(Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 4. Dezember 2002)
Verhältnis zwischen dem Bundesgesetz über die Archivierung und dem Bankengesetz in Bezug auf das Bankgeheimnis. Einsichtnahme in archivierte Bankakten während laufender Schutzfrist.
- Angaben über Kunden, die Banken in ihren Gesuchen um Kapitalexportbewilligungen aufführen, bleiben grundsätzlich vom Bankgeheimnis erfasst, auch wenn sich Dokumente mit entsprechenden Angaben bei der Schweizerischen Nationalbank oder im Bundesarchiv befinden (Ziff. II/1). Allerdings erfasst die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
- Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
- Da sich den Regelungen des Bankgeheimnisses (Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
- Für die Beurteilung von Gesuchen um Einsicht in Akten, die Angaben über Bankkunden enthalten, ist eine Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
- Sollte die Einsichtsgewährung zu einer Schädigung einer Bank führen, so wirft namentlich die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit besondere Fragen auf (Ziff. VI/3; zur Frage der Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden, Ziff. VI/4).
Relation entre la loi sur l'archivage et la loi sur les banques en matière de secret bancaire. Consultation de documents bancaires pendant le délai de protection.
- Les données concernant les clients que des banques ont indiquées dans leurs demandes d'aide en matière d'exportation de capitaux demeurent en principe couvertes par le secret bancaire et ce, même lorsque des documents y relatifs se trouvent à la Banque nationale ou aux Archives fédérales (ch. II/1). Toutefois, l'obligation de respecter le secret bancaire selon l'art. 47 LB s'adresse uniquement aux personnes qui sont énumérées de manière exhaustive à l'art. 47 LB (ch. II/1). Ni les employés de l'Administration fédérale, ni les collaborateurs et les autorités de la Banque nationale ne figurent sur cette liste exhaustive. Par contre, les employés de l'Administration fédérale ainsi que le personnel de la Banque nationale sont astreints au secret de fonction selon l'art. 320 CP (ch. II/2, ch. III/2).
- L'art. 13 al. 1 let. a LAr doit être compris comme une réserve en faveur des dispositions qui excluent l'accès aux actes des Archives fédérales de manière absolue pendant toute la durée du délai de protection, c'est-à-dire indépendamment de toute pesée d'intérêts (ch. IV/2).
- Dès lors que les réglementations relatives au secret bancaire (art. 47 LB et ses fondements en droit privé) n'offrent aucun indice permettant d'attribuer une priorité générale et absolue au secret bancaire par rapport à la réglementation d'accès selon la LAr, le secret bancaire ne saurait être considéré comme une «disposition légale» au sens de l'art. 13 al. 1 let. a LAr. Par conséquent, le secret bancaire n'a pas, par rapport à l'autorisaton d'accès, une priorité absolue, c'est-à-dire qu'il ne peut pas s'exercer sans effectuer une pesée des intérêts en présence (ch. IV/3).
- Quant à l'examen des demandes d'accès aux actes contenant les données relatives aux clients des banques, il est nécessaire de procéder à une pesée des intérêts en présence selon l'art. 13 al. 1 let. b LAr (ch. IV/4). Suivant les dispositions générales du droit de la procédure administrative fédérale, il faut partir de l'idée qu'en cas d'autorisation d'accès, les personnes qui, dans le cadre du droit d'être entendu, se sont opposées à l'accès en se fondant sur les intérêts à maintenir le secret pourront être légitimées à recourir (ch. IV/4 in fine).
- Si l'autorisation d'accès devait conduire à provoquer un dommage à l'égard d'une banque, c'est notamment l'exigence d'illicéité comme condition de la responsabilité qui pourrait susciter plusieurs questions particulières (ch. VI/3; voir ch. VI/4 pour la question de la responsabilité pour dommage causé de façon licite).
Relazione fra la legge sull'archiviazione e la legge sulle banche in merito al segreto bancario. Consultazione di documenti bancari durante il periodo di protezione.
- I dati concernenti clienti e indicati dalle banche nelle loro domande d'aiuto in materia d'esportazione di capitali restano in linea di principio coperti dal segreto bancario, anche se i documenti con le menzionate indicazioni sono depositati presso la Banca nazionale svizzera o presso l'Archivio federale (n. II/1). Tuttavia, l'obbligo di rispettare il segreto bancario secondo l'art. 47 LBCR concerne solo le persone che vengono enumerate in modo esaustivo nell'art. 47 LBCR (n. II/1). Fra queste non figurano né gli impiegati dell'Amministrazione federale né i collaboratori e gli organi della Banca nazionale. Gli impiegati dell'Amministrazione federale e il personale della Banca nazionale sono però vincolati al segreto d'ufficio secondo l'art. 320 CP (n. II/2, n. III/2).
- L'art. 13 cpv. 1 lett. a LAr deve essere considerato come una riserva per le disposizioni che escludono in modo assoluto, cioé indipendentemente da una ponderazione degli interessi, la consultazione di atti dell'Archivio federale durante il periodo di protezione (n. IV/2).
- Poiché dalle regole inerenti il segreto bancario (art. 47 LBCR e le sue basi nel diritto privato) non emergono elementi che indicano una priorità generale e assoluta del segreto bancario rispetto alle regole di consultazione secondo la LAr, il segreto bancario non deve essere considerato come una «prescrizione legale» ai sensi dell'art. 13 cpv. 1 lett. a LAr. Il segreto bancario non ha quindi una priorità assoluta, ovvero indipendente da una ponderazione degli interessi in gioco, rispetto all'autorizzazione alla consultazione emanata dall'autorità che fornisce gli atti (n. IV/3).
- Per la valutazione di richieste di consultazione di atti che contengono indicazioni su clienti delle banche, occorre effettuare una ponderazione degli interessi secondo l'art. 13 cpv. 1 lett. b LAr (n. IV/4). Sulla base delle disposizioni generali della procedura amministrativa federale, occorre partire dal principio che, in caso di autorizzazione alla consultazione, può essere accettata la legittimazione ricorsuale di persone che, nel quadro del diritto di essere sentito, avevano chiesto di respingere la richiesta di consultazione facendo valere interessi a mantenere il segreto (n. IV/4 alla fine).
- Se l'autorizzazione alla consultazione dovesse provocare un danno ad una banca, riguardo alle condizioni della responsabilità emergono questioni particolari inerenti l'illiceità (n. VI/3; sulla questione della responsabilità per danni causati lecitamente, n. VI/4).
Das Bundesamt für Justiz (BJ) äussert sich zu einer Reihe von Fragen bezüglich des Verhältnisses von Bankgeheimnis und dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA, SR 152.1). Die Fragen stellen sich konkret im Hinblick auf die Einsicht in Akten, die Kapitalexporte nach Südafrika betreffen, ursprünglich von Banken stammen und heute bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und beim Bundesarchiv archiviert sind. Schweizer Banken hatten zwischen 1974 und 1991 für Kapitalexporte nach Südafrika eine Bewilligung bei der Schweizerischen Nationalbank nach Art. 8

