VPB 64.82

(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 31. Januar 2000 i.S. G. AG [SRK 1999-011])

Mehrwertsteuer. Untergang der Steuerschuld durch Verrechnung mit Vorsteuerüberschuss. Umfang des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren.

- Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission ist einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid (E. 1b).

- Ein Steuerpflichtiger kann einen Vorsteuerüberschuss nicht gegen den Willen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit seiner Steuerschuld verrechnen, es sei denn, er werde durch eine entsprechende Norm ausdrücklich dazu ermächtigt (E. 4).

- Eine Verrechnung von Vorsteuern gemäss 29 Abs. 1 MWSTV ist nur in Bezug auf die in demselben Abrechnungsformular deklarierte Steuerschuld möglich (E. 5a).

Taxe sur la valeur ajoutée. Extinction de la dette fiscale par compensation avec un excédent d'impôt préalable. Etendue de l'objet du litige en procédure de recours.

- Seule la décision sur réclamation de l'instance précédente peut être contestée dans le cadre de la procédure devant la Commission fédérale de recours en matière de contributions (consid. 1b).

- Un contribuable ne peut pas procéder à la compensation de sa dette fiscale par un excédent d'impôt préalable contre la volonté de l'Administration fédérale des contributions (AFC), à moins qu'une norme correspondante ne l'y autorise expressément (consid. 4).

- Une compensation des montants d'impôt préalable selon l'art. 29 al. 1 OTVA n'est possible qu'en relation avec la dette fiscale déclarée dans le même décompte (consid. 5a).

Imposta sul valore aggiunto. Estinzione del debito fiscale attraverso compensazione con un versamento troppo elevato dell'imposta precedente. Oggetto litigioso nella procedura ricorsuale.

- Oggetto litigioso nella procedura davanti alla Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni può essere solamente la decisione su reclamo dell'istanza precedente (consid. 1b).

- Un contribuente non può compensare il suo debito fiscale con un versamento troppo elevato dell'imposta precedente contro la volontà dell'Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC), a meno che non vi sia una norma che lo autorizzi esplicitamente (consid. 4).

- Una compensazione di imposte precedenti secondo l'art. 29 cpv. 1 OIVA è possibile solo in relazione al debito fiscale dichiarato nello stesso formulario di calcolo (consid. 5a).

A. Für das dritte Quartal 1996 deklarierte die G. AG eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. 28 401.80 und bezahlte hieran mit Zahlung vom 19. Februar 1997 einen Betrag von Fr. 14 642.15. Für den restlichen Betrag von Fr. 13 759.65 erklärte sie Verrechnung mit einem gleich hohen Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996.

B. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1998 hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest, dass die Restforderung von Fr. 13 759.65 nicht durch Verrechnung untergegangen sei. Vielmehr habe sie den fraglichen Vor­steuerüberschuss an die Mehrwertsteuerschulden aus dem zweiten und dritten Quartal 1995 angerechnet. Eine Verrechnung sei nämlich gemäss Art. 125 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gegen den Willen des Gemeinwesens nicht möglich.

C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 1998 führt die G. AG gegen diesen Entscheid der ESTV bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde und stellt folgende Anträge:

«1. Es sei der Einsprache - Entscheid vom 1. Dezember 1998 aufzuheben.

2. Es seien die Zahlungen so zu verbuchen wie wir diese angezeigt und bezahlt haben (Zuordnung auf jeden Check angezeigt)

