VPB 64.71

(Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 20. Februar 1998)

Art. 8 Abs. 5 DSG. Art. 2 VDSG. Modalitäten der Ausübung des Auskunftsrechts. Voraussetzungen der Erhebung einer Kostenbeteiligung vom Gesuchsteller.

Die Anforderungen an die Ausschöpfung der Maximalgebühr von Fr. 300.- dürfen nicht allzu hoch gestellt werden. Dem Inhaber der Datensammlung steht bei deren Bemessung ein gewisser Ermessensspielraum zu.

Art. 8 al. 5 LPD. Art. 2 OLPD. Modalités de l'exercice du droit d'accès. Conditions auxquelles une participation aux frais peut être perçue auprès du requérant.

Les exigences auxquelles est liée la perception de la taxe maximale de Fr. 300.- ne doivent pas être trop élevées. Le maître du fichier jouit d'une certaine marge d'appréciation dans le calcul.

Art. 8 cpv. 5 LPD. Art. 2 OLPD. Modalità di esercizio del diritto d'accesso. Condizioni per una partecipazione del richiedente alle spese.

Le esigenze cui è subordinata la riscossione della tassa massima di Fr. 300.- non devono essere troppo elevate. Il detentore della collezione di dati ha un certo margine di apprezzamento per il calcolo della tassa.

1. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 1997 ausdrücklich die Gewährung der Akteneinsicht in sämtliche Familienakten mit Ausnahme der Unterlagen betreffend die Krankengeschichte der Mutter des Beschwerdeführers anerkannt hat und nach Vorlegung einer entsprechenden Einwilligung nunmehr die Akteneinsicht ohne jegliche Einschränkung gewährt, ist festzustellen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Akteneinsichtsrechts mit Ausnahme des Unkostenbeitrags kein Streitpunkt mehr besteht. Es verhält sich damit gleich, wie wenn die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu sie gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis zu ihrer Vernehmlassung zuständig gewesen wäre. Es bleibt somit lediglich festzustellen, dass sich die Beschwerdegeg­nerin heute dem geltend gemachten Akteneinsichtrecht nicht mehr widersetzt. Da die Parteien sich offensichtlich über eine Auskunftserteilung «an Ort und Stelle» im Sinne von Art. 1 Abs. 3
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 1 Grundsätze - 1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
1    Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
2    Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Art der bearbeiteten Daten;
b  Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.
3    Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Ursachen des Risikos;
b  hauptsächliche Gefahren;
c  ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
d  Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4    Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a  Stand der Technik;
b  Implementierungskosten.
5    Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) geeinigt haben, ist auch nicht mehr über die
Modalitäten der Auskunftserteilung zu befinden. Da der Inhaber der Datensammlung den Ort ihrer Aufbewahrung frei bestimmen kann, ist es an der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, wo die Auskunft stattfinden kann.