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 8 Kriterien und Feststellung der Systemrelevanz - 1 Funktionen sind systemrelevant, wenn sie für die schweizerische Volkswirtschaft unverzichtbar und nicht kurzfristig substituierbar sind. Systemrelevante Funktionen sind namentlich das inländische Einlagen- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. |
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1 | Funktionen sind systemrelevant, wenn sie für die schweizerische Volkswirtschaft unverzichtbar und nicht kurzfristig substituierbar sind. Systemrelevante Funktionen sind namentlich das inländische Einlagen- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. |
2 | Die Systemrelevanz einer Bank beurteilt sich nach deren Grösse, deren Vernetzung mit dem Finanzsystem und der Volkswirtschaft sowie der kurzfristigen Substituierbarkeit der von der Bank erbrachten Dienstleistungen. Massgeblich sind dabei insbesondere die folgenden Kriterien: |
a | der Marktanteil an den systemrelevanten Funktionen nach Absatz 1; |
b | der Betrag der gesicherten Einlagen nach Artikel 37h Absatz 1, welcher den Maximalbetrag nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b überschreitet; |
c | das Verhältnis zwischen der Bilanzsumme der Bank und dem jährlichen Bruttoinlandprodukt der Schweiz; |
d | das Risikoprofil der Bank, welches sich anhand des Geschäftsmodells, der Bilanzstruktur, der Qualität der Aktiven, der Liquidität und des Verschuldungsgrades bestimmt. |
3 | Die Schweizerische Nationalbank (Nationalbank) bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemrelevanten Banken und deren systemrelevante Funktionen. |
I. Sind Kundenangaben, welche in Kapitalexportgesuchen gemacht werden, als Informationen zu betrachten, die gemäss Bankengesetz unter das Bankgeheimnis fallen?
Das Bankgeheimnis ist in Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
«1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissär einer Bank, als Beobachter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50000 Franken bestraft.
4. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.»
Das Bankgeheimnis ist also eine strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht der im Bankgeschäft tätigen Personen. Die Grundlage der Schweigepflicht wird nach überwiegender Auffassung im Privatrecht, und zwar im Persönlichkeitsrecht und im Auftragsrecht, gesehen[25]. Da der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre zugerechnet werden kann, erscheint das Bankgeheimnis auch als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Diese Konkretisierung ist auf Stufe Gesetz angesiedelt, weshalb dem Bankgeheimnis nicht der Rang eines verfassungsmässigen Rechts zukommt[26]. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, geniessen im Übrigen «finanzielle Angaben im allgemeinen nicht den gleichen Schutz wie spezifisch persönlichkeitsbezogene Daten»[27].
Das Bankgeheimnis erfasst «alle Daten, die sich aus der geschäftlichen Beziehung zwischen Kunde und Bank, namentlich aus den Bankverträgen, ergeben [...]»[28]. Geschützt sind Angaben bezüglich Bankkunden, weshalb das Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis des Bankiers[29] oder als Bankkundengeheimnis[30] bezeichnet wird[31]. Der Umfang des Geheimnisschutzes wird durch das Geheimhaltungsinteresse des Kunden bestimmt: «Die Bank hat solche Tatsachen geheim zu halten, von denen der Kunde wünscht, dass sie geheim gehalten werden»[32].
Die Frage I kann vor diesem Hintergrund bejaht werden. Angaben über Kunden, die Banken in ihren Gesuchen um Kapitalexportbewilligungen aufführen, fallen grundsätzlich unter das Bankgeheimnis. Vorzubehalten sind Angaben über Kunden, die nicht geheim sind bzw. an deren Geheimhaltung der Kunde kein Interesse hat, was namentlich bei der Einwilligung des Kunden in die Bekanntgabe der Fall ist.
II. Unterstehen derartige Angaben - falls sie dem Bankgeheimnis unterstehen - dieser Regelung auch weiterhin, wenn sie sich in Archiven Dritter (SNB, Bundesarchiv) befinden? Wenn ja, lediglich während der Schutzfrist von 30 Jahren oder auch darüber hinaus?
1. Geltungsbereich des Bankgeheimnisses
Strafbar wegen Verletzung des Bankgeheimnisses ist nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
Der Schutz des Bankgeheimnisses nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
Die Regelung über den Geheimnisschutz nach dem Bankengesetz bleibt damit für die ihr unterstellten Personen wirksam, auch wenn Akten mit bankgeheimnisgeschützten Informationen die Bank verlassen und zu staatlichen Stellen gelangen. Allein der Umstand, dass sich Akten mit den betreffenden Informationen bei der Nationalbank oder beim Bundesarchiv befinden, entbindet die dem Bankgeheimnis unterstehenden Personen nicht von dessen Wahrung.
Über Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
2. Amtsgeheimnis
Die Angestellten der Bundesverwaltung sowie das Personal und die Behörden der Nationalbank unterstehen nicht dem Bankgeheimnis, sondern dem Amtsgeheimnis nach Art. 320

