VPB 67.70

(Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000)

Art. 8 Abs. 2 DSG. Auskunftsrecht. Gegenstand. Beweislast für die Richtigkeit der Auskunft und Mitwirkungspflicht.

- Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission bei behaupteter Rechtsverweigerung (E. 1).

- Nach Art. 8 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG besteht kein Rechtsanspruch, Auskunft über sämtliche technisch möglichen Datenabfragen eines Bundesorgans zu erhalten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich einzig auf Personendaten der um Auskunft ersuchenden Person, und er besteht nur gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung (E. 2).

- Das DSG setzt voraus, dass die vom Inhaber einer Datensammlung zu erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (E. 4.a).

Art. 8 al. 2 LPD. Droit d'accès. Objet. Fardeau de la preuve concernant l'exactitude de la donnée et obligation de collaborer.

- Compétence de la Commission fédérale de la protection des données en cas de recours pour déni de justice (consid. 1).

- L'art. 8 al. 2 LPD ne confère pas le droit d'accéder à toutes les possiblités techniques d'un organe de la Confédération de consulter des données. Le droit d'accès s'étend aux seules données personnelles de la personne demandant l'accès et n'existe qu'envers le maître d'un fichier (consid. 2).

- La LPD présuppose que les renseignements fournis par le maître d'un fichier soient corrects. En cas de litige, le maître d'un fichier doit prouver qu'il a fourni des renseignements conformes à la réalité. La simple affirmation du recourant que les renseignements qui lui ont été fournis sont incomplets ou inexacts ne constitue cependant pas un fondement suffisant pour admettre qu'il en soit effectivement ainsi (consid. 4.a).

Art. 8 cpv. 2 LPD. Diritto d'accesso. Oggetto. Onere della prova per quanto concerne l'esattezza dell'informazione e obbligo di collaborare.

- Competenza della Commissione federale della protezione dei dati in caso di ricorso per denegata giustizia (consid. 1).

- Secondo l'art. 8 cpv. 2 LPD non vi è alcun diritto d'accesso a tutte le possibilità tecniche di un organo federale di raccogliere dati. Il diritto d'accesso si estende unicamente a dati personali delle persone che chiedono informazioni e può essere fatto valere solo nei confronti del detentore della raccolta di dati (consid. 2).

- La LPD parte dal presupposto che le informazioni fornite dal detentore di una raccolta di dati sono corrette. In caso di litigio, detto detentore deve dimostrare la veridicità dell'informazione fornita. Tuttavia, la semplice affermazione del ricorrente, secondo cui l'informazione fornitagli è incompleta o inesatta, non costituisce una base sufficiente per ritenere che ciò sia effettivamente il caso (consid. 4.a).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 14. Oktober 1999 reichte J. bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) eine auf Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) gestützte Beschwerde gegen die Abteilung Grenzwachtkorps (GWK) der Oberzolldirektion (OZD) ein.

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe um Auskunft ersucht, welche Daten auf der Zollkontrollstelle/Grenzstelle (elektronisch) abrufbar seien. Es bestehe der Verdacht, dass ein (gänzlich unbegründeter) Eintrag über die Glaubwürdigkeit des Passinhabers bestehe. Laut der ihm zugegangenen schriftlichen Antwort verfüge das GWK über keinen Zugang zu in Schweizer Pässen gespeicherten Daten. Er, der Beschwerdeführer, erachte diese Angabe jedoch für falsch. Er betrachtet den genannten Brief der OZD als Anfechtungsobjekt und beantragt die vollumfängliche Angabe der angezeigten Daten, damit er allfällige Unrichtigkeiten berichtigen könne. Das Auskunftsersuchen betreffe sämtliche Daten, über welche die Grenzkontrollstelle verfüge, also Daten, welche abrufbar seien und auf Bildschirm angezeigt werden können.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunft, die er vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erhalten habe, betreffe das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL). Die ursprüngliche Frage betreffend das GWK, sei damit nicht beantwortet.

B. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 1999 beantragte die OZD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in formeller Hinsicht auf den Standpunkt, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft keine Verfügung darstelle, die der Beschwerde unterliegt. Somit fehle es an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt.

