VPB 68.45

(Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. Juli 2003 i.S. M.M., Belarus, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21)

Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG. Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.

1. Bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs zwingend. Dies gilt auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob der Asylbewerber sich noch am zugewiesenen Ort aufhält; in diesem Fall ist die Aufforderung zur Stellungnahme an diese letzte bekannte Adresse zuzustellen (E. 3e).

2. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur bei Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung vor (Bestätigung der Praxis, vgl. EMARK 2001 Nr. 19, VPB 65.6, VPB 59.48). Allein die Tatsache, dass der Asylbewerber während einer gewissen Zeit nicht am zugewiesenen Aufenthaltsort anzutreffen ist, genügt dazu nicht (E. 3b-d).

3. Ist ein Asylbewerber unbekannten Aufenthaltes, ist die zutreffende verfahrensrechtliche Konsequenz nicht ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos (vgl. VPB 62.10; E. 4).

Art. 32 al. 2 let. c LAsi. Non-entrée en matière sur une demande d'asile pour violation de l'obligation de collaborer.

1. Le droit d'être entendu doit impérativement être garanti lorsqu'il est prévu de rendre une décision de non-entrée en matière. Cette garantie demeure même s'il est douteux que le demandeur d'asile réside encore au lieu qui lui a été assigné; en pareil cas, l'invitation faite au requérant de déposer ses déterminations doit être notifiée à cette adresse en tant que dernière adresse connue (consid. 3e).

2. Une violation grave du devoir de collaborer ne peut être retenue que lorsqu'un acte de procédure déterminé et prévu concrètement n'a pas pu être exécuté (confirmation de jurisprudence: cf. JICRA 2001 n° 19, JAAC 65.6, JAAC 59.48). Le seul fait que le demandeur d'asile n'ait pu être atteint pendant un certain temps au lieu de résidence qui lui a été assigné ne suffit pas à constituer une telle violation (consid. 3b-d).

3. Le constat que le lieu de résidence du demandeur d'asile est inconnu, débouche, au plan procédural, non pas sur une décision de non-entrée en matière pour violation du devoir de collaborer, mais sur le classement de l'affaire faute d'objet (cf. JAAC 62.10; consid. 4).

Art. 32 cpv. 2 lett. c LAsi. Non entrata nel merito della domanda d'asilo per violazione del dovere di collaborare.

1. L'Ufficio federale dei rifugiati (UFR) deve imperativamente tutelare il diritto d'esser sentito del richiedente l'asilo se prevede di pronunciare una decisione di non entrata nel merito della domanda. Questo vale pure se sussistono dubbi sul fatto che il richiedente soggiorni ancora nel luogo di residenza designato. In simile eventualità, l'atto mediante il quale l'UFR concede al ricorrente il diritto d'essere sentito va inviato al suo ultimo indirizzo conosciuto (consid. 3e).

2. Una violazione grave del dovere di collaborare sussiste unicamente se è impedita l'esecuzione di un determinato atto procedurale già concretamente previsto (conferma di giurisprudenza: GICRA 2001 n. 19, GAAC 65.6 e GAAC 59.48). Non costituisce una siffatta violazione, la circostanza che - durante un certo lasso di tempo - il richiedente non possa essere raggiunto presso il luogo di residenza designato (consid. 3b-d).

3. L'irreperibilità del richiedente l'asilo è unicamente motivo di stralcio dai ruoli della causa; non è per contro consentita la pronunzia di una decisione di non entrata nel merito per violazione grave del dovere di collaborare (GAAC 62.10; consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 2. Januar 2003 ein Asylgesuch. Am 17. Februar 2003 und 17. März 2003 meldete die Leitung des Asylbewerberzentrums X. dem kantonalen Amt für Migration, der Beschwerdeführer halte sich aus unbekannten Gründen nicht mehr in der Unterkunft auf. Beide Male meldete das Zentrum den Rekurrenten nach einer respektive zweieinhalb Wochen wieder beim Amt für Migration an.

