(Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 5. September 2000)
Bundesverfassung. Frage der Grundlage für eine Bundesgesetzgebung über das Halten von Kampfhunden.
Constitution fédérale. Question de la base pour une législation fédérale sur la détention de chiens de combat.
Costituzione federale. Questione della base per una legislazione federale sul possesso di cani da combattimento.
Gibt es in der geltenden Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)[1] Grundlagen, welche den Bund ermächtigen, gesetzliche Regelungen über das Halten sogenannter Kampfhunde zu erlassen? Als allfällige Grundlagen wurden geprüft: Art. 57

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 82 Strassenverkehr - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege - 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. |
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a | Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. |
b | Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. |
c | Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. |
d | Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial - 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
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a | den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; |
b | die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79* |
c | den Schutz vor ionisierenden Strahlen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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a | für die Errichtung von Anstalten; |
b | für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug; |
c | an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95 |
A. Regelungsgegenstand
1. In Frage steht, ob es bundesrechtliche Grundlagen für die Normierung des Haltens sogenannter Kampfhunde gibt. Von den zuständigen Fachstellen abzuklären wären allerdings noch verschiedene Sachverhaltsprobleme, deren Beurteilung derzeit noch unklar erscheint. Offen ist insbesondere der Begriff des «Kampfhundes». Es wäre insbesondere zu klären,
- ob damit lediglich Hunde bestimmter Rassen anvisiert sind, denen eine überdurchschnittliche Aggressivität sozusagen unvermeidbar angezüchtet worden ist,
- ob es sich um Hunde bestimmter Rassen handelt, denen die Aggressivität durch Dressur anerzogen worden ist, die sich aber aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit besonders gut für diesen Zweck eignen, oder
- ob es sich ungeachtet der Rasse um Hunde handelt, von denen infolge Dressur oder falscher Haltung ein für Menschen erhebliches Gefährdungspotential ausgeht.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass eine Regelung im Grunde nur Sinn macht, wenn sie sozusagen verursacherbezogen ist, also auch faktisch diejenigen Tiere bzw. Tierhalter anvisiert, von welchen konkrete Gefährdungen ausgehen.
2. Im geltenden Bundesrecht bereits normiert sind die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen des Verhaltens von Tierhaltern, welches zu Personen- oder Vermögensschäden führt. Strafrechtlich gilt ein Tier als «Tatwerkzeug» seines jeweiligen Halters, so dass etwa Körperverletzungen, Drohungen, etc., die konkret von einem Tier ausgehen, seinem jeweils verantwortlichen Halter als Straftat zuzurechnen sind. Bei Verursachen von Schäden mit vermögensrechtlichen Folgen (z.B. Heilungskosten) durch Tiere kommt die Tierhalterhaftung nach Art. 56

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. |
3. Zur Diskussion steht demnach eine allfällige präventive Normierung, welche bereits auf das Züchten, Halten und Dressieren potentiell gefährlicher Tiere ausgerichtet ist. Eine solche präventive Normierung kann im Grundsatz entweder durch Normen des Verwaltungsrechts oder des Strafrechts erfolgen. Eine gesetzliche Normierung des Umganges mit Kampfhunden durch den Bund bedürfte aber einer entsprechenden Kompetenznorm in der Bundesverfassung.
B. Allfällige Gesetzgebungsgrundlagen im geltenden Verfassungsrecht des Bundes
1. Art. 57 BV3 (Sicherheit)
Diese Bestimmung soll zwar eine Grundlage für «den Schutz der Bevölkerung» bieten, doch stehen einer Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall folgende Überlegungen entgegen. Art. 57 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. |
begriffen ist, die aber in keiner Weise die Sicherheit ganzer Bevölkerungsteile in Frage stellen. Als selbständige Verfassungsgrundlage für Bundesregelungen über das Halten von gefährlichen Hunden und den Umgang mit ihnen kann Art. 57

