Vorinstanz doch richtigerweise selber fest, dass diesen für die Strafzumessung

keine Relevanz zukommt (Urk. 113 S. 118). Angesichts dessen schliesslicher Einstellung ist sodann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aus den Jahren 2007 bis 2011 bei der Strafzumessung in keiner Weise zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten in der Schweiz sowie der Delinquenz während laufender Probezeit ist die Einsatzstrafe dennoch spürbar zu erhöhen. 2.5.2. Die Verteidigung legte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann in umfassender Art und Weise den Werdegang des Beschuldigten aus eigener Sicht dar (Urk. 127 S. 13 ff.). Der Fokus dieser Ausführungen wurde dabei darauf gerichtet, dass der Beschuldigte immer wieder durch schweizerische und ausländische (Justiz-)Behörden wie auch durch die mediale Berichterstattung ungerecht behandelt worden sei. Ein Teil dieser Ausführungen finden sich in den Akten bestätigt, teilweise scheinen die Ausführungen das subjektive Empfinden des Beschuldigten wiederzugeben. Wie dem auch sei: Für die Strafzumessung kann diesen Darstellungen nichts Relevantes entnommen werden. So weisen die geschilderten Geschehnisse einerseits zum überwiegenden Teil mit dem vorliegenden Strafverfahren keinen direkten Zusammenhang auf. Andererseits vermögen sie die Taten des Beschuldigten ­ wie vorstehend bei den Erwägungen zur subjektiven Tatschwere bereits erwähnt ­ ohnehin in keiner Weise zu rechtfertigen oder zu erklären. 2.6. Der Beschuldigte ist in Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. 3. Unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 113 S. 121 f.) kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. 4. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind die vom Beschuldigten zwischen dem 6. Dezember 2012 und dem 28. Dezember 2012 sowie zwischen dem 9. Mai 2013 und dem 27. Juni 2014 in Haft verbrachten 438 Tage.

VII. Einziehung 1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013 (HD 26/7) wurden unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
und d StPO sowie Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB diverse Gegenstände des Beschuldigten beschlagnahmt. 1.2. Vom Beschuldigten angefochten ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 7, gemäss welcher 1 Sturmgewehrlauf, 1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpistole, Patronen, Ersatzmagazine, Luftgewehrkugeln, 1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche, 1 Gasmaske in grauem Sack, 1 Pistolenhalfter, 4 Messer, 2 Bajonette, 1 Samuraischwert sowie diverse Feuerwerkskörper eingezogen und der Kasse der Vorinstanz zur gutscheinenden Verwendung überlassen wurden. 2. Gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Einziehung käme in Betracht, wenn die konkreten Gegenstände im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind. Eine allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt für eine Einziehung nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB noch nicht. An die von den Gegenständen ausgehende Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn sie im Falle der Nichteinziehung wahrscheinlich ist. Stets ist beim Entscheid über die Einziehung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Hug, OFKStGB, Art. 69 N 6 ff. mit Hinweisen; BSK StGB-Baumann, Art. 69 N 10 und 13). 3.1. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten weder einer Straftat, noch wurden sie durch eine solche hervorgebracht. Es fragt sich jedoch, ob die Gegenstände zur Begehung eine Straftat bestimmt waren. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher massiver Drohungen gegen Leib und Leben schuldig zu sprechen. Er drohte vor allem mit einem Erschiessen aus dem Hinterhalt (beispielsweise durch den Hinweis auf die "hohle Gasse" oder ein

