VPB 67.87

(Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Februar 2003 [REKO UVEK D-2002-29])

Art. 16-16h EleG. Installation einer Mobilfunkantenne auf bestehendem Hochspannungsmast und Errichtung eines Containers. Zuständigkeit und Verfahren für Plangenehmigung und Enteignung.

- Nicht nur die Installation einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast, sondern auch die Errichtung des dazugehörenden Containers mit den technischen Einrichtungen ist im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach EleG zu bewilligen (E. 3.3).

- Die Plangenehmigung nach Bundesrecht tritt anstelle sämtlicher anderer Bewilligungen. Die Bundesbehörde ist weder verpflichtet noch ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach kantonalem (oder kommunalem) Recht zu erteilen. Bei der Interessenabwägung hat sie jedoch materielles kantonales Recht zu berücksichtigen (E. 3.4.3).

- Richtet sich das Verfahren nach dem EleG, so ist für Enteignungsfragen ausschliesslich das EleG sowie subsidiär das EntG massgebend (E. 3.4.4). Über die Berechtigung und die Höhe von Entschädigungsforderungen entscheidet nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 5.1).

- Liegt der Antennenstandort innerhalb der Bauzone und ist die geplante Anlage mit dem Bundesrecht sowie dem kantonalen Recht vereinbar, muss auch im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren weder eine Bedürfnisprüfung vorgenommen noch nach Alternativstandorten gesucht werden (E. 4.3.2).

- Sind die Immissionsgrenzwerte nach NISV eingehalten, liegt keine übermässige Beeinträchtigung durch die geplante Antennenanlage und damit keine Verletzung nachbarrechtlicher Abwehransprüche vor, so dass keine Enteignung notwendig ist (E. 5.2).

Art. 16-16h LIE. Installation d'une antenne de télécommunication mobile sur un pylône de haute tension existant et mise en place d'un conteneur. Compétence et procédure pour l'approbation des plans et l'expropriation.

- L'autorisation selon la procédure fédérale d'approbation des plans prévue par la LIE doit porter non seulement sur l'installation d'une antenne de télécommunication mobile, mais aussi sur la mise en place du conteneur contenant les équipements techniques afférents à celle-ci (consid. 3.3).

- L'approbation des plans du droit fédéral se substitue à toute autre autorisation. L'autorité fédérale n'a ni l'obligation, ni le pouvoir d'accorder des approbations dérogatoires selon le droit cantonal (ou communal). Elle doit toutefois tenir compte du droit matériel cantonal dans son appréciation des intérêts en présence (consid. 3.4.3).

- Si la procédure est celle de la LIE, cette loi et - subsidiairement - la LEx, sont les seules déterminantes pour les questions concernant l'expropriation (consid. 3.4.4). C'est la commission fédérale d'estimation, et non l'autorité d'approbation des plans, qui statue sur le bien-fondé et le montant des demandes d'indemnité (consid. 5.1).

- Si l'emplacement de l'antenne se situe dans la zone à bâtir et que l'installation prévue est conforme tant au droit fédéral qu'au droit cantonal, la procédure d'approbation des plans selon le droit fédéral n'a pas besoin de comprendre une étude du besoin ni une recherche d'emplacements alternatifs (consid. 4.3.2).

- Si les valeurs limites d'immissions de l'ORNI sont respectées, l'antenne projetée n'entraîne pas une atteinte exagérée et ne lèse donc pas des droits du voisinage, de sorte qu'une expropriation n'est pas nécessaire (consid. 5.2).

Art. 16-16h LIE. Installazione di un'antenna per la telefonia mobile su un traliccio dell'alta tensione già esistente e costruzione di un container. Competenza e procedura per l'approvazione dei piani e l'espropriazione.

- Non solo l'installazione di un'antenna per la telefonia mobile su un traliccio dell'alta tensione già esistente, ma anche la costruzione del relativo container con installazioni tecniche deve essere approvato sulla base della LIE nella procedura di approvazione dei piani secondo il diritto federale (consid. 3.3).

