VPB 66.17

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. August 2001)

Art. 6 Abs. 1 RTVG. Art. 7 Ziff. 2 Europäisches Übereink. vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen. Programmrecht und Jugendschutz. Jugendsendung «OOPS».

- Rechtliche Grundlagen und Grundsätze für den Kinder- und Jugendschutz (E. 4.1 - 4.4)

- Bei Jugendsendungen ist auf die Wirkung auf das Zielpublikum abzustellen (E. 5.1.4, 5.4.1).

- In casu stand das Tragen eines Shirts mit dem Aufdruck «Motherfucker» durch die Moderatorin nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat und beeinträchtigte auch die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht.

Art. 6 al. 1 LRTV. Art. 7 ch. 2 Conv. européenne sur la télévision transfrontière. Droit en matière de programmes et protection de la jeunesse. Emission pour jeunes «OOPS».

- Bases légales et principes juridiques régissant la protection de l'enfance et de la jeunesse (consid. 4.1 - 4.4).

- Dans les émissions pour jeunes, il convient de tenir compte de l'impact sur le public cible (consid. 5.1.4, 5.4.1).

- En l'espèce, le port par la présentatrice d'un pull portant l'impression «Motherfucker» ne s'oppose pas diamétralement au mandat culturel et ne porte pas atteinte à l'épanouissement physique et psychologique des enfants et des jeunes.

Art. 6 cpv. 1 LRTV. Art. 7 n. 2 della Convenzione europea del 5 maggio 1989 sulla televisione transfrontaliera. Diritto in materia di programmi e protezione della gioventù. Emissione per giovani «OOPS».

- Basi legali e principi giuridici concernenti la protezione dei bambini e dei giovani (consid. 4.1 - 4.4).

- Nel caso di trasmissioni per i giovani, occorre tenere conto dell'effetto sul target (consid. 5.1.4, 5.4.1).

- Nella fattispecie, il fatto che la moderatrice indossava una maglietta con la scritta «Motherfucker» non era in netto contrasto con il mandato culturale e non danneggiava lo sviluppo fisico e psichico dei bambini e dei giovani.

A. Von Montag bis Freitag strahlt das Schweizer Fernsehen DRS auf SF 2 im Vorabendprogramm die Sendung «OOPS» aus. Die jeweils 25 Minuten dauernde Sendung richtet sich an Jugendliche und behandelt vor allem zielgruppenspezifische Themen aus den Bereichen Gesellschaft, Kultur, Mode und Sport. In der Sendung vom 16. April 2001 wurden Beiträge über das Home-Minigolfen, das Turbogolfen und London («Cityscout») ausgestrahlt.

B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2001 erhob T (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI, Beschwerdeinstanz) gegen die erwähnte Sendung. Er rügt einerseits das Shirt der Moderatorin mit dem Aufdruck «Motherfucker», das zu Inzest aufrufe. Anderseits erachtet er auch den Beitrag über das Turbogolfen als programmrechtswidrig. Im Beitrag werde erwähnt, dieser Sport sei zwar illegal, aber genau dies mache Spass. Interessierte würden animiert, ebenfalls diesem Hobby zu frönen. Der Jugendschutz werde in Frage gestellt, indem in der Sendung offenbar «chaotisch» als in und «anständig» als out dargestellt werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt ebenfalls den Bericht der zuständigen Ombudsstelle.

C. Innert der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von mehr als 20 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 20. Juli 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Sendung habe weder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost oder verherrlicht, noch dem kulturellen Mandat für Radio und Fernsehen diametral entgegengewirkt. Es handle sich eben um eine Sendung für Jugendliche mit einer adäquaten Umgangssprache und Umgangsformen. Der auf dem Shirt der Moderatorin aufgedruckte Ausdruck «Motherfucker» dürfe nicht wörtlich verstanden werden, sondern es sei ein im englischen Sprachgebrauch bekannter Slang-Ausspruch. Auch Aussagen im Beitrag über die Turbogolfer dürften nicht immer wörtlich genommen werden.

Aus den Erwägungen:

(...)

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
RTVG durch die beanstandete Sendung, insbesondere durch das Shirt der Moderatorin und den Beitrag über die Turbogolfer, geltend.

4. Der Leistungsauftrag von Art. 93
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

4.1. Art. 3 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61.67 S. 636; VPB 60.85 S. 765, VPB 59.66 S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99 ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795 ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

4.2. Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen.

4.3. Der Begriff der «öffentlichen Sittlichkeit» ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen sind (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179 ff.).

