(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. Januar 2003 in Sachen X AG [SRK 2001-165])
Mehrwertsteuer. Übergangsrecht. Zeitpunkt einer Teilleistung (Art. 84 Abs. 4
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
- Massgebliches Kriterium für die Frage nach dem anwendbaren Recht auf die Teilleistung gemäss Art. 84 Abs. 4
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
- Eine Teilleistung liegt vor, wenn der bereits ausgeführte Teil der Gesamtleistung die erforderlichen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen, die wesentlichen Charakteristika, einer mehrwertsteuerlichen Leistung erfüllt (E. 2a/dd). Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt (E. 3a und b).
- Ist das Rechtsverhältnis während der Geltungsdauer des alten Rechts entstanden (mit dem ersten Entscheid) und erfolgt nur der Einspracheentscheid nach dem 1. Januar 2001, so richten sich die Verfahrenskosten nach altem Recht (E. 4).
Taxe sur la valeur ajoutée. Droit transitoire. Moment d'une prestation partielle (art. 84 al. 4 OTVA). Droit de procédure applicable (frais de procédure).
- Le critère déterminant pour répondre à la question du droit applicable à la prestation partielle selon l'art. 84 al. 4 OTVA est celui du moment de la fourniture de prestation (consid. 2a/cc). Sont par contre sans conséquences le moment de l'exigibilité de la contre-prestation ou celui de la facturation de la prestation, respectivement celui de l'encaissement de la contre-prestation (consid. 3b).
- On est en présence d'une prestation partielle lorsque la partie déjà exécutée de la prestation globale remplit les conditions de fait objectives nécessaires, les caractéristiques essentielles, d'une prestation au sens de la TVA (consid. 2a/dd). En l'espèce, toutes les conditions sont réunies (consid. 3a et b).
- Lorsque le rapport juridique est né sous l'empire de l'ancien droit (avec la décision initiale) et que seule la décision sur opposition est rendue après le 1er janvier 2001, les frais de procédure sont régis par l'ancien droit (consid. 4).
Imposta sul valore aggiunto. Diritto transitorio. Momento di una prestazione parziale (art. 84 cpv. 4 OIVA). Diritto procedurale applicabile (costi di procedura).
- Il criterio decisivo per stabilire il diritto applicabile ad una prestazione parziale secondo l'art. 84 cpv. 4 OIVA è il momento della fornitura della prestazione (consid. 2a/cc). Non sono invece rilevanti il momento dell'esigibilità della controprestazione né quello della fatturazione della prestazione risp. dell'incasso (consid. 3b).
- Vi è una prestazione parziale se la parte già eseguita della prestazione totale soddisfa le condizioni di fatto oggettive necessarie, le caratteristiche essenziali, di una prestazione ai sensi dell'IVA (consid. 2a/dd). Nella fattispecie sono realizzate tutte le condizioni (consid. 3a e b).
- Se il rapporto giuridico è nato sotto il diritto previgente (con la decisione iniziale) e la decisione su opposizione viene resa dopo il 1° gennaio 2001, i costi di procedura vengono stabiliti secondo il diritto previgente (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die X AG (vormals Y AG bzw. Z AG) ist mit Wirkung ab 1. Januar 1995 im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. Ihre Rechtsvorgängerinnen waren Grossisten im Sinne des Warenumsatzsteuerrechts und als solche bis Ende 1994 im entsprechenden Register der ESTV eingetragen.
B. Mit «Generalunternehmer-Vertrag» vom 18. September 1992 (hienach Vertrag) verpflichtete sich die Z AG gegenüber der P. AG, als Generalunternehmerin das Teilprojekt B.-System für den Postzahlungsverkehr im Rahmen des Gesamtprojektes K. der damaligen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT) zu erstellen. Das Teilprojekt bestand aus der Belegdatenerfassung mit dem gesamten Imageprozessing zur Automation des Postzahlungsverkehrs. Gestützt auf diesen Generalunternehmer-Vertrag bzw. dessen Nachtrag 1 vom 12. September 1994 erbrachte die Z AG der P. AG (nicht Warenumsatzsteuer-Grossistin) diverse Hard- und Softwarelieferungen.
