VPB 68.9

(Zwischenentscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 4. September 2003 [PRK 2003-015])

Geldwerte Forderung aus einem Arbeitsverhältnis mit der Schweizerischen Nationalbank. Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission.

- In materielle Rechtskraft erwachsen grundsätzlich nur Sachurteile, Prozessurteile höchstens hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage. Verneint jedoch das zürcherische Zivilprozessrecht die materielle Rechtskraft für Unzuständigkeitsentscheide, ist dem Nichteintretensbeschluss des Arbeitsgerichts Zürich vorliegend entsprechend die materielle Rechtskraft abzusprechen (E. 2a).

- Die Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) ist zu bejahen, wenn ein bei einer autonomen eidgenössischen Anstalt bestehendes Arbeitsverhältnis als öffentlich-rechtlich einzustufen ist (E. 2b/bb).

- Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erfüllt die Voraussetzungen einer autonomen eidgenössischen Anstalt und in Würdigung der Gesamtumstände kommt die PRK zum Schluss, dass das Rechtsverhältnis zwischen der SNB und deren Angestellten, aus welchem diese die geltend gemachten Ansprüche herleiten, öffentlich-rechtlicher Natur ist, für deren Beurteilung die PRK grundsätzlich zuständig ist (E. 2c/aa).

Prétention appréciable en argent découlant des rapports de travail avec la Banque Nationale Suisse. Compétence de la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral.

- En principe, seuls les jugements au fond sont assortis de l'autorité de chose jugée matérielle, les jugements de procédure n'en étant dotés qu'en ce qui concerne les questions de compétence sur lesquelles l'autorité s'est prononcée. Cependant, le droit de procédure civile zurichois déniant toute autorité de chose jugée matérielle aux décisions d'incompétence, les décisions d'irrecevabilité rendues par le Tribunal du travail de Zurich n'en sont pas assorties (consid. 2a).

- La compétence de la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral (CRP) doit être admise lorsque les rapports de travail existant avec un établissement autonome de la Confédération doivent être considérés comme de droit public (consid. 2b/bb).

- La Banque Nationale Suisse (BNS) remplit les conditions d'un établissement autonome de la Confédération et la CRP aboutit, au regard de l'ensemble des circonstances, à la conclusion que les rapports juridiques entre la BNS et ses employés, dont découlent les prétentions en cause, sont de droit public et qu'elle est compétente pour les juger (consid. 2c/aa).

Pretesa valutabile in denaro risultante da un rapporto di lavoro con la Banca nazionale svizzera. Competenza della Commissione federale di ricorso in materia di personale.

- In linea di principio, crescono in giudicato materialmente solo le decisioni nel merito, mentre per le decisioni concernenti la procedura ciò si verifica solo per la questione della competenza su cui si è pronunciata l'autorità. Se però il diritto processuale civile zurighese nega la forza di cosa giudicata materiale per decisioni di incompetenza, nella fattispecie occorre negare la crescita in giudicato materiale della decisione di non entrata nel merito del Tribunale del lavoro di Zurigo (consid. 2a).

- La Commissione federale di ricorso in materia di personale (CRP) è competente se un rapporto di lavoro esistente presso un istituto autonomo della Confederazione è considerato di diritto pubblico (consid. 2b/bb).

- La Banca nazionale svizzera (BNS) soddisfa le condizioni di un istituto autonomo della Confederazione e, in considerazione di tutte le circostanze, la CRP giunge alla conclusione che il rapporto giuridico tra la BNS e i suoi impiegati, dal quale essi deducono le pretese che invocano, è di diritto pubblico, per cui la CRP è in linea di principio competente per giudicare (consid. 2c/aa).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. X. wurde vom Bundesrat am 21. Oktober 1998 als Lokaldirektorin der Schweizerischen Nationalbank (SNB) mit Amtsdauer bis zum 30. Juni 2003 gewählt. Das Anfangsgehalt wurde vom Bankrat auf Fr. (...) pro Jahr festgelegt. Im Übrigen galt das Reglement über das Arbeitsverhältnis der vom Bundesrat gewählten Direktionsmitglieder der Schweizerischen Nationalbank (im Folgenden: DR) vom 1. Juli 1997. Dieses verweist in Ziff. 1.2 ergänzend auf die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (AAB) und das Gehaltsreglement (GR) der SNB sowie auf die Vorschriften des Zehnten Titels des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag). Das DR wurde dem Schreiben vom 29. Oktober 1998, mit dem der Personaldienst der SNB X. die Wahl bestätigte, beigelegt.