3. Die Betreibungen sind als «Irrtümlich» zurückzuziehen.

4. Die Kosten sind uns gutzuschreiben.

5. Es soll eine neue Zins und Kostenrechnung erstellt werden.

6. Es soll an unseren Betrieb eine angemessene Entschädigung bezahlt werden.

7. Es soll ein Entschuldigungsschreiben verfasst werden das an unsere Lieferanten verschickt werden kann.»

Zur Begründung trägt sie vor, sie hätte per 31. Dezember 1994 ihre geleasten Autos und Lastwagen entsteuert in der Meinung, dies sei in Ordnung. Auf Grund eines Bundesgerichtsentscheids habe sich dann aber herausgestellt, dass diese Auffassung nicht zutreffe, sodass (für das Jahr 1995) eine Steuerschuld von ungefähr Fr. 100 000.- entstanden sei. Sie habe dann der ESTV eine Abzahlungsvereinbarung mit monatlichen Abschlagszahlungen von Fr. 4000.- vorgeschlagen und die Raten in der Folge auch bezahlt. Aus einem für sie nicht nachvollziehbaren Grund habe die ESTV plötzlich damit begonnen, die ordentlichen Steuerzahlungen für die Bezahlung der alten Steuerschuld zu verwenden.

Aus den Erwägungen:

1.a. (...)

b.aa. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der SRK bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 30 f. Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch nicht veröffentlichte Entscheide der SRK vom 20. August 1999 i.S. A. [SRK 1998-044], E. 1d, vom 21. Juni 1999 i.S. S. [SRK 1998-138], E. 2a und vom 19. März 1999 i.S. S.V.T. [SRK 1998-048], E. 1b). Ausnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (Moser, a.a.O., S. 75 Rz. 2.83; vgl. auch Entscheid der SRK vom 31. Januar 1996 in Sachen P. [SRK 1995-026] E. 1b, veröffentlicht in VPB 61.21 S. 193).

Voraussetzung für ein Eintreten der Beschwerdeinstanz auf ein in der Beschwerde gestelltes Begehren ist das Vorliegen einer Verfügung der Vorinstanz, die sich ausdrücklich zum Gegenstand, auf den sich das Beschwerdebegehren bezieht, ge­äussert hat. Zudem ist es nicht zulässig, den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand des vorinstanzlichen Ver­fahrens bildete, auszudehnen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff. und S. 256).

bb. Im vorliegenden Fall ist der Einspracheentscheid der ESTV vom 1. De­zember 1998 der Ausgangspunkt des Verfahrens. Einzig das Dispositiv dieses Ein­spracheentscheides der Verwaltung ist das Anfechtungsobjekt für die Beschwerdeführerin. Im Dispositiv hielt die ESTV fest, welchen Steuerbetrag die Beschwerdeführerin für das dritte Quartal 1996 insgesamt schuldet und wie viel sie hiervon noch zu entrichten hat. Ausserdem verurteilte sie die Beschwerdeführerin zur Zah­lung von Verzugszins auf der verspätet geleisteten Teilzahlung von Fr. 14 642.15 und hob den Rechtsvorschlag in der anhängig gemachten Betreibung teilweise auf. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien für andere Quartale als das dritte Quartal 1996 die Zahlungen in einer von ihr gewünschten Form zu verbuchen, geht sie mit ihrem Antrag in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf. Ebenso ausserhalb des Streitgegenstandes liegt das Begehren, es sei ein Entschuldigungsschreiben zu verfassen, welches die Beschwerdeführerin an ihre Lieferanten verschicken könne. Unzuständig ist die SRK sodann zur Beurteilung des Antrags, es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Eine
solche Entschädigung im Sinne eines Schadenersatzes oder einer Genugtuung wäre im Verfahren nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwort­lichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) zu beurteilen, nicht jedoch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Einspracheentscheid der ESTV betreffend die Mehrwertsteuer.

Im vorliegenden Verfahren zulässig ist dagegen das Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Ver­fahren bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 71a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
VwVG), soweit nicht spezialgesetzliche Normen des Steuerrechts anzuwenden sind.

2. (...)