Die für diese Leistungen ausgestellten Rechnungen enthielten bis zum 31. Dezember 1994 jeweils den Vermerk «inkl. 6.2% WUST». Am 14. Dezember 1994 fakturierte die Z AG ferner einen «Rückbehalt» im Betrag von Fr. 1'525'000.- «inkl. 6.2% WUST». Ein Jahr später wurde ein weiterer «Rückbehalt» zum gleichen Betrag «inkl. 6.5% MWST» in Rechnung gestellt.
C. Im Anschluss an ihre Steuerkontrolle bei der P. AG forderte die ESTV von der Y AG (vormals: Z AG) betreffend die Perioden 1/93-4/94 Fr. 855'835.- Warenumsatzsteuer nebst Verzugszins nach. Die Nachforderung ergab sich aus dem Vorhalt, die Steuerpflichtige habe die Leistungen zu 6.2% (bzw. 6.5%), statt zu 9.3% versteuert.
Mit Schreiben vom 14. April 1999 liess die X AG die Nachforderung in einem Teilbetrag (Fr. 129'757.65 Steuer auf «Rückbehalt» in Höhe von Fr. 1'525'000.-) bestreiten. Sie habe gegenüber dem Leistungsumfang gemäss Generalunternehmer-Vertrag vom 18. September 1992 zusätzliche Leistungen an die P. AG vereinbart. Diese Zusatzleistungen seien im Nachtrag 1 vom 12. September 1994 vertraglich geregelt und nach dem 1. Januar 1995 erbracht worden. Es handle sich dabei um keinerlei Garantieleistungen wie die ESTV annehme. Der «Rückbehalt» von Fr. 1'525'000.- sei folglich nicht als Rückbehalt für Leistungen im Jahre 1994, sondern als Entgelt für zusätzliche Leistungen, erbracht im Jahre 1995, zu betrachten. Geschuldet sei daher nicht 9.3% Warenumsatzsteuer auf diesen Leistungen, sondern 6.5% Mehrwertsteuer. Diese Leistungen habe sie denn auch entsprechend im Jahre 1995 zum anwendbaren Satz deklariert.
Am 12. November 1999 liess die X AG die Nachforderung auch im Restbetrag von Fr. 726'077.85 beanstanden. Die ESTV habe zu Unrecht die Warenumsatzsteuer mittels Multiplikatorendifferenz zwischen 9.3% und 6.2% auf Fr. 27'186'800.- nachgefordert. Ihre Leistungen seien als werkvertragliche Lieferungen zu qualifizieren. Werkvertragliche Lieferungen galten gemäss Verwaltungspraxis zum Warenumsatzsteuerrecht als im Zeitpunkt der Erstellung des Abnahmeprotokolls als erbracht. Ihre Arbeiten seien am 6. Februar 1996 abgenommen worden mit der Folge, dass sie im Jahre 1996 als erbracht gelten und dem Mehrwertsteuerrecht unterliegen würden, nicht aber dem Warenumsatzsteuerrecht. Es sei daher eine Aufrechnung nur der Differenz zwischen 6.2% und 6.5% zulässig. Ferner sei auf die Verzugszinsforderung auf Fr. 855'835.50 zu verzichten.
D. Mit Entscheid vom 3. April 2000 bestätigte die ESTV die Nachforderung in Höhe von Fr. 855'835.- Warenumsatzsteuer nebst Verzugszins für die Steuerperioden 1/93-4/94.
Am 11. Mai 2000 liess die X AG dagegen Einsprache mit den Anträgen erheben, die Aufrechnung der Warenumsatzsteuer-Multiplikatorendifferenz zwischen 9.3% und 6.2% auf Fr. 27'186'800.- sei aufzuheben und auf dem erwähnten Betrag lediglich die Differenz zwischen dem angewendeten Warenumsatzsteuer-Satz von 6.2% und dem anwendbaren Mehrwertsteuer-Satz nachzuerheben; auf die Warenumsatzsteuer-Nachforderung von 9.3% auf Fr. 1'525'000.- sei zu verzichten und der Rechnungsbetrag einzig mit Mehrwertsteuer von 6.5% zu belasten; auf die Erhebung von Verzugszinsen auf dem Warenumsatzsteuerbetrag sei zu verzichten.
E. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2001 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Nachforderung im Betrag von Fr. 855'835.- Warenumsatzsteuer zuzüglich Verzugszins.
Am 1. Oktober 2001 lässt die X AG Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) gegen den Einspracheentscheid der ESTV führen und die nachfolgenden Anträge stellen:
«1. Die Aufrechnung der Warenumsatzsteuer-Multiplikatorendifferenz zwischen 9.3% und 6.2% auf Fr. 27'186'800.- sei aufzuheben und auf dem erwähnten Betrag lediglich die Differenz zwischen dem angewendeten Warenumsatzsteuer-Satz von 6.2% und dem anwendbaren Mehrwertsteuer-Satz nachzuerheben.
2. Die Warenumsatzsteuer-Nachforderung von 9.3% auf Fr. 1'525'000.- sei aufzuheben und der Rechnungsbetrag einzig - wie auf der Faktura berechtigt ausgewiesen - mit Mehrwertsteuer von 6.5% zu belasten.
3. Auf die Erhebung von Verzugszinsen auf der Warenumsatzsteuerforderung sei zu verzichten.
4. Die Überwälzung der Kosten für das Entscheid- und Einspracheverfahren sei aufzuheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -»
F. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2001 beantragt die ESTV, die Beschwerde abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
1. Am 1. Januar 2001 ist das neue Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, der sich über die Zeit des Übergangs vom Warenumsatzsteuerrecht zum altrechtlichen Mehrwertsteuerrecht (gemäss der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV], AS 1994 1464) erstreckte, richtet sich indessen grundsätzlich noch nach bisherigem Recht (Art. 93
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
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1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
1bis | Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: |
a | das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und |
b | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.198 |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG199. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
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1 | Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. |
2 | Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. |
2 | Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln62. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
[WUStB], BS 6 173). (...)
2.a.aa. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
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1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140. |
bb. Nach der Mehrwertsteuerverordnung ist das Warenumsatzsteuerrecht unter Vorbehalt von Art. 84
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. |
2 | Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. |
2 | Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
der SRK vom 19. Juli 2000, publiziert in VPB 65.23 E. 3).
cc. Damit auf eine intertemporalrechtliche Teilleistung noch das Warenumsatzsteuerrecht anwendbar ist, setzt der Verordnungsgeber mit Art. 84 Abs. 4
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
dd. Eine Teilleistung liegt vor, wenn der bereits ausgeführte Teil der Gesamtleistung die erforderlichen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen, die wesentlichen Charakteristika, einer mehrwertsteuerlichen Leistung erfüllt (nicht publizierter Entscheid der SRK vom 28. September 2001 [SRK 2001-017], E. 3a). Namentlich muss der Teilleistung eine Gegenleistung gegenüberstehen, ist doch die Entgeltlichkeit unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerbarkeit einer Leistung (Art. 4 Bst. a
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
Die Teillieferung setzt ferner voraus, dass dem Empfänger die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über den teilgelieferten Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
Werden am Gegenstand Arbeiten besorgt (z. B. gestützt auf einen Werkvertrag), muss dieser abgeliefert sein (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 365 - 1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer. |
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1 | Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer. |
2 | Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben. |
3 | Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen. |
b. Als Engroslieferung des Warenumsatzsteuerrechts gilt die Lieferung von Waren für den Wiederverkauf oder als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken (Art. 15 Abs. 3 WUStB). Wird sie an Grossisten erbracht, ist sie von der Warenumsatzsteuer befreit (Art. 14 Abs. 1 Bst. a WUStB). Ansonsten ist sie zu 9.3% zu versteuern (Art. 19 Abs. 1 Bst. b WUStB). Als Detaillieferungen gelten alle Lieferungen, die keine Engroslieferungen sind (Art. 19 Abs. 2 WUStB). Ihr Steuersatz beträgt 6.2% (Art. 19 Abs. 1 Bst. a WUStB).
