VPB 64.38

(Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 22. Juni 1999 i.S. S. [PRK 1999-001]).

Bundespersonal. Nichtausrichten des Dienstaltersgeschenks (Art. 80 Abs. 7 BO 3).

- Das Dienstaltersgeschenk stellt eine besondere Anerkennung für die geleisteten Dienste dar. Wird ein Beamter anlässlich der letzten Wiederwahl bloss unter dem Vorbehalt künftiger genügender Leistungen wiedergewählt, stellt dieser Umstand einen genügenden Grund für die Verweigerung des Dienstaltersgeschenks dar. Dies insbesondere dann, wenn auch das Verhalten nach der Wiederwahl mit Vorbehalt nicht zu befriedigen vermochte (E. 2b und 3a).

- Der Verzicht auf die Auflösung des Dienstverhältnisses in der fraglichen Zeit bildet keinen Hinderungsgrund, aufgrund derselben Vorkommnisse das Dienstaltersgeschenk zu kürzen oder zu verweigern (E. 4a).

Personnel fédéral. Non-octroi de la gratification pour ancienneté de service (art. 80 al. 7 RF 3).

- La gratification pour ancienneté de service représente une reconnaissance particulière pour les services accomplis. Lorsque la dernière réélection d'un fonctionnaire n'a été prononcée que sous la réserve de prestations ultérieures suffisantes, cette circonstance constitue un motif suffisant pour le refus de la gratification pour ancienneté. Cela vaut en particulier si le comportement de l'intéressé après sa réélection avec réserve n'a pas non plus donné satisfaction (consid. 2b et 3a).

- Renoncer à mettre fin aux rapports de service durant la période concernée n'empêche pas de réduire ou de supprimer l'indemnité pour ancienneté de service en raison des mêmes faits (consid. 4a).

Personale federale. Pagamento negato della gratificazione per anzianità di servizio (art. 80 cpv. 7 RF 3).

- La gratificazione per anzianità di servizio rappresenta un riconoscimento particolare per i servizi svolti. Se l'ultima elezione di un funzionario è avvenuta solamente con la riserva di prestazioni future sufficienti, tale circostanza costituisce un motivo sufficiente per il rifiuto di una gratificazione per anzianità. Questo vale in particolare, se il comportamento dell'interessato dopo la rielezione con riserva non è stato soddisfacente (consid. 2b e 3a).

- La rinuncia a porre fine ai rapporti di servizio durante il periodo in questione non impedisce di ridurre o negare l'indennità per anzianità di servizio a causa dei fatti stessi (consid. 4a).

S. ist schweizerischer Botschafter in L. und vollendete am 1. Mai 1998 dreissig Dienstjahre beim Bund. Mit Verfügung vom 23. November 1998 ordnete das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an, dass S. für die Vollendung von dreissig Dienstjahren kein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er in der Zeit von 1993-1998 den gestellten Anforderungen nur teilweise genügt habe. Er sei für die Amtsdauer 1997-2000 nur unter dem Vorbehalt inskünftiger genügender Leistungen und eines künftigen korrekten Verhaltens wiedergewählt worden. S. habe seither wiederum Mühe bekundet, die ihm von der Zentrale gegebenen Weisungen zu vollziehen. Das schon in der abgelaufenen Amtsdauer gerügte Führungsverhalten von S. habe im Verlaufe des Jahres 1997 zu weiteren Beanstandungen Anlass gegeben.

Gegen diese Verfügung erhebt S. bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm für die am 1. Mai 1998 vollendete 30-jährige Dienstzeit beim Bund ein Dienstaltersgeschenk auszurichten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er einen kooperativen Führungsstil pflege und den Weisungen der Zentrale in loyaler Weise nachkomme. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien überdies, selbst wenn sie zuträfen, nicht geeignet, das Dienstaltersgeschenk zu verweigern. Diese Massnahme sei unverhältnismässig.