3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde insbesondere das Vorgehen der ESTV, welche den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996 an die Steuerschuld anderer Quartale angerechnet hat als von ihr auf dem Zahlungscheck vom 16. Februar 1997 angezeigt.

a. Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
. der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) ist ein wesentliches Element der schweizerischen Mehrwertsteuer, welche von ihrem System her als Nettoallphasensteuer ausgestaltet ist. Er stützt sich direkt auf Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Bst. h der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ermöglicht es, dass der Unternehmer nur seinen effektiven «Mehrwert» zu versteuern hat. Die Berechnung der Steuer und der Vorsteuer sind auseinander zu halten. In der Praxis erfolgt die Berechnung der pro Quartal bzw. pro Semester zu bezahlenden Steuer derart, dass der Steuerpflichtige zunächst die Steuer auf seinem Ausgangsumsatz (= Ausgangsumsatzsteuer) ermittelt. Sodann berechnet er die Vorsteuern, welche ihm von seinen Lieferanten und Auftragnehmern überwälzt wurden, und verrechnet diese mit der Steuerforderung (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Bst. h BV, Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV; vgl. auch das Abrechnungsformular, Ziff. 10, 14-16). Damit reduziert die Vorsteuer seine Zahllast gegenüber der ESTV (vgl. Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999 i.S. M. [SRK 1998-071], E. 4; vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1994, Rz. 866
ff.).

Im Gegensatz zur Abrechnung über die Ausgangsumsatzsteuer ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, quartalsweise die bei ihm angefallenen Vorsteuern zu deklarieren. Er ist nicht einmal verpflichtet, seine Vorsteuern überhaupt geltend zu machen (vgl. die «kann-Formulierungen» in Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV und auch die Wendung in Art. 29 Abs. 6
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV, welche von einem «Anspruch», nicht jedoch einer «Pflicht» zum Abzug spricht). So ist es ihm grundsätzlich erlaubt, über die bei ihm angefallenen Vorsteuern auch bloss einmal jährlich abzurechnen oder Vorsteuern bestimmter Investitionen, welche sich über mehrere Quartale erstrecken, zusammen in einer Abrechnung geltend zu machen. Will er seines Anspruchs auf Anrechnung der Vorsteuer indes nicht verlustig gehen, hat er nebst den formellen Anforderungen gemäss Art. 29
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV immerhin die Verjährungsfristen gemäss Art. 41
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 41 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs - (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1    Von der Steuer sind befreit:
a  Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
b  Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.
2    Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.
MWSTV zu beachten.

b. Die verfassungsmässigen Vorgaben enthalten keine präzisierenden Bestimmungen über die Entrichtung der Steuern bzw. das Vorgehen beim Anfall eines Vorsteuerüberschusses. Der Bundesrat stützte sich somit beim Erlass von Art. 38
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
b  die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
, 39
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
und 59
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
MWSTV direkt auf die Generalermächtigung von Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (UeB aBV, AS 1994 258) bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Satz 1 BV. Die von ihm getroffene Regelung sieht vor, dass der Steuerpflichtige der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer abzüglich der gel­tend gemachten Vorsteuern einzahlen muss (Art. 38 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
b  die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
MWSTV). Ergibt sich auf Grund der Verrechnung von Steuer und Vorsteuern gemäss Abrechnung ein Saldo zu Gunsten des Steuerpflichtigen, so wird ihm dieser Vorsteuerüberschuss in der Regel innert 60 Tagen seit Eintreffen der Abrechnung ausbezahlt (Art. 39 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
MWSTV; vgl. auch Ziff. 960 der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung]). In drei näher bezeichneten Fällen darf die ESTV indes die Auszahlung eines Vorsteuerüberschusses verweigern. Nicht zur Auszahlung gelangt der Überschuss einmal dann, wenn eine Berichtigung der
Selbstveranlagung ergibt, dass die Abrechnung Fehler enthielt (Art. 39 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
MWSTV). Sodann behält sich die ESTV eine Verrechnung des Vorsteuerüberschusses mit Einfuhrsteuerforderungen vor, selbst wenn diese noch nicht fällig sind (Art. 39 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
MWSTV). Schliesslich kann eine Auszahlung des Überschusses auch dann verweigert werden, wenn er zur Steuersicherung nach Art. 59 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
MWSTV ver­wendet wird, wobei gemäss dieser Bestimmung sowohl eine Verrechnung des Vorsteuerüberschusses mit Schulden aus früheren Perioden als auch mit erst in Zukunft zu erwartenden Schulden möglich ist.