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
Für die Nationalbank ist spezifisch auf Art. 58

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 58 - 1 Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. |
|
1 | Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. |
2 | Auf die Bilanzierung von Schuldbuchforderungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schuldverschreibungen umgewandelt werden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Sie dürfen vom letzten eingetragenen Gläubiger zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen zu tilgen. Sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden. |

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 59 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 58 - 1 Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. |
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1 | Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. |
2 | Auf die Bilanzierung von Schuldbuchforderungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schuldverschreibungen umgewandelt werden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Sie dürfen vom letzten eingetragenen Gläubiger zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen zu tilgen. Sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 58 - 1 Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. |
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1 | Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. |
2 | Auf die Bilanzierung von Schuldbuchforderungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schuldverschreibungen umgewandelt werden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Sie dürfen vom letzten eingetragenen Gläubiger zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen zu tilgen. Sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 9 Besondere Anforderungen - 1 Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen. Diese richten sich in Umfang und Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der betreffenden Bank. Die Anforderungen müssen verhältnismässig sein und die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb berücksichtigen sowie international anerkannten Standards Rechnung tragen. |
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1 | Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen. Diese richten sich in Umfang und Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der betreffenden Bank. Die Anforderungen müssen verhältnismässig sein und die Auswirkungen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb berücksichtigen sowie international anerkannten Standards Rechnung tragen. |
2 | Systemrelevante Banken müssen insbesondere: |
a | über Eigenmittel verfügen, die namentlich: |
a1 | gemessen an den gesetzlichen Anforderungen eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Banken, |
a2 | im Fall drohender Insolvenz wesentlich zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen beitragen, |
a3 | ihnen Anreize setzen, den Grad ihrer Systemrelevanz zu begrenzen sowie ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland zu verbessern, |
a4 | an den risikogewichteten Aktiven einerseits und den nicht risikogewichteten Aktiven, die auch Ausserbilanzgeschäfte enthalten können, andererseits bemessen werden; |
b | über Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können; |
c | die Risiken so verteilen, dass Gegenpartei- und Klumpenrisiken limitiert werden; |
d | eine Notfallplanung hinsichtlich Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie konzerninterner Liquiditäts- und Kapitalflüsse so vorsehen, dass diese umgehend umgesetzt werden kann und im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist. |

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 59 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
Festgehalten sei schliesslich, dass der Schutz des Amtsgeheimnisses über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus andauert (vgl. Art. 320 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 58 - 1 Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. |
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1 | Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. |
2 | Auf die Bilanzierung von Schuldbuchforderungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schuldverschreibungen umgewandelt werden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Sie dürfen vom letzten eingetragenen Gläubiger zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen zu tilgen. Sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden. |
Für die Gewährung der Einsicht in Akten der Bundesverwaltung und der Nationalbank, die (noch) nicht archiviert sind, ist die Aufhebung des Amtsgeheimnisses erforderlich[42]. Diese bedarf der Einwilligung der vorgesetzten Behörde (Art. 320 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
3. Archivierungsgesetz
Für die im Bundesarchiv archivierten Akten gilt das Archivierungsgesetz.
Das Archivierungsgesetz gilt auch für die archivierten Akten der Nationalbank (Art. 1 Abs. 1 Bst. f

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen: |
a | der Bundesversammlung; |
b | des Bundesrates, der Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und der Formationen der Armee; |
c | der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland; |
d | des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen; |
e | der autonomen Anstalten des Bundes; |
f | der Schweizerischen Nationalbank; |
g | der ausserparlamentarischen Kommissionen; |
h | weiterer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, mit Ausnahme der Kantone; |
i | aufgelöster Bundesstellen. |
2 | Dieses Gesetz gilt ferner für die Benutzung von Archivgut des Bundes durch Organe des Bundes und durch Dritte. |
3 | Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).5 |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 4 Zuständigkeiten für die Archivierung - 1 Das Bundesarchiv archiviert die Unterlagen des Bundes. |
|
1 | Das Bundesarchiv archiviert die Unterlagen des Bundes. |
2 | Die Archivierung von Unterlagen der Kantone, welche beim Vollzug von Bundesaufgaben entstehen, liegt in der Zuständigkeit der Kantone, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes vorschreibt. |
3 | Die Schweizerische Nationalbank sowie die vom Bundesrat bezeichneten autonomen Anstalten sorgen selber für eine Archivierung ihrer Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. |
4 | Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.6 |
5 | Weitere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sorgen, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, selbständig für die Archivierung ihrer diesbezüglichen Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes oder bieten diese dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Der Bundesrat erlässt eine entsprechende Verordnung. |
Das Archivierungsgesetz regelt die Aufbewahrung von Akten sowie den Aktenzugang zum Zweck der Bewahrung des kollektiven Gedächtnisses des schweizerischen Staates[48]. Damit geraten die archivierten Dokumente in den Fokus von Interessen, die völlig ausserhalb des Bankengesetzes und des Nationalbankgesetzes liegen. Nach Art. 2 Abs. 2