3.a. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der P. AG, als Generalunternehmerin das Teilprojekt B. zu realisieren. Dazu gehörten insbesondere 12 Belegdaten-Erfassungssysteme mit je 16 Nachbearbeitungsplätzen, verteilt auf die 6 Verarbeitungszentren des Postzahlungsverkehrs, 1 «Network Control Center System», Basis-, Standard und Individualsoftware sowie die dazugehörigen Dienstleistungen. Die Parteien vereinbarten einen Zahlungsplan mit verschiedenen Teilzahlungen, die alle noch vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuerrechts zu leisten waren. Ausserdem waren die Teilzahlungen nur zu leisten, wenn «die entsprechenden Abnahmen erfolgreich durchgeführt bzw. die Arbeiten gehörig geleistet worden sind». Einzig die vereinbarten Vorauszahlungen für die Belegleser waren an keine solchen Bedingungen geknüpft. Zwecks Sicherstellung vereinbarten die Parteien ferner einen «Rückbehalt» (Fr. 3'050'000.-) bis zum Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme der letzten Leistung. Zwischen dem 22. Januar 1993 und dem 6. Dezember 1994 stellte die Beschwerdeführerin der P. AG gemäss Teilzahlungsplan für erbrachte Leistungen und Lieferungen diverse Rechnungen (Gesamtsumme: Fr. 25'661'800.-) unter den Titeln «
(Belegleser) 1. Vorauszahlung», «(Belegleser) 2. Vorauszahlung», «4. Zahlung Projektarbeit und Applikation», «1. Teil HW/Standart-SW/Inst. K.», «2. Teil Hardware/Standart-Software/Installation K.», «5. Zahlung Projektarbeit und Applikation», «3. Teil Hardware/Standart-Software/Installation K.», «6. Zahlung Projektarbeit und Applikation», «7. Zahlung Projektarbeit und Applikation», «Automatisierung PZV: K.», «Vorbereitung 4 Tage inkl. Dokumentationsvorbereitung/Ausbildung/Begleitung bei 2 Systemen». Am 14. Dezember 1994 sowie ein Jahr später stellte die Beschwerdeführerin schliesslich je die Hälfte des vereinbarten «Rückbehaltes» in Rechnung (2 x Fr. 1'525'000.-). Diese Leistungen bzw. das entsprechende Gesamtentgelt in Höhe von Fr. 28'711'800.- (Fr. 25'661'800.- + Fr. 3'050'000.-) bildeten Berechnungsgrundlage der Ergänzungsabrechnung (EA) der ESTV vom 22. Dezember 1998 im Betrag von Fr. 855'835.- Warenumsatzsteuer zuzüglich Verzugszins.
Die ESTV hält dafür, bei diesen Leistungen handle es sich um eine eigenständige, vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene Lieferung im Sinne von Art. 15 WUStB, mithin um eine zu 9.3% zu versteuernde Engroslieferung des Warenumsatzsteuerrechts. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen (ausführlich: E. d hienach) entgegen, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts sei der Zeitpunkt der Abnahme des gelieferten Werkes massgebend. Diese sei im vorliegenden Fall zusammen mit der Abnahme des Gesamtprojekts K. erfolgt, also am 6. Februar 1996. Auf ihre Leistungen sei daher vollumfänglich Mehrwertsteuerrecht anzuwenden.
Zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören einzig die beschwerdeführerischen Leistungen, welche Grundlage der angefochtenen EA bilden. Diese sind unbestrittenermassen steuerbar. Strittig ist aber, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt. Es ist darüber zu befinden, ob Warenumsatz- oder Mehrwertsteuerrecht anwendbar ist. Unbestrittenermassen haben die vertraglich vereinbarten Leistungen der Beschwerdeführerin noch im zeitlichen Geltungsbereich der Warenumsatzsteuer begonnen. Allerdings hat sie in einem Fall die Rechnung erst nach dem 1. Januar 1995 gestellt, mithin nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuerverordnung. Auch hat die Leistungsempfängerin einen kleinen Teil des Leistungsentgelts erst nach dem Systemwechsel entrichtet. Folglich liegt ein übergangsrechtlicher Sachverhalt vor, der nach den Übergangsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung zu beurteilen ist (E. 2a hievor). Nicht im Streit liegt ferner, dass das Projekt B. erst nach dem 1. Januar 1995 fertiggestellt worden ist. Die Leistungen erfolgten somit teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuerverordnung. Deren steuerliche Beurteilung hat folglich nach Art. 84 Abs. 4
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
|
1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
b. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Teilleistungen (gegen Entgelt in der Gesamtsumme von Fr. 25'661'800.-) erfüllen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von umsatzsteuerlichen Leistungen.
Namentlich ist mit der Lieferung und Installation der Hardware und der Standardsoftware die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die gelieferten und installierten Teile von der Beschwerdeführerin auf die P. AG übergegangen. Denn Letztere war unzweifelhaft berechtigt, diese Teile auf eine nächste Wirtschaftsstufe, d. h. auf die damalige PTT als Auftraggeberin des Gesamtprojektes K., zu übertragen. Für eine wirtschaftliche Verfügungsmacht der Empfängerin spricht zudem, dass sie das Entgelt für diese Teilleistungen vereinbarungsgemäss erst zu entrichten brauchte, wenn die entsprechenden Abnahmen erfolgreich durchgeführt bzw. die Arbeiten gehörig geleistet worden sind (E. a hievor). Für die Belegleser galt diese Zahlungsvoraussetzung zwar nicht. Dennoch wäre die Annahme verfehlt, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Belegleser sei nicht an die Empfängerin übergegangen. Denn die zweite Vorauszahlung für die Belegleser war erst zu bezahlen, als u. a. das Abnahmeprotokoll der Lieferungen mitunter durch die Empfängerin unterzeichnet und das Eigentum an mindestens 50% der Belegleser an die Empfängerin übertragen worden war. Auch kann gesagt werden, dass die Teilleistungen als «abgeliefert» galten, soweit es sich um
Werklieferungen handelte (s. E. 2a/dd hievor). Denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Teile erkennbar als beendigt bezeichnete bzw. zur Verfügung der Leistungsempfängerin freigab, ansonsten es zu keinerlei «erfolgreichen Abnahmen» durch die Bestellerin vor ihren Teilzahlungen gekommen wäre. Die übrigen Teilleistungen wie Projektarbeiten und Applikationen, Dokumentationsvorbereitung, Ausbildung sowie Systembegleitung haben mit der Verrichtung als erbracht zu gelten. An dieser Würdigung ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass zum Zeitpunkt der Erbringung der Teilleistungen, das Projekt B. (als Gesamtleistung der Beschwerdeführerin) noch nicht vollendet oder vollständig funktionsfähig bzw. «produktiv einsetzbar» war. Denn Art. 84 Abs. 4
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
Wie der vereinbarte Zahlungsplan und die hievor zitierten Fakturen aufzeigen, hatte die Leistungsempfängerin Teilzahlungen für die Teilleistungen zu entrichten. Somit ist auch das Tatbestandselement der Entgeltlichkeit für jede einzelne Teilleistung gegeben. Jeder Teilleistung kann eine individualisierte Gegenleistung zugeordnet werden. Der Umstand, dass die Leistungsempfängerin offenbar einen kleinen Teil des Entgelts erst nach dem Systemwechsel bezahlte, ist unmassgeblich. Denn auf die Vereinnahmung des Entgelts, ein allfällig nachlässiges Zahlungsverhalten des Leistungsempfängers oder auf die Fälligkeit der Gegenleistung kommt es im Übergangsrecht nicht an. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (E. 2a/cc hievor).