- L'approvazione dei piani secondo il diritto federale sostituisce tutte le altre autorizzazioni. L'autorità federale non è obbligata né autorizzata a concedere autorizzazioni eccezionali secondo il diritto cantonale (o comunale). Essa deve però tenere conto del diritto materiale cantonale nella ponderazione degli interessi (consid. 3.4.3).

- Se la procedura si basa sulla LIE, per questioni legate all'espropriazione è applicabile esclusivamente la LIE e sussidiariamente la LEspr (consid. 3.4.4). Sulla fondatezza e l'importo di domande di risarcimento non decide l'autorità di approvazione dei piani, bensì la Commissione federale di stima (consid. 5.1).

- Se il luogo in cui è posata l'antenna è all'interno della zona edificabile e l'installazione prevista è conforme al diritto federale e al diritto cantonale, anche nella procedura di approvazione federale dei piani secondo il diritto federale si può rinunciare all'esame del bisogno e alla ricerca di luoghi alternativi (consid. 4.3.2).

- Se sono rispettati i valori limite delle immissioni secondo l'ORNI, l'antenna prevista non comporta una limitazione eccessiva e quindi non vi è una violazione dei diritti dei vicini, per cui non è necessaria un'espropriazione (consid. 5.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 15. März 2002 bewilligte das Bundesamt für Energie (BFE) den Bau einer Mobilfunkantenne der Y SA auf dem Kabelendmast Nr. 39 der von der X AG betriebenen 132-kV-Leitung Kappelen-Brügg sowie die Errichtung eines Containers für die technischen Apparaturen. Beide Bauten waren auf dem Gebiet der Gemeinde Port und innerhalb der Bauzone geplant. Gegen diese Plangenehmigung gelangte die Erbengemeinschaft A mit Beschwerde vom 2. Mai 2002 an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Behandlung der im Rahmen der Einsprache gestellten Entschädigungsansprüche.

Aus den Erwägungen:

(...)

3. Die REKO/UVEK überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021).

Strittig ist die Errichtung einer Antennenanlage für den Mobilfunk auf einem bestehenden Mast, welcher der Übertragung von Elektrizität dient. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 23. Mai 2000 (1P.38/2000) festgehalten, dass die Antenneninstallation eine Änderung des Hochspannungsmastes und damit einer Starkstromanlage bedinge und deshalb die Bundesbehörde für deren Genehmigung zuständig sei. Für Bauten oder Anlagen, die zur Antennenanlage gehörten, aber unabhängig vom Hochspannungsmast errichtet würden - wie insbesondere der die technische Ausrüstung enthaltende Container - sei zusätzlich eine kantonale Baubewilligung erforderlich.

3.1. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen hatte, für den noch die altrechtlichen Bestimmungen galten. Die kantonale Bewilligungszuständigkeit für den Container leitete das Bundesgericht aus Art. 12 Abs. 3 der per 1. Januar 2000 aufgehobenen Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen (AS 1991 1476) ab. Diese Bestimmung setzte für Gebäude gewisser elektrischer Anlagen und Installationen zusätzlich zur Plangenehmigung der Bundesbehörde die Erteilung der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen voraus. Die Gesetzesänderung per 1. Januar 2000 (AS 1999 3071, S. 3124) sieht jedoch neu ein koordiniertes und vereinfachtes Entscheidverfahren vor, in welchem mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden und kantonale Bewilligungen und Pläne nicht mehr erforderlich sind (Art. 16 Abs. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
und 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG], SR 734.0). Dementsprechend enthält auch die geltende Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) keinen Vorbehalt bezüglich einer
zusätzlichen Zuständigkeit kantonaler Bewilligungsinstanzen. Zwar hat sich das Bundesgericht zur Bewilligungszuständigkeit nach neuem Recht im genannten Urteil nicht eingehend geäussert. Immerhin hat es festgehalten, dass die Gesetzesänderung die exklusive Zuständigkeit der Bundesbehörden noch verstärkt habe (E. 2c).

