VPB 68.52

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. September 2003 [ZRK 2002-157])

Schwerverkehrsabgabe. Ausnahme für die Abgabepflicht bei Fahrschulfahrzeugen. Verwendungsnachweis.

Art. 4 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
SVAG. Art. 3 Abs. 1 Bst. h
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1    Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
b  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
c  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
d  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t
e  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
f  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht
g  Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht
2    Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
b  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
3    Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a  für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b  für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4    Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
, Art. 45 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1    Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
b  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
c  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
d  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t
e  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
f  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht
g  Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht
2    Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
b  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
3    Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a  für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b  für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4    Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
SVAV.

- Ist das Fahrzeug von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert und wird es ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt, befreit die kantonale Zulassungsbehörde das Fahrzeug von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (E. 2a).

- Die Zollbehörden stellen für den Nachweis des Verwendungszwecks des Fahrzeugs zu Recht auf den Eintrag im Fahrzeugausweis und die schriftliche Verwendungsverpflichtung des Antragstellers ab. Dem Fahrzeughalter steht es jedoch offen, den Verwendungsnachweis auf andere Art zu erbringen (E. 2b).

Redevance sur le trafic des poids lourds. Exception pour l'assujettissement à la redevance des véhicules servant aux écoles de conduite. Preuve de l'usage particulier.

Art. 4 al. 1 LRPL. Art. 3 al. 1 let. h, art. 45 al. 1 ORPL.

- Le véhicule qui est immatriculé au nom d'une école de conduite reconnue et qui est exclusivement utilisé pour des leçons de conduite est exonéré de la redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations par l'autorité cantonale d'immatriculation (consid. 2a).

- Quant à la preuve de l'usage particulier du véhicule, les autorités douanières se réfèrent à l'inscription dans le permis de circulation et à l'engagement d'emploi écrit du demandeur. Cependant, le détenteur du véhicule est libre de fournir la preuve de l'usage d'une autre manière (consid. 2b).

Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni. Eccezione all'obbligo dell'assoggettamento alla tassa per veicoli destinati a lezioni di guida. Prova dell'utilizzo particolare.

Art. 4 cpv. 1 LTTP. Art. 3 cpv. 1 lett. h, art. 45 cpv. 1 OTTP.

- Se il veicolo è immatricolato da una scuola di guida riconosciuta ed è utilizzato esclusivamente per lezioni di guida, l'autorità cantonale d'immatricolazione esonera il veicolo dalla tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (consid. 2a).

- Per la prova dell'utilizzo particolare del veicolo, le autorità doganali si basano giustamente sull'iscrizione nella licenza di circolazione e sull'impegno scritto del richiedente relativo all'uso del veicolo. Il detentore del veicolo ha però la possibilità di fornire la prova dell'utilizzo particolare anche in altro modo (consid. 2b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) liess K. geltend machen, sein Lastwagen der Kontrollnummer XY 12345 werde ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwendet, so dass eine Deklarationspflicht betreffend Schwerverkehrsabgabe entfalle. Mit Antwortbrief vom 8. Februar 2002 führte die OZD aus, eine Immatrikulation als Fahrschulfahrzeug werde vom kantonalen Strassenverkehrsamt bei der Verkehrszulassung festgelegt. Sie habe vom zuständigen Strassenverkehrsamt für den Lastwagen der Kontrollnummer AB 678910 eine Meldung als Fahrschulfahrzeug per 4. Januar 2002 erhalten. Von diesem Datum an sei der Lastwagen von der Abgabe befreit. Für die Zulassung vom 1. Januar 2001 bis 3. Januar 2002 des Lastwagens mit der Kontrollnummer XY 12345 sowie des entsprechenden Sachentransportanhängers XY 753159 sei keine entsprechende Meldung vom zuständigen Strassenverkehrsamt eingegangen. Die in dieser Periode gefahrenen Kilometer seien deswegen abgabepflichtig.

B. Am 12. Juni 2002 stellte die OZD K. für den Lastwagen der Kontrollnummer XY 12345 die Schwerverkehrsabgabe der Perioden Januar 2001 bis Januar 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 6024.35 in Rechnung (teilweise mit Anhänger). Mit Brief vom 9. Juli 2002 liess K. die Abgabeforderung bestreiten. Er brachte vor, das Strassenverkehrsamt des Kantons XY habe auf dem Fahrzeugausweis den Lastwagen als Fahrschulwagen bestätigt. Er sei davon ausgegangen, dass mit dem Ausstellen dieses Ausweises automatisch die entsprechende Meldung an das Bundesamt gemacht werde, da ansonsten das Strassenverkehrsamt den Ausweis gar nicht in dieser Form hätte ausstellen dürfen.