Mit Schreiben vom 4. April 2003 teilte das Amt für Migration dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gestützt auf eine entsprechende Meldung des Asylbewerberzentrums X. vom gleichen Tag mit, der Beschwerdeführer halte sich seit längerer Zeit nicht mehr in der zugewiesenen Unterkunft auf und sei unbekannten Aufenthaltes; die Vorladung für den 15. April 2003 habe ihm aber abgegeben werden können. Die kantonale Behörde beantragte der Vorinstanz die Abschreibung des Asylverfahrens.

Das BFF trat mit Verfügung vom 9. April 2003 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und ordnete unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde seine sofortige Wegweisung an.

Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten und an das BFF gerichteten Eingabe vom 8. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung dieses Gesuchs anzuerkennen.

Das BFF überwies die Eingabe am 11. Juni 2003 zuständigkeitshalber an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; Eingang ARK: 16. Juni 2003), und hielt in einem Begleitschreiben fest, beim «Wiedererwägungsgesuch» handle es sich offensichtlich um eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des BFF vom 9. April 2003.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 teilte das kantonale Amt für Migration dem BFF mit, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 11. Juni 2003 nicht mehr in der zugewiesenen Unterkunft auf und sei unbekannten Aufenthaltes. Am 13. Juni 2003 setzte das Amt für Migration das BFF davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sich wieder in der zugewiesenen Unterkunft aufhalte, weshalb die Meldung vom 12. Juni 2003 hinfällig geworden sei.

Der zuständige Instruktionsrichter der ARK nahm die Eingabe mit Verfügung vom 16. Juni 2003 als frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des BFF entgegen und hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels mit Verfügung vom 16. Juni 2003 gut.

Am 13. Juni 2003 verfügte das kantonale Amt für Migration die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet der Gemeinde Y. mit der Begründung, dieser habe während seiner kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu etlichen polizeilichen Klagen und gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 versetzte das kantonale Amt für Migration den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche Anordnung vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2003 bestätigt wurde.

Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2003 an seiner Nichteintretensverfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist das BFF an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen.

Aus den Erwägungen:

3.a. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht - auf andere als der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a (Nichtabgabe von Identitätspapieren) und Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) genannten Weise - schuldhaft grob verletzen.

b. Nach Art. 8 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG müssen sich Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörden des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen.

Diese Verpflichtung bedeutet nach Praxis der ARK nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG müssen sie aber jederzeit über eine Zustelladresse postalisch erreichbar sein (VPB 50.48 = Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 15, E. 6, S. 126).

c. Bei Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fällt vorab auf, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung die Feststellung enthält, das Aufgebot für die kantonale Anhörung zu den Asylgründen, vorgesehen für den 15. April 2003, habe dem Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes nicht ausgehändigt werden können. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, ist diese Feststellung aktenwidrig: Beide Abwesenheitsmeldungen des Zentrums X. vom 17. Februar 2003 und 17. März 2003 enthalten den - durch Fettschrift und Unterstreichen optisch hervorgehoben - Satz: «Das Aufgebot für die Vorladung für den 15.04.03 konnte abgegeben werden!».

Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2003 ordnungsgemäss zum vorgeladenen Termin beim (kantonalen Amt für Migration) vorsprach. Dieses Amt führte in der Folge nach Erlass der Nichteintretensverfügung nicht eine Asylanhörung, sondern ein «Ausreisegespräch» mit dem Beschwerdeführer durch.

d. Aus welchem Grund die Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegend als grob (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG) zu bezeichnen sei, ergibt sich auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht. Nach Lehre und konstanter, publizierter Praxis der ARK ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als «grob» zu qualifizieren, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht. Die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus (vgl. VPB 50.48 = EMARK 1994 Nr. 15, E. 6, S. 126 f., mit weiteren Hinweisen, VPB 65.6 = EMARK 2000 Nr. 8, S. 59 ff., insbesondere E. 5, S. 68 f., zur Frage der Weitergeltung dieser Praxis unter dem 1999 in Kraft getretenen revidierten Asylgesetz).

Eine erhebliche Erschwerung der Abklärungen des Asylverfahrens respektive die Verhinderung einer konkreten Verfahrenshandlung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den Akten nach dem Gesagten weder im Hinblick auf die Anhörung zu den Asylgründen noch in anderer Hinsicht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgestützten Nichteintretensentscheid waren und sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt.