3.2. Für das vorliegende Verfahren ist massgebend, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach EleG zu bewilligen ist. Für die REKO/UVEK besteht auch nach Kenntnisnahme der Kritik des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen.

3.3. Was den neben dem Mast zu errichtenden Container betrifft, so fragt sich, in welchem Verfahren dieser zu bewilligen ist. Sinn und Zweck des seit 1. Januar 2000 geltenden koordinierten und vereinfachten Verfahrens liegen darin, dass eine einzige Behörde (Leitbehörde) die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften beurteilt, so dass in einem einzigen Verfahren eine Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile eines Projektes erfolgt (Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren [im Folgenden: Botschaft], BBl 1998 2591 S. 2596). Umfasst ein Projekt mehrere Bestandteile, gelten diese Vorgaben des konzentrierten Entscheidverfahrens zumindest für alle Bauten und Anlagen, die in einem engen Zusammenhang mit dem der Bundeszuständigkeit unterliegenden Vorhaben stehen. Im Gegensatz zu anderen Sachbereichen mit Bundeszuständigkeit enthält das Elektrizitätsgesetz zwar keine Bestimmungen, wonach (einzig) für Nebenanlagen - also Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Projekt dienen - eine kantonale Zuständigkeit verbleibt (vgl. Art. 37
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37 - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1bis    Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.117
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  bei Flughäfen das UVEK;
b  bei Flugfeldern das BAZL.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979118 über die Raumplanung voraus.
und 37m
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37m - 1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.
1    Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.
2    Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an.
3    Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.
4    Das BAZL ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die
Luftfahrt [LFG, SR 748.0] oder Art. 18
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
und 18m
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18m Nebenanlagen - 1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb134 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
1    Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb134 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
a  Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
b  die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2    Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
a  auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
b  wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
c  wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3    Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Ob gewisse Bauten eines Projekts auch im Plangenehmigungsverfahren nach EleG im Sinne von Nebenanlagen der kantonalen Zuständigkeit unterliegen, kann jedoch offen bleiben. Denn der Container enthält die für den Antennenbetrieb erforderliche technische Einrichtung und dient damit ausschliesslich dem Betrieb der Mobilfunkantenne. Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze des koordinierten Verfahrens ist demnach über dessen Genehmigung im Gesamtentscheid der Bundesbehörde - Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) oder BFE (Art. 16 Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG) - zu befinden. Soweit das ARE hinsichtlich der Containerbewilligung in seiner Vernehmlassung Gegenteiliges behauptet, trägt es der Gesetzesänderung nicht Rechnung. Abgesehen davon hätte diese Auffassung zur Folge, dass die Realisierung des Vorhabens - die Antenne lässt sich ohne Container wohl kaum betreiben - nicht vom Entscheid der in Art. 16 Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG genannten Bundesbehörde, sondern von kantonalen Bewilligungsinstanzen abhängig wäre, was aber der Kompetenzordnung gemäss EleG sowie den Zielen des koordinierten Verfahrens widersprechen würde (vgl. auch VPB 55.19 E. 8).

Im Übrigen kann auch dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nichts Gegenteiliges entnommen werden. Denn die kantonale Bewilligungszuständigkeit zur Errichtung des Containers leitete das Gericht nicht etwa daraus ab, dass diese Baute gar nicht dem Regelungsbereich des Bundesrechts unterstehe. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass das Bundesrecht über elektrische Anlagen Anwendung findet, mithin der Container der geplanten Mobilfunkantenne zugehörig zu betrachten sei, jedoch gestützt auf (die altrechtliche Bestimmung in) Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen die kantonale Bewilligungsbehörde für dessen Errichtung zuständig sei. Weil diese doppelte Zuständigkeit mit der Gesetzesänderung weggefallen und neu Art. 16 Abs. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
und 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG massgebend ist, unterliegt nicht nur die Installation einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast sondern auch die Errichtung des dazugehörenden Containers einer einzigen Plangenehmigung.