Mit Express-Brief vom 13. Januar 2000 teilte die SNB X. mit, sie werde mit Wirkung ab 14. Januar 2000, 11.00 Uhr, freigestellt, weil das für eine Funktion wie die ihrige unabdingbare Vertrauen nicht mehr vorhanden sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 an den Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beantragte der Bankrat der SNB die Abberufung von X. als Lokaldirektorin. Antragsgemäss beschloss der Bundesrat am 18. Oktober 2000 gestützt auf Art. 60 des Nationalbankgesetzes vom 23. Dezember 1953 (NBG, SR 951.11), X. als Direktionsmitglied der SNB mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Der Entscheid sei endgültig und könne nicht angefochten werden. X. scheide somit aus dem Arbeitsverhältnis mit der SNB aus. Über allfällige arbeitsrechtliche Konsequenzen dieser Abberufung entscheide die SNB gemäss den gültigen Vorschriften.

Nach der Abberufung durch den Bundesrat entschied das Direktorium der SNB, X. das Gehalt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der SNB - noch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. bis zum 18. Oktober 2000, valutagerecht nachzubezahlen.

B. Der von X. beigezogene Rechtsanwalt verlangte mit Schreiben vom 14. November 2000 eine Abgangsentschädigung in Höhe von drei Jahresgehältern, Schadenersatz zufolge Persönlichkeitsverletzung im Betrag von Fr. 100'000.- sowie Gehaltsnachzahlung auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GIG], SR 151.1) in Höhe von Fr. 30'000.- bis Fr. 60'000.- pro Jahr während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 5. März 2001 teilte die SNB dem Rechtsvertreter von X. mit, dass deren Forderungen gestützt auf ein eingeholtes externes Gutachten vollumfänglich zurückgewiesen werden. Darin orientierte die SNB den Rechtsvertreter zudem, dass nach ihrer Auffassung die erhobenen Forderungen zivilrechtlicher Natur und deshalb durch Klage beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen seien.

X. liess am 18. Mai 2001 beim Arbeitsgericht des Bezirks Zürich Klage gegen die SNB einreichen mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Abgangsentschädigung von Fr. 540'000.- zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 1. November 2000 (Ziff. 1); zusätzlich sei die Beklagte zu verpflichten, im Sinne von Art. 3 und 5 des Gleichstellungsgesetzes die Lohndifferenz zum durchschnittlichen Lohn der männlichen Direktionsmitglieder für die Dauer vom 16. November 1998 bis 18. Oktober 2000 nebst Zins zu 5% zu bezahlen (Ziff. 2); die Beklagte sei darüber hinaus zu verpflichten, die Lohndifferenz gemäss Ziff. 2 in der Abgangsentschädigung gemäss Ziff. 1 auszurichten; die Beklagte sei schliesslich zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.- nebst Zins ab heute zu bezahlen.

Das Arbeitsgericht Zürich trat mit Beschluss vom 20. Februar 2002 auf die Klage mangels Zulässigkeit des Zivilrechtsweges nicht ein. Der Klägerin wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt, um die Überweisung des Verfahrens an das von ihr für zuständig bezeichnete Gericht zu beantragen. Im Säumnisfalle bleibe es beim Nichteintretensentscheid. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen. Schliesslich wurden die Parteien auf die Rekursmöglichkeit an das Zürcher Obergericht aufmerksam gemacht.

C. Am 25. Juli 2002 reichte der neue Rechtsvertreter von X. bei der SNB eine als Klage an den Bankrat bezeichnete Rechtsschrift mit insgesamt fünf Anträgen ein. Mit Brief vom 4. Oktober 2002 teilte der Präsident des Bankrates mit, die SNB sei bereit, die Anträge Ziff. 1, 2, 3 und 5 der Rechtsschrift vom 25. Juli 2002 als Gesuch entgegenzunehmen. Hingegen lehnte er ein Eintreten des Bankrates auf den Antrag Ziff. 4 mangels Zuständigkeit ab.