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 2 Grundsatz - 1 Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes werden archiviert. |
|
1 | Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes werden archiviert. |
2 | Die Archivierung leistet einen Beitrag zur Rechtssicherheit sowie zur kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung. Sie schafft insbesondere Voraussetzungen für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung. |
Das Archivierungsgesetz enthält eine differenzierte Regelung der Voraussetzungen für die Einsicht in Archivakten. Auf die Einsichtsregelung des Archivierungsgesetzes wird bei der Beantwortung der Fragen III und IV näher eingegangen. Im Zusammenhang mit der Frage II sei nur soviel festgehalten: Die ordentliche Schutzfrist beträgt nach Archivierungsgesetz, wie in der Frage II angetönt, 30 Jahre. Bereits vor Ablauf der 30 Jahre kann unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht gewährt werden. Umgekehrt kann in bestimmten Fällen die Schutzfrist verlängert und die Einsicht ausgeschlossen werden. Wie lange die Schutzfrist im konkreten Fall auch ist, die Dauer der Schutzfrist und die Handhabung der Einsichtsgewährung während und nach Ablauf der Schutzfrist haben Auswirkungen auf die Geltung des Amtsgeheimnisses. Die Schutzfrist kann als Befristung des Amtsgeheimnisses verstanden werden[50]. Läuft die Schutzfrist ab, so lässt sich vermuten, dass auch das Geheimhaltungsinteresse im Rahmen des Amtsgeheimnisses wegfällt. Vorzubehalten ist allerdings die Möglichkeit, die Einsichtnahme bereits während laufender Schutzfrist zuzulassen (Art. 13

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Einsichtnahme zu verweigern (Art. 12

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme - 1 Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. |
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1 | Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. |
2 | Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. |
Hingewiesen sei hier auch darauf, dass das Archivierungsgesetz in Art. 23 einen Straftatbestand enthält, der zur Anwendung kommen soll, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist. Mit Haft oder Busse wird danach bestraft, wer «Informationen aus Archivgut offenbart, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist».
III. Wird das Bankgeheimnis allenfalls bereits verletzt, wenn einem beschränkten Personenkreis unter Auflagen (beispielsweise Anonymisierungsverpflichtung für die Publikation) Einsicht in die fraglichen Unterlagen gewährt wird? Oder ist dies erst bei der Veröffentlichung der Unterlagen der Fall?
1. Das Bankgeheimnis als Straftatbestand kann nur durch diejenigen Personen verletzt werden, die diesem Straftatbestand unterstellt sind. Weder die Nationalbankbehörden und das Nationalbankpersonal noch die Bundesbehörden und das Personal des Bundesarchivs oder der übrigen Bundesverwaltung sind ihm unterstellt[51].
Für die dem Bankgeheimnis unterstehenden Personen gilt, dass eine Verletzung vorliegt, wenn geheimnisgeschützte Informationen bankfremden Personen zugänglich gemacht werden[52]. Das Bankgeheimnis wird also nicht erst bei Veröffentlichung geheimnisgeschützter Informationen verletzt, sondern auch bereits bei deren Bekanntgabe an bankfremde Einzelpersonen.
Allerdings gilt auch für die dem Bankgeheimnis nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
2. Bundesbehörden, Angestellte der Bundesverwaltung, Nationalbankbehörden und das Nationalbankpersonal unterstehen nicht der Strafnorm des Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
Bundesbehörden, Angestellte der Bundesverwaltung, Nationalbankbehörden und das Nationalbankpersonal unterstehen jedoch den Regeln über die Wahrung des Amtsgeheimnisses (vgl. vorne Ziff. II/2). Für die Einsicht in die Akten des Bundesarchivs sowie in die bei der Nationalbank archivierten Akten sind zudem die Regeln des Archivierungsgesetzes zu beachten (vgl. Ziff. II/3, III/3, IV). Verletzungen dieser Regeln unterliegen den Sanktionen, die für die Verletzung dieser Regeln vorgesehen sind, namentlich Art. 320

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
Im Rahmen der Regelungen über das Amtsgeheimnis und über den Zugang zu den Akten des Bundesarchivs sowie der Nationalbank sind unter anderem Interessenabwägungen vorgesehen. Bei solchen Interessenabwägungen sind alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen in Rechnung zu stellen. Dazu können auch die Interessen von Bankkunden an der Geheimhaltung ihrer Bankkontakte gehören.
3. Im Übrigen ist auf Art. 13 Abs. 3

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.11 Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung VBGA Art. 19 Auflagen und Bedingungen - (Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA) |
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1 | Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden. |
2 | Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen hat. |
3 | In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. |
IV. a. Sind Regelungen des Bankengesetzes gesetzliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
1. Grundzüge der Schutz- und Einsichtsregelung des Archivierungsgesetzes
Vorausgeschickt sei ein kurzes Résumé der Schutz- und Einsichtsregelung des Archivierungsgesetzes.
Nach Art. 9 Abs. 1

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist - 1 Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. |
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1 | Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. |
2 | Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten - 1 Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt.7 |
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1 | Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt.7 |
2 | Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. |
3 | Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme - 1 Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. |
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1 | Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. |
2 | Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. |
Art. 13

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Zuständig für die Gewährung der Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist ist «die abliefernde Stelle auf Antrag des Bundesarchivs» (vgl. Art. 13 Abs. 1

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.11 Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung VBGA Art. 22 Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft - (Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA) |
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1 | Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes. |
2. Allgemein zur Bedeutung des Einsichtsausschlusses aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Um die Vorschriften zu ermitteln, die nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Nach Wortlaut und Systematik ist davon auszugehen, dass Art. 13 Abs. 1