3.4. Obwohl kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich sind, hat die Leitbehörde kantonales Recht zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- und Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG).

3.4.1. Diese Bestimmung bringt einerseits zum Ausdruck, dass für die Ausführung des Vorhabens keine formellen kantonalen oder kommunalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich sind. Aus materieller Sicht hat die zuständige Plangenehmigungsbehörde des Bundes andererseits die Anwendung kantonalen Rechts selbständig und abschliessend zu prüfen und dieses sowie darauf gestützte Anträge grundsätzlich zu berücksichtigen (Botschaft, a.a.O., BBl 1998 2591 S. 2598, 2629 und 2618).

Bei Vorhaben, welche unter die Sachzuständigkeit des Bundes fallen, hat die Leitbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens somit zu prüfen, ob das Projekt mit den Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere jener über elektrische Schwach- und Starkstromanlagen, vereinbar ist und im Weiteren den bundesrechtlichen Anforderungen vorab der Raumplanung und des Landschafts- und Umweltschutzes gerecht wird. Das von den Kantonen und Gemeinden in den fraglichen Sachbereichen kompetenzgemäss erlassene Recht sowie ihre entsprechenden Bewilligungsbefugnisse können der Plangenehmigung nicht entgegenstehen (vgl. VPB 55.19 E. 8). So erfordert die Errichtung einer Starkstromleitung ausserhalb der Bauzone keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700; VPB 58.42 E. 2.1). Allerdings hat die Leitbehörde die auf kantonales Recht gestützten Anträge insoweit zu berücksichtigen, als sie die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgabe nicht vereiteln oder übermässig erschweren. Solche Anträge gründen in aller Regel auf Vorschriften des Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur- und Heimatschutz- sowie Gewässerschutzrechts (Thomas Pfisterer, Die Anliegen der Kantone im
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 197 f.; BGE 121 II 8 E. 2-6). Dementsprechend sieht Art. 16d Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16d - 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
1    Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
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EleG vor, dass die von einem Vorhaben betroffenen Kantone anzuhören sind. Die Leitbehörde hat dann im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie den auf kantonales Recht gestützten Anträgen nicht durchwegs entsprechen muss (BGE 121 II 378 E. 9).

3.4.2. Der Ansicht des ARE, die Plangenehmigung für die Antennenanlage dürfe nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nach kantonalem Recht erfüllt seien, kann demnach nur insoweit gefolgt werden, als die Bundesbehörde materielles kantonales (und kommunales) Recht in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen hat. Gestützt darauf geltend gemachte Anträge bleiben jedoch dann ausser Acht, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung unverhältnismässig eingeschränkt würde.

