VPB 68.87

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 24. März 2004)

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat bei Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz (vorliegend Aufhebung der Genehmigung eines Reglements über eine Berufsprüfung).

Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG. Art. 8 Abs. 3, 4 und 7 sowie Art. 10 VwKV. Art. 6 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts über die Entschädigungen an die Gegenpartei.

- Die Parteientschädigung beschränkt sich auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge erforderlich waren. Parteikosten sind praxisgemäss dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als unerlässlich erscheinen (E. 5).

- Falls kein Streitwert bestimmbar ist, beträgt die Parteientschädigung in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 15'000.-. Die Festsetzung einer Parteientschädigung von 1'500 Franken erscheint als sachgerecht, wenn sich die Streitsache auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkte und die dazu erforderliche Schilderung des Sachverhalts keinen besonderen Aufwand verursachen konnte, die sich stellenden Rechtsfragen nicht schwierig waren und kein Beweisverfahren durchzuführen war (E. 5.4).

Dépens pour la procédure de recours devant le Conseil fédéral au cas où l'autorité inférieure reconsidère la décision attaquée (en l'espèce, annulation de l'approbation d'un règlement sur un examen professionnel).

Art. 64 al. 1 et 2 PA. Art. 8 al. 3, 4 et 7 et art. 10 OFIPA. Art. 6 al. 2 du Tarif du Tribunal fédéral pour les dépens alloués à la partie adverse.

- Les dépens sont limités aux activités qui, dans le cadre des demandes formulées, étaient nécessaires. Selon la pratique, les frais qui ont été occasionnés à une partie doivent être considérés comme indispensables lorsqu'ils paraissent absolument nécessaires pour exercer ou défendre un droit de de manière appropriée et efficace (consid. 5).

- En l'absence d'une valeur litigieuse déterminable, les dépens se montent en règle de Fr. 500.- à Fr. 15'000.-. La fixation des dépens à Fr. 1'500.- paraît appropriée lorsque la cause se limitait à la question de la violation du droit d'être entendu et que la description des faits nécessaire à cet effet ne pouvait aucunement engendrer un effort particulier, que les questions juridiques qui se posaient n'étaient pas difficiles et qu'aucune procédure d'administration des preuves ne devait être conduite (consid. 5.4).

Spese ripetibili per la procedura di ricorso davanti al Consiglio federale in caso di riconsiderazione della decisione impugnata da parte dell'autorità inferiore (nella fattispecie annullamento dell'approvazione di un regolamento inerente un esame professionale).

Art. 64 cpv. 1 e 2 PA. Art. 8 cpv. 3, 4 e 7 come pure art. 10 OTSPA. Art. 6 cpv. 2 della Tariffa del Tribunale federale sulle indennità attribuite alla controparte.

- L'indennità per spese ripetibili si limita alle attività che erano necessarie nel quadro delle richieste formulate. Secondo la prassi, le spese ripetibili sono considerate necessarie quando appaiono indispensabili per esercitare o difendere diritto in modo fondato ed efficace (consid. 5).

- Se il valore di causa non è determinabile, l'indennità per spese ripetibili varia di regola da 500 franchi a 15'000 franchi. La fissazione di un'indennità per spese ripetibili di 1'500 franchi sembra giustificata, se l'oggetto litigioso si limitava alla questione del diritto di essere sentito, la relativa descrizione dei fatti non poteva causare un lavoro particolare, le questioni giuridiche non erano difficili e non vi era la necessità di una procedura di amministrazione delle prove (consid. 5.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 19. Februar 2002 reichte der Verband V. dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) das Reglement über eine Berufsprüfung «Druckfachmann/Druckfachfrau» zur Genehmigung ein. Auf die Ausschreibung des Reglements im Bundesblatt hin erhob der Verband P. am 24. April 2002 fristgerecht Einsprache beim BBT.

Das BBT führte einen Schriftenwechsel und eine Einspracheverhandlung durch, worauf V. das zur Genehmigung eingereichte Reglement revidierte. Da trotzdem keine Einigung zustande kam, betraute das BBT eine neutrale Expertin mit der Überprüfung der Vorbringen von P. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung überwies das BBT die Einsprache dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) zum Entscheid. Dieses wies die Einsprache am 6. Juni 2003 ab und genehmigte das Reglement in seiner revidierten Fassung.