4.4. Eine explizite Kinder- bzw. Jugendschutzbestimmung findet sich in Art. 7 Ziff. 2
IR 0.784.405 Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (mit Anhang)
EÜGF Art. 7 Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters - 1. Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
a  nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b  Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405). Danach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Diese Bestimmung geht inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG (UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S.). Unter dem Gesichtswinkel des Kinder- und Jugendschutzes wären Sendungen insbesondere unzulässig, wenn sie rassistisch sind, zu Gewalttätigkeit oder zur Verletzung der Menschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstellungen zeigen, pornographisch sind oder auf andere Weise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Eine gesetzliche Verpflichtung, Sendungen nach ihrer Eignung für bestimmte Altersklassen zu klassifizieren, besteht in der Schweiz jedoch nicht (siehe auch UBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, zusammengefasst in medialex 2/01, S.
113).

4.5. Art. 93 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV und Art. 5 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61.68 S. 644, VPB 60.85 S. 760, VPB 56.13 S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61.68 S. 645, VPB 59.67 S. 559, VPB 59.66 S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei «OOPS» um eine spezielle Sendung für Jugendliche handelt, welche zu einer adäquaten Sendezeit ausgestrahlt wird. Auch die in der Sendung verwendete Sprache, der Umgangston und die Umgangsformen, welche für ein älteres Publikum provokativ anmuten mögen, sind auf das Zielpublikum abgestimmt. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung auf das eigentliche Zielpublikum, nämlich vorwiegend auf die Jugendlichen.

5.1. Der Beschwerdeführer hat beanstandet, die Moderatorin habe ein Shirt mit dem Aufdruck «Motherfucker» getragen. Damit habe sie für Inzest Werbung betrieben.

5.1.1. Die Moderatorin trug in der ganzen beanstandeten «OOPS»-Sendung ein langärmliges schwarzes Shirt. In grossen weissen Buchstaben war im oberen Teil des Shirts «MEOW» (auf deutsch: «Miau» bzw. «miauen») aufgedruckt, direkt darunter in kleinerer Schrift «MOTHERFUCKER». Die Buchstaben des beanstandeten Aufdrucks waren vor allem während der ersten Minuten der Sendung sicht- und lesbar, danach allerdings kaum mehr, weil die Moderatorin entweder in Grossaufnahmen, welche sich auf das Gesicht beschränkten, oder von zu weit weg gefilmt wurde.

5.1.2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass das beanstandete Shirt nicht von einem Gast, sondern von der Moderatorin getragen wurde. Kleidungsstücken kommt regelmässig eine identitätsstiftende Funktion zu (vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 405 vom 10. März 2000, E. 8.2, Zusammenfassung in medialex 2/00, S. 112). Dies gilt insbesondere auch für Jugendliche, bei welchen Kleidungsstücke vielfach die Zugehörigkeit zu einer «Szene» markieren.

5.1.3. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, handelt es sich bei «Motherfucker» um einen im englischen Sprachraum bekannten Slangausdruck. Dieser eigentliche Kraftausdruck taucht öfters in der Popmusik und speziell im Bereich von Hip-Hop und Rap auf. Aus diesem Grund dürfte der Begriff auch vielen Schweizer Jugendlichen bekannt sein.

5.1.4. Zwischen der wörtlichen Übersetzung von «Motherfucker» und dem im Sprachgebrauch bekannten Kraftausdruck besteht eine grosse Diskrepanz. Zumindest das anvisierte jugendliche Zielpublikum dürfte den Aufdruck auf dem Shirt der Moderatorin nicht wortwörtlich verstanden haben, sondern im Sinne des Slangausdrucks. Die Moderatorin hat mit dem Tragen des beanstandeten Shirts an der an einem Ostermontag ausgestrahlten Sendung neben einer gewissen Provokation für Nichteingeweihte offenbar bezweckt, sich so bei den Jugendlichen ein «cooles» Image zu verschaffen und zu zeigen, dass sie nicht zu den «Braven», sondern zu den «Wilden», «Nichtangepassten» zu zählen ist. Im Rahmen der beanstandeten Sendung war der Aufdruck «MOTHERFUCKER» im Gegensatz zum grösseren Aufdruck «MEOW» nur am Anfang für das Publikum erkenn- bzw. lesbar und nahm deshalb keine beherrschende Rolle ein.