Diese Regelungen bezüglich Entrichtung der Steuer bzw. Behandlung eines Vorsteuerüberschusses sind sachgerecht und liegen ohne weiteres im Rahmen der dem Bundesrat eingeräumten Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 1 UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Satz 1 BV. Insbesondere werden die übergeordneten, systemtragenden Grundprinzipien der Mehrwertsteuer, wie etwa der Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer, der Steuerneut­ralitätsgrundsatz, das Überwälzbarkeitsprinzip, der Grundsatz der einmaligen Be­steuerung oder das Bestimmungslandprinzip dadurch nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 1999 i.S. R. [2A.186/1998 und 2A.187/1998/rnd], E. 6a; vgl. auch MWST-Journal 4/98, S. 168 ff., E. 6 a/aa und den nicht publizierten Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1997 i.S. S. [SRK 1996-050], E. 2c).

4. Die Verrechenbarkeit von sich gegenüberstehenden Forderungen ist ein allgemeiner, auch im öffentlichen Recht geltender Rechtsgrundsatz (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 151). Immerhin sind hierbei verwaltungsrechtliche Sonderbestimmungen zu beachten, welche die Verrechenbarkeit von Forderungen zwischen einem Bürger und dem Gemeinwesen einschränken können. Eine derartige Einschränkung ergibt sich aus Art. 125 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR, welcher besagt, dass gegen den Willen des Gläubigers Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht verrechnet werden können. Dies bedeutet, dass es dem Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung verwehrt ist, dem Gemeinwesen als Gläubiger die Verrechnung eines aus dem Zivilrecht stammenden Anspruchs entgegen zu halten. Dem Gemeinwesen dagegen steht auch in einem solchen Fall die Verrechnung offen (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung. Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt a.M. 1986, Nr. 33 B II; vgl. auch Entscheide der SRK vom 15. September 1999 i.S. B. [SRK 1999-010], E. 4, und vom 2. Februar 1999 i.S. M. [SRK 1998-007], E. 4). Stehen sich zwei öffentlichrechtliche
Forderungen gegenüber, entscheidet das öffentliche Recht über die Verrechenbarkeit. Art. 125 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR ist hier somit nicht direkt anwendbar, befindet man sich doch ausserhalb des Geltungsbereichs des Obligationenrechts. Gemäss herrschender Lehre und Praxis kommt jedoch der in Art. 125 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR ent­haltenen Regelung der Charakter eines auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Prinzips zu, sodass der Private auch dann, wenn sich zwei öffentlichrechtliche Forderungen gegenüber stehen, nur verrechnen kann, wenn das Gemein­wesen zustimmt oder eine entsprechende Norm (z.B. Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV) ihn ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl. VPB 58.18 E. 27 S. 149; Schweizerisches Zen­tralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 68/1967, S. 68 E. 2; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 33 B/III/d; Peter Gauch / Walter R. Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil. Band II, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 3366a; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 442).

5. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Steuerforderung für das dritte Quartal 1996 bereits bezahlt zu haben, und zwar einerseits durch die Zahlung von Fr. 14 642.15 vom 16. Februar 1997 und andererseits durch Verrechnung eines Vorsteuerüberschusses von Fr. 13 759.65 aus dem vierten Quartal 1996. Die ESTV hält dagegen, die Zahlung von Fr. 14 642.15 zwar erhalten, eine Verrechnung des Vorsteuerüberschusses aus dem vierten Quartal 1996 gestützt auf Art. 125 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR dagegen verweigert zu haben. Der fragliche Vorsteuerüberschuss sei zur Tilgung von Steuerforderungen aus dem zweiten und dritten Quartal 1995 verwendet worden.