Aus den Erwägungen:

1. - 2.a. (vgl. den Entscheid der PRK vom 2. Juni 1999 i. S. M. [PRK 1999-002], VPB 64.37 E. 2)

b. Der Zeitraum, für welchen der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk hat, erstreckt sich vom 1. Mai 1993 bis zum 1. Mai 1998. Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer - in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Januar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 (Wahlverordnung, SR 172.221.121.1) - für die Amtsdauer 1997-2000 nur unter dem Vorbehalt genügender Leistung und korrekten Verhaltens wiedergewählt worden ist. Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) entscheidet die Wahlbehörde nach Ablauf der Amtsdauer nach freiem Ermessen über die Erneuerung des Dienstverhältnisses. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass auf eine vorbehaltlose Wiederwahl nur bei triftigen Gründen verzichtet werden soll (BGE 119 Ib 101 E. 2a). Beziehen sich diese Gründe auf die Leistung oder das Verhalten des Beamten, so kann in der Regel bereits der Umstand, dass die Wiederwahl nur unter Vorbehalt erfolgt ist, als hinreichender Grund für die Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes gelten, denn das Dienstaltersgeschenk soll ja eine besondere Anerkennung für die geleisteten Dienste
darstellen (vgl. dazu auch VPB 46.1 E. 2 und 3 S. 21 f.). So verhält es sich auch hier. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Wiederwahlverfahrens, er habe in der vergangenen Amtsperiode wegen seiner eigenwilligen Amtsführung, wegen Schwächen im Führungsbereich, Nichtbeachtung von Dienstanweisungen sowie ungebührlichen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern und Dritten den Anforderungen seines Amtes nur noch teilweise zu genügen vermocht. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich - selbst wenn den Beschwerdeführer in einzelnen Punkten nicht die volle Verantwortung treffen sollte und er gewisse Verhaltensweisen zu rechtfertigen vermöge - gesamthaft ergebe, dass sein Verhalten und seine Leistung in verschiedener Hinsicht nicht voll befriedigt hätten, seine Amtsführung wegen Nichtbeachtung von Dienstanweisungen eigenwillig gewesen sei und er Schwächen im Führungsbereich aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe zu wenig Bereitschaft gezeigt, sich in die Verwaltungsabläufe einzugliedern und mit andern Dienststellen im Interesse einer effizienten Vertretung der Schweiz im Ausland zusammenzuarbeiten. Angesichts dieser im
Wiederwahlverfahren festgehaltenen Beanstandungen konnte das EDA mit Grund annehmen, dass Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers in der für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebenden Zeitspanne (1. Mai 1993-30. April 1998) ungenügend gewesen seien. Die Vorinstanz konnte das Dienstaltersgeschenk aufgrund der bloss mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl ohne Ermessensfehler verweigern. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in einzelnen Bereichen gute Arbeit geleistet hatte. Die Vorkommnisse, die zur Wiederwahl mit Vorbehalt geführt hatten, manifestierten sich trotz der guten Arbeit in Teilbereichen in einer Allgemeinheit, welche die Verweigerung der Dienstalterszulage rechtfertigen.

3. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Vorinstanz mit Grund davon ausgehen durfte, dass Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers auch in der Zeit nach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl nicht befriedigten.

a. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit der Visapolitik gegenüber dem Staat Y. nicht habe identifizieren können und dass er regelmässig versucht habe, die Weisungen betreffend die Erteilung von Visa in seinem Sinne zu interpretieren. Angeführt werden der Fall X. und der Fall der Frau des Aussenministers des Staates Y. Der Beschwerdeführer habe sich zudem geweigert, im Falle D. gegen den Staat Y. die Gerichtsakten an die Behörden von Y. zu übermitteln. Es habe zweimal einer Intervention des Departements bedurft, um den Beschwerdeführer auf seine Pflichten aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer habe sodann dem Departement einen Aufenthalt in G. und die damit verbundene Abwesenheit vom Residenzland nicht angekündigt. Er habe sich ausserdem ohne Bewilligung des Departements in T. aufgehalten, um an einer internationalenKonferenz teilzunehmen. Auch habe er für diese Zeit dem Aussenministerium von Y. keinen Geschäftsträger ad interim gemeldet. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1997 den Dienstreisekredit überschritten, obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Kredit nicht überschritten werden dürfe. Geltend gemacht wird schliesslich, dass das
Führungsverhalten des Beschwerdeführers, das bereits im Bericht über die diplomatische Inspektion vom 12. November 1996 gerügt worden sei, auch im Jahre 1997 Anlass zu weiteren Beanstandungen gegeben habe. Insbesondere die Beziehungen des Beschwerdeführers zu den beiden Hauptmitarbeitern seien sehr problematisch gewesen, wodurch das Funktionieren der Vertretung nachhaltig gestört worden sei.

b. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf diese Vorwürfe geltend, er bestreite in keiner Weise, dass die politische Visa-Kompetenz bei der Zentrale liege. Er habe es indessen als seine Pflicht erachtet, die Interessen der Eidgenossenschaft bestmöglich zu wahren und einen Beitrag zur Entscheidfindung zu leisten. In diesem Sinne habe er sich erlaubt, in einigen politisch besonders brisanten Fällen Anmerkungen anzubringen. Es sei nicht ersichtlich, wie aufgrund seines Verhaltens in den beiden erwähnten Fällen behauptet werden könne, dass er regelmässig versuche, die Weisungen betreffend die Erteilung von Visa in seinem Sinne zu interpretieren. Der Beschwerdeführer habe jeweils nur die möglichen Konsequenzen für seine Arbeit in Y. darzustellen versucht. Im Falle von D. habe er die Gerichtsakten deshalb nicht routinemässig an die Behörden von Y. weitergeleitet, weil es sich seiner Ansicht nach um einen Fall gehandelt habe, der juristisch an der Grenze gelegen habe und der zudem politisch heikel gewesen sei. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Aufgabenerfüllung durch die Botschaft, insbesondere das Führen eines kritischen Dialogs mit dem Regime in Y., wesentlich erschwert würde. Er habe deshalb die Direktion für
Völkerrecht (DV/EDA) kontaktiert und seine Bedenken telefonisch dargelegt. Da ihn die telefonischen Auskünfte nicht befriedigt hätten und weil auf seine Argumente materiell in keiner Art und Weise eingegangen worden sei, aber auch um seinen Argumenten in einem formellen Sinn Ausdruck zu geben, habe er die Gerichtsakten mit Schreiben vom 11. Februar 1997 zurückgesandt mit der Bitte, den ganzen Fragenkomplex noch einmal gründlich zu überdenken. Auch hier habe der Beschwerdeführer seine Aufgaben wahrgenommen, zu denen auch gehöre, dass er abschätze, welche Auswirkungen Handlungen der Eidgenossenschaft auf das von ihm betreute Gebiet haben könnten. Nachdem die Akten mit einer schriftlichen Begründung erneut nach L. gekommen seien, habe er diese unverzüglich und instruktionsgemäss an das Aussenministerium von Y. weitergeleitet. In der Folge habe die Botschaft von dieser Angelegenheit nichts mehr gehört, weder aus dem Aussenministerium von Y. noch aus der Schweiz. Der Aufenthalt in G. sei dem Aussenministerium von Y. ordnungsgemäss gemeldet worden. Ebenfalls sei am 11. März 1997 ein Ferienavis erfolgt. Nicht vorgängig gemeldet worden sei dagegen der Aufenthalt in L. vom 26. bis 27. März 1997, was mit den besonderen Umständen
dieser Reise zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe sich zwar bereits Mitte März beim schweizerischen Botschafter in G. erkundigt, ob dieser etwas dagegen hätte, wenn der Beschwerdeführer an einer internationalenKonferenz in L. teilnehmen werde. Bis zuletzt sei jedoch unklar gewesen, ob die Konferenz überhaupt und mit welchen Teilnehmern stattfinden werde. In Anbetracht der Relevanz dieser Konferenz habe sich der Beschwerdeführer dann entschlossen, an der Konferenz teilzunehmen, obschon er nicht mehr die Zeit gehabt habe, sich vorgängig mit der Zentrale abzusprechen. Die Überschreitung des Dienstreisekredits habe sich aus der Überreichung des Beglaubigungsschreibens in Ae. G. ergeben. Eine Rücksprache mit der Zentrale wäre weder sinnvoll noch möglich gewesen, weil vor der Reise nicht mit einer Überschreitung habe gerechnet werden müssen und weil die Einladung nur knapp vorher eingetroffen sei. Mit Bezug auf die Kritik am Führungsverhalten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Amt in L. unter schwierigen Umständen antreten müssen. Bei seinem Amtsantritt seien offenbar wegen der Konflikte bei der Übergabe der Botschaft in M. Ressentiments des Botschaftspersonals entstanden. Das habe von Anfang an die Stellung des
Beschwerdeführers als Missionschef belastet. In der Folge sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermordung des Regimekritikers K. in die Schweiz zurückberufen worden. Dieser Zustand habe ein halbes Jahr gedauert und scheine ein Hauptgrund für die Schwierigkeiten mit den beiden ersten Mitarbeitern gewesen zu sein. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach L. habe sich vorerst wegen Ferienabwesenheiten schon aus rein zeitlichen Gründen keine Zusammenarbeit einspielen können. Die beiden ersten Mitarbeiter hätten in der Folge offensichtlich Mühe bekundet, die zwischenzeitlich wahrgenommenen Aufgaben wieder an den Missionschef abzutreten. Ein konstruktiver Austausch habe sich vor der Inspektion von 1996 nicht entwickeln können. Der Beschwerdeführer habe versucht, nach der Inspektion entsprechend den gemachten Empfehlungen seinen Führungsstil an die im Anschluss an die Inspektion entstandene verfahrene Situation anzupassen. Das habe indessen nur eine vorübergehende Beruhigung der Situation bewirkt. Es seien neue Schwierigkeiten hinzugekommen. Das Klima auf der Botschaft habe sich erst nach dem Weggang des Kanzleichefs dauerhaft verbessern lassen. Es sei aber auch das Verhalten der Zentrale nicht dazu angetan
gewesen, das Betriebsklima auf der Botschaft zu verbessern. Gesamthaft ergebe sich, dass der Führungsstil des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Vorwürfen biete und dass sich das Betriebsklima seit dem Weggang des Kanzleichefs wesentlich verbessert habe. Das sei auch bei der Ende 1998 vorgenommenen Inspektion festgestellt worden.