Ferner ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Teilleistungen mit Wirkung vor dem 1. Januar 1995 verbucht hat. Jedenfalls macht sie nicht geltend, sie habe - nota bene in Verletzung von obligationen- und steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften - die geleisteten Arbeiten und erbrachten Lieferungen nicht rechtzeitig verbucht.
Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Art. 4
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
c. Es bleibt zu prüfen, ob die ESTV auch die beiden Teilrückbehalte von je Fr. 1'525'000.- zu Recht in die Berechnungsgrundlage der Steuerforderung gemäss EA vom 22. Dezember 1998 mit einbezogen hat.
Die Vertragsparteien haben für die Leistungen der Beschwerdeführerin einen Festpreis vereinbart. Von dieser pauschalen Gegenleistung machte die Leistungsempfängerin einen «Rückbehalt» in Höhe von Fr. 3'050'000.- bis zum Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme der letzten Leistung. Aus dieser Vereinbarung geht klar hervor, dass der Rückbehalt integrierender Bestandteil der Gegenleistung für die Leistungen der Beschwerdeführerin gemäss E. a und b hievor bilden. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Rückbehalt ursächlich mit den beschwerdeführerischen Leistungen wirtschaftlich verknüpft ist. Berechnungsgrundlage der Steuer bildet alles, was die Beschwerdeführerin für ihre Leistungen vereinnahmt hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. a WUStB), folglich auch der Rückbehalt in Höhe von Fr. 3'050'000.-.
Die erste Hälfte des Rückbehaltes fakturierte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1994. Bezahlt wurde sie offenbar erst am 15. Juni 1995, mithin nach Inkrafttreten des Mehrwertsteuerrechts. Die zweite Hälfte wurde gar erst am 14. Dezember 1995 in Rechnung gestellt. Der Umstand, dass die Fälligkeit dieses Entgeltsteils aus Sicherheitsgründen zeitlich verzögert worden ist, im vorliegenden Fall über den Systemwechsel hinaus und auch die Fakturierung teilweise erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgte, ändert an der steuerlichen Beurteilung des Vorgangs nichts. Im Übergangsrecht wird massgeblich darauf abgestellt, dass die Teilleistungen der Beschwerdeführerin vor dem Systemwechsel als erbracht gelten (E. 2a/cc hievor), was im vorliegenden Fall zutrifft (E. b hievor). Ohne Belang sind dagegen der Zeitpunkt etwa der Fälligkeit der Gegenleistung oder der Zeitpunkt der Fakturierung der Leistung (Camenzind/Honauer, a.a.O., Rz. 1169; vgl. auch Entscheid der SRK vom 19. Juli 2000, a.a.O., E. 3b und 4a) bzw. der Vereinnahmung des Entgelts (s. auch Art. 83 Abs. 2
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. |
2 | Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. |
Es ist richtig, den Zeitpunkt der Teillieferung von der Fälligkeit der Gegenleistung oder der Fakturierung der Leistung zu trennen. Die Bestimmungen über die Fakturierung (und danach richtet sich der Zeitpunkt der Gegenleistung) sowie die daran geknüpften steuerlichen Folgen (s. etwa Art. 34
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 34 Heilbehandlungen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG) |
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1 | Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen. |
2 | Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind: |
a | besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung; |
b | Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehen; |
c | Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche. |
3 | Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich: |
a | Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind; |
b | die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, ausser in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe c; |
c | die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet; |
d | die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt; als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann; |
e | Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 MWSTG. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
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1 | Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. |
2 | Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. |
3 | Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 |
Folglich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Differenz zwischen der geschuldeten Warenumsatzsteuer (9.3%) und der durch die Beschwerdeführerin deklarierten Steuer (6.2% für die erste und 6.5% für die zweite Hälfte des Rückbehalts) nachfordert. Die rechnerische Ermittlung der nachgeforderten Differenz wird durch die Beschwerdeführerin mit Recht nicht bestritten.