3.4.3. Das ARE befürchtet weiter, die Genehmigungsbehörde des Bundes sei nicht geeignet, Ausnahmen zu kantonalen oder kommunalen Vorschriften wie beispielsweise die Unterschreitung von Baulinien zu gewähren, weil solche Entscheide ein erhebliches planerisches Ermessen beinhalten würden. Wie bereits dargelegt (E. 3.4.1), schliesst die umfassende Zuständigkeit der Bundesbehörde Bewilligungen nach kantonalem oder kommunalem Recht aus. Die Bundesbehörde ist somit entgegen der Auffassung des ARE weder verpflichtet noch ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach kantonalem oder kommunalem Recht zu erteilen. Die Plangenehmigung nach Bundesrecht tritt vielmehr anstelle sämtlicher anderer Bewilligungen. Art. 16 Abs. 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG verlangt lediglich die Berücksichtigung des materiellen kantonalen (und kommunalen) Rechts durch die Bundesbehörde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. In diesem Sinn werden Kantone und Gemeinden ins Plangenehmigungsverfahren einbezogen und Gemeinden können ihre Interessen zusätzlich mit Einsprache wahren (Art. 16d Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16d - 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
1    Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
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und 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16d - 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
1    Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
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sowie 16f Abs. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16f - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EleG). Damit ist gewährleistet, dass die Standpunkte der mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertrauten Behörden sowie deren Auslegung kantonalen und kommunalen
Rechts in die Interessenabwägung der Bundesbehörde einfliessen. Deren Entscheid unterliegt wiederum der Beschwerde an die REKO/UVEK, welche mit voller Kognition urteilt (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.4.4. Was schliesslich bei der Entschädigungsfrage die Anwendbarkeit des Fernmelderechts oder des kantonalrechtlichen Instituts des Lastenausgleichs angeht, so sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16f - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EleG). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG). Weil sich das Plangenehmigungsverfahren vorliegend nach dem EleG richtet, sind somit dessen Bestimmungen und nicht das Fernmelderecht für die Enteignungsfrage massgeblich. Die Berücksichtigung kantonalen Rechts nach Art. 16 Abs. 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG bezieht sich auf die Plangenehmigung, nicht jedoch auf die Frage der Enteignung. Hierfür ist ausschliesslich das EleG sowie subsidiär das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) massgebend (vgl. Art. 16a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
EleG). Ob Betroffenen allenfalls ausserhalb des Plangenehmigungsverfahrens die Möglichkeit zusteht, ein kantonales Lastenausgleichsverfahren einzuleiten, was nach Meinung der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Rechtsprechung des Berner Verwaltungsgerichts gar nicht zulässig sei, ist damit
nicht weiter abzuklären.

4. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist demnach zu untersuchen, ob die strittige Plangenehmigung vor Bundesrecht stand hält und die Vorinstanz im Rahmen von Art. 16 Abs. 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG das kantonale Recht ausreichend berücksichtigt hat. Weiter ist der Entscheid im Hinblick auf die vorgebrachten enteignungsrechtlichen Einwände bzw. die geltend gemachte Entschädigung zu überprüfen (E. 5).

(...)

4.2. Die Beschwerdeführerin ist mit dem vorgesehenen Standort der Mobilfunkantenne nicht einverstanden, weil sie befürchtet, dass ihr Grundstück erheblich entwertet werde, denn die potentielle Käuferschaft sei auf Grund diffuser Ängste vor nichtionisierender Strahlung nicht bereit, Bauland in unmittelbarer Nähe einer solchen Antenne zu erwerben. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, es sei keine ernsthafte Prüfung von Alternativstandorten vorgenommen worden. Vielmehr bestehe am vorgesehenen Standort gar kein öffentliches Interesse für die Errichtung einer Mobilfunkantenne. Zumindest überwiege das Interesse, die Qualität und den Wert des an bevorzugter Lage gelegenen Baulandes zu erhalten, entgegengesetzte Interessen der Mobilfunkbetreiberin.

4.3. Mobilfunkkonzessionen begründen ein öffentliches Interesse an der Realisierung der damit verbundenen Infrastruktur. Sie geben allerdings der Konzessionärin keinen Anspruch auf Bewilligung einer konkreten Mobilfunkantenne. Vielmehr unterliegt die Infrastruktur einem Bewilligungsverfahren (Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, Baurecht 1/2000 3 ff., Ziff. 1.4). Vorliegend ist geplant, die Antenne auf einem Hochspannungsmast zu installieren, weshalb für deren Bewilligung ein Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz des Bundes durchzuführen ist (vgl. E. 3.2).