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. |
2. Art. 74 BV5 (Umweltschutz)
a. Schutzobjekt dieser Norm ist neben der Umwelt «der Mensch», geschützt werden soll er vor «schädlichen oder lästigen Einwirkungen». Den Begriff der Einwirkung umschreibt heute Art. 7 Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
gefährliche Hunde bzw. Tiere bieten könnte.
b. Vorweg ist zu prüfen, ob Art. 74

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FSV)[12]. So gehen z. B. im Geltungsbereich der Freisetzungsverordnung die Einwirkungen vom Umgang mit Organismen, insbesondere mit Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen aus[13]. Die Praxis kann wohl so zusammengefasst werden, dass der Schutzauftrag von Art. 74

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 76 Wasser - 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. |
c. Zu beachten ist aber dabei der umweltrechtliche Kontext von Art. 74

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Einwirkungsbegriffs eher abzuraten.
3. Art. 80 BV15 (Tierschutz)
Schutzobjekt dieser Bestimmung ist das Tier selbst, nicht aber der Mensch. So finden hinsichtlich Zucht, Haltung und Dressur von Hunden die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG)[16] und des entsprechenden Ausführungsrechts bereits jetzt Anwendung. Es ist denkbar, dass gewisse Zucht-, Haltungs- und Dressurmethoden zur Heranbildung von Kampfhunden per se als tierquälerisch zu beurteilen sind und daher im Rahmen der tierschutzrechtlichen Grundlagen zur regeln bzw. zu verbieten wären. Es liegt auf der Hand, dass das primäre Motiv und Ziel solcher Regelungen zwar nicht der Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren sein kann, dass sie aber materiell einen erheblichen Beitrag zum Schutz des Menschen leisten könnten. Art. 80

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
4. Art. 82 Abs. 117

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 82 Strassenverkehr - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege - 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest. |
a. Die Berufung auf diese beiden Bestimmungen wäre insbesondere zu prüfen, wenn eine besondere gesetzliche Regelung über den Umgang mit gefährlichen Hunden bzw. Tieren auf öffentlichen Strassen, Fusswegen und Wanderwegen d. h. also im Bereiche des öffentlichen Verkehrsraumes, angestrebt würde. Die Regelungskompetenz des Bundes von Art. 82 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 82 - Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
b. Die Verfassungsbestimmung über die Fuss- und Wanderwege beschränkt den Bund auf den Erlass von Grundsätzen und das ausführende Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)[21] ist heute praktisch ein reines Planungs- und Förderungsgesetz, das für den Verkehr auf diesen Wegen selbst keine Vorschriften erlässt.
c. Rein vom Wortlaut der beiden Verfassungsbestimmungen her wäre es wohl nicht auszuschliessen, dass der Bund auf Gesetzesebene zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer einige Grundsätze über den Umgang mit gefährlichen Hunden bzw. Tieren auf den der Öffentlichkeit gewidmeten Verkehrswegen, einschliesslich der Fussgängerverbindungen und Wanderwege, erlässt. Zu bedenken ist allerdings, dass solche Regelungen bisher immer als kantonale oder gar kommunale Zuständigkeit betrachtet wurden und dass in diesem Rahmen nur sehr punktuelle Vorschriften (etwa ein Anleinungsgebot auf den der Öffentlichkeit gewidmeten Verkehrswegen) möglich wären. Ebenso würde eine solche Regelung den traditionellen Anwendungsbereich der Verfassungsbestimmung um ein eher ungewöhnliches Sachgebiet erweitern. Gesamthaft gesehen ist von einer Abstützung auf diese Bestimmungen abzuraten.
5. Art. 95 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. |
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a | Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. |
b | Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. |
c | Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. |
d | Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58 |
Die Nachfolgebestimmung von Art. 31bis Abs. 2 aBV[23] bildet insbesondere die Grundlage für die herkömmliche Polizeigesetzgebung zur privatwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Tätigkeit; Schutzziele sind insbesondere die Sicherheit und Gesundheit des Publikums[24]. Gestützt auf diese Bestimmung könnte der Bund gesetzliche Vorschriften über die Zucht und den Verkauf gefährlicher Hunde bzw. Tiere erlassen, wenn diese Tätigkeit ein wirtschaftliches Ziel hat. Die gewerbliche Zucht und der Handel mit solchen Tieren könnten daher von bestimmten Bedingungen (z.B. Fähigkeits- und Leumundsnachweis, bestimmte Buchführungspflichten, etc.) abhängig gemacht und es könnten entsprechende Kontrollen eingeführt werden. Allein gestützt auf diese Bestimmung könnten allerdings keine Regelungen für Züchter und Halter erlassen werden, deren Tätigkeit keinem wirtschaftlichen, sondern vorweg einem emotionalen oder ideellen Ziele dient (Freizeitgestaltung, etc.).
6. Art. 107 Abs. 1 BV25 (Waffengesetzgebung)
a. Im Hinblick auf die Bundeskompetenz zur Gesetzgebung über den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition wurde bereits früher die Frage aufgeworfen, ob gefährliche Hunde nicht als Waffen zu betrachten und damit der Waffengesetzgebung zu unterstellen seien[26]. Insofern stellt sich die Frage nach dem verfassungsmässigen und gesetzlichen Waffenbegriff. Abs. 1 von Art. 107