d. Es bleibt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
aa. Die Beschwerdeführerin hält dafür, auf ihre Leistungen sei ausschliesslich Mehrwertsteuerrecht anwendbar. Denn der Zeitpunkt der Lieferung falle mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Projektes K. (6. Februar 1996) zusammen. Sie schulde ein funktionierendes System, was auch die Bereinigung von «Schnittstellen» mit anderen Teilen des Projektes K. impliziere. Die Abnahme könne erst erfolgen, wenn das Werk vollendet ist. Aus diesen Gründen falle der Zeitpunkt der Abnahme des Teilprojekts B. mit jenem der Gesamtabnahme des Projekts K. zusammen, was die Parteien auch vereinbart hätten. Mit dem Nachtrag 1 vom 12. September 1994 hätten die Parteien den Vertrag vom 18. September 1992 abgeändert und vereinbart, dass die Abnahme des B.-Systems erst durch Abnahme des Gesamtsystems K. erfolge. Die ESTV verfalle in Willkür, wenn sie den Lieferungszeitpunkt vom Abnahmezeitpunkt trenne. Nach reichlicher Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis zum Warenumsatzsteuerrecht komme es für den Lieferungszeitpunkt massgeblich auf die Abnahme respektive die Ablieferung an. Weil auf die Gesamtabnahme abzustellen sei, dürfe im vorliegenden Fall auch nicht von Teillieferungen ausgegangen werden.
bb. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Abnahme des Systems B. auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Mehrwertsteuerrechts verschoben worden ist und die Teilsystemabnahme B. unter dem Vorbehalt der noch später erfolgenden Gesamtabnahme K. steht. Mit der Behauptung, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts sei massgeblich auf die Endabnahme des Projektes B. bzw. des Gesamtprojektes K. abzustellen, macht die Beschwerdeführerin jedoch implizite geltend, es handle sich bei ihrer Gesamtleistung um einen Dauersachverhalt. Begonnen hat dieser unbestrittenermassen im zeitlichen Geltungsbereich des Warenumsatzsteuerbeschlusses. Geendet hat er unter dem Regime der Mehrwertsteuerverordnung. Die Beschwerdeführerin verkennt nun, dass ein solcher intertemporalrechtlicher Dauersachverhalt nicht allein nach Massgabe des Warenumsatzsteuerbeschlusses beurteilt werden kann (E. 2a/bb und cc, 3a hievor). Namentlich verstrickt sie sich im Widerspruch, ihre Leistungen vollumfänglich dem Mehrwertsteuerregime unterstellen zu wollen und dabei aber einzig auf den Leistungszeitpunkt (Abnahme) gemäss Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis zum Warenumsatzsteuerrecht abzustellen. Vielmehr regelt - wie gezeigt - das
anwendbare Übergangsrecht zur Mehrwertsteuerverordnung einen eigenen Zeitpunkt der Leistung (E. 2a hievor). Unter diesem Blickwinkel kann es auf die Gesamtabnahme K. bzw. B. nicht ankommen. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass auch ihre Teilleistungen als abgenommen gelten (E. 3b hievor). An dieser Würdigung ändert nichts, dass die «Teilabnahmen» unter «Vorbehalt der Abnahme des Gesamt-B.-Systems im Rahmen der Gesamtabnahme K.» stehen.
Mit Nachtrag 1 und dem darin geregelten Vertragsgegenstand vereinbarten die Parteien ausdrücklich eine Erweiterung des Leistungsumfanges gemäss Hauptvertrag. Für diese zusätzlichen Teilleistungen wurde ein zusätzliches Entgelt in Höhe von Fr. 334'000.- geregelt. Für jenen Teil der beschwerdeführerischen Gesamtleistung gemäss Vertrag einerseits und Nachtrag 1 andererseits, der nach Inkrafttreten des neuen Rechts erbracht worden ist, findet der Mehrwertsteuersatz Anwendung (E. 2a/bb hievor). Soweit ist der Beschwerdeführerin im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings hat die SRK mangels Streitgegenstand nicht über solche Leistungen zu befinden. Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Leistungen gemäss EA vom 22. Dezember 1998, die gestützt auf den Vertrag und den Nachtrag 1 vor dem 1. Januar 1995 erbracht worden sind (E. 3a-c hievor).