C. Mit Verfügung vom 23. September 2002 forderte die OZD erneut die Schwerverkehrsabgabe im genannten Betrag von Fr. 6024.35. Dagegen lässt K. am 23. Oktober 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 beantragt die OZD, die Beschwerde sei abzuweisen.

D. Mit Instruktionsmassnahme vom 12. August 2003 ersuchte die ZRK das Strassenverkehrsamt des Kantons XY um Amtshilfe und um die Beantwortung u. a. der nachfolgenden Fragen: «Trifft es zu, dass Ihr Amt den Fahrzeugausweis XY 12345 vom 30.12.2000 per 3.1.2001 annullierte? Wenn ja, aus welchen Gründen? Ging es namentlich auch darum, den besonderen Verwendungsvermerk zu löschen? Hatten Sie die pflichtgemässe Veranlassung, K. irgendwann in der Zeit ab 3.1.2001 bis Ende Januar 2002 den Vermerk für sein Fahrzeug XY 12345 wieder zu übertragen? Oder trifft es vielmehr zu, dass Sie über die genannte Zeit die verweigerten?»

Im Antwortschreiben vom 13. August 2003 führte das Strassenverkehrsamt u. a. aus, im Fahrzeugausweis des Lastwagens mit der Kontrollnummer XY 12345 sei per 1. Januar 2001 der Eintrag der besonderen Verwendung «Fahrschulwagen» gelöscht worden. Der Fahrzeughalter habe es bis dahin unterlassen, den Antrag auf eine Befreiung von der Schwerverkehrsabgabe zu unterzeichnen. Bis zur Annullierung des Fahrzeugausweises, welche aufgrund einer Standortverlegung in den Kanton AB per 4. Januar 2002 erfolgte, habe das Strassenverkehrsamt XY den Eintrag der besonderen Verwendung als «Fahrschulwagen» verweigert.

Auf die Begründung der Eingaben an die ZRK wird im Übrigen - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG], SR 641.81). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG). Laut Art. 4 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
1    Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein.
2    Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.
3    Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7
SVAG kann der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und u. a. Fahrschulfahrzeuge (Art. 89
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 89
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV], SR 741.51) von der Abgabepflicht ausgenommen,
soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. h
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1    Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
b  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
c  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
d  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t
e  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
f  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht
g  Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht
2    Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
b  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
3    Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a  für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b  für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4    Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV], SR 641.811). Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1    Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
b  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
c  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
d  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t
e  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
f  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht
g  Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht
2    Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
b  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
3    Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a  für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b  für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4    Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
SVAV).

b. Nach Verwaltungspraxis sind Fahrschulfahrzeuge von der Abgabepflicht befreit, wenn im Fahrzeugausweis die besondere Verwendung «Fahrschulfahrzeug» eingetragen ist und wenn sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt sowie von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden. Die kantonale Zulassungsbehörde befreit diese Fahrzeuge gestützt auf einen schriftlichen Antrag des Fahrzeughalters (Form. 56.97), in welchem sich dieser verpflichtet, das entsprechende Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke einzusetzen (Weisungen der OZD vom 20. September 2000 an die Kantone über die Schwerverkehrsabgabe, Ziff. 1.7).

Die ZRK hat sich in einem konkreten Anwendungsakt bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob für den Verwendungsnachweis auf einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis abgestellt werden darf. Die Kommission hat mit ausführlicher Begründung erwogen, es erscheine grundsätzlich gerechtfertigt, dass die OZD auf den Eintrag «Viehtransport» im Fahrzeugausweis unter der Rubrik Karosserie abstellt zum Nachweis, der Abgabepflichtige verwende die Transportfahrzeuge ausschliesslich für die Beförderung von landwirtschaftlichem Nutzvieh. Erfülle der Pflichtige diese formelle Voraussetzung (Eintrag), gehe die Verwaltung im Sinne einer Tatsachenvermutung davon aus, dass die Lastwagen ausschliesslich zur Beförderung von Vieh verwendet werden. Damit erachte die Verwaltung den erforderlichen Verwendungsnachweis als erbracht (rechtskräftiger Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, E. 4a, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 76). Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis nicht auch auf eine andere Art erbringen darf, fehle jedoch. Dem Abgabepflichtigen sei deshalb die Gelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen ausschliesslich für die Beförderung von
landwirtschaftlichen Nutztieren verwendet, anders zu erbringen als durch den genannten Eintrag im Fahrzeugausweis (rechtskräftiger Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, a.a.O., E. 4b und c).

Nichts anderes hat für den vorliegenden Fall zu gelten. Die OZD darf für den Nachweis, die registrierte Fahrschule verwende den Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1    Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
b  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
c  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
d  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t
e  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
f  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht
g  Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht
2    Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
b  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
3    Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a  für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b  für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4    Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
SVAV auf diese kumulativen formellen Anforderungen (Eintrag im Fahrausweis; schriftliche Verwendungsverpflichtung) abstellen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz offen, den Verwendungsnachweis auf andere Art zu erbringen.

