VPB 69.44

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. September 2004 in Sachen S. [ZRK 2004-007])

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Milchtransporte. Verwendungsverpflichtung. Rückweisung an die Vorinstanz.

Art. 12a Abs. 1 Bst. b SVAV. Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG.

Da die Oberzolldirektion (OZD) dem Beschwerdeführer die Nachweismöglichkeiten der ausschliesslichen Verwendung eingeschränkt hat, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache zur Durchführung eines neuen Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die OZD zurück (E. 4; Bestätigung von VPB 69.17).

Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP). Transport de lait. Engagement d'utilisation. Renvoi à l'autorité inférieure.

Art. 12a al. 1 let. b ORPL. Art. 61 PA.

Etant donné que la Direction générale des douanes (DGD) a restreint à l'égard du recourant les possibilités de prouver l'utilisation exclusive, l'autorité de recours renvoie l'affaire à la DGD afin qu'elle procède à une nouvelle administration des preuves et prenne une nouvelle décision (consid. 4; confirmation de JAAC 69.17).

Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP). Trasporti di latte. Impegno di utilizzo. Rinvio all'autorità inferiore.

Art. 12a cpv. 1 lett. b OTTP. Art. 61 PA.

Poiché la Direzione generale delle dogane (DGD) ha limitato le possibilità del ricorrente di provare l'utilizzo esclusivo, l'autorità di ricorso rinvia la causa alla DGD per svolgere una nuova procedura probatoria ed emanare una nuova decisione (consid. 4; conferma di GAAC 69.17).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Y. besitzt er einen Lastwagen für den Transport von Frischmilch. Dieses Fahrzeug ersetzte im Sommer 2003 den alten Lastwagen. Der Aufbau (Milchtank) war nach Angaben von Y. damals noch neuwertig, so dass er diesen auf den neuen Lastwagen habe umbauen lassen. Für den neuen Lastwagen unterzeichnete Y. keine Verwendungsverpflichtung, da er davon ausging, dass die Verwendungsverpflichtung, welche er für das alte Fahrzeug unterzeichnete, auch für den neuen Lastwagen gelte. Die Oberzolldirektion (OZD) stellte Y. im Zuge der Abrechnung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für seinen immatrikulierten Lastwagen drei Rechnungen (für die Abgabeperioden Juli, August und September 2003) samt fahrzeugbezogenen Veranlagungen (100%) zu.

B. Am 13. November 2003 beantragte Y. eine Reduktion der LSVA-Abgaben im Umfang von 25% ab 4. Juli 2003 für das Fahrzeug. Er führte aus, dass mit besagtem Fahrzeug ausschliesslich Frischmilch transportiert worden sei. Folgend machte die OZD ihn am 19. November 2003 darauf aufmerksam, dass für das betroffene Fahrzeug keine Verpflichtung zum ausschliesslichen Transport von offener Milch eingereicht worden sei und deshalb nicht der reduzierte Ansatz von 75% zur Anwendung kommen könne. Die OZD sei aber ausnahmsweise und ohne Präjudiz bereit, diesen per 17. November 2003 anzuwenden, sofern die Firma X bis spätestens 28. November 2003 besagte Verpflichtung nachreiche. Y. reichte diese daraufhin am 20. November 2003. Am 2. Dezember 2003 teilte die OZD der Firma X mit, dass eine Anwendung des reduzierten Ansatzes von 75% per 17. November 2003 erfolge und eine rückwirkende Anwendung des reduzierten Ansatzes auf den 4. Juli 2003 aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich sei.

C. Mit Schreiben vom 24. November 2003 teilte Y. der OZD mit, dass er sich mit diesem Entscheid nicht einverstanden erkläre. Er habe den Fahrzeugwechsel der OZD gemeldet und ihr eine Kopie des neuen Fahrzeugausweises per Post zugestellt. Ausserdem sei es für ihn als Kleinunternehmer mit nur einem Lastwagen und Anhänger leicht zu beweisen, dass er ausnahmslos Frischmilch transportiere.

D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 setzte die OZD die von Y. für die fraglichen Abgabeperioden geschuldete LSVA zu 100% fest. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für Milch begünstigte Ansatz komme grundsätzlich ab dem Datum des Eingangs des dazu vorgesehenen Verpflichtungsformulars 56.98 zur Anwendung. Die bereits in Rechnung gestellten oder gar bezahlten Abgaben zu 100% seien deshalb geschuldet und er sei von Juli bis September 2003 zu Recht zum vollen Abgabesatz veranlagt worden.