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial - 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. |
b. Von diesem Waffenbegriff haben Praxis und Lehre immer den weiter gefassten Begriff des «gefährlichen Gegenstandes» etwa im Sinne von Art. 58

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
c. Im Rahmen der Verfassungsdiskussion war die Beschränkung auf den herkömmlichen Waffenbegriff immer vorausgesetzt worden; es ist darauf hinzuweisen, dass auch Kriegsmaterial und Sprengstoffe nicht generell in den Waffenbegriff einbezogen worden sind, da sie durch besondere Verfassungsbestimmungen erfasst wurden. Da es sich beim Waffenartikel um eine relativ junge Verfassungsbestimmung handelt, muss der Entstehungsgeschichte und den Materialien bei der Interpretation zudem ein entsprechend erhöhter Stellenwert beigemessen werden.
d. Die Gesetzgebung des Bundes verzichtet zwar in Art. 4

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
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1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
e. Die Frage, ob der Gesetzgeber heute den Geltungsbereich des Waffengesetzes gestützt auf Art. 107 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial - 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. |
7. Art. 118 BV32 (Schutz der Gesundheit)
a. In Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung erhält der Bund die Kompetenz, Vorschriften über den Umgang mit «Organismen» und «Gegenständen» zu erlassen, welche «die Gesundheit gefährden können». Es stellt sich demnach die Frage, ob ein Hund bzw. andere Wirbeltiere als Organismen oder Gegenstände im Sinne dieser Verfassungsbestimmung gelten und ob beispielsweise die anvisierten Kampfhunde als gesundheitsgefährdend eingestuft werden können.
b. Der Begriff «Gegenstände» stammt nach den Ausführungen der Botschaft[33] aus Art. 69bis Abs. 1 Bst. b aBV; dort war von lebens- oder gesundheitsgefährdenden «Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen» die Rede. Gemeint waren damit nach langjähriger Praxis Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere potentiell gesundheitsgefährdende Haushaltsgegenstände und Gegenstände, welche bestimmungsgemäss mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen (z. B. Schmuck), Spielzeuge und dergleichen. Dieser Wortsinn wurde offensichtlich ins geltende Recht übernommen. Wenn die Absicht einer erweiterten Interpretation (etwa die Erfassung von Tieren) bestanden hätte, wäre der Katalog von Art. 118 Abs. 2 Bst. a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
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a | den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; |
b | die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79* |
c | den Schutz vor ionisierenden Strahlen. |
c. Über die Aufnahme des Begriffs der Organismen enthält die Botschaft keine Ausführungen; der neue Begriff wurde auch in den Räten nicht diskutiert. Der Hintergrund für die Ergänzung ist aber wohl vor allem in der Entwicklung der Biochemie und der Biologie zu suchen, da in diesem Zusammenhang auch Bestimmungen zum unmittelbaren Schutz gegen bestimmte gesundheitsgefährdende Mikroorganismen sowie Pflanzen und Tierzüchtungen (ob gentechnisch verändert oder nicht ist in diesem Kontext nicht entscheidend) diskutiert werden. Geht man von den gängigen gesetzlichen Umschreibungen des Begriffs des Organismus aus, so dürfte zwar der Schwerpunkt der heutigen Regelungen im Bereiche der zellulären Einheiten, Mikroorganismen und Pflanzen liegen, doch werden im Grundsatz vom Begriff des Organismus immer auch Tiere, einschliesslich der Wirbeltiere, erfasst[34]. Insofern könnten unter den Organismen von Art. 118 Abs. 2 Bst. a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
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a | den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; |
b | die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79* |
c | den Schutz vor ionisierenden Strahlen. |
d. Von der Interpretation des Wortlautes her kann angenommen werden, dass der Bund gestützt auf Art. 118 Abs. 2 Bst. a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
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a | den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; |
b | die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79* |
c | den Schutz vor ionisierenden Strahlen. |
8. Art. 123 Abs. 1 BV35 (Strafrecht)
Diese Bestimmung bietet die Verfassungsgrundlage für das sogenannte Kernstrafrecht des Strafgesetzbuches, d. h. die Pönalisierung aller Handlungen, die per se als verwerflich gelten, und deren Bestrafung nicht nur von der Missachtung einer bestimmten Verhaltensvorschrift (insbesondere des Verwaltungsrechts) abhängt. Sofern ein bestimmter Umgang mit gefährlichen Hunden bzw. Tieren also als generell strafwürdig erachtet wird und ein entsprechender Tatbestand formuliert werden kann, bietet Art. 123 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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a | für die Errichtung von Anstalten; |
