VPB 64.90

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. Juni 1999 i. S. S. M., Albanien, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 20)

Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
(neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
) AsylG[13]. Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität. Rechtliches Gehör bei «Lingua»-Analysen.

Dem Asylgesuchsteller sind Herkunft, Werdegang und Qualifikation des «Lingua»-Spezialisten vom BFF vollständig offen zu legen (Bestätigung der Praxis in EMARK 1998 Nr. 34). Wurde dies unterlassen, wird der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kassiert, sofern das BFF die erwähnten Daten dem Beschwerdeführer nicht spätestens im Rahmen der Vernehmlassung zugänglich macht.

Art. 16 al. 1 let. b (nouveau: art. 32 al. 2 let. b) LAsi[14]. Non-entrée en matière sur une demande d'asile en raison d'une tromperie sur l'identité. Droit d'être entendu lors d'analyses «Lingua».

L'ODR informe de manière complète le demandeur d'asile sur l'origine, la formation et les qualifications du spécialiste «Lingua» (confirmation de la jurisprudence; cf. JICRA 1998 n° 34). Si ces données n'ont pas été transmises par l'ODR, au plus tard dans ses déterminations sur recours, la décision attaquée doit être cassée pour violation du droit d'être entendu.

Art. 16 cpv. 1 lett. b (nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b) LAsi[15]. Non entrata nel merito di una domanda d'asilo per inganno sull'identità. Diritto d'essere sentito nell'ambito dell'analisi «Lingua».

L'UFR comunica integralmente al richiedente l'asilo l'origine, il curricolo e le qualifiche del consulente «Lingua» (conferma della giurisprudenza; cfr. GICRA 1998 n. 34). Se tale comunicazione è omessa, la decisione impugnata è cassata per violazione del diritto d'essere sentito, sempre che l'UFR, nell'ambito della replica, non abbia messo i dati citati a disposizione del ricorrente.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger aus B. im Kosovo. Dort sei er von seiner Geburt bis zur Ausreise in die Schweiz wohnhaft gewesen. Im Zusammenhang mit Unterstützungsleistungen, welche er Angehörigen der Uçk (Kosovo Liberation Army) gegenüber erbracht habe, sei sein Haus im Mai / Juni 1998 als Folge von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den serbischen Sicherheitskräften und der Uçk abgebrannt. Deshalb und infolge Arbeitslosigkeit habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei über Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist.

Am 11. Dezember 1998 wurde durch einen vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) beauftragten Experten anlässlich eines telefonischen Gesprächs eine Analyse betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers («Lingua»-Gutachten) durchgeführt. Zudem unterzog das BFF die Geburtsurkunde des Rekurrenten einer Dokumentenanalyse.

Mit Schreiben vom 2. März 1999 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse, der Dokumentenanalyse und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 16ater Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31; Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [nAsylG], AS 1999 2262) das rechtliche Gehör. Demzufolge hatte der Rekurrent zu seiner angeblichen Herkunftsregion, den dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten und gewissen Ausweispapieren tatsachenwidrige Aussagen gemacht sowie Wörter und Ausdrücke verwendet, die in Albanien, nicht jedoch im Kosovo gebräuchlich seien. Aufgrund dieser Indizien wurde geschlossen, dass der Beschwerdeführer aus Albanien und nicht aus dem Kosovo stamme. Dieser Befund sei durch das Ergebnis der Dokumentenanalyse bestätigt worden, wonach es sich bei der Geburtsurkunde um eine Fälschung handle. So würden darauf angebrachte Vermerke nicht der Qualität bei echten derartigen Dokumenten entsprechen, und gewisse Angaben seien unstimmig. Eine vollständige Offenlegung der Analysen wurde gestützt auf Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
verweigert. Mithin habe der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht, was aufgrund der Beweismittel feststehe. Gleichzeitig informierte das BFF den Rekurrenten darüber, einen Nichteintretensentscheid mit sofortigem Vollzug der Wegweisung ins Auge zu fassen.

In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 hielt der Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Herkunft fest. Er führte im Wesentlichen aus, er sei in B. im Kosovo geboren und immer dort wohnhaft gewesen. Er kenne diesen Ort wie auch den Kosovo allgemein wie seinen eigenen Hosensack; die ihm gestellten Fragen seien nutzlos und irreführend gewesen. Er spreche perfekt Serbokroatisch. Seine Geburtsurkunde habe sich bei seinen Familiendokumenten befunden, welche nicht gefälscht seien.