E. Dagegen legt Y. am 8. Januar 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein und begehrt sinngemäss die Abänderung der angefochtenen Verfügung.

Aus den Erwägungen:

4. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, mit dem umstrittenen Lastfahrzeug ausschliesslich Milchtransporte auszuführen und deshalb Anspruch auf eine begünstigte LSVA-Veranlagung zu haben. Die OZD hat dies für die in Frage stehenden Perioden mit dem Hinweis verwehrt, die dafür unabdingbare Verwendungsverpflichtung sei vom Beschwerdeführer nach Wiederinverkehrsetzung nicht eingereicht worden. Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer sowohl für den alten wie auch den neuen Lastwagen über den erforderlichen Eintrag «Tank für Milch» im Fahrzeugausweis.

a. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung mit Recht auf die Wichtigkeit der unterschriebenen Verwendungsverpflichtung hin. In konstanter Rechtsprechung hat die ZRK die fraglichen formellen Voraussetzungen einer Abgabereduktion denn auch geschützt. Entgegen der scheinbar nach wie vor herrschenden Auffassung der Vorinstanz fehlt gemäss rechtskräftiger Rechtsprechung (vgl. Entscheid der ZRK vom 6. Juli 2004, publiziert VPB 68.166 E. 2c) jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis für sein Fahrzeug nicht auch auf eine andere Art erbringen darf. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Gelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen in den fraglichen Perioden ausschliesslich für die Beförderung von offener Milch verwendet hat, anders zu erbringen als durch die genannte Verwendungsverpflichtung. Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer der OZD denn auch offeriert. Überdies würde für eine Abgabereduktion bereits genügen, wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis gelänge, dass der Milchtank des neuen Fahrzeuges mit jenem identisch ist, der auf dem alten Lastwagen aufgebaut war und der Beschwerdeführer für diesen Lastwagen bereits eine gültige Verwendungsverpflichtung
abgegeben hatte (vgl. Entscheid der ZRK vom 6. Juli 2004, publiziert in VPB 68.166 E. 3b/aa). Auch diese Nachweismöglichkeit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu eröffnen.

Die ZRK hatte in zwei analogen Beschwerdeverfahren dieses Beweisverfahren ausnahmsweise selber durchgeführt (vgl. Entscheide der ZRK vom 6. Juli 2004, a.a.O., und vom 7. September 2001, veröffentlicht in Schweizerisches Archiv für Abgaberecht [ASA] 71 S 76). Diese Vorgehensweise war zu diesem Zeitpunkt erforderlich, da die Problematik des Transportes von landwirtschaftlichen Nutztieren bzw. offener Milch unter der LSVA-Gesetzgebung erstmals zu behandeln war und damit über grundlegende Rechtsfragen im Allgemeinen sowie gleichzeitig über diverse Beweisfragen im Speziellen zu befinden war. Bereits mit Entscheid vom 19. Juli 2004 hatte die ZRK im Einklang mit den herrschenden Grundsätzen jedoch festgestellt, dass inskünftig nicht sie, sondern die OZD aufgrund ihrer spezifischen technischen Kenntnisse die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen habe (Entscheid der ZRK vom 19. Juli 2004, publiziert in VPB 69.17 E. 4). Nichts anderes hat für das vorliegende Verfahren zu gelten.

Zusammenfassend hat die OZD dem Beschwerdeführer die Nachweismöglichkeit einzuräumen, er habe das fragliche Fahrzeug in besagten Monaten ausschliesslich für den Milchtransport im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) verwendet. Die Sache ist daher zur Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinn und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-69.44
Datum : 24. September 2004
Publiziert : 24. September 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-69.44
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Milchtransporte. Verwendungsverpflichtung. Rückweisung an die Vorinstanz....


Gesetzesregister
SVAV: 12 
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird - 1 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
1    Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
2    Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a  Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b  Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c  Rückerstattungsperiode;
d  Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
3    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
12a
VwVG: 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lastwagen • vorinstanz • milch • fahrzeugausweis • schwerverkehrsabgabe • schriftstück • sachverhaltsfeststellung • stichtag • entscheid • begründung des entscheids • verkehr • beweis • eintragung • abrechnung • bescheinigung • sachverhalt • kopie • monat • rechtsmittelinstanz • frage
... Alle anzeigen
VPB
68.166 • 69.17