VPB 65.49

(Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 25. Oktober 2000)

Art. 8 Abs. 5 DSG. Art. 2 VDSG. Grundsatz der Kostenlosigkeit der Auskunft.

- Die Erhebung einer Kostenbeteiligung ist nicht zulässig, wenn der Gesuchsteller die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (E. 2).

- Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist für das auf Auskunftserteilung abzielende Verwaltungsverfahren grundsätzlich zu verneinen (E. 3).

Art. 8 al. 5 LPD. Art. 2 OLPD. Principe de la gratuité des renseignements.

- La demande d'une participation aux frais n'est pas admissible si le demandeur remplit les conditions de l'assistance judiciaire gratuite (consid. 2).

- Le droit à l'assistance judiciaire gratuite par un avocat ne vaut en principe pas dans la procédure administrative tendant à l'obtention de renseignements (consid. 3).

Art. 8 cpv. 5 LPD. Art. 2 OLPD. Principio della gratuità delle informazioni.

- La domanda di una partecipazione alle spese non è ammissibile se il richiedente adempie le condizioni previste per il gratuito patrocinio (consid. 2).

- In linea di principio, il diritto al gratuito patrocinio da parte di un avvocato non può essere fatto valere nella procedura amministrativa volta all'ottenimento di informazioni (consid. 3).

Am 13. Juli 2000 haben L. und D. durch ihren Anwalt Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) eingereicht. Die Beschwerde bezieht sich auf eine Zwischenverfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 28. Juni 2000 betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführer beantragen:

«1. Die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Beschwerdeführer von der Bezahlung einer Kostenbeteiligung zu befreien;

3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Den Beschwerdeführern sei für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.»

Die Beschwerdeführer hatten mit Eingabe vom 17. April 2000 dem Beschwerdegegner die kostenlose Zustellung der sie betreffenden Akten gestützt auf Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) beantragt. Nachdem das BFF durch Zwischenverfügung eine Kostenbeteiligung von Fr. 100.- verfügt hatte, stellten sie am 26. Mai 2000 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, indem ihnen die in Aussicht gestellte Kostenbeteiligung wegen ihrer Bedürftigkeit erlassen werde. Das BFF wies am 28. Juni 2000 durch die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung das Gesuch ab.

Aus den Erwägungen:

1.a. Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. h
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gilt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung.

b. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da sie im Übrigen den Formerfordernissen von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG genügt, ist darauf einzutreten.

c. In der Hauptsache geht es um eine gestützt auf Art. 8 Abs. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG in Verbindung mit Art. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
der Verordnung zum DSG vom 14. Juni 1993 (VDSG, SR 235.11) vom Beschwerdegegner für die Auskunftserteilung erhobene Kostenbeteiligung von Fr. 100.-. Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Hauptsache liegt beim Präsidenten der EDSK als Einzelrichter (Art. 10 Bst. d der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VRSK], SR 173.31; Urteil des Präsidenten der EDSK vom 15. März 1999, VPB 64.72 E. 1, S. 798 f.).

2.a. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, soweit er sich nicht direkt aus dem anwendbaren Verfahrensrecht ergibt, unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung (nunmehr Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101; Art. 4 der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV], SR 1 3). Bestand der Anspruch früher - abgesehen von den Fällen amtlicher Verteidigung in Strafsachen - nur für den Bereich der Zivilrechtspflege, wurde er vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung nach und nach ausgedehnt und inzwischen für sämtliche Bereiche der staatlichen Rechtspflege anerkannt. Heute kann ein derartiger Anspruch grundsätzlich unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens geltend gemacht werden. Er gilt für jedes staatliche Verfahren, «in welches der Gesuchsteller einbezogen wird, oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf» (BGE 119 Ia 264 E. 3a, BGE 121 I 62 E. 2a bb); vgl.auch Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a. M. 1996, Rz. 233 ff, insb. 254).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Verfahren der Rechtspflege im Sinne der zitierten Rechtsprechung, auch nicht um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren im engeren Sinne, sondern in Frage steht in einem Verfahren sui generis bloss ein Kostenbeitrag im Zusammenhang mit einem von den Beschwerdeführern gestellten Auskunftsbegehren nach Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG. Dass die Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege hierauf grundsätzlich nicht anwendbar wären, hat indessen das BFF selbst nicht geltend gemacht.

b. Das BFF erachtete es jedoch als entscheidend, dass es gar nicht um einen erheblichen Kostenbetrag geht, sondern um die Entrichtung eines einmaligen Beitrages von Fr. 100.- für den besonderen, ihm durch die Auskunfterteilung erwachsenden Aufwand. Die Bezahlung eines solchen Betrages sei den Beschwerdeführern ohne besondere Einschränkung möglich.

c. Entgegen der Auffassung des BFF setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keineswegs Mittellosigkeit beim Gesuchsteller voraus. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat vielmehr, wer zur Leistung von Gerichts- und Anwaltskosten die Mittel angreifen müsste, die er zur Deckung seines Grundbedarfs und desjenigen seiner Familie benötigt.

Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Familie D. über ein durchschnittliches Monatseinkommen verfügt, welches praktisch dem notwendigen Lebensunterhalt entspricht. Unter diesen Voraussetzungen darf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer im Rechtssinne als erstellt gelten. Diese wird in der Regel unter Hinzurechnung eines angemessenen Zuschlages zum Grundbedarf ermittelt bzw. auch dann bejaht, wenn das Einkommen bloss wenig über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (vgl. BGE 124 I 2 f.).

d. Weitere Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass das Verfahren, für welches die Kostenbefreiung verlangt wird, für den Gesuchsteller nicht aussichtslos sein darf. Diese Voraussetzung kann im vorliegenden Fall ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden, da der Beschwerdegegner die von den Beschwerdeführern verlangte Auskunft nicht unter Geltendmachung gesetzlicher Gründe (die überdies offensichtlich sein müssten) verweigert.

e. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftserteilung grundsätzlich kostenlos zu erfolgen hat. Die Erhebung einer Kostenbeteiligung wurde vom Gesetzgeber bewusst als Ausnahme konzipiert, um die Auskunftserteilung nicht aus finanziellen Gründen zu erschweren oder illusorisch zu machen.

Bei dieser Sachlage ist somit das BFF gehalten, die Auskunft - entsprechend dem gesetzlichen Grundsatz - kostenlos zu erteilen.

3.a. Eine weitere Frage ist, ob die Beschwerdeführer überdies Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung haben. Hierfür ist ausser der Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens eine weitere Voraussetzung zu beachten: Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, sofern die bedürftige Partei eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 119 Ia 264 f. E. 3b, BGE 122 III 392 E. 3b, BGE 124 I 1 f. E. 2a). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss mithin sachlich geboten sein. Dabei sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 265). Verneint hat das Bundesgericht den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung deshalb beispielsweise in Verwaltungsverfahren um Entzug der elterlichen Gewalt, wenn die Möglichkeit besteht, den Entscheid an eine richterliche Behörde mit voller Kognition weiterzuziehen und dort die unentgeltliche Verbeiständung zu verlangen. Kein Anspruch besteht sodann im Sühneverfahren vor dem Friedensrichter ohne Entscheidkompetenz, im sozialversicherungsrechtlichen
Anhörungsverfahren bis zum Vorbescheid, in der strafrechtlichen Voruntersuchung für den Geschädigten bei gegebener Möglichkeit, im nachfolgenden Straf- oder Zivilverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu beanspruchen (BGE 119 Ia 266 mit weiteren Hinweisen) sowie insbesondere für die Einreichung einer Insolvenzerklärung (BGE 118 III 32 f. E. 3d).

b. Bezüglich des Antrags auf Auskunfterteilung nach Art. 8 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG stellt das Gesetz keinerlei Formvorschriften auf. Der Antrag muss insbesondere auch nicht rechtlich begründet werden. Es genügen die zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens notwendigen Angaben hinsichtlich der eigenen Person des Gesuchstellers sowie allenfalls konkretisierende Angaben, welche die Auffindbarkeit der Daten erleichtern (A. Dubach, Kommentar zum DSG, Basel und Frankfurt a. M. 1995, N. 15 und 20 zu Art. 8). Zur Stellung eines solchen Auskunftsbegehrens ist jede urteilsfähige Person grundsätzlich ohne rechtliche Verbeiständung in der Lage, sofern sie zumindest ausreichende sprachliche Kenntnisse besitzt, um ein verständliches Auskunftsbegehren zu formulieren; letzteres ist beim Beschwerdeführer offenbar der Fall. Zudem kann das BFF mit den Beschwerdeführern auch in deren Muttersprache verkehren.

Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist deshalb für das auf Auskunftserteilung abzielende Verwaltungsverfahren grundsätzlich zu verneinen und wurde in den Anträgen der Beschwerdeführer für dieses Stadium des Verfahrens zu Recht auch nicht geltend gemacht.

c. Etwas anders ist die Sache zu beurteilen bezüglich des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich auch in diesem ohne weiteres gegeben, soweit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer und die Nichtaussichtslosigkeit in Frage stehen. Zusätzlich sind hier indessen auch rechtliche Fragen, nämlich eben die rechtlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung sowie die formellen Prozessvoraussetzungen, zu erörtern. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint insoweit für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ebenfalls als sachlich gerechtfertigt.

4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die von diesen verlangte Auskunft über ihre beim BFF bearbeiteten Personendaten gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG kostenlos zu erteilen.

Dokumente der EDSK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.49
Datum : 25. Oktober 2000
Publiziert : 25. Oktober 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.49
Sachgebiet : Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK)
Gegenstand : Art. 8 Abs. 5 DSG. Art. 2 VDSG. Grundsatz der Kostenlosigkeit der Auskunft.


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DSG: 2 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
VwVG: 45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
118-III-27 • 119-IA-264 • 121-I-60 • 122-III-392 • 124-I-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
unentgeltliche rechtspflege • gesuchsteller • beschwerdegegner • frage • rechtsanwalt • bundesverfassung • bundesgericht • bundesgesetz über den datenschutz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • hauptsache • familie • personendaten • bedürftigkeit • richterliche behörde • prozessvoraussetzung • verfahren • bundesamt für migration • zahl • datenschutzkommission • aussichtslosigkeit • verordnung zum bundesgesetz über den datenschutz • entscheid • zivilprozess • bedürfnis • eidgenossenschaft • kommunikation • akte • schriftstück • berechnung • gesuch an eine behörde • autonomie • kostenerlass • vorinstanz • rechtsnatur • erwachsener • muttersprache • sachliche zuständigkeit • elterliche gewalt • strafsache • 1995 • deckung • einzelrichter • friedensrichter • wiese • konkretisierung • besteller • amtliche verteidigung
... Nicht alle anzeigen
VPB
64.72