B. Dagegen erhob P. am 10. Juli 2003 Beschwerde beim Bundesrat und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht Gelegenheit geboten worden sei, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen.

(...)

C. Aufgrund dieser Beschwerde hob das EVD seine Verfügung vom 6. Juni 2003 auf. Es ordnete an, die Begutachtung sei zu wiederholen und danach erneut über die Einsprache von P. und die Genehmigung des von V. dem BBT zur Genehmigung eingereichten Reglements über eine Berufsprüfung «Druckfachmann/Druckfachfrau» zu verfügen.

D. Nachdem das Bundesamt für Justiz den Parteien am 4. Dezember 2003 mitgeteilt hatte, dass der Rahmen für eine Parteientschädigung bei vergleichbaren Fällen zwischen 1'000 und 1'500 Franken liege, und das EVD eine Parteientschädigung von 1'500 Franken angeboten hatte, machte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2003 Parteikosten von Fr. 13'712.55 geltend. Vergleichsweise sei sie bereit, sich auf eine Parteientschädigung von 8'000 Franken zu einigen.

Eine vergleichsweise Einigung kam in der Folge nicht zustande.

(...)

Aus den Erwägungen:

1.1. Angefochten wurde ein erstinstanzlicher Entscheid des EVD. Dieses hat gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 51 Aufgabe der Kantone - 1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
1    Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2    Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz [BBG], SR 412.10) und Art. 45 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG)
a  einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Bildung von:
c1  600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
c2  300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 412.101) einem Gesuch von V. stattgegeben und das von diesem eingereichte Reglement über eine Berufsprüfung Druckfachmann/Druckfachfrau genehmigt.

In einem in der VPB nicht publizierten Beschwerdeentscheid vom 12. September 2001 in Sachen X. gegen das EVD hat sich der Bundesrat zur Frage geäussert, ob die Genehmigung von Reglementen für Berufsprüfungen Verfügungscharakter aufweist. Er kam zum Schluss, dass das Rechtsinstitut der Genehmigung nicht generell den Rechtssätzen oder den Verfügungen zugeordnet werden kann. Würden mit der Genehmigung beziehungsweise der Verweigerung der Genehmigung von Prüfungsreglementen - wie dies praxisgemäss der Fall ist - konkrete Rechte oder Pflichten der Gesuchsteller geregelt, liege eine Verfügung vor.

Die angefochtene Genehmigung eines Reglements für eine Berufsprüfung stellt somit eine gestützt auf Bundesverwaltungsrecht getroffene Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und unterliegt der Beschwerde (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen ist, unterliegt die Reglementsgenehmigung der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 72 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
und Art. 74 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
VwVG).

(...)

2.1. Das EVD hat die angefochtene Verfügung am 1. Dezember 2003 aus formellen Gründen aufgehoben um nach Wiederholung der Begutachtung erneut über die Genehmigung des Berufsprüfungsreglements Druckfachmann/Druckfachfrau sowie die Einsprache der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Damit fehlt es im Beschwerdeverfahren am Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde an den Bundesrat ist gegenstandslos geworden, und das hängige Rechtsmittelverfahren ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Zu entscheiden ist damit noch über die Verfahrenskosten und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

2.2. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG bestimmt, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

Da das Verfahren vor der Antragstellung an den Bundesrat gegenstandslos wurde und in solchen Fällen praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob insoweit anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten auferlegt werden können.

3. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung am 18. Dezember 2003 mit der Einreichung einer Kostennote präzisiert und Parteikosten von Fr. 13'712.55 geltend gemacht, verbunden mit einem Vergleichsangebot für eine Parteientschädigung von 8'000 Franken, auf welches das EVD und V. nicht eingegangen sind.

4. Die Beschwerdeinstanz kann einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Parteientschädigung; Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Diese Vorschrift stellt eine «Muss-Vorschrift» dar (BGE 120 V 214 und BGE 98 Ib 508; VPB 62.30).