b | für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug; |
c | an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95 |
C. Folgerungen
1. Es erscheint nicht einfach ausgeschlossen, dass der Bund gestützt auf das geltende Verfassungsrecht im Bereiche des Verwaltungsrechts eine gesetzliche Regelung erlässt, welche den Umgang mit gefährlichen Hunden bzw. Tieren mittels präventiver Massnahmen regelt. Welche der obenerwähnten Verfassungsbestimmungen angerufen werden, hängt stark vom anvisierten Inhalt der Regelung ab, doch kämen voraussichtlich am ehesten Art. 95 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. |
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a | Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. |
b | Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. |
c | Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. |
d | Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
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a | den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; |
b | die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79* |
c | den Schutz vor ionisierenden Strahlen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
2. Eine verwaltungsrechtliche Normierung kann das Verhalten der Betroffenen insbesondere durch Gebote, Verbote, Meldepflichten, Bewilligungspflichten, Abgaben und dergleichen steuern; sie kann durch Bestimmungen des Nebenstrafrechtes verstärkt werden. Zu beachten ist dabei aber die Verwaltungsakzessiorietät einer solchen Strafnorm; der Straftatbestand ist immer an die Missachtung einer entsprechenden Vorschrift des Verwaltungsrechts geknüpft, da die erfasste Handlung nicht per se als verwerflich gilt. Hinzuzufügen ist auch, dass eine verwaltungsrechtliche Normierung immer eine relativ ausführliche Vollzugsregelung und eine rechtsstaatlich unbedenkliche Vollzugsorganisation benötigt, sei es auf der Ebene des Bundes oder der Kantone.
3. Mit dem sogenannten Kernstrafrecht werden Verhaltensweisen pönalisiert, die grundsätzlich per se als verwerflich gelten und nicht erst durch Nichtbeachtung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht strafbar werden. Da es im vorliegenden Fall letztlich um den Schutz von Leib und Leben geht, erscheint eine rein strafrechtliche Normierung nicht von vornherein unverhältnismässig. Obwohl die Strafverfolgungsorgane erst tätig werden, wenn das Delikt begangen worden ist oder kurz vor der Begehung steht, wirkt eine rein strafrechtliche Regelung durch die Strafdrohung gegenüber einem verpönten Verhalten bis zu einem gewissen Grade ebenfalls präventiv. Die Norm müsste allerdings so allgemein gefasst werden, dass das Halten bestimmter Tierarten oder -rassen nicht von vorneherein diskriminiert wird und in der Sache selbst auf das eindeutig verwerfliche Verhalten im Einzelfall ausgerichtet werden. Im Gegensatz zu einer verwaltungsrechtlichen Lösung müssen keine besonderen Vollzugsvorkehrungen getroffen werden. Dies hätte den Vorteil der grösseren Einfachheit und der bereits bestehenden Vollzugsstrukturen und -modalitäten, da der Vollzug durch die Organe der Strafverfolgung in der Regel unmittelbar erfolgen kann. Die Schwierigkeiten in
diesem Bereich dürften aber vor allem in der Formulierung des hinreichend konkreten Straftatbestandes liegen. Sofern dies nicht gelingt - was angesichts der zumindest heute bekannten Fakten bis zu einem gewissen Grade angenommen werden muss - würde es Aufgabe des Strafrichters sein, differenzierte Anforderungen an die Haltung gefährlicher Tiere bzw. Hunde zu stellen. Die konkreten Anforderungen würden daher durch die Gerichtspraxis von Fall zu Fall erarbeitet werden müssen, was angesichts des Fehlens einigermassen anerkannter Normen wohl während längerer Zeit zu grossen und im Bereiche des Strafrechts bedenklichen Rechtsunsicherheiten führen müsste.
[1]1 SR 101.
[2]2 SR 220.
[4]4 Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 236/237.
[6]6 SR 814.01.
[7]7 Vgl. Art. 29b Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 29b Tätigkeiten in geschlossenen Systemen - 1 Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 29c) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 29d), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind. |
[8]8 BBl 1997 I 248.
[9]9 Vgl. etwa Thomas Fleiner-Gerster, in «Kommentar BV», Art. 24septies, Rz. 13, 32 und 33; Hans-Ulrich Müller, in «Kommentar zum Umweltschutzgesetz», Zürich 1992, Summarische Orientierung über das USG, N. 19.
[10]10 SR 814.49.
[11]11 SR 814.710.
[12]12 SR 814.911.
[13]13 Vgl. Art. 3 FSV.
[14]14 SR 818.101.
[16]16 SR 455.
[19]19 SR 741.01.
[20]20 Vgl. Art. Art. 50