Mit Verfügung vom 12. März 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug an. Die Geburtsurkunde zog es in Anwendung von Art. 18d Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG ein. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Verfügung diente überwiegend der Inhalt des Schreibens des BFF vom 2. März 1999 an den Beschwerdeführer. Dieser habe mit seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 weitere Unstimmigkeiten geschaffen, indem er mit der Behauptung, perfekt Serbokroatisch zu sprechen, seiner Aussage in der Empfangsstelle widerspreche, wonach er in der erwähnten Sprache lediglich grüssen könne. Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend den Geburtsschein bestritten zwar die Erkenntnisse der Dokumentenanalyse, vermöchten aber die diesbezüglichen Unstimmigkeiten nicht aufzulösen.

Mit Telefax-Eingabe vom 15. März 1999 (Eingabe am 17. März 1999 im Original nachgereicht) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Mit Zwischenverfügung vom 31. März 1999 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.

Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 1999 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und weist die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

3. In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 wendete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der nicht vollständigen Offenlegung der Dokumentenanalyse ein, er sehe nicht ein, inwiefern wesentliche öffentliche Interessen der Schweiz einer vollumfänglichen Einsicht in die Ergebnisse der Untersuchung entgegenstünden. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Indessen schränkte die Vorinstanz anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. März 1999 gestützt auf Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG die vollumfängliche Akteneinsicht ebenfalls in Bezug auf das «Lingua»-Gutachten ein.

Gemäss der diesbezüglichen Praxis der ARK stehen der Einsicht in den Wortlaut eines «Lingua»-Gutachtens überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, ist nicht gering zu werten, da die Erhaltung geeigneter Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Eindämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bundes zu bezeichnen ist (vgl. entsprechende Geheimhaltungsgründe bezüglich Dokumentenanalyse in VPB 59.54). Immerhin gehört es zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG). Dazu muss ihm vom wesentlichen Inhalt des grundsätzlich geheimgehaltenen «Lingua»-Gutachtens Kenntnis gegeben werden mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Was sodann die privaten Interessen des Gutachters an der Verweigerung der Akteneinsicht betrifft, ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits manifestiert haben muss, und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der
Gutachtertätigkeit im Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen ist. Zum Schutze des Gutachters ist es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben (analog der Handhabung bei Dolmetschern im üblichen Asylverfahren). Ebenfalls ist es durchaus gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht sehen können. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der «Lingua»-Abklärungen vollständig offen zu legen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, S. 290 f.).

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Offenlegung der letztgenannten Informationen durch das BFF im erstinstanzlichen Verfahren ohne Grundangabe unterblieben ist. Die erwähnten Informationen wurden dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht offengelegt. Durch dieses Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann ist es der Rekursinstanz unter den gegebenen Umständen verunmöglicht, dem Beschwerdeführer die erwähnten Daten zur Kenntnis zu bringen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurrenten allenfalls zu heilen. Die Frage, ob bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs der erstinstanzliche Entscheid anders ausgefallen wäre, kann bei der Beurteilung der Gehörsverletzung keine Rolle spielen. Eine solche Betrachtungsweise widerspräche dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

[13] Anm. d. R.: Bei vor dem 1. Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5. Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts - Es werden aufgehoben:
a  das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979414;
b  der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994415 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262, 2297).
[14]2 N.d.l.r.: s'agissant des décisions d'avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5 octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note marginale de l'art. 120 (dispositions finales) de la LAsi du 26 juin 1998 (RO 1999 2262, 2297).
[15]3 N. d. R.: per le sentenze rese prima del 1° ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell'art. 120 (disposizioni finali) della LAsi del 26 giugno 1998 (RU 1999 2262, 2297).

Dokumente der ARK
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-64.90
Date : 29. Juni 1999
Published : 29. Juni 1999
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.90
Subject area : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Subject : Art. 16 Abs. 1 Bst. b (neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b) AsylG[13]. Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität....
Classification : Bestätigung der Rechtsprechung


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AsylG: 16  18d  32  120
VwVG: 27  28  30
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1998/34 • 1998/34 S.290 • 1999/20
AS
AS 1999/2297 • AS 1999/2262
VPB
59.54