2. Zu befinden bleibt damit nur noch über den Unkostenbeitrag gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 2 Ziele - Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:
a  nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
b  verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
c  nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
d  nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
VDSG. Die Beschwerdegegnerin begründet diesen mit dem besonders grossen Arbeitsaufwand, der durch die Zusammenstellung und Sortierung der vom Beschwerdeführer einzusehenden Akten verursacht wird. Gemäss der genannten Bestimmung beträgt die Kostenbeteiligung maximal Fr. 300.-. Die Angemessenheit der Kostenbeteiligung im Sinne von Abs. 1 richtet sich einerseits nach dem Aufwand der datenbearbeitenden Stelle und andererseits nach dem persönlichkeitsverletzenden Potential der gespeicherten Daten im Einzelfall. Ist die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besonders hoch (wie z. B. bei Daten über Krankheiten und Vorstrafen), so besteht ein akzentuiertes Auskunftsbedürfnis. Dieses wiederum rechtfertigt es, die Auskunft durch einen niedrig bemessenen Kostenanteil zu erleichtern (Alexander Dubach, Kommentar zum Schweizeri­schen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, N. 43 zu Art. 8). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Einsicht in seine eigenen Personendaten, sondern in sämtliche bei der Beschwerde­gegnerin vorhandenen Akten bezüglich seiner (noch lebenden oder verstorbenen)
Familienmitglieder verlangt hat. Diese datieren teilweise bis zu 40 Jahre zurück. Nachdem beide Parteien wie erwähnt von einer Einsichtnahme an Ort und Stelle im Sinne von Art. 1 Abs. 3
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 1 Grundsätze - 1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
1    Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
2    Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Art der bearbeiteten Daten;
b  Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.
3    Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Ursachen des Risikos;
b  hauptsächliche Gefahren;
c  ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
d  Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4    Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a  Stand der Technik;
b  Implementierungskosten.
5    Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.
VDSG ausgehen, kann es sich nicht darum handeln, von den betreffenden Aktenstücken Kopien zu erstellen. Auch eine eigentliche Sortierung ist nicht erforderlich, nachdem dem Beschwerdeführer nunmehr alle Daten seiner Familie zur Einsicht gegeben werden. Da die Maximalgebühr vom Gesetzgeber bewusst niedrig gehalten wurde, um in komplexen Fällen die Kosten der Auskunftserteilung nicht so hoch werden zu lassen, dass dadurch der Aus­kunftsanspruch faktisch ausgehöhlt würde (Dubach, a.a.O. N. 46), dürfen indessen die Anforderungen für eine Ausschöpfung dieser Maximalgebühr auch nicht allzu hoch gestellt werden. Dem Inhaber der Datensammlung muss bei der Bemessung auch ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Aus diesen Gründen hat die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) keinen Anlass, von der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Kostenbeteiligung von Fr. 300.- abzuweichen, zumal auch die Bereitstellung der umfangreichen Akten für die Beschwerdegegnerin mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen, soweit sie nicht durch die Unterziehung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden ist.

3. Gemäss dem für Verfahren vor der EDSK gemäss Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Schieds- und Rekurskommissionen (SR 173.31) anwendbaren Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt.

Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die Unterziehung der Gesuchsgegnerin eingetreten. Ob dies in Anbetracht der besonderen Umstände einem Unterliegen gleichgestellt werden kann, kann offen bleiben, weil die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren als Bundesbehörde gilt und ihr deshalb ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden könnten.

Hingegen rechtfertigt sich keine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Zum einen ist er, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, unterlegen. Zum andern ist für die Ausübung des Einsichtsrechts, soweit Personendaten Dritter in Frage stehen, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 19
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), bezüglich Auskunft über Daten von verstorbenen Personen ein ausdrücklicher Interessennachweis des Gesuchstellers (Art. 1 Abs. 7
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 1 Grundsätze - 1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
1    Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
2    Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Art der bearbeiteten Daten;
b  Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.
3    Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Ursachen des Risikos;
b  hauptsächliche Gefahren;
c  ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
d  Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4    Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a  Stand der Technik;
b  Implementierungskosten.
5    Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.
VDSG) vorausgesetzt. Hätte der Beschwerdeführer das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Beschwerdegegnerin gegenüber von Anfang an nachgewiesen, wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren überflüssig gewesen.

Dokumente der EDSK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-64.71
Datum : 20. Februar 1998
Publiziert : 20. Februar 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.71
Sachgebiet : Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK)
Gegenstand : Art. 8 Abs. 5 DSG. Art. 2 VDSG. Modalitäten der Ausübung des Auskunftsrechts. Voraussetzungen der Erhebung einer Kostenbeteiligung...


Gesetzesregister
DSG: 19
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSV: 1 
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 1 Grundsätze - 1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
1    Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
2    Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Art der bearbeiteten Daten;
b  Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.
3    Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Ursachen des Risikos;
b  hauptsächliche Gefahren;
c  ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
d  Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4    Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a  Stand der Technik;
b  Implementierungskosten.
5    Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.
2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 2 Ziele - Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:
a  nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
b  verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
c  nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
d  nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
VwVG: 58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verfahrenskosten • akteneinsicht • stelle • inhaber der datensammlung • personendaten • bundesgesetz über den datenschutz • gesuchsteller • vorinstanz • verordnung zum bundesgesetz über den datenschutz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • datenschutzkommission • einsichtnahme in ein öffentliches register • entscheid • schriftstück • akte • voraussetzung • auskunftspflicht • mutter • familie • vorlegung
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