An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits verschiedentlich deliktisch in Erscheinung getreten ist.

e. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 9. April 2003 aus, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Mitwirkungspflichtverletzung nicht habe gewährt werden können, weil dieser unbekannten Aufenthalts gewesen sei und über keinen Rechtsvertreter verfügt habe.

aa. Letztere Feststellung erstaunt insofern, als dem kantonalen Protokoll des «Ausreisegesprächs» vom 15. April 2003 zu entnehmen ist, dass dieser Anhörung neben einer Hilfswerksvertreterin eine «rechtskundige Person, [...]», beiwohnte. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine rechtskundige Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG, die dem Beschwerdeführer infolge dessen Eigenschaft als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber zugeteilt worden war (vgl. VPB 63.13 = EMARK 1998 Nr. 13, E. 4b; 2003 Nr. 1, S. 4 ff.). Der präzise Zeitpunkt dieser Zuteilung ergibt sich aus den der ARK vorliegenden Akten zwar nicht. Der zuständige Kanton ist indessen von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Person «unverzüglich» nach der (vorliegend am 17. Januar 2003 verfügten) Zuweisung des minderjährigen Asylsuchenden zu bestimmen; es darf daher vermutet werden, dass die Vertrauensperson des Beschwerdeführers am Tag der Ausfällung der angefochtenen Verfügung, sechs Tage vor der Anhörung vom 15. April 2003, bereits definiert war. Diesfalls wäre die Vertrauensperson einerseits für die Gewährung des rechtlichen Gehörs anzuschreiben gewesen; andererseits hätte selbstverständlich auch die angefochtene Verfügung an sie eröffnet werden
müssen.

bb. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, wie aus der erwähnten Formulierung sowie aus den Akten zu schliessen ist, offenbar bewusst nicht gewährt: sie führt aus, dem Beschwerdeführer habe das rechtliche Gehör entgegen der gesetzlichen Verpflichtung von Art. 36 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG nicht gewährt werden können. Diesbezüglich ist - von der soeben erwähnten Problematik der offenbar unterlassenen Berücksichtigung der Vertrauensperson einmal abgesehen - Folgendes festzustellen:

Das Asylgesetz sieht für Fälle der Unzustellbarkeit von Postsendungen ausdrücklich eine Regelung vor. Nach Art. 12 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG wird eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, namentlich auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Nach dieser Bestimmung gilt eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte Adresse eines Gesuchstellers als rechtsgültig eröffnet; dies auch dann, wenn der Gesuchsteller die Sendung nicht zur Kenntnis nimmt (vgl. hierzu auch EMARK 1993 Nr. 13, E. 3a, S. 82 f., und EMARK 1995 Nr. 3, E. 3b, S. 27).

Aus dem Gesagten folgt, dass das BFF gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG den Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs jedenfalls hätte an dessen letztbekannte Adresse anschreiben müssen. Nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist hätte die nach Art. 36 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG vorgeschriebene Gehörsgewährung als fingiert zugestellt gegolten (zum gleichen Ergebnis kam die ARK bereits im Urteil vom 20. März 2001 i.S. M.K., ehemaliges Jugoslawien [unveröffentlichte E. 3d des in EMARK 2001 Nr. 19 publizierten Urteils]).

Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es in der Praxis offenbar durchaus üblich ist, dass (auch) Asylsuchende dafür besorgt sind, bei einem Wechsel ihres Aufenthaltsorts für die Behörden postalisch erreichbar zu bleiben - sei es, dass sie konkret jemanden in der Asylbewerberunterkunft damit beauftragen, ihre Post zu sichten oder weiterzuleiten, sei es dass sie bei der Schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag hinterlegen (vgl. auch hierzu das erwähnte Urteil der ARK vom 20. März 2001, EMARK 2001 Nr. 19, E. 4a, S. 142). Selbst unter diesem praktischen Gesichtspunkt vermag die Feststellung der Vorinstanz nicht zu überzeugen, dem Beschwerdeführer habe das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht gewährt werden können, weil er unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Dies vorliegend umso weniger, als der Beschwerdeführer sich jeweils nur für kurze Zeit nicht im Asylbewerberheim aufgehalten hat.