Mit Schreiben vom 7. März 2003 an den Vertreter von X. hielt der Bankrat der SNB im Ergebnis fest, dass das Arbeitsverhältnis von X. und im Speziellen die von ihr erhobenen Forderungen privatrechtlicher Natur seien. Der Bankrat sei deshalb nicht befugt, über deren Forderungen mittels Verfügung zu entscheiden. Er müsse sich vielmehr darauf beschränken, sich in Briefform zu den Begehren von X. zu äussern. In diesem Sinne spreche ihr der Bankrat eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern inklusive Spesenpauschalen (total Fr. 32'333.-) zu. Dieser Betrag werde ab 19. Oktober 2000 zu 5% verzinst. Er werde ausbezahlt, sobald X. der SNB das Zahlungskonto schriftlich mitgeteilt haben werde. Im Übrigen würden die erhobenen Begehren abgelehnt.

D. Mit Eingabe vom 11. April 2003 lässt X. (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Bankrates der SNB vom 7. März 2003 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen der SNB und der Beschwerdeführerin öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sei (Ziff. 1); die SNB sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 510'000.- (Fr. 540'000.- abzüglich bereits bezahlten Fr. 30'000.-) und Vertrauensspesen in Höhe von Fr. 35'583.65 (Fr. 37'916.65 abzüglich Fr. 2'333.-) zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Oktober 2000 (Ziff. 2); zusätzlich sei die SNB zu verpflichten, die Lohndifferenz zum durchschnittlichen Lohn der männlichen Lokaldirektoren für die Dauer vom 16. November 1998 bis zum 18. Oktober 2000 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Oktober 2000 zu bezahlen (Ziff. 3); die SNB sei zusätzlich zu verpflichten, die Lohndifferenz gemäss Ziff. 3 in der Entschädigung gemäss Ziff. 2 auszurichten, nebst Zins zu 5% seit 18. Oktober 2000 (Ziff. 4); es sei festzustellen, dass der sie betreffende Interneteintrag auf der Homepage der SNB persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sei, und es sei die SNB zu verpflichten, den genannten Eintrag sowie alle elektronisch öffentlich zugänglichen auffindbaren Abspeicherungen der Pressemitteilung vom 19. Oktober 2000 der SNB unverzüglich zu löschen bzw. löschen zu lassen (Ziff. 5); die SNB sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für Schadenersatz und Genugtuung eine Zahlung von Fr. 100'000.- zu leisten, mit Zins zu 5% ab dem 25. Juli 2002 (Ziff. 6).

Die SNB beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission zu beschränken; sollte die Zuständigkeit mit rechtskräftigem Entscheid bejaht werden, sei der SNB eine erneute Frist zur Vernehmlassung hinsichtlich der materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin anzusetzen.

Aus den Erwägungen:

1. Das Beschwerdeverfahren vor der PRK richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 71a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
VwVG]). Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG prüft die PRK ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Das Verfahren ist auf Antrag der SNB auf diese Frage beschränkt worden. Verneint die PRK ihre Zuständigkeit, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid (Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG), wird die Frage bejaht, ergeht ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (Art. 9 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
und 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
Bst. a VwVG).

2. Ein öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz mit entsprechendem Instanzenzug besteht nur in jenen Fällen, bei denen es um die Beurteilung eines Anspruches aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes geht. Arbeitnehmerinnen des Bundes, die privatrechtlich angestellt sind, haben ihre Streitigkeiten demgegenüber nach den einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen vor dem Zivilrichter auszutragen (vgl. André Moser, Der Rechtsschutz im Bund, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 542).

a. Das Arbeitsgericht Zürich trat mit Beschluss vom 20. Februar 2002 auf die Klage der heutigen Beschwerdeführerin mangels Zulässigkeit des Zivilrechtsweges nicht ein. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ergab sich insofern eine spezielle Konstellation, als es schliesslich die Klägerin selber war, die den Antrag stellte, das Arbeitsgericht habe auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, während sich die SNB als damalige Beklagte eines formellen Antrages enthielt, indes auf die Gründe hinwies, die für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sprächen.

