(Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. Januar 2003 in Sachen P. [BRK 2002-015])
Öffentliche Beschaffung im selektiven Verfahren. Einhaltung der Frist zur Einreichung des Antrags auf Teilnahme. Beweisführung.
Art. 19 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
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1 | Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
2 | Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus. |
3 | Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
- Die durch den Poststempel geschaffene Vermutung verspäteter Postaufgabe kann namentlich mit unabhängigen Zeugen oder zuverlässigen Bestätigungen von Amtsstellen umgestossen werden. Verfahrensrechtlich sind keine Gründe ersichtlich, die im Submissionswesen eine strengere Handhabung dieser Regeln über den Fristenlauf und die Beweislastverteilung rechtfertigen würden (E. 2b).
- Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben des Posthalters beweismässig ausreichend, dass die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben, aber die Erfassung des Zustellungsnachweises und die Quittierung im Empfangsbescheinigungsbuch der Beschwerdeführerin irrtümlich mit einem falschen Datum versehen worden sind (E. 2c).
Marché public en procédure sélective. Observation du délai de dépôt de la demande de participation. Production de la preuve.
Art. 19 al. 1 LMP en relation avec l'art. 21 al. 1 PA.
- La présomption de remise tardive à la poste liée au sceau postal peut être renversée en produisant notamment des témoins indépendants ou des attestations fiables émises par des services officiels. Du point de vue procédural, aucune raison ne justifie en matière de soumission une application plus sévère des règles sur la computation des délais et la répartition du fardeau de la preuve (consid. 2b).
- En l'espèce, l'attestation du buraliste postal établit à satisfaction de droit la preuve que l'offre avait été remise à la poste le dernier jour du délai, mais que l'enregistrement du justificatif de la délivrance et la quittance dans le livret de récépissés de la recourante avaient été munis par erreur d'une fausse date (consid. 2c).
Acquisto pubblico nella procedura selettiva. Rispetto del termine per il deposito della richiesta di partecipazione. Produzione della prova.
Art. 19 cpv. 1 LAPub in relazione con l'art. 21 cpv. 1 PA.
- La presunzione di consegna tardiva alla posta sulla base del timbro postale può essere rovesciata facendo capo in particolare a testimoni indipendenti o ad attestati attendibili rilasciati da servizi ufficiali. Dal punto di vista procedurale non vi sono motivi che potrebbero giustificare, nell'ambito degli acquisti pubblici, un'applicazione più severa di queste regole sul calcolo dei termini e sulla ripartizione dell'onere della prova (consid. 2b).
- Nella fattispecie, vista l'attestazione scritta fornita dall'impiegato postale, si può ritenere che vi sia la prova che l'invio è stato consegnato alla posta l'ultimo giorno del termine e che la registrazione del giustificativo della consegna e la ricevuta nel libretto delle ricevute della ricorrente erano state munite per errore di una data sbagliata (consid. 2c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die Eidgenössische Linthkommission schrieb im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 11. Oktober 2002 einen Auftrag im selektiven Verfahren aus. In Ziff. 3.9 der Ausschreibung wurde als Schlusstermin für die Einreichung der Angebote für die Stufe 1 (Präqualifikation) der Freitag, 22. November 2002, genannt. In A/2 der Ausschreibungsunterlagen wurde mit Bezug auf den Eingabetermin präzisiert, dass die Angebote bis Freitag, 22. November 2002 (A-Post, Poststempel einer Schweizer Poststelle), an den Auftraggeber einzureichen seien. Ferner enthielten die Ausschreibungsunterlagen in B/2 den Hinweis, dass Angebote, welche nicht rechtzeitig eingegeben würden (Poststempel), vom Verfahren ausgeschlossen würden.
Nebst zwölf anderen Planerbüros reichte die P. für die Arbeiten Vorprojekt, Bauprojekt und Auflageprojekt/Umweltverträglichkeitsbericht im Rahmen dieser Ausschreibung ein Angebot für die Stufe 1 (Präqualifikation) ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 teilte die Eidgenössische Linthverwaltung der P. den Ausschluss vom Verfahren mit, da das Angebot nicht rechtzeitig eingegeben worden sei.
B. Gegen diese Verfügung erhebt die P. (Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (Rekurskommission, BRK) Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihre Offerte vom 21. November 2002 sei, weil rechtzeitig eingereicht, im Rahmen des Qualifikationsverfahrens zu berücksichtigen. Ferner beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Linthkommission.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 schliesst die Eidgenössische Linthkommission auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2003 nehmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Linthkommission vom 14. Januar 2003 Stellung.
Aus den Erwägungen:
1.a.-e. (...)