cc. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als berechtigt.

f. Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) überweist die Behörde eine Eingabe, für deren Behandlung sie sich als unzuständig erachtet, ohne Verzug an die zuständige Behörde. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Eile muss in gesteigertem Masse gelten, wenn es sich bei der konkreten Eingabe um ein Rechtsmittel handelt, dessen aufschiebende Wirkung entzogen worden ist; dies umso mehr, wenn, wie im Asylverfahren, höchste Rechtsgüter betroffen sind und die Ausschaffung eines Asylsuchenden in den behaupteten Verfolgerstaat nach unbenutztem Ablauf der 24-stündigen Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung spezialgesetzlich für zulässig erklärt ist (vgl. Art. 112 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 8. Mai 2003 zwar fälschlicherweise als «Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 9. April 2003» bezeichnet. Angesichts der Form und des Inhalts dieser Eingabe, namentlich der präzise formulierten und, wie oben dargelegt, berechtigten formalen und materiell-rechtlichen Rügen, handelte es sich indessen klarerweise um eine bloss falsch bezeichnete und bei der unzuständigen Behörde eingereichte Verwaltungsbeschwerde, was bezüglich der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich schadet (vgl. diesbezüglich Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
und Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG). Erstere Auffassung bestätigt auch die Vorinstanz in ihrer Übermittlungsnotiz vom 11. Juni 2003, wonach die Eingabe vom 8. Mai 2003 «offensichtlich als Beschwerde aufzufassen» sei.

Die erwähnte Notiz enthält keinerlei Anhaltspunkte für die Beantwortung der nahe liegenden Frage, aus welchem Grund die am 9. Mai 2003 beim BFF eingegangene Beschwerde erst viereinhalb Wochen später an die zuständige ARK überwiesen worden ist. Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck eines bewussten Zurückhaltens der Beschwerde. Dies umso mehr, als hätte erwartet werden dürfen, dass die Eingabe - bei unterstelltem Realisieren der Dringlichkeit der Sache (erst) am 11. Juni 2003 - der ARK vorab per Telefax zur Kenntnis gebracht worden wäre; vorliegend wurde die Beschwerde mit den Akten per Kurier übermittelt und ging erst am 16. Juni 2003 bei der ARK ein.

Nachdem die angefochtene Verfügung bereits aus andern Gründen aufzuheben ist, kann die Frage nach der diesbezüglichen Motivation der Vorinstanz ebenso offen bleiben, wie diejenige nach denkbaren (rechtlichen) Konsequenzen der erheblich verspäteten Überweisung an die zuständige Behörde.

4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht erfüllt sind. Wenn schon hätte das BFF, wie von der ARK in analogen Konstellationen bereits wiederholt festgestellt, das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschreiben müssen respektive können. Dies im Einklang mit dem korrekten kantonalen Antrag vom 4. April 2003.

Dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausfällung einer gleichen Verfügung gestützt auf einen der anderen gesetzlichen Nichteintretensgründe gegeben wären, ergibt sich jedenfalls aus den vorliegenden Asylakten nicht (das für die Bestätigung der Ausschaffungshaft zuständige kantonale Verwaltungsgericht hatte, anders als das BFF, in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 die Identität respektive Nationalität sowie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, ohne sich in dieser Frage allerdings abschliessend zu äussern).

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFF anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen.

Dokumente der ARK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-68.45
Datum : 21. Juli 2003
Publiziert : 21. Juli 2003
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-68.45
Sachgebiet : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Gegenstand : Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG. Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.


Gesetzesregister
AsylG: 8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
32  36 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
VwVG: 8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
Stichwortregister
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mitwirkungspflicht • vorinstanz • adresse • asylverfahren • nichteintretensentscheid • asylgesetz • frage • asylbewerber • kenntnis • tag • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • dauer • rechtsmittel • frist • ausschaffungshaft • gemeinde • weiler • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung • gesuchsteller • aufschiebende wirkung
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EMARK
1993/13 • 1994/15 • 1995/3 • 1998/13 • 2000/8 S.59 • 2001/19 • 2003/21
VPB
50.48 • 59.48 • 62.10 • 63.13 • 65.6