Zielfernrohr "ZF"). Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte seine Drohungen allenfalls in die Tat umsetzen könnte, bilden einerseits seine mehrfachen Vorstrafen, andererseits auch die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. V._____ und Dr. med. W._____. Letztere stellen ­ zwar unter dem Vorbehalt unsicherer Validität, aber immerhin als forensisch-psychiatrische Hypothese ­ eine unter gewissen Umständen bestehende deutliche Ausführungsgefahr im Sinne eines gezielten Einsatzes von Waffen mit hohem Schadenspotenzial fest (HD 29/4/26 S. 54). Die beschlagnahmten Gegenstände sind allesamt geeignet, der Umsetzung solcher Taten direkt oder indirekt zu dienen, weshalb ein Deliktskonnex gegeben ist. Von den beschlagnahmten Gegenständen geht mithin auch die für eine Einziehung geforderte Gefährdung für die Sicherheit von Menschen aus, verblieben sie in den Händen des Beschuldigten. Schliesslich ist das Interesse der gefährdeten Öffentlichkeit an der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände jedenfalls höherwertig zu qualifizieren als das Interesse des Beschuldigten an deren Rückgabe an ihn. 3.2 Die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013 Gegenstände durch die Vorinstanz ist mithin zu bestätigen. VIII. Zivilforderung 1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.­ zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2013 zu. Der Beschuldigte lässt beantragen, das Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. 3. Als Grundlage der Zusprechung einer Genugtuungssumme an den Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ kann nur der Sachverhalt gemäss Nebendossier 3 dienen. Die Aussagen des Geschädigten (vgl. obenstehende Ziff. V. 1.2.) machen deutlich, dass diesem eine immatierelle Unbill entstanden ist, welche zwar nicht besonders schwer wiegt, einen Ausgleich aber durchaus rechtfertigt. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuung wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und befindet sich im gerichtsüblichen Rahmen. Als Ausgleich der vom Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ erlittenen seelischen Unbill erscheint daher mit der Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.­ zuzüglich Zins angemessen. IX. Kosten- und Entschädigung 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Mangels Aufwendungen oder wirtschaftlichen Einbussen ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
und b StPO). 2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs.1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Eine Entschädigung oder Genugtuung für die in Haft verbrachte Zeit ist dem Beschuldigten sodann nicht zuzusprechen, da der Freiheitsentzug nicht unrechtmässig war und zudem vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
und Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO).

Es wird beschlossen: 1.

Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk genommen.

2.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. Juni 2014, bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend mehrfache Nötigung und der mehrfachen Drohung [ND 7] sowie Drohung [ND 2]), 5 (Vormerknahme vorzeitiger Strafvollzug), 6 (Absehen von Widerruf), 8 (Rückgabe Rucksack), 9 (Entscheid Videos/Unterlagen/Laufwerk) 10 (Vernichtung CDs), 11 (Verweisung Schadenersatzforderung Privatklägerin), 12 (Vormerknahme Verzicht Privatklägerin auf Genugtuung), 14 (Kostenfestsetzung), 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 16 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1.

Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB (ND 3, 5 und 6).

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 438 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3.

Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4.

Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten Gegenstände werden nach Ein-

tritt der Rechtskraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen:

5.

-

1 Sturmgewehrlauf

-

1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpistole

-

Patronen

-

Ersatzmagazine

-

Luftgewehrkugeln

-

1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche

-

1 Gasmaske in grauem Sack

-

1 Pistolenhalfter

-

4 Messer

-

2 Bajonette

-

1 Samuraischwert

-

diverse Feuerwerkskörper

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ Fr. 1'000.­ zuzüglich 5% Zins ab dem 28. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6.

Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.

7.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

8.

Fr.

3'600.­

Fr.

6'400.­

; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO.

9.

Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

-

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben),

-

die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben),

-

das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

-

die Privatklägerschaft gemäss Anklage

(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an -

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,

-

die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

-

den Privatkläger Prof. Dr. med C._____ (im Auszug betreffend die Zivilforderung),

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -

die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen],

-

den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,

-

das Migrationsamt des Kantons Zürich,

-

die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,

-

die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten,

-

die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (im Dispositiv, unter Hinweis auf Dispositivziffer 6).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Naef

lic. iur. Berchtold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SB140420
Date : 05. Mai 2015
Published : 05. Mai 2015
Source : ZH-Obergericht
Status : SB140420
Subject area : Obergericht des Kantons Zürich
Subject : Mehrfache Drohung etc. und Widerruf Mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,


Legislation register
BÜPF: 14
IRSG: 1  63
OR: 49
StGB: 69  180  181
StPO: 84  135  140  141  263  273  306  311  428  429  431
BGE-register
139-IV-98
Weitere Urteile ab 2000
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2010/4738