4.3.1. Die geplante Mobilfunkanlage erfüllt am vorgesehenen Standort gemäss Aussage des ARE als zuständige Fachinstanz des Bundes die Vorgaben des materiellen Raumplanungsrechts. Hervorzuheben ist, dass der vorgesehene Standort auf dem bestehenden Kabelmast im Sinne einer Bündelung von Infrastrukturanlagen aus raumplanerischer Sicht erwünscht und grundsätzlich einer Lösung mit freistehendem Antennenmast oder mit je nach topographischen Verhältnissen zwei oder mehreren Masten statt einem vorzuziehen ist. Aus Sicht des Landschaftsschutzes hat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) keine Einwände vorgebracht. Ein allfälliger formeller Mangel des Plangenehmigungsverfahrens dadurch, dass die Vorinstanz das für die Beurteilung des Umwelt- und Landschaftsschutzes zuständige BUWAL nicht angehört hat, gilt durch den Einbezug dieser Fachinstanz im Beschwerdeverfahren als geheilt (seit Oktober 2002 besteht im Übrigen eine Vereinbarung zwischen ESTI und BUWAL, welche die Anhörung und gegenseitige Information regelt). Selbst die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Antenne trete am vorgesehenen Standort optisch störend in Erscheinung oder sei mit dem Erscheinungsbild der Landschaft nicht vereinbar.

Was die gesundheitliche Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass die geplante Anlage die Vorschriften der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) vollumfänglich einhält. Der Immissionsgrenzwert ist an den untersuchten Orten, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 1 NISV), eingehalten. Weiter ist der Anlagegrenzwert für die elektrische Feldstärke (Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 64 Bst. b NISV) eingehalten, so dass sich kein Ort mit empfindlicher Nutzung im Freihaltebereich befindet.

Schliesslich stehen der geplanten Anlage auch keine kommunalen und kantonalen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts - die Gemeinde ist mit dem Unterschreiten der Baulinie einverstanden - entgegen. Die angehörten kantonalen und kommunalen Behörden haben sich für die Plangenehmigung ausgesprochen und die verlangten Auflagen und Bedingungen hat die Vorinstanz in die Plangenehmigung aufgenommen. Eine Verletzung von Art. 16 Abs. 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG kann ihr somit nicht vorgeworfen werden.

4.3.2. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Immissionen hätten auf Grund gesundheitlicher Bedenken potentieller Käufer einen Wertverlust ihres Baulandes zur Folge, ist entgegen zu halten, dass die NISV den Gesundheitsinteressen der von nichtionisierender Strahlung betroffenen Bevölkerung abschliessend Rechnung trägt. Deshalb können emissionsbegrenzende Massnahmen (im Sinne des Vorsorgeprinzips gestützt auf Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01), die über die Anforderungen der NISV hinausgehen, von der Anlagebetreiberin nicht verlangt werden. Dies gilt insbesondere auch für Anträge, die Mobilfunkanlage sei an einen anderen Standort zu verlegen (BGE 126 II 399 E. 3d; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2001, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2002 S. 263 E. 4a.aa). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die geplante Mobilfunkantenne sei an anderer Stelle zu errichten, ist deshalb abzuweisen. Damit ist auf ihren Einwand, die Gesuchstellerin habe ihre Behauptungen bezüglich des lokalen Funkkonzepts, der radiotechnischen Gebietsabdeckung und der fehlenden Alternativstandorte nicht ausreichend begründet,
nicht einzugehen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung auch in einem kantonalen Baubewilligungsverfahren ähnliche Überlegungen massgebend wären. Denn der geplante Antennenstandort liegt in der Bauzone, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligungserteilung besteht, sofern die Anlage dem Zweck der entsprechenden Nutzungszone entspricht und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der NISV) erfüllt sind. Weil die umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG nur für Standorte ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, muss für Standorte innerhalb der Bauzone weder eine Bedürfnisprüfung noch eine das gesamte Netz der Mobilfunkbetreiberin sowie die Netze von Konkurrenzunternehmen berücksichtigende Suche nach Alternativstandorten erfolgen, soweit kantonales oder kommunales Recht keine entsprechende Koordinationspflicht vorschreiben (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2002, BGE 128 II 378, und in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2002 S. 769 E. 9.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2000, in: URP 2001 S. 161 E. 9c.bb; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Januar 2002, BVR 2002
S. 400 E. 4; Walker, a.a.O., Ziff. 1.4.1).