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Ob eine Vorschrift der Einsichtnahme nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Dass eine Vorschrift der Einsichtnahme nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Während der Entstehung des Archivierungsgesetzes wurde davon ausgegangen, dass diese Sperrfrist nach Ablauf der Geltung des Bundesbeschlusses über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft in die neue Bundesgesetzgebung über die innere Sicherheit eingefügt werde[58]. Das Schicksal der Sperrfrist für die Staatsschutzakten hat allerdings einen anderen als den ursprünglich geplanten Verlauf genommen. Nach der heutigen Rechtslage ist die Sperrfrist für die Staatsschutzakten kein Beispiel (mehr) für Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Weitere Anwendungsbeispiele für Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Zwischenergebnis:
Aufgrund des Wortlauts und der Systematik kommt das BJ zum Schluss, dass Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
3. Das Bankgeheimnis als «der Einsichtnahme entgegenstehende Vorschrift» im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
|
1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Zu prüfen ist, ob das Bankgeheimnis einen Anwendungsfall darstellt für Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Das Bankgeheimnis als Straftatbestand nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
Selbst wenn man dem Bankgeheimnis nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
Auch die privatrechtlichen Grundlagen des Bankgeheimnisses vermögen keinen absoluten Vorrang der Geheimhaltung gegenüber der Einsichtsgewährung zu begründen. Soweit die Geheimhaltungspflicht im Rahmen vertraglicher Beziehungen besteht, gilt sie ohnehin nur inter partes, also zwischen den Parteien. Aber auch soweit der Anspruch des Bankkunden auf Geheimhaltung Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bankkunden ist, gilt der Anspruch nicht absolut, sondern steht - wie die Persönlichkeitsrechte allgemein - unter dem Vorbehalt, dass Eingriffe aufgrund überwiegender privater oder öffentlicher Interessen oder aufgrund gesetzlicher Vorschrift gerechtfertigt sind (vgl. Art. 28 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Es gibt somit, soweit ersichtlich, keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bankgeheimnis - in seiner Ausgestaltung nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Zwischenergebnis:
Weder dem Straftatbestand nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
4. Einsichtsausschluss aufgrund entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Ist Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Dies erscheint sachgerecht. Das Archivierungsgesetz und die bankengesetzliche sowie privatrechtliche Regelung des Bankgeheimnisses stehen gleichrangig nebeneinander. Gleichrangige Normen sind nach den allgemeinen Regeln über das Verhältnis von Normen soweit möglich zu harmonisieren. Für die Harmonisierung von zwei Regelungsmaterien stellt die Interessenabwägung das geeignete Instrument dar[65].
Bei der Beurteilung der Einsicht in Akten des Bundesarchivs sind alle Interessen, die auf dem Spiel stehen, in die Interessenabwägung einzubeziehen. Die Interessen an der Einsichtnahme werden in Art. 13 Abs. 1 Bst. b

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
Interessen wie beispielsweise aussenpolitische, aussenwirtschaftspolitische und neutralitätspolitische Interessen eine Rolle spielen könnten, vermag das BJ nicht abzuschätzen.
Die Interessenabwägung ist kein im naturwissenschaftlichen Sinn exakter Vorgang, sondern eröffnet grosse Spielräume[68]. Relevant erscheint für die Gewichtung der Interessen namentlich auch, unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Einsicht erfolgt, welcher Personenkreis zur Einsicht ermächtigt wird sowie der Personenkreis, dem Informationen über die eingesehenen Dokumente bekanntgegeben werden sollen. Nicht zuletzt ist auch die Strafbarkeit unbefugter Bekanntgabe von Informationen aus Archivgut zu berücksichtigen[69].
Wie bereits ausgeführt[70], kann es sich bei der Beurteilung eines Einsichtsgesuchs aufdrängen, allfällig betroffenen Privaten das rechtliche Gehör einzuräumen. Dies ermöglicht, die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen richtig einzuschätzen.
Was die Rechtsmittelmöglichkeiten betrifft, so steht die Beschwerdebefugnis nicht nur Personen zu, deren Einsichtsgesuche abgelehnt werden. Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege[71] ist namentlich davon auszugehen, dass im Fall der Gewährung der Einsicht die Beschwerdeberechtigung für Personen bejaht werden kann, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gestützt auf Geheimhaltungsinteressen eine Einsichtsverweigerung verlangt hatten.
V. Liesse sich allenfalls eine Rechtsgrundlage für die Einsichtsgewährung in den Bestimmungen über die aktive Information der Bundesbehörden (Art. 180 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 180 Regierungspolitik - 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
2 | Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
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1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |
Die Information nach Art. 180 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 180 Regierungspolitik - 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
2 | Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
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1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 180 Regierungspolitik - 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
2 | Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
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1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |
Nach der hier vertretenen Auffassung stellt bereits das Archivierungsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der Einsicht in Akten des Bundesarchivs im hier zur Diskussion stehenden Zusammenhang dar[72]. Die Beurteilung der Einsichtsgewährung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Bst. b

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 180 Regierungspolitik - 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
2 | Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
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1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |
Bei dieser Rechtslage erübrigt sich im vorliegenden Rahmen eine vertiefte Prüfung der Tragweite der Art. 180 Abs. 2