5.1.5. Das Tragen des beanstandeten Shirts durch die Moderatorin steht daher nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG. Auch die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 7 Ziff. 2
IR 0.784.405 Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (mit Anhang)
EÜGF Art. 7 Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters - 1. Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
a  nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b  Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
EÜGF ist dadurch nicht beeinträchtigt worden. Über Geschmacksfragen hat die UBI wie auch über den Stil einer Sendung nicht zu befinden.

5.2. Die obigen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Schülerin und den Schüler, welche in der Schweiz zu den Besten im Minigolf in ihrer Altersklasse zählen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass weder die Aufmachung noch die Ausdrucksweise der Moderatorin ihre weitere Entwicklung gestört oder ihre Menschenwürde verletzt hat. Vielmehr gaben die beiden Schüler selbstbewusst Auskünfte zu den Themen Minigolf und Home-Minigolfen und demonstrierten letzteres auch vor. Zur Bemerkung der Moderatorin, sie sei wohl eher eine «Anständige», nahm die junge Minigolferin überdies differenziert Stellung. Die Moderatorin stellte die beiden Schüler denn auch in keiner Weise bloss. Ihre Fragen und der Beitrag insgesamt bezweckten vorab, Minigolf und Home-Minigolfen dem Publikum in unterhaltender Weise vorzustellen.

5.3. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich den Beitrag über die Turbogolfer beanstandet. Darin sei erwähnt worden, diese Abart des Golfsports werde auf einem Schrottplatz illegal betrieben, aber genau dies mache Spass. Ein interviewter Turbogolfer habe zusätzlich ausgeführt, auf Fensterscheiben und Polizeifahrzeuge werde keine Rücksicht genommen. Die Moderatorin rufe schliesslich am Ende des Beitrags gleichgesinnte Interessenten auf, sich unter der einschlägigen Internet-Adresse zu melden.

5.4. Der Beitrag über die Turbogolfer diente in dieser Sendung wohl vorab dazu, ein Gegengewicht zum etablierten Golfsport, des «Freizeitvergnügens für Snobs», zu setzen. Dabei wurde vermittelt, dass das Turbogolfen keine Kleider- und Benimmregeln kennt, im Dreck statt auf Rasen gespielt wird und deshalb ein Chaotensport ist. Anschliessend wurde gezeigt, wer und nach welchen Regeln Turbogolf spielt. Aus dem Beitrag wurde ersichtlich, dass das Turbogolfen von einer Handvoll Leuten ohne letzten Ernst als Freizeitspass praktiziert wird und insgesamt eine völlig marginale Bedeutung besitzt.

5.4.1. Die im Beitrag nur ganz kurz erwähnte Illegalität besteht wohl allenfalls darin, dass Turbogolfen ohne Bewilligung auf Schrottplätzen betrieben wird. Dass eben gerade dies Spass machen würde, wie im Beitrag behauptet wurde, mag für die wenigen Unentwegten Geltung haben. Aus programmrechtlicher Sicht befremdlicher mutet die Äusserung eines interviewten Turbogolfers an, dass auf Fensterscheiben und Polizeifahrzeuge keine Rücksicht genommen werde. Die Bemerkung war wohl, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, ironisch gemeint und dürfte vom jugendlichen Zielpublikum ebenso aufgefasst worden sein. Insbesondere in einer Jugendlichen gewidmeten Sendung ist es jedoch angezeigt, sich in klarer Weise von der Anwendung von Gewalt zu distanzieren. Dies tat die Moderatorin immerhin am Schluss des Beitrags deutlich in der sendungstypischen Sprache («...Und denkt daran: Diejenigen, die es ohne kaputte Autoscheiben, ohne kaputte Autos und sonstige Sachbeschädigung schaffen - erst das sind die wirklich geilen Kerle....»). Damit wurde auch die vom Beschwerdeführer gerügte Adresse für weitergehende Hinweise auf das Turbogolfen relativiert.

5.4.2. Der beanstandete Beitrag über das Turbogolfen hat daher weder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost bzw. verherrlicht (Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
, 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
. Satz RTVG) noch ist er geeignet, die geistige oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen zu beeinträchtigen (Art. 7 Ziff. 2
IR 0.784.405 Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (mit Anhang)
EÜGF Art. 7 Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters - 1. Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
a  nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b  Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
EÜGF). Da die Sendung damit keine Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-66.17
Datum : 24. August 2001
Publiziert : 24. August 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.17
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Art. 6 Abs. 1 RTVG. Art. 7 Ziff. 2 Europäisches Übereink. vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen. Programmrecht...


Gesetzesregister
BV: 93
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
RTVG: 3 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
5 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
6 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
64
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
SR 0.784.405: 7
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