a. Wie bereits gesehen, steht es den Steuerpflichtigen zu, im Rahmen einer Steuerabrechnung ihre Vorsteuern mit den Ausgangsumsatzsteuern zu verrechnen (E. 3a hiervor). Indes bezieht sich diese - vom Grundsatz abweichende - Befugnis zur Verrechnung einer Forderung gegen das Gemeinwesen auf Grund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen («in seiner Steuerabrechnung»; vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
Bst. h BV und Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV) nur auf solche Forderungen, welche sich aus der nämlichen Abrechnung ergeben. Vorsteuerüberschüsse können deshalb vom Steuerpflichtigen nicht gegen den Willen der ESTV mit anderen Steuerforderungen zur Verrechnung gebracht werden. Vielmehr sehen Art. 39
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
und 59
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
MWSTV ausdrücklich vor, was in solchen Fällen zu geschehen hat: Entweder hat die ESTV die Vorsteuerüberschüsse auszuzahlen (Art. 39 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
MWSTV) oder sie verrechnet sie gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
MWSTV mit offenen Forderungen früherer Steuerperioden. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, darf die ESTV einen Vorsteuerüberschuss auch zur Verrechnung erst in Zukunft entstehender Steuerforderungen verwenden (Art. 59 Abs. 1 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
MWSTV). Nirgends räumt die MWSTV dagegen dem Steuerpflichtigen ein Recht ein, wonach er
selbst bestimmen könnte, ob ein Vorsteuerüberschuss ausbezahlt wird oder nicht, und falls er zur Verrechnung gelangt, mit welchen früheren Forderungen er zu verrechnen wäre. Die Möglichkeit zur Verrechnung von Vorsteuern mit Steuerforderungen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV bezieht sich einzig auf das Inabzugbringen der Vorsteuern von der Steuer, welche in demselben Abrechnungsformular pflichtgemäss deklariert wurde. Die Bemerkung der Beschwerdeführerin auf ihrem Zahlungscheck stellt somit nicht eine ver­bindliche Verrechnungserklärung dar, sondern vielmehr einzig einen Antrag zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags (vgl. Bucher, a.a.O., S. 442). Dieser Antrag durfte von der ESTV indes ohne weiteres abgelehnt werden und sie war gestützt auf Art. 39 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
MWSTV befugt, den Vorsteuerüberschuss auf eine andere, ebenfalls fällige Steuerforderung anzurechnen.

b. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, für die Mehrwertsteuerschulden aus dem Jahr 1995 bestehe eine Abzahlungsvereinbarung, gemäss welcher monatlich Fr. 4000.- an die offenen Forderungen geleistet würden. Es sei da­her nicht rechtens, dass die ESTV entgegen dieser Vereinbarung versuche, Zahlungen für andere Quartale sowie Vorsteuerüberschüsse an diese Forderungen anzurechnen.

Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheids vom 1. Dezember 1998 die irrtümliche Verwendung der Zahlung vom 16. Februar 1997 für Steuerschulden aus dem Jahr 1995 korrigiert und sie nun entsprechend dem Vermerk auf dem Zahlungscheck an das dritte Quartal 1996 angerechnet hat. Indes ist sie wie gesehen nicht verpflichtet, den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996 von Fr. 13 759.65 ebenfalls an die Steuerschuld für das dritte Quartal 1996 anzurechnen. Vielmehr war sie - vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin - befugt, den Vorsteuerüberschuss mit den ebenfalls noch offenen Forderungen aus dem zweiten und dritten Quartal 1995 zu verrechnen.