(...)

4.4. Festzuhalten ist somit, dass die geplante Anlage mit dem Bundesrecht vereinbar ist und auch kantonales sowie kommunales Recht einer Bewilligungserteilung nicht entgegen stehen. Die Plangenehmigung der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.

5. Im Sinne eines Eventualantrages macht die Beschwerdeführerin Entschädigungsansprüche geltend, weil ihr Bauland durch die Errichtung der geplanten Antennenanlage einen Wertverlust erleide. Dabei verlangt sie, dass ihre Forderungen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu behandeln seien.

5.1. Das koordinierte und vereinfachte Entscheidverfahren sieht vor, dass die Genehmigungsbehörde mit der Plangenehmigung gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entscheidet (Art. 16h Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG). Deshalb muss die Unternehmung spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs den Entschädigungsberechtigten nach Art. 31
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 31 - 1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
1    Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
2    Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
3    Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a  die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b  eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c  die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d  die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e  die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f  die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g  den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen (Art. 16e
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16e
EleG) und innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16f - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EleG). Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission zur Behandlung der angemeldeten Forderungen durchgeführt (Art. 45 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 45 - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG88 durchgeführt.89
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG88 durchgeführt.89
2    ...90
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EleG). Die Plangenehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen (Art. 45 Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 45 - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG88 durchgeführt.89
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG88 durchgeführt.89
2    ...90
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EleG).

Festzuhalten ist, dass zwar die Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch Enteignungsbehörde ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch die Schätzungskommission und nicht die Plangenehmigungsbehörde über die angemeldeten Forderungen und damit die Berechtigung sowie die Höhe einer Entschädigung zu befinden hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Entschädigungsforderung sei im Plangenehmigungsverfahren zu behandeln, ist somit abzuweisen.

5.2. Enteignungsrechtliche Einspracheverfahren sind nicht nur durchzuführen, wenn für den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage Grundeigentum beansprucht wird oder Baurechte, Durchleitungs- oder Bauverbotsservitute zwangsweise eingeräumt werden sollen, sondern auch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in nachbarrechtliche Abwehransprüche eingegriffen wird (vgl. Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG).

Betroffene können somit die Eröffnung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erwirken, wenn sie sich durch den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage beispielsweise durch übermässige Immissionen in ihren nachbarlichen Abwehrrechten verletzt fühlen. Sind dagegen übermässige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschliessen, weil sich die Einsprecherinnen und Einsprecher nur auf das Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG berufen können, ist keine Enteignung notwendig (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2002 E. 3 [1A.144/2002]; vgl. auch BGE 123 II 560 E. 3d.bb mit Hinweisen, 110 Ib 99 E. 1e).

Vorliegend ist unbestritten, dass die im Hinblick auf eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche in Frage kommenden Immissionen durch nichtionisierende Strahlung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unterhalb des Immissionsgrenzwertes gemäss NISV liegen und damit nicht übermässig sind. Die Beschwerdeführerin vermag sich demnach nicht auf eine übermässige Beeinträchtigung durch die geplante Mobilfunkantenne zu berufen, weshalb eine Abtretung nachbarrechtlicher Abwehrrechte gar nicht in Betracht fällt. Die Enteignung anderer dinglicher Rechte oder Nachbarrechte steht ebenfalls nicht zur Diskussion.