Nachdem der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich binnen der Rechtsmittelfrist nicht angefochten wurde und damit formell in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich als erstes die Frage der Verbindlichkeit dieses Beschlusses für spätere Prozesse zwischen den gleichen Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft soll verhindert werden, dass über dieselbe Sache in verschiedenen Prozessen und von verschiedenen Gerichten widersprechende Urteile ergehen (vgl. Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 1a zu Art. 89 ZPO/SG; Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 191 N. 2; Michael Beglinger, Rechtskraft und Rechtskraftdurchbrechung im Zivilprozess, in Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 133/1997, S. 592). In materielle Rechtskraft erwachsen grundsätzlich nur Sachurteile, Prozessurteile höchstens hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage (BGE 115 II 189 E. 3a mit Hinweisen). Formell-rechtskräftig gewordene Prozessurteile vermögen namentlich keine anspruchsbezogene Bindungs- oder Ausschlusswirkung zu erzielen (vgl. Georg Leuch/Omar Marbach/ Franz Kellerhals/Martin Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl.,
Bern 2000, Art. 192 N. 12b bb). Obwohl das Bundesgericht es nicht ausschliesst, dass Prozessurteile hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage in materielle Rechtskraft erwachsen, wird dies für Unzuständigkeitsentscheide nach § 191 des Gesetzes vom 13. Juni 1976 über den Zivilprozess, Zürcher Gesetzessammlung 271, verneint (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 191 N. 22 mit Hinweisen). Gestützt darauf ist dem Nichteintretensbeschluss des Arbeitsgerichts Zürich vorliegend entsprechend die materielle Rechtskraft abzusprechen. Abgesehen davon, ist es einerseits verständlich, dass die SNB den Nichteintretensbeschluss nicht angefochten hat, konnte es doch - wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 zu Recht geltend macht - nicht ihre Sache sein, für die Durchsetzung von Vermögensansprüchen, die sie als weitgehend unbegründet erachtete, ein zivilrechtliches Forum zu erstreiten und hierfür noch zusätzliche Verfahrenskosten zu tragen. Andererseits steht auch nicht fest, ob das Zürcher Obergericht auf einen Rekurs der SNB, der damaligen Beklagten, gegen einen Nichteintretensbeschluss des Arbeitsgerichts Zürich überhaupt eingetreten wäre.

b. Die SNB wendet in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 ein, die Frage der Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses zwischen der SNB und der Beschwerdeführerin brauche vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Die Zuständigkeit der PRK zur materiellen Behandlung der Beschwerde könne nämlich nur dann gegeben sein, wenn dieses Arbeitsverhältnis entweder den Normen des aktuellen Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) unterstehe bzw. vor dem 1. Januar 2001 (bzw. 1. Januar 2002) dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG, BS 1 489) unterstanden habe, was beides zu verneinen sei.

aa. Am 1. Januar 2002 ist das BPG für die Bundesverwaltung in Kraft getreten (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht vom 3. Juli 2001 [SR 172.220.111.2]). Gemäss Art. 41 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
BPG gelten Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem BtG bestehen, automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden. Da die vorzeitige Abberufung der Beschwerdeführerin durch den Bundesrat am 18. Oktober 2000 erfolgte, kann das BPG von vornherein nicht anwendbare Rechtsnorm für den vorliegenden Fall sein. Dies ist zu Recht unbestritten.

bb). Entgegen der Ansicht der SNB ist die Zuständigkeit der PRK jedoch gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
BtG zu bejahen, wenn ein bei einer autonomen eidgenössischen Anstalt bestehendes Arbeitsverhältnis als öffentlich-rechtlich einzustufen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Beamtengesetzes auf ein solches Arbeitsverhältnis im Übrigen nicht oder zumindest nicht unmittelbar, sondern nur analog Anwendung finden. Andernfalls ergäbe sich die Situation, dass für Streitigkeiten aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Grund der Generalklausel von Art. 98 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) direkt das Bundesgericht zuständig wäre. Das widerspräche dem Rechtsschutzsystem, wie es unter der Herrschaft des BtG für das Gebiet des öffentlichen Dienstrechts eingeführt wurde und welches vorsah, dass bei Streitigkeien aus dem öffentlichen Dienstverhältnis vor der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht die Beschwerde an die PRK gegeben sein solle (vgl. Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel und
Frankfurt am Main 1997, Rz. 6.64 und 6.74; Moser, a.a.O., S. 544 und 551 f.). Die SNB erfüllt öffentliche Aufgaben in privater Organisationsform. Sie kann als öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft qualifiziert werden (Tobias Jaag, Besonderheiten des Personalrechts im halbstaatlichen Bereich, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 592). In der Lehre wird die SNB auch als Hybride aus öffentlicher Anstalt und öffentlich-rechtlicher Körperschaft, Anstalt mit korporativen Elementen, koordinierte Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet (Leo Schürmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 1994, S. 442 mit Hinweisen). Neuerdings wird sogar ausgeführt, die SNB sei ungeachtet ihrer äusseren rechtlichen Form einer Aktiengesellschaft in Wirklichkeit eine Anstalt des öffentlichen Rechts bzw. eine eigentliche Bundesbehörde (Jean-François Aubert, in: Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 99
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 99 Geld- und Währungspolitik - 1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
1    Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
2    Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
3    Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
4    Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
BV N. 13; vgl. auch Charles-André Junod, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern, Art. 39
N. 28). Insgesamt erfüllt die SNB mithin ohne weiteres die Voraussetzungen einer autonomen eidgenössischen Anstalt im Sinne von Art. 98 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
OG bzw. von Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
BtG, deren letztinstanzliche Entscheide bei der PRK angefochten werden können, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