3.a. Im vorliegenden Fall verfügte K. für den Lastwagen der Kontrollnummer XY 12345 betreffend die Perioden Januar 2001 bis Januar 2002 im entsprechenden Fahrzeugausweis über keinen gültigen Eintrag als Fahrschulfahrzeug. Der zwar vorhandene entsprechende Eintrag vom 30. Dezember 2000 ist vom zuständigen Strassenverkehrsamt per 1. Januar 2001 wieder annulliert worden, weil es der Beschwerdeführer unterliess, den Antrag auf eine Befreiung von der Schwerverkehrsabgabe zu unterzeichnen. Für die Zeit sämtlicher Abgabeperioden, die hier zu beurteilen sind, hat das Strassenverkehrsamt den Eintrag der besonderen Verwendung als «Fahrschulwagen» verweigert. Im Übrigen hat sich K. für die fraglichen Abgabeperioden nicht rechtsgenügend verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwenden zu wollen. Zwar hat er am 27. Dezember 2001 das entsprechende Antragsformular eingereicht. Zum einen erfolgte damit aber die Erklärung für die Abgabeperioden Januar bis Dezember 2001 verspätet, zum anderen behielt sich der Beschwerdeführer darin ohnehin ausdrücklich das Recht vor, «nebenbei auch Transporte auszuführen, um das Fahrzeug besser auszulasten.» Mit einem solchen Vorbehalt ging der Beschwerdeführer nicht die
erforderliche Verpflichtung ein, das Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke zu verwenden. Mit Recht hält die Vorinstanz infolgedessen dafür, der Beschwerdeführer habe die formellen Voraussetzungen an den Verwendungsnachweis für eine Befreiung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. h
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1    Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
b  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t
c  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t
d  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t
e  Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
f  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht
g  Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht
2    Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a  Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
b  Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast
3    Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a  für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b  für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
4    Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.
SVAV nicht erbracht. Die gefahrenen Kilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe. Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in Höhe von Fr. 6024.35 zieht der Beschwerdeführer mit Recht nicht in Zweifel.

b. Dem Beschwerdeführer gelingt auch nicht auf andere Art der Nachweis, den Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwendet zu haben. Er macht zwar geltend, er habe an die OZD die Tachoblätter der fraglichen Perioden eingereicht, woraus ersichtlich sei, dass der Lastwagen als Fahrschulfahrzeug und nicht zu Transportzwecken gebraucht worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die fraglichen Tachoblätter lediglich Informationen zur Kilometerleistung zu vermitteln vermögen, jedoch keinerlei Schlüsse über die Verwendungsart des Lastwagens zulassen. Aus den Tachoblättern ist nicht ersichtlich, ob der Lastwagen zu Transport- oder aber eben zu Fahrschulzwecken verwendet worden ist.

4. Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt bzw. soweit sie überhaupt substantiiert sind.

a. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze die gesetzliche Begründungspflicht, indem sie in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Tachoblätter nicht erwähnte. Von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die OZD kann in diesem Zusammenhang von vornherein keine Rede sein, da den Tachoblättern keinerlei Bedeutung zukommt im vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Frage nach der ausschliesslichen Verwendung des fraglichen Lastwagens als Fahrschulfahrzeug (s. E. 3b hievor).

b. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unverhältnismässig, weil die Vorinstanz trotz Verwendungsnachweis mittels Tachoblätter die volle Schwerverkehrsabgabe verlange. Dem Beschwerdeführer gelingt der Verwendungsnachweis nicht (E. 3b). Da folglich die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung nicht gegeben sind, ist die OZD von Gesetzes wegen gehalten, die Schwerverkehrsabgabe zu erheben (E. 2a hievor). Ein Ermessensspielraum kommt ihr dabei nicht zu. Insofern ist der Vorwurf unzulässig, sie handle unverhältnismässig.

c. Schliesslich stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Inwiefern der Verwaltung ein gegen diesen Grundsatz verstossendes Verhalten vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer trägt denn für diese Rüge auch keinerlei Begründung vor, weshalb sie nicht weiter zu behandeln ist.

5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021 und Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).

Dokumente der ZRK
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-68.52
Date : 24. September 2003
Published : 24. September 2003
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-68.52
Subject area : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Subject : Schwerverkehrsabgabe. Ausnahme für die Abgabepflicht bei Fahrschulfahrzeugen. Verwendungsnachweis.


Legislation register
BV: 85
SVAG: 3  4  5
SVAV: 3  45
VZV: 89
VwVG: 63
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