Zum Materiellen führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer sei schriftlich mitgeteilt worden, dass das GWK zwar Personenkontrollen durchführe, dass es aber weder über einen Zugang zu in Schweizer Pässen gespeicherten Daten noch über eine Kartei verfüge. Aus diesem Grund sei das Gesuch an das Passbüro des Kantons X zur weiteren Behandlung überwiesen worden. Der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft komme kein Verfügungscharakter zu. Es handle sich dabei um eine inhaltlich richtige Auskunft, die nicht zu beanstanden sei. Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG sehe zwar gewisse Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung oder Feststellung vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe; entsprechende Verfügungen unterlägen der Beschwerde an die EDSK (Art. 25 Abs. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG). J. habe in seiner Anfrage indessen keine solchen Ansprüche geltend gemacht, sondern sich ausdrücklich auf Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG bezogen. Die ihm erteilte Auskunft stelle denn auch keine Verweigerung der gesetzmässigen Auskunftspflicht dar. Somit handle es sich auch nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bzw. um eine solche im Sinne von Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei.

Den Eventualantrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, das GWK führe im Grenzraum Personenkontrollen durch, denen auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger unterlägen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe das GWK partiell Zugriff auf die folgenden Datenbanken des Eidgenössichen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD): RIPOL, Zentrales Ausländerregister (ZAR), automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER). Beim Grenzübertritt von J. wäre eine Abfrage im RIPOL als Personen- und/oder Sachfahndung möglich gewesen oder allenfalls auch vorgenommen worden. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) könne im System aber keine Mutationen vornehmen; zwar könne die OZD dem BAP Angaben für die Eingabe ins RIPOL anmelden; die EZV und die Grenzstellen hätten jedoch nur ein Abfragerecht (unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 3
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 3 Datenfelder - Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:
a  Ausschreibung: Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat,
b  Ausweis: Identifikations- und Legitimationsdokumente aller Art;
c  Fahrzeug: Motorisierte- und nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasser- und Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen;
d  Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person;
e  Beteiligte Personen: Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft;
f  Personen: Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden;
g  Sachen: Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise;
h  Ungeklärte Straftaten: Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft;
i  Sachfahndung: Tatort- und die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.
der Verordnung vom 19. Juni 1995 über das automatisierte Fahndungssystem, RIPOL-Verordnung, SR 172.213.61). Schweizer Pässe würden von den kantonalen Passstellen ausgestellt; die EZV verfüge diesbezüglich über keine Befugnisse. Der Verdacht bzw. die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die EZV bzw. das GWK Inhaber einer eigenen pass- oder personenbezogenen Datensammlung sei, entspreche somit nicht der
Wahrheit. Zudem wäre eine solche Datensammlung gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 11 Verhaltenskodizes - 1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
1    Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
2    Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.
DSG auch im Register des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ersichtlich. Ebenso sprächen auch die technischen Möglichkeiten der EZV gegen eine Datenbank im Sinne des Beschwerdeführers, da die Grenzwachtposten (im Gegensatz zu den Zollämtern des zivilen Teils der EZV) zur Zeit nicht durch ein zollverwaltungsinternes Netzwerk verbunden seien. Die Abteilung Strafsachen der OZD führe zwar eine Strafkartei mit Angaben über die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und gegen andere Bundesgesetze, bei denen die EZV Strafverfolgungsbehörde sei. Aufgrund der Abklärungen der Beschwerdegegnerin könne mitgeteilt werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Kartei nicht verzeichnet sei.

Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, weshalb die ihm erteilte Auskunft falsch und inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet, da das DSG in keiner Weise verletzt worden sei.

C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2000 forderte der Präsident der EDSK den Beschwerdeführer auf, darzutun, welchen Verdacht ihm gegenüber, eventuell bei welchem Grenzübertritt (wo, wann) er wahrgenommen habe, damit die Beschwerdegegnerin eine konkrete Überprüfung des Vorfalls vor Ort vornehmen und der EDSK vorlegen könne.

Obschon der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hatte, wurde die Beschwerdegegnerin nochmals ersucht, auch über die vom GWK telefonisch abrufbaren Datensammlungen der Kreisdirektionen, der OZD, des BAP und der Bundesanwaltschaft (BA) bezüglich einer allfälligen Speicherung von Daten über den Beschwerdeführer Auskunft zu erteilen.