Festzuhalten ist somit, dass für die Realisierung der geplanten Mobilfunkanlage keine Rechte der Beschwerdeführerin enteignet werden müssen. Die Vorinstanz führte jedoch im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung aus, die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche sei vorliegend gerechtfertigt. Weil sich dieser Standpunkt der Vorinstanz indessen nicht im Dispositiv der Plangenehmigung niedergeschlagen hat, besteht für die REKO/UVEK keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid diesbezüglich abzuändern. Demgegenüber hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, die geltend gemachten Entschädigungsbegehren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung an den Präsidenten der Schätzungskommission zu überweisen (Ziff. 3 Dispositiv). Denn obwohl vorliegend gar kein enteignungsrechtlicher Tatbestand vorliegt, wird es Sache der zuständigen Schätzungskommission sein, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen.

6. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde mangels Begründetheit abzuweisen ist.

Homepage der Rekurskommission INUM
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-67.87
Datum : 12. Februar 2003
Publiziert : 12. Februar 2003
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-67.87
Sachgebiet : Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM; vormals Rekurskommission UVEK)
Gegenstand : Art. 16-16h EleG. Installation einer Mobilfunkantenne auf bestehendem Hochspannungsmast und Errichtung eines Containers....


Gesetzesregister
EBG: 18 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
18m
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18m Nebenanlagen - 1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb134 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
1    Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb134 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
a  Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
b  die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2    Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
a  auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
b  wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
c  wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3    Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
EleG: 16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16a 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
16d 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16d - 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
1    Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3    ...44
16e 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16e
16f 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16f - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
16h 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
45
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 45 - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG88 durchgeführt.89
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG88 durchgeführt.89
2    ...90
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EntG: 5 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
31
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 31 - 1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
1    Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
2    Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
3    Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a  die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b  eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c  die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d  die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e  die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f  die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g  den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
LFG: 37 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37 - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
1bis    Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.117
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  bei Flughäfen das UVEK;
b  bei Flugfeldern das BAZL.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979118 über die Raumplanung voraus.
37m
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37m - 1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.
1    Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.
2    Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an.
3    Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.
4    Das BAZL ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
NISV: 4 
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
13
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
RPG: 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
USG: 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
VwVG: 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BGE Register
110-IB-99 • 121-II-378 • 121-II-8 • 123-II-560 • 126-II-399 • 128-II-378
Weitere Urteile ab 2000
1A.144/2002 • 1P.38/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
plangenehmigung • kantonales recht • weiler • bundesgericht • antenne • vorinstanz • bauzone • nachbarrecht • strahlung • gemeinde • elektrische anlage • bauland • immission • innerhalb • baute und anlage • baubewilligung • realisierung • immissionsgrenzwert • ausserhalb • frage • mast • umweltschutz • sachverhalt • uvek • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • eisenbahngesetz • bundesamt für umwelt • bundesgesetz über den umweltschutz • bundesgesetz betreffend die elektrischen schwach- und starkstromanlagen • ermessen • bedingung • sachleistung • landschaft • infrastruktur • baulinie • entscheid • kommunikation • enteignung • emissionsbegrenzung • bundesamt für raumentwicklung • autonomie • rechtsverletzung • einsprache • bundesgesetz über die raumplanung • verordnung über den schutz vor nichtionisierender strahlung • kenntnis • bundesgesetz über die luftfahrt • enteignungsplan • unternehmung • rohrleitung • begründung des entscheids • voraussetzung • gerichts- und verwaltungspraxis • abstimmungsbotschaft • gesuch an eine behörde • eisenbahnrechtliche plangenehmigung • beurteilung • planungsziel • zweck • rechtskraft • bundesgesetz über die koordination • erbengemeinschaft • mais • kv • bestandteil • biene • enteigneter • persönliche anzeige • stelle • bezogener • sorte • grundeigentum • wert • eidgenössisches departement • errichtung eines dinglichen rechts • wasser • bewilligungsverfahren • nachbar
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AS
AS 1999/3071 • AS 1991/1476
BBl
1998/2591
VPB
55.19 • 58.42
BVR
2002 S.400
URP
2001 S.161 • 2002 S.769