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 50 - 1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten. |
[21]21 SR 704.
[23]23 S. Botschaft, BBl 1997 1 I 298.
[24]24 Vgl. statt vieler René Rhinow, in «Kommentar BV», Art. 31bis, Rz. 41 ff.
[26]26 Vgl. etwa Protokoll der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 9./10. September 1996, S. 58 sowie vom 28./29. Oktober 1996, S. 11 f.
[27]27 Tobias Jaag, in «Kommentar BV», Art. 40bis, Rz. 26; Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative Borel, Handel mit Waffen. Aufsicht des Bundes, BBl 1993 I 634, Ziff. 62: «(...) sollten folgende Gegenstände als Waffen definiert werden: a. Schusswaffen inkl. Replikas und ihre wesentlichen Bestandteile; b. blanke Waffen wie Spring- und Fallmesser oder solche, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen; c. Geräte, die durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen; d. Geräte die durch Freigeben von Energien die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder deren Gesundheit auf Dauer schädigen. (...)»
[28]28 Walter Rudolf Häberling, Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des Nebenstrafrechts, Diss. Zürich 1990, S. 20 f.
[29]29 SR 311.0.
[30]30 SR 514.54.
[31]31 Protokoll der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 9./10. September 1996, S. 58 sowie vom 28./29. Oktober 1996, S. 11 f.
[33]33 Botschaft, BBl 1997 I 333.
[34]34 S. insb. Art. 120 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 120 * - 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
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