D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 teilte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit, nach Ausführungen der Zollkreisdirektion I Basel sei J. weder beim Zollinspektorat Basel/Weil am Rhein-Autobahn noch beim Grenzwacht-Abschnitt III Riehen, bei der Nachrichtenzentrale Grenzwachtkommando I, beim Grenzwachtkommando Basel oder bei der Sektion Untersuchungsdienst Basel verzeichnet. Die anderen Sektionen der Kreisdirektion führten keine Datensammlungen oder Aufzeichnungen. Neben den bekannten Fahndungsmitteln wie RIPOL, ZAR und AUPER könne jedoch ein Grenzwachtbeamter telefonisch um folgende Auskünfte ersuchen: bei der Sektion Untersuchungsdienst über Einträge in der Strafaktenkartei, bei der OZD über Einträge in der Zentralkartei der verzollten und unverzollten Fahrzeuge sowie beim BAP Journalanfrage via Zentralstellendienste. Das Zollinspektorat Zürich-Flughafen habe mitgeteilt, dass die zivile Stelle der Zollverwaltung Zugriff auf das RIPOL habe. Dieses Instrument werde ausschliesslich für die Sachfahndung benützt. Fragen über eine bestimmte Person würden mit der Kantonspolizei telefonisch besprochen. Dabei gelte es, darauf hinzuweisen, dass die Passkontrolle am Flughafen durch die Kantonspolizei durchgeführt werde. Der
Beschwerdeführer sei im Zollinspektorat Zürich-Flughafen nicht verzeichnet.

Präzisierend sei festzuhalten, bei der Zentralkartei der verzollten und unverzollten Fahrzeuge handle es sich um Daten aus dem Motorfahrzeuginformationssystem (MOFIS). Die OZD habe die Möglichkeit, bestimmte Abfragen betreffend Fahrzeuge vorzunehmen, nicht aber über den Namen eines Halters. Sie könne ebenfalls Mutationen vornehmen bezüglich der Verzollung von Fahrzeugen, sei indessen nicht Betreiberin dieser Datensammlung.

Nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 19. November 1997 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizei (ZentV, AS 1998 34) können die Zentralstellen der Zollverwaltung im Einzelfall Auskunft über Personendaten (aus den Datensammlungen der Zentralstellen) bekanntgeben. Dabei sei klar festzuhalten, dass die Zollverwaltung nicht Datenherrin dieser Datensammlungen sei.

Der Erkennungsdienst könne den betroffenen Behörden erkennungsdienstliche Auskünfte aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) erteilen. Gemäss telefonischer Auskunft des BAP würden im Einzelfall in der Regel den Grenzwachtposten keine Auskünfte aus dem AFIS erteilt; völlig ausgeschlossen sei es indessen nicht. In diesem Zusammenhang lege die Beschwerdegegnerin Wert auf die Feststellung, dass die Grenzwachtposten am AFIS nicht angeschlossen seien, dass sie keine Fingerabdrücke abnähmen und auch keine Möglichkeit hätten, Fingerabdrücke auszuwerten. So gesehen bestehe auch kein Bedarf nach Auskünften aus dem AFIS. Allerdings bestünden Bestrebungen, dass das GWK dem AFIS mittelfristig ebenfalls angeschlossen werde. Die OZD habe im Übrigen überhaupt keine Anhaltspunkte, wonach Zollämter und Grenzwachtposten im Einzelfall um Auskünfte aus allfälligen Datensammlungen der BA ersuchten.

Aus den Erwägungen:

1. Vorweg stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom GWK erteilte schriftliche Antwort eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten - Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.
DSG darstellt. Sie kann indessen offenbleiben. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, die GWK habe sich geweigert, ihm eine den Anforderungen von Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG genügende Auskunft zu erteilen.

Grundsätzlich kann nach Art. 70
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 70
VwVG gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Diese ist in der Regel an die Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. Art. 70 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 70
VwVG). Steht indessen in der Sache selbst der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen, ist dieser auch dann offen zu halten, wenn - wie in datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren - eine eidgenössische Rekurskommission als mittlere Instanz eingeschaltet ist (vgl. Urteil EDSK vom 29. November 1996 [Nr. 2 und 3/95], E. Id; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 722). Die EDSK - und nicht etwa der Bundesrat - ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde auch dann sachlich zuständig, wenn diese als Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifiziert wird, und es ist darauf einzutreten.