c. Diese Ausführungen vermögen die Feststellung der Vorinstanz, Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers hätten auch in der Zeit nach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl nicht befriedigt, nicht zu entkräften. Zwar verhält es sich nicht so, dass Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht ungenügend gewesen wären. Solches macht auch die Vorinstanz nicht geltend. Indes ergibt sich aufgrund der Akten mit hinreichender Überzeugungskraft, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gesamthaft auch in der neuen Amtsdauer unbefriedigend war. So wird im Inspektionsbericht über die Kontrollperiode 1996-1998 ausgeführt, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Zentrale wegen seiner eigenwilligen Interpretation von Weisungen auch weiterhin nicht optimal sei. Für die PRK besteht keine Veranlassung, eine von dieser Einschätzung abweichende Beurteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu seinen Gunsten geltend zu machen, dass seine Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen gut gewesen sei. Selbst wenn das zutreffen sollte, so ändert das nichts daran, dass die Zusammenarbeit mit der ihm vorgesetzten Stelle gestört war. Namentlich oblag es dieser Stelle und nicht dem Beschwerdeführer, die
Art und Weise der Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mühselig war, ergibt sich - jedenfalls zum Teil - auch aus den Vorkommnissen, die in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, sich mit der Visa-Politik der Zentrale zu identifizieren und diese Politik umzusetzen. In der Beschwerde wird zu diesem Punkt zu Recht geltend gemacht, von einem Missionschef werde erwartet, dass er die Zentrale auf negative Auswirkungen aufmerksam mache, welche diese Politik auf die Interessen der Eidgenossenschaft im Gastland haben könnte. Indes gibt es dabei eine Grenze, jenseits welcher dieses von einem Missionschef erwartete Verhalten nicht mehr als konstruktives Mitdenken erachtet werden kann, sondern sich als mangelnde Identifikation mit der vorgegebenen Politik erweist und zur Belastung in der Zusammenarbeit wird. Dahin geht der Vorwurf der Vorinstanz. Auch diese Beurteilung ist vorab von der unmittelbar vorgesetzten Stelle vorzunehmen. Ob die PRK dieser Beurteilung aufgrund der angeführten Visa-Beispiele allein folgen könnte, mag fraglich erscheinen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
dahingestellt bleiben. Die Beurteilung der Vorinstanz kann nicht als verfehlt erachtet werden, wenn auch die übrigen Vorkommnisse berücksichtigt werden, die in der angefochtenen Verfügung angeführt werden. So wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, schweizerische Gerichtsakten an das Aussenministerium von Y. weiterzuleiten. Auch in diesem Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, es habe ihm oblegen, die Zentrale auf Schwierigkeiten aufmerksam zu machen, die daraus entstehen könnten. Wenn der Beschwerdeführer indes selbst nach einer telefonischen Rücksprache mit der DV/EDA, die auf der Zustellung beharrte, die Akten in die Schweiz zurücksandte, so erhärtet das die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mühselig war und der Beschwerdeführer die Grenze zwischen einem kritischen Mitdenken und eigenmächtigem Vorgehen nicht richtig zu ziehen verstand. Nicht zu entlasten vermag den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Einwand, nach der abermaligen Zusendung der Gerichtsakten habe er diese ohne weiteres an das Aussenministerium von Y. weitergeleitet und vom betreffenden Fall weder von der Zentrale noch von den Behörden von Y. noch etwas gehört. Dies zeigt
vielmehr, dass die Einschätzung der Sachlage durch den Beschwerdeführer und sein Verhalten von Anfang an verfehlt waren. Es lässt sich mit Grund sagen, sein Vorgehen sei eigenmächtig und die Zusammenarbeit mit ihm mühselig gewesen. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Mitwirkung an der Konferenz in L. Wenn der Beschwerdeführer an dieser Konferenz teilnahm, ohne sich darüber vorab mit der Zentrale abzusprechen, so kann das nicht anders denn als eigenmächtig bezeichnet werden. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers erhärtet, dass zwischen der Zentrale und ihm auch in der Zeit nach der Wiederwahl keine befriedigende Zusammenarbeit bestand. Es ist offenkundig, dass es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, sich mit der Zentrale über die Teilnahme abzusprechen. Unverständlich ist, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Meldung an die Zentrale sei unterblieben, weil bis zuletzt unklar gewesen sei, ob die Konferenz überhaupt stattfinde und welches der Teilnehmerkreis sei. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, nahm er vor der Teilnahme an der Konferenz mit dem schweizerischen Botschafter in G. Kontakt auf und erkundigte sich bei diesem, ob er etwas dagegen hätte, wenn er an der Konferenz teilnehmen würde. Es ist nicht
ersichtlich, warum er nicht in gleicher Weise mit der Zentrale hätte Kontakt aufnehmen können. Wenn er es nicht tat, so zeigt das, dass eine befriedigende Zusammenarbeit mit ihm nicht bestand. Wie es sich mit den weiteren Vorkommnissen und der generellen Kritik am Führungsstil des Beschwerdeführers und am Verhältnis zur Schweizerkolonie in Y. verhält, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Aus diesem Grunde sind über die in den Akten liegenden Beweismittel hinaus auch keine zusätzlichen Beweise abzunehmen. Es ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt nach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl als unbefriedigend und das Verhalten des Beschwerdeführers als ungenügend erachten konnte. Für die PRK besteht keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen.