2.a. Nach Art. 19 Abs. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
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1 | Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
2 | Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus. |
3 | Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen. |
b. Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn diese am letzten Tage der Frist (spätestens um Mitternacht) der (Bundes-)Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
2a in fine) festgehalten hat, sind verfahrensrechtlich keine Gründe ersichtlich, die gerade im Submissionswesen eine strengere Handhabung dieser Regeln über den Fristenlauf und die Beweislastverteilung rechtfertigen würden. Für das Submissionsrecht des Bundes ergibt sich auch deshalb nichts anderes, weil die Bestimmung von Art. 21
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
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1 | Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
2 | Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist. |
3 | Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. |
c. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben des Halters der Poststelle Z. vom 16. Dezember 2002 beweismässig ausreichend, dass die Postaufgabe der Offerte der Beschwerdeführerinnen nicht - gemäss Poststempel - am 23. November 2002, sondern bereits am Freitag, 22. November 2002 erfolgt ist. Darin hält der zuständige Posthalter fest, dass die Erfassung des Zustellungsnachweises sowie die Quittierung im Empfangsbescheinigungsbuch der Beschwerdeführerin 1 in irrtümlicher Weise erst am Samstag, 23. November 2002, 09.00 Uhr durch die Poststelle Z. vorgenommen worden sind. Der Posthalter bittet abschliessend, diese Unregelmässigkeit zu entschuldigen und bestätigt, dass die Postaufgabe durch die Beschwerdeführerin 1 effektiv am 22. November 2002 erfolgt ist.
Die Eidgenössische Linthkommission bringt ihrerseits nichts vor, was die Beweiskraft des erwähnten Bestätigungsschreibens zu erschüttern oder auch nur zu beeinträchtigen vermöchte. Was sie in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 für ihren Standpunkt anführt, hält einer näheren Prüfung nicht stand. So schliesst der von ihr zum Beweis offerierte Auszug «Track & Trace» vom 26. November 2002, der offenbar mit Bezug auf das Aufgabedatum der Sendung allein auf den Poststempel abstellt, nicht aus, dass die dadurch geschaffene Vermutung verspäteter Postaufgabe durch andere taugliche Beweismittel umgestossen werden kann. Ist den Beschwerdeführerinnen aber mit der Bestätigung des zuständigen Posthalters vom 16. Dezember 2002 der Beweis gelungen, dass sie ihre Offerte am Freitag, 22. November 2002, und damit rechtzeitig eingegeben haben, ist auch dem Einwand der Vergabestelle der Boden entzogen, mit der Zulassung der Offerte der Beschwerdeführerinnen würde eine unfaire Behandlung der übrigen Mitbewerber, die ihre Offerten fristgerecht eingereicht haben, vorliegen. Schliesslich geht auch das Argument fehl, es sei nicht Sache der Vergabestelle, für offensichtliche Fehler in den internen Abläufen der Beschwerdeführerinnen gerade zu
stehen, nachdem sich ergeben hat, dass es allein die Post zu vertreten hat, dass die Erfassung des Zustellungsnachweises sowie die Quittierung im Empfangsbescheinigungsbuch der Beschwerdeführerin 1 irrtümlich mit einem falschen Datum (23. statt 22. November 2002) versehen worden sind. Eine gewisse Berechtigung hat allein der Einwand, die Beschwerdeführerinnen hätten bereits am Montag, 25. November 2002, und nicht erst am 13. Dezember 2002 gegenüber der Vergabebehörde reagieren und auf den Sachverhalt aufmerksam machen können. Dessen ungeachtet hatte die Eidgenössische Linthkommission jedenfalls im Zeitpunkt, als sie die Verfügung vom 16. Dezember 2002 auf Ausschluss der Beschwerdeführerinnen vom Verfahren erliess, Kenntnis davon, dass mit dem Datum der Postaufgabe der Offerte der Beschwerdeführerinnen etwas nicht in Ordnung sein könnte. Am 18. Dezember 2002 erhielt die Vergabestelle alsdann Kenntnis vom Bestätigungsschreiben der zuständigen Poststelle vom 16. Dezember 2002, worauf es ihr möglich gewesen wäre, auf ihre Ausschlussverfügung zurückzukommen und so einer Beschwerde seitens der Beschwerdeführerinnen zuvorzukommen.
3.a. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vergabestelle hat die inhaltliche (Eignungs-)Prüfung der Offerte der Beschwerdeführerinnen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, ohne Verzug nachzuholen und den Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls eine Nachfrist für die Angebotseinreichung (Stufe 2) zu gewähren, damit die Chancengleichheit der Beschwerdeführerinnen mit den übrigen selektionierten Teams gewahrt bleibt. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
b. (...)
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