Insoweit stellt sich auch die Frage nicht, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Empfang der Antwort des GWK eingehalten worden ist. Nicht als Eintretensfrage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht behauptet, das GWK habe ihm eine rechtsgenügliche Auskunft im Sinne von Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG verweigert. Dies ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.

2. Gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung ihr mitteilen:

a) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;

b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.

Nach der genannten Bestimmung besteht aber kein Rechtsanspruch, Auskunft über sämtliche technisch möglichen Datenabfragen eines Bundesorgans zu erhalten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich einzig auf Personendaten der um Auskunft ersuchenden Person, und er besteht nur gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung.

3. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vom GWK erteilten Auskunft sowie der diversen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren hat sich ergeben, dass diese keine Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im Verlaufe des Verfahrens mehrfache, detaillierte Auskünfte darüber erhalten, was Zollstellen allgemein abfragen können.

Kommt der Inhaber einer Datensammlung einem an ihn gerichteten Auskunftsbegehren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der EDSK nach, verhält es sich nach deren Praxis gleich, wie wenn er als Vorinstanz die angefochtene Verfügung (mit welcher die Auskunft im Sinne von Art. 9
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wurde), in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besteht. Da der im Streit liegende Rechtsanspruch so oder anders erfüllt wird, ist das Beschwerdeverfahren insoweit in Anwendung von Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG als gegenstandslos abzuschreiben.

4.a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen die erteilten Auskünfte der Beschwerdegegnerin dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Selbstverständlich setzt das DSG voraus, dass die vom Inhaber einer Datensammlung zu erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist.

b. Zwar hat die Beschwerdeinstanz, wie jede Verwaltungsbehörde, grundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Gemäss Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG sind die Parteien jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:

a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;

b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;

c) soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.

Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Beschwerdeführer der EDSK nicht mitgeteilt, woraus er den Verdacht ableitet, dass das GWK entgegen der ihm erteilten Auskunft Personendaten des Beschwerdeführers bearbeiten soll. Er hat auch nicht angegeben, an welchen Zollstellen er angeblich Schwierigkeiten hatte, so dass dann dort ergänzende Abklärungen hätten durchgeführt werden können. Auf die Beschwerde wäre deshalb, soweit nicht deren Gegenstandslosigkeit festgestellt werden kann, in Anwendung von Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG nicht einzutreten. Hierzu ist gemäss Art. 10 Bst. a der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 (VRSK, SR 173.31) der Präsident als Einzelrichter zuständig.

5. Soweit im übrigen Personendaten in nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von anderen Bundesbehörden geführten Datenbanken in Frage stehen (insbesondere RIPOL), richtet sich ein weiter gehender Auskunftsanspruch gegen den Inhaber derselben (vgl. diesbezüglich Art. 3 Bst. j
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Die Beschwerde gegen die OZD bzw. das GWK wäre insoweit unbegründet.

Dokumente der EDSK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-67.70
Datum : 08. Dezember 2000
Publiziert : 08. Dezember 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-67.70
Sachgebiet : Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK)
Gegenstand : Art. 8 Abs. 2 DSG. Auskunftsrecht. Gegenstand. Beweislast für die Richtigkeit der Auskunft und Mitwirkungspflicht.


Gesetzesregister
DSG: 3 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
8 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
9 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
1    Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a  die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2    Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3    Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4    Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
11 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 11 Verhaltenskodizes - 1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
1    Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
2    Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.
25 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
33
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten - Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.
RIPOL-Verordnung: 3
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 3 Datenfelder - Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:
a  Ausschreibung: Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat,
b  Ausweis: Identifikations- und Legitimationsdokumente aller Art;
c  Fahrzeug: Motorisierte- und nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasser- und Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen;
d  Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person;
e  Beteiligte Personen: Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft;
f  Personen: Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden;
g  Sachen: Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise;
h  Ungeklärte Straftaten: Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft;
i  Sachfahndung: Tatort- und die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
70
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 70
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
datensammlung • personendaten • frage • verdacht • telefon • sektion • flughafen • datenbank • wahrheit • stelle • richtigkeit • bundesgesetz über den datenschutz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesamt für polizei • auskunftspflicht • zollbehörde • mitwirkungspflicht • gesuch an eine behörde • sachverhalt • entscheid
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AS
AS 1998/34