c. Im Folgenden gilt es demnach über die Frage der Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses zwischen der SNB und der Beschwerdeführerin abschliessend zu befinden, da von der Beantwortung dieser Frage die Zuständigkeit der PRK abhängt.

aa. Nach Art. 54 Abs. 1
SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz
NBG Art. 54 Zuständigkeit der Zivilgerichte - Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen der Nationalbank und Dritten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.
NBG steht jeder Zweiganstalt ein Direktor vor, der vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt wird. Dem Direktor ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalt nach Massgabe der Weisungen des Direktoriums und der Reglemente übertragen (Abs. 2). Gemäss Art. 60 NBG können die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der SNB durch Beschluss des Organs oder der Behörde, durch die sie gewählt oder ernannt sind, unter Angabe der Gründe abberufen werden. In Ergänzung dazu hält Ziff. 3.4 DR fest, dass die rechtliche Anfechtung der Abberufung ausgeschlossen ist. Dem Direktionsmitglied kann eine Abgangsentschädigung in der Höhe von maximal drei Jahresgehältern ausgerichtet werden. Sie wird vom Bankrat festgelegt. Bereits diese Bestimmungen weisen für sich allein auf ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur hin. So sind die Anstellung durch Wahl und auf eine feste Amtsdauer Indizien für ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2003 [2P.63/2003], E. 2.3 mit Hinweisen; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, S. 469, Nr. 147 B/V). Das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wurde durch einen öffentlich-rechtlichen Akt (Wahl durch den Bundesrat) begründet. Die Beschwerdeführerin hatte dabei gemäss Art. 55
SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz
NBG Art. 55 - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.
NBG und Ziff. 2.1 DR gewisse Wählbarkeitsvoraussetzungen (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassung in der Schweiz, guter Ruf und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) zu erfüllen. Auch gab es die Unvereinbarkeitsvorschriften von Art. 56
SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz
NBG Art. 55 - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.
NBG und Ziff. 2.2 zu beachten (sie durfte weder der Bundesversammlung, einer kantonalen Regierung oder dem Bankrat angehören noch mit anderen Direktionsmitgliedern in direkter Linie verwandt, verschwägert, Geschwister oder Lebenspartnerin sein, und es durften auch keine der erwähnten Beziehungen der Verwandtschaft oder Lebenspartnerschaft zwischen ihr und den ihr unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehen). Wesentlich ist ferner, dass die Disziplinargewalt des Gemeinwesens auf Sonderstatusverhältnisse und damit auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse beschränkt ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1191; Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte Fragen, in
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 95/1994, S. 439). Disziplinarrechtlich verantwortlich sind sämtliche Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, d. h. die Beamten und Angestellten gemäss BtG und Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, AS 1959 1181), sowie die Personen, für die eine Sonderregelung gilt; diese Dienstnehmer werden auch als Beamte im weiteren Sinne bezeichnet. Nicht dem Disziplinarrecht unterstehen dagegen Personen, deren Dienstverhältnis privatrechtlicher Natur ist. Als Beamte im engeren Sinne gelten diejenigen Personen, die als Beamte von der jeweils zuständigen Behörde bzw. Amtsstelle als Beamte in Ämter gewählt werden, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben (Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Heinrich Koller/Georg Müller/René A. Rhinow/Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Organisationsrecht, Basel und Frankfurt am Main, 1996, S. 14). Die Direktionsmitglieder der SNB werden in Ziff. 8.1 und 8.2 DR unmissverständlich einem Disziplinarrecht unterstellt, auf dessen Verfahren überdies die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Art. 30 Abs. 3
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, Art. 32
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BtG)
sinngemäss anwendbar sind. Sie sind entsprechend zumindest als Beamte im weiteren Sinne zu bezeichnen, deren Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist. Mit dem Arbeitsgericht Zürich kommt die Eidgenössische Personalrekurskommission demnach zum Schluss, dass das Rechtsverhältnis zwischen der SNB und der Beschwerdeführerin, aus welchem diese die geltend gemachten Ansprüche herleitet, öffentlich-rechtlicher Natur ist, für deren Beurteilung die PRK grundsätzlich zuständig ist.