Eine diesem Vorgehen entgegenstehende Vereinbarung besteht nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin der ESTV mehrmals beantragt hat, die Forderungen aus dem Jahr 1995 mittels Abschlagszahlungen von monatlich Fr. 4000.- zu begleichen. Ebenfalls zutreffend ist, dass sie bereits mehrere solche Teilzahlungen vorgenommen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die ESTV eine Abzahlung in Raten von monatlich Fr. 4000.- nie akzeptiert hat. Der diesbezüglich erste Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte mit Brief vom 8. August 1997. Hierauf antwortete die ESTV mit Schreiben vom 14. August 1997 und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem vorgeschlagenen Zahlungsplan nicht einverstanden sei, bot indes an, die Begleichung der Steuerschuld in zehn Raten zu Fr. 9000.- zu akzeptieren. Mit Antwort vom 31. August 1997 lehnte die Beschwerdeführerin diesen Zahlungsplan ab und hielt an ihrem Antrag zur Abzahlung der Schuld in monatlichen Raten von Fr. 4000.- fest. Am 17. September 1997 teilte die ESTV der Beschwerdeführerin mit, Zahlungspläne würden nur dann gewährt, wenn der Schuldner seine laufenden Verpflichtungen gegenüber der ESTV erfülle, d. h. die Abrechnungen fristgerecht einreiche und den dort deklarierten
Betrag rechtzeitig bezahle. Die Beschwerdeführerin habe nun aber die Steuer für das erste Quartal 1997 im Betrage von Fr. 24 849.25 noch nicht beglichen und auch die bereits fällige Steuerabrechnung für das zweite Quartal 1997 noch nicht eingereicht oder bezahlt. Auf einen Zahlungsplan werde erst dann näher eingegangen, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt des Schreibens vom 17. Sep­tember 1997, reichte die Abrechnung für das zweite Quartal 1997 ein und sicherte zu, die Abrechnung für das dritte Quartal 1997 fristgerecht einzureichen. Ausserdem werde die Zahlung für das erste Quartal 1997 bis am 15. Oktober 1997 bei der ESTV eintreffen. Am 31. Oktober 1997 forderte die ESTV die Beschwerdeführerin erneut auf, ihre Pflichten aus dem ersten, zweiten und dritten Quartal 1997 bis spätestens am 30. November 1997 wahrzunehmen, ansonsten ein Zahlungsplan ausgeschlossen sei. Mit Brief vom 12. Mai 1998 teilte die ESTV der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass gemäss Kontoauszug die Steuerbeträge für das zweite, dritte und vierte Quartal 1997 immer noch offen seien, weshalb man mit einer Abzahlung mittels Zahlungsplan nicht mehr
einverstanden sei. Auch aus der weiteren Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der ESTV geht nicht hervor, dass ein Zahlungsplan mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedingungen von der ESTV akzeptiert worden wäre. Der blosse vorübergehende Verzicht auf das Einleiten von Zwangsvollstreckungsmassnahmen kann jedenfalls nicht als Einverständnis zum im Übrigen mehrfach abgelehnten Zahlungsplan angesehen werden. Die ESTV war deshalb ohne weiteres befugt, den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996 mit ihren Steuerforderungen aus dem zweiten und dritten Quartal 1995 in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
MWSTV zu verrechnen.

6. (...)

Dokumente der SRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-64.82
Datum : 31. Januar 2000
Publiziert : 31. Januar 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.82
Sachgebiet : Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
Gegenstand : Mehrwertsteuer. Untergang der Steuerschuld durch Verrechnung mit Vorsteuerüberschuss. Umfang des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren....


Gesetzesregister
BV: 196
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
MWSTV: 29 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
38 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
b  die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
39 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
41 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 41 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs - (Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
1    Von der Steuer sind befreit:
a  Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
b  Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.
2    Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.
59
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
1    Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.
2    Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
OR: 125
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
VwVG: 71a
Weitere Urteile ab 2000
2A.186/1998 • 2A.187/1998
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • angemessene entschädigung • anzahlung • aufhebung • ausserhalb • bedingung • begründung des entscheids • bestimmungslandprinzip • brief • buch • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesrat • bundesverfassung • charakter • check • einspracheentscheid • entscheid • erlöschen der obligation • errichtung eines dinglichen rechts • genugtuung • grundlagenwerk • lastwagen • mehrwert • mehrwertsteuer • monat • norm • obligationenrecht • rechtsgrundsatz • rechtsvorschlag • schadenersatz • schriftstück • schuldner • staatsorganisation und verwaltung • steuermass • streitgegenstand • tag • unternehmung • verantwortlichkeitsgesetz • verfassung • verordnung zum bundesgesetz über die mehrwertsteuer • verrechnungsvertrag • verurteilter • verzugszins • voraussetzung • vorinstanz • vorsteuerabzug • wille • zahlung • zins
AS
AS 1994/258
VPB
58.18 • 61.21