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
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1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
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1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |
VI. Unter welchen Voraussetzungen könnte eine Haftungsverantwortung von Bundesstellen entstehen, wenn (während der Schutzfrist) Einsicht in Akten gewährt worden ist, welche anschliessend in einem (ausländischen) Gerichtsverfahren gegen Unternehmen verwendet werden?
1. Die Voraussetzungen für die Haftung des Bundes sind im Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) geregelt. Die Voraussetzungen für eine Haftung sind danach: ein Schaden, ein Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit, adäquate Kausalität, Beamteneigenschaft des Schädigers und Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung[74]. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Haftung des Bundes gegeben.
2. Obschon das Verantwortlichkeitsgesetz am Beamtenbegriff anknüpft, behält es seine Geltung für das Bundespersonal auch nach der Aufhebung des Beamtenstatus[75]. Die Mitglieder der Nationalbankbehörden und das Nationalbankpersonal unterstehen ebenfalls dem Verantwortlichkeitsgesetz[76].
3. Die Widerrechtlichkeit einer Handlung kann in der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (wie Leib und Leben, Persönlichkeit, Eigentum) und im Fall einer Vermögensschädigung im Verstoss gegen eine Norm der Rechtsordnung gründen[77]. Im Fall einer Vermögensschädigung muss die Norm, gegen welche die schädigende Handlung verstösst, gerade (auch) dem Schutz vor solchen Vermögensschädigungen dienen.
Die Widerrechtlichkeit entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund kann beispielsweise vorliegen, wenn die schädigende Handlung in rechtmässiger Ausübung amtlicher Tätigkeiten erfolgt. Dies ist der Fall, wenn eine Schädigung «zwangsläufig mit der Durchführung des Gesetzes verbunden» ist, nicht aber, wenn die Schädigung «eine vom Gesetz nicht gewollte Nebenfolge bei der Ausübung einer an sich rechtmässigen Tätigkeit» ist[78]. Die Grenzziehung zwischen der nicht haftungsbegründenden rechtmässigen Ausübung einer amtlichen Tätigkeit und der nicht gerechtfertigten Schädigung durch eine Amtshandlung erweist sich in der Praxis oft als schwierig[79].
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Fragestellung stellt sich namentlich die Frage, ob das Bankgeheimnis nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
- Schutzobjekt des Bankgeheimnisses ist die Persönlichkeitssphäre des Bankkunden, nicht diejenige der Bank[80].
- Da das Bankgeheimnis nicht absolut gilt[81], erscheint insbesondere begründungsbedürftig, inwiefern die rechtmässige Einsichtnahme in einschlägige Bankakten überhaupt als Verstoss gegen das Bankgeheimnis qualifiziert werden könnte.
- Soweit die Bewilligung über die Einsicht in Akten des Bundesarchivs verfügt worden und in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt nach Art. 12

SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. |
4. Besondere Fragen wirft die Behandlung rechtmässig zugefügter Schäden auf. Grundsätzlich sind solche Schäden durch den Geschädigten selbst zu tragen. Die Lehre anerkennt jedoch gestützt auf Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
VII. Fazit
1. Angaben über Kunden, die Banken in ihren Gesuchen um Kapitalexportbewilligungen aufführen, bleiben grundsätzlich vom Bankgeheimnis erfasst (Ziff. I), auch wenn sich Dokumente mit relevanten Angaben bei der Schweizerischen Nationalbank oder im Bundesarchiv befinden (Ziff. II/1). Allerdings erfasst die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
2. Der Schutz des Bankgeheimnisses nach Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
3. Die Angestellten der Bundesverwaltung sowie die Mitglieder der Nationalbankbehörden und das Personal der Nationalbank unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Art. 320

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
4. Für die im Bundesarchiv und bei der Nationalbank archivierten Akten gilt das Archivierungsgesetz (Ziff. II/3, III/2, IV/1). Die ordentliche Schutzfrist beträgt nach Archivierungsgesetz 30 Jahre. Bereits vor Ablauf der 30 Jahre kann unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht gewährt werden. Umgekehrt kann in bestimmten Fällen die Schutzfrist verlängert und die Einsicht ausgeschlossen werden.
5. Nach Art. 13 Abs. 3

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
6. Art. 13 Abs. 1 Bst. a

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
7. Da sich den Regelungen des Bankgeheimnisses (Art. 47

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
8. Für die Beurteilung von Gesuchen um Einsicht in Akten, die Angaben über Bankkunden enthalten, ist eine Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
9. Art. 180 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 180 Regierungspolitik - 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. |
2 | Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information - 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
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1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |
10. Sind die Voraussetzungen für die Haftung des Bundes nach dem Verantwortlichkeitsgesetz erfüllt, so ist die Haftung des Bundes gegeben (Ziff. VI/1). Besondere Fragen wirft namentlich die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit auf (Ziff. VI/3; zur Frage der Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden, Ziff. VI/4).
[25] Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz et al., Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich 2001 (12. Nachlieferung), Art. 47 N. 7 ff.; Maurice Aubert/Pierre-André Béguin/Paolo Bernasconi/Johanna Graziano-von Burg/Renate Schwob/Raphaël Treuillaud, Le secret bancaire suisse, 3ème éd., Berne 1995, S. 43 ff.; Bernhard Berger, Outsourcing vs. Geheimnisschutz im Bankgeschäft, recht 2000, S. 184 ff. (vgl. insbesondere die Ausführungen zur vertragsunabhängigen Geltung des Bankgeheimnisses als Bestandteil der Persönlichkeitsrechte sowie zur Qualifikation der Schweigepflicht der Bank als gesetzliche Verhaltenspflicht, abgestützt auf Art. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
[26] BGE 124 I 176 ff. E. 4e (nur veröffentlicht in: plädoyer 1999, Heft 1 S. 79); Werner de Capitani, Bankgeheimnis und historische Forschung, Rechtsgutachten, Heft 2 der «Beiträge zur Finanzgeschichte», Zürich 2002, N. 72 (und 26).
[27] BGE 124 I 176 ff. E. 4e (nur veröffentlicht in: plädoyer 1999, Heft 1 S. 79, mit weiteren Hinweisen); vgl. auch Bodmer/Kleiner/Lutz (Fussnote 1), N. 1.
[28] Bodmer/Kleiner/Lutz (Fussnote 1), N. 4.
[29] Bernhard Berger (Fussnote 1), S. 183, 185 ff.; vgl. zu den Unterschieden im Vergleich mit den Berufsgeheimnissen nach Art. 321