4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Verzugszins- sowie die Kostenauferlegung im Einspracheentscheid.
a. Es sei nicht gerechtfertigt, Verzugszinsen zu erheben, da die nachgeforderte Warenumsatzsteuer nicht geschuldet sei. Mit Recht behauptet die Beschwerdeführerin jedoch nicht, bei Rechtmässigkeit der bestrittenen Steuernachforderung und bei deren verspäteter Einzahlung sei der Verzugszins gemäss Einspracheentscheid nicht geschuldet (s. Art. 26 Abs. 2 WUStB). Der beschwerdeführerische Antrag, es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten, erweist sich infolgedessen bereits aufgrund des Umstandes als unbegründet, dass die Warenumsatzsteuer-Nachforderung der ESTV rechtens ist (E. 3 hievor).
b.aa. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Überwälzung der Kosten für das Entscheid- und Einspracheverfahren sei aufzuheben. Der Einspracheentscheid sei am 30. August 2001 ergangen. Seit 1. Januar 2001 sei aber das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft, dessen Art. 68 vorschreibe, dass im Entscheid- und Einspracheverfahren keine Kosten zu erheben seien. Diese Regelung komme im vorliegenden Verfahren zur Anwendung mit der Folge, dass in den vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu erheben seien.
bb. Das für diese Frage anwendbare Übergangsrecht ist wie folgt geregelt: Die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Art. 94
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
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1 | Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
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1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
1bis | Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: |
a | das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und |
b | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.198 |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG199. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
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1 | Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind indes neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich sofort anzuwenden, wenn die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird und Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen. Das leuchte namentlich dann ein, wenn das neue Recht dem Rechtssuchenden günstiger ist (BGE 115 II 101, BGE 111 V 47; vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 79; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. Main 1996, § 18 Rz. 1081 f.).
Das Übergangsrecht des MWSTG schliesst die sofortige Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts nicht ausdrücklich aus (anders als etwa Art. 81
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 81 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor Behörden der Verwaltungsrechtspflege hängigen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder Einsprachen gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen; in diesem Falle bleiben die früheren Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen anwendbar. |
cc. Im vorliegenden Fall hat die ESTV den ersten Entscheid (3. April 2000) im zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechts, den Einspracheentscheid (30. August 2001) nach Inkrafttreten des MWSTG gefällt. Es stellt sich somit die Frage, ob für die Anwendbarkeit des Art. 68
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
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1 | Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
2 | Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den |
Die Beschwerdeführerin hält - wie gesehen - dafür, es sei auf den nach dem 1. Januar 2001 gefällten Einspracheentscheid Art. 68
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
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1 | Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
2 | Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den |
Stellt die ESTV für die Frage nach dem anwendbaren Verfahrensrecht in übergangsrechtlichen Streitigkeiten auf den Zeitpunkt der Fällung des ersten Entscheides ab, verletzt sie kein Bundesrecht (vgl. Entscheid der SRK vom 17. Januar 2003 in Sachen P. AG [SRK 2002-013], E. 5). Nach Massgabe des Grundsatzes, dass neue Verfahrensvorschriften sofort anwendbar sind, wendet die ESTV mit ihren nach dem 1. Januar 2001 gefällten ersten Entscheiden in Verfahren, die Umsätze aus Steuerperioden vor dem 1. Januar 2001 betreffen, bereits Art. 68
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
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1 | Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
2 | Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
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1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
1bis | Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: |
a | das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und |
b | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.198 |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG199. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
den alten materiellrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Erfolgt aber wie im vorliegenden Fall nur der Einspracheentscheid nach dem 1. Januar 2001 und ist das Rechtsverhältnis während der Geltungsdauer des alten Rechts entstanden (mit dem ersten Entscheid), so richten sich die Verfahrenskosten nach altem Recht. Dies umso mehr, als vorliegendenfalls mit der Einsprache vom 11. Mai 2000 das Einspracheverfahren bereits vor Inkrafttreten des MWSTG eingeleitet worden ist.
5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. (...)
[16] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf
Dokumente der SRK