bb. Daran vermögen auch die Ausführungen der SNB in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 nichts zu ändern. Ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin hoheitliche Funktionen auszuüben hatte, ist angesichts der übrigen Umstände, die für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sprechen, nicht entscheidwesentlich. Die Art und Weise der Festlegung des Gehalts der Beschwerdeführerin schliesslich spricht keineswegs für ein privatrechtliches Dienstverhältnis, im Gegenteil. So werden die Gehälter gemäss Ziff. 6.1 DR vom Bankrat im Rahmen des Reglements über die Gehaltsminima und -maxima des Personals der SNB (Gehaltsstufen 9-11) festgelegt und richtet sich die Bemessung nach dem GR der SNB. Dies entspricht weitgehend der Situation beim Bund mit den in Art. 36
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BtG festgelegten Besoldungklassen und ihren jährlichen Mindest- bzw. Höchstbeträgen. Dass im Rahmen der konkreten Festsetzung eines (Anfangs-)Gehalts innerhalb gegebener Gehaltsstufen bzw. von Minima und Maxima auch bei einem öffentlich-rechlichen Dienstverhältnis vorgängig Salärdiskussionen oder -verhandlungen geführt werden, ist nichts Aussergewöhnliches.

cc). Dieses Ergebnis deckt sich schliesslich mit der Tatsache, dass auf Privatrecht begründete Arbeitsverhältnisse auf den Ebenen von Bund und Kantonen die Ausnahme bilden und es dazu einer ausdrücklichen, unmissverständlichen Grundlage in einem Gesetz bedarf (vgl. BGE 118 II 217 E. 3; Moser, a.a.O., S. 536; Guido Corti, Sul rapporto d'impiego del personale dei servizi pubblici (con particolare riferimento ai servizi di aiuto domiciliare e agli istituti per anziani), in Rivista di diritto amministrativo e tributario ticinese [RDAT] I - 1998, S. 573 ff.). Dem zur massgeblichen Zeit bzw. noch heute gültigen NBG fehlt es an einer solchen Grundlage. Die vorgesehene Totalrevision des NBG sieht demgegenüber in Art. 42 Abs. 2 Bst. i des Entwurfs vor, dass der Bankrat die Mitglieder der Direktion bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen ernennt und dass diese mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen angestellt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Revision des Nationalbankgesetzes vom 26. Juni 2002, BBl 2002 6097, 6315).

Dokumente der PRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-68.9
Datum : 04. September 2003
Publiziert : 04. September 2003
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-68.9
Sachgebiet : Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK)
Gegenstand : Geldwerte Forderung aus einem Arbeitsverhältnis mit der Schweizerischen Nationalbank. Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission....


Gesetzesregister
BPG: 41
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
BV: 99
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 99 Geld- und Währungspolitik - 1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
1    Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
2    Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
3    Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
4    Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
BtG: 30  32  36  58
NBG: 54 
SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz
NBG Art. 54 Zuständigkeit der Zivilgerichte - Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen der Nationalbank und Dritten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.
55 
SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz
NBG Art. 55 - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.
56  60
OG: 98
VwVG: 7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
9 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
71a
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
115-II-187 • 118-II-213
Weitere Urteile ab 2000
2P.63/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitsgericht • frage • materielle rechtskraft • zins • bundesrat • beklagter • personalrekurskommission • bundesgericht • erwachsener • nationalbank • dauer • bundespersonalgesetz • disziplinarrecht • amtsdauer • öffentliches personalrecht • zivilprozess • beamtengesetz • lohn • entscheid • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren
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AS
AS 1959/1181
BBl
2002/6097