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht457 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.458 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht457 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.458 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.459 |
[30] Christoph Winzeler/Friedrich Beutter, Das Bankkundengeheimnis, Bern 2001; Christoph Winzeler, Banken- und Börsenaufsicht, Aspekte des öffentlichen Bank- und Kapitalmarktrechts in der Schweiz, Basel/Genf/München 2000, S. 66 ff.
[31] Die bankkundenbezogenen Geheimnisse sind zu unterscheiden von den Geheimnissen, welche die Bank selbst betreffen und die unter die Bestimmungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses fallen (vgl. namentlich Art. 162

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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a | Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können; |
b | ... |
c | Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet; |
d | einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen. |
[32] Zulauf (Fussnote 1), S. 113; vgl. auch Bodmer/Kleiner/Lutz (Fussnote 1), N. 97.
[33] Im Rahmen der Nachlassstundung nach Art. 30

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen - 1 Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen. |
|
1 | Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen. |
2 | Er kann insbesondere vorsehen, dass: |
a | das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen werden; |
b | sich die Bank mit einer anderen Gesellschaft zu einem neuen Rechtsträger zusammenschliesst; |
c | ein anderer Rechtsträger die Bank übernimmt; |
d | die Rechtsform der Bank geändert wird.124 |
3 | Die Rechtsträger und die Übergangsbank nach Absatz 2 treten mit Genehmigung des Sanierungsplans im Umfang der erfolgten Übertragung des Vermögens an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003125 ist nicht anwendbar.126 |
[34] Im Sinn von Art. 23quater

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23quater |
[35] Aubert/Béguin/Bernasconi/Graziano-von Burg/Schwob/Treuillaud (Fussnote 1), S. 102.
[36] Vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 1970 über die Revision des Bankengesetzes, BBl 1970 I 1182.
[37] Bodmer/Kleiner/Lutz (Fussnote 1), N. 97; Zulauf (Fussnote 1), S. 113; differenzierend de Capitani (Fussnote 2), N. 38.
[38] Ausgeklammert bleibt hier das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Was die Voraussetzungen für die Einsicht während der Schutzfrist betrifft, die hier zur Diskussion stehen, geht das Archivierungsgesetz dem Datenschutzgesetz vor. Im Übrigen wirft das Verhältnis von Archivierungsgesetz und Datenschutzgesetz diverse Fragen auf, vgl. Johannes Theler, Einige Anmerkungen zum neuen Bundesgesetz über die Archivierung, in: Festschrift Louis Carlen zum 70. Geburtstag, herausgegeben von Niklaus Herzog und Franz Xaver von Weber, Freiburg 1999, S. 163 ff.
[39] Als Geheimnis im Sinne von Art. 320

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
[40] Vgl. Botschaft vom 21. April 1953 betreffend die Revision des Nationalbankgesetzes, BBl 1953 I 928 f.; Leo Schürmann, Nationalbankgesetz und Ausführungserlasse, Kommentar und Textausgabe, Bern 1980, Art. 58, N. 3.
[41] Schürmann (Fussnote 16), N. 5.
[42] Schürmann (Fussnote 16), N. 4.
[43] Welche Behörde im Fall der Nationalbank zuständig ist, «bedarf allerdings sorgfältiger Prüfung» (Schürmann [Fussnote 16], Art. 58 N. 4). In Frage kommt nach Art. 49 Abs. 2

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 49 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder der Organe, die Angestellten sowie die Beauftragten der Nationalbank sind verpflichtet, das Amts- und das Geschäftsgeheimnis zu wahren. |
|
1 | Die Mitglieder der Organe, die Angestellten sowie die Beauftragten der Nationalbank sind verpflichtet, das Amts- und das Geschäftsgeheimnis zu wahren. |
2 | Das Amts- und das Geschäftsgeheimnis müssen auch gewahrt werden, nachdem die Zugehörigkeit zu den Bankorganen oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. |
3 | Wer gegen das Amts- oder das Geschäftsgeheimnis verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.40 |
4 | Nicht strafbar ist, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Stelle offenbart hat. |

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 28 Bekanntmachungen - Die Einberufung der Generalversammlung sowie Bekanntmachungen an die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen und durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
[44] Vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2., neubearbeitete Auflage, Zürich 1997, Art. 320 N. 11.
[45] Der Verzicht auf die physische Zentralisierung beim Bundesarchiv ist «durch praktische Gründe» und die Fortsetzung der «bewährten Lösung» aus der Zeit vor dem Archivierungsgesetz motiviert, vgl. die Botschaft vom 26. Februar 1997 über das Bundesgesetz über die Archivierung, BBl 1997 II 954.
[46] Unter Berufung auf die Autonomie der Nationalbank bringt hier Johannes Theler einen Vorbehalt an (vgl. Theler [Fussnote 14], S. 167 ff.).
[47] Botschaft zum Archivierungsgesetz (Fussnote 21), S. 954.
[48] Vgl. Botschaft zum Archivierungsgesetz (Fussnote 21), S. 942.
[49] Botschaft zum Archivierungsgesetz (Fussnote 21), S. 944, 952 f.
[50] Theler (Fussnote 14), S. 165 f.
[51] Vgl. Ausführungen zu Frage II.
[52] Bodmer/Kleiner/Lutz (Fussnote 1), N. 99 am Ende; Zulauf (Fussnote 1), S. 114 f.; de Capitani (Fussnote 2), N. 73.
[53] Bodmer/Kleiner/Lutz (Fussnote 1), N. 25 ff; Aubert/Béguin/Bernasconi/Graziano-von Burg/Schwob/Treuillaud (Fussnote 1), S. 121 ff.; vgl. auch den Entscheid des Bundesrates vom 24. Juni 1987 betreffend den im Bundesarchiv aufbewahrten und heute öffentlich zugänglichen Bericht Rees (VPB 51.60), wo der Bundesrat ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rechtshilfe hinwies.
[54] Art. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
[55] Die Nationalbank ist zugleich abliefernde und archivierende Stelle (vgl. oben Ziff. II/3). Im Rahmen der vorliegenden Stellungnahme wird offen gelassen, ob das Bundesarchiv auch im Fall von Gesuchen um Einsichtnahme in Akten der Nationalbank Antrag nach Art. 13 Abs. 1