Eine Parteientschädigung ist nach Art. 8 Abs. 7 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VwKV, SR 172.041.0) gegebenenfalls auch dann festzusetzen, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht oder weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung gezogen oder sich in anderer Weise mit dem Beschwerdeführer verglichen hat. Über die Kosten wird diesfalls auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entschieden.

Weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben hat und gemäss Antrag der Beschwerdeführerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu verfügen wird, ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG als vollständig obsiegende Partei zu betrachten. Sie hat daher einen Rechtsanspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

5. Parteikosten sind praxisgemäss dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (VPB 41.118 E. 2.a.aa, VPB 46.62, VPB 54.39, VPB 56.2 E. 1).

5.1. Die Parteientschädigung soll nach Art. 8 Abs. 2 VwKV im Einzelnen folgende Kosten ersetzen:

a. Kosten der Vertretung oder Verbeiständung, wenn der Vertreter oder Beistand nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei steht;

b. Barauslagen und andere Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen;

c. Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.

5.2. Die Entschädigung beschränkt sich auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge erforderlich waren (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 10 VwKV; BGE 98 Ib 509 E. 1 und VPB 35.17).

Da die Beschwerdeführerin nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, beschränkt sich der Beschwerdegegenstand auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Materielle Aspekte der Reglementsgenehmigung bildeten nicht Beschwerdegegenstand, weshalb entsprechende Ausführungen in der Beschwerde nicht notwendig waren und daher auch nicht entschädigt werden können.

5.3. Die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (im Folgenden: Tarif des Bundesgerichts, SR 173.119.1) finden auf die Kosten der Vertretung und Verbeiständung sinngemäss Anwendung; die Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistands bemisst sich im Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; der danach in der Regel zulässige Höchstbetrag gilt grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat (Art. 8 Abs. 3 und 4 VwKV).

5.4. Die Parteientschädigung richtet sich gemäss Art. 4 des Tarifs des Bundesgerichts in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird im Rahmen des in diesem Tarif vorgesehenen Höchst- und Mindestbetrags nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem berechtigten Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen.

Falls wie hier kein Streitwert bestimmbar ist, beträgt die Parteientschädigung in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 15'000.- (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs des Bundesgerichts).

Da die Streitsache - beschränkt auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die dazu erforderliche Schilderung des Sachverhalts - keinen besonderen Aufwand verursachen konnte, insbesondere die sich stellenden Rechtsfragen nicht als schwierig zu bezeichnen sind, und da kein Beweisverfahren durchzuführen war, erscheint dem Bundesrat der von der Instruktionsbehörde des Bundesrates genannte Rahmen mit einer Obergrenze von 1'500 Franken als sachgerecht.

Da auch das EVD den vom Bundesamt für Justiz als Obergrenze angegebenen Betrag von 1'500 Franken als angemessen erachtet, wird die Parteientschädigung auf diesen Betrag festgesetzt.

Der darüber hinausgehende Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung von 13'712.55 Franken wird abgewiesen. Auf das Vergleichsangebot ist nicht einzutreten, da eine vergleichsweise Einigung nicht zustande kam.

6. Die Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Da die Wiedererwägung durch einen Verfahrensfehler ausgelöst wurde, ist von einer Auferlegung der Parteientschädigung an V. abzusehen.

Diese Auffassung teilt aufgrund seines Angebots zur Leistung einer Parteientschädigung auch das EVD.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die für den Kostenentscheid anfallenden, aus einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren zusammengesetzten Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden nach Ermessen auf 500 Franken festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 1'500 Franken verrechnet. Der Beschwerdeführerin ist die Restanz des von ihr geleisteten Kostenvorschusses, das heisst ein Betrag von 1'000 Franken, zurückzuerstatten.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-68.87
Datum : 24. März 2004
Publiziert : 24. März 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-68.87
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat bei Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die...


Gesetzesregister
BBG: 51
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 51 Aufgabe der Kantone - 1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
1    Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2    Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.
BBV: 45
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG)
a  einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Bildung von:
c1  600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
c2  300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
OG: 99
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
72 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
74
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
BGE Register
120-V-214 • 98-IB-506
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VPB
35.17 • 41.118 • 46.62 • 54.39 • 56.2 • 62.30