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
|
1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
[56] Soweit ersichtlich, existieren weder Literatur noch Praxis zu dieser Frage.
[57] Art. 7 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft lautet : «Die ausgeschiedenen Akten werden dem Bundesarchiv überwiesen. Sie stehen der Verwaltung nicht mehr zur Einsicht offen und bleiben während 50 Jahren für jede Einsichtnahme gesperrt» (AS 1993 375 ff.; bis 2002 auch in der SR unter der Nummer 172.213.54).
[58] Vgl. das Protokoll der Staatspolitischen Kommission des Ständerates betreffend die Beratung des Archivierungsgesetzes vom 11./12. August 1997, S. 7 f. sowie im Anhang dazu den Zusatzbericht vom 9. Juli 1997 des Bundesarchivs.
[59] Nachdem diese Sperrfrist entgegen der ursprünglichen Absicht aus Versehen nicht in die Bundesgesetzgebung über die innere Sicherheit aufgenommen worden war, wurde sie in modifizierter Form (bezogen auf den Ausschluss der Einsichtnahme «durch die Verwaltung») als Art. 26 Abs. 2

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 26 Übergangsbestimmung - 1 Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 199213 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. |
|
1 | Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 199213 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. |
2 | Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 26 Übergangsbestimmung - 1 Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 199213 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. |
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1 | Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 199213 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. |
2 | Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
|
1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
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1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |
[60] Vgl. Art. 64

SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 64 - 1 ...119 |
|
1 | ...119 |
2 | Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. |

SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 71 Einreichung - 1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen. |
|
1 | Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen. |
2 | Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. |

SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 87 Statistische Erhebungen - 1 Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstimmungen; diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über: |
|
1 | Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstimmungen; diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über: |
a | bei Wahlen: die Anzahl der Stimmen, welche die Kandidaten und die Wahllisten erhalten haben; |
b | bei Abstimmungen: die Anzahl der Ja-Stimmen für die Abstimmungsvorlagen.174 |
1bis | Der Bundesrat kann weitere statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Volksabstimmungen anordnen.175 |
2 | Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen. |
3 | Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden. |
[61] Die Einsichtnahme nach Art. 13 Abs. 1

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
|
1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
|
1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist - 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
|
1 | Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: |
a | keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
b | keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
2 | Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. |
3 | In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; |
b | zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; |
c | ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. |
1bis | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...195 |
4 | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. |
5 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. |
6 | Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung. |
[62] Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 1970 über die Revision des Bankengesetzes, BBl 1970 I 1183.
[63] Vgl. oben Ausführungen zu Frage III/1.
[64] BGE 115 Ib 83 E. 4b; bemerkenswert, wie das Bundesgericht weiterfährt: «Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die gegebenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten hat [...] Art. 1 Abs. 2

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |
der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen> [...] wird es sich nie um wesentliche Interessen der Schweiz handeln, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft nur über die Bankbeziehungen einiger weniger in- und ausländischer Kunden zu erteilen [...]».
[65] Die Interessenabwägung steht insbesondere auch im Einklang mit der persönlichkeitsrechtlichen Seite des Bankgeheimnisses. Nach Art. 28 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
[66] Vgl. dazu Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Hrsg. Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basel/Frankfurt a.M., 1996, zu Art. 28, N. 52 ff.; Rolf H. Weber, Information und Schutz Privater, ZSR 118 (1999), 2. Halbband, S. 77 ff.
[67] Bei Einsicht in Akten, die eine Vielzahl von Bankkunden betreffen, kann auch die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Bankgeheimnisses bzw. die Beeinträchtigung des Bankgeheimnisses als Institution in die Waagschale geworfen werden, vgl. de Capitani (Fussnote 2), N. 22, 72; Berger (Fussnote 1), S. 185 f. Neben dem Bankgeheimnis im Sinn des Bankkundengeheimnisses können hier auch Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, soweit solche berührt sind, in Rechnung gestellt werden.
[68] Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 147 ff.
[69] Ziff. II/3 am Ende.
[70] Ziff. IV/1.
[71] Vgl. namentlich die Art. 6

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
[72] Vgl. oben Ziff. IV/3, 4.
[73] Vgl. Ziff. II/2b.
[74] Vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener (Fussnote 44), S. 395 ff.
[75] Vgl. Art. 6 Abs. 1

SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
|
1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
[76] Art. 59

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 59 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
|
1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |

SR 951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) - Nationalbankgesetz NBG Art. 59 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |

SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
[77] Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N. 2250; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen, 2. überarbeitete Auflage, Bern 2001, S. 175 ff.
[78] Häfelin/Müller (Fussnote 53), N. 2250.
[79] Gross (Fussnote 53), S. 165 f., 185 ff.
[83] Vgl. Häfelin/Müller (Fussnote 53), N. 2292 ff.; Gross (Fussnote 53), S. 188 ff.
[84] Tschannen/Zimmerli/Kiener (Fussnote 44), S. 407.
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