4.a. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die erhobenen Vorwürfe hätten bereits im Jahre 1997 Gegenstand einer Voruntersuchung gebildet. Dem Beschwerdeführer sei damals die Entlassung angedroht und gleichzeitig die vorzeitige Pensionierung empfohlen worden. In der Folge habe das Departement von dieser Massnahme abgesehen. Es sei unzulässig, die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes wieder aufzunehmen. Dieser Einwand ist verfehlt. Das Dienstaltersgeschenk kann gemäss Art. 80 Abs. 7 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 (BO 3, SR 172.221.103) ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Leistung oder Verhalten des Beamten ungenügend waren. Der Umstand, dass das Departement von einer Auflösung des Dienstverhältnisses absah, kann zum vorneherein nicht bedeuten, dass die Vorkommnisse, die Anlass zur Erwägung dieser Massnahme gaben, nicht auch Grund für eine Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes sein könnten. Das gilt selbst dann, wenn ein Verfahren auf Auflösung des Dienstverhältnisses förmlich eingeleitet wurde. Der blosse Verzicht auf die Auflösung des Dienstverhältnisses kommt weder hinsichtlich dieser Massnahme noch hinsichtlich der Vorkommnisse, aufgrund derer das
Verfahren in Gang gesetzt wurde, Rechtskraft zu. Werden nach einem solchen blossen Verzicht die entsprechenden Vorkommnisse als Grundlage für eine Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes herangezogen, so ist in diesem Verfahren selbständig zu prüfen, ob Verhalten oder Leistung des Beschwerdeführers als ungenügend zu bezeichnen sind. Wie es sich verhielte, wenn die Vorkommnisse Gegenstand einer förmlichen Verfügung oder des Entscheides einer Rechtsmittelinstanz gebildet hätten, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.

b. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes nicht lediglich teilweise, sondern ganz verweigerte. Diese Massnahme widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. Die ungenügende Leistung bzw. das ungenügende Verhalten des Beschwerdeführers beziehen sich nicht nur auf einen Einzelfall, sondern haben sich in mehrfacher Weise manifestiert. Zwar verhält es sich durchaus so, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch Qualitäten aufweist. Indes bedeutet das nicht, dass die Vorinstanz deswegen das ihr zukommende Ermessen verletzt hätte, wenn sie sich nicht auf einen teilweisen Entzug des Dienstaltersgeschenkes beschränkte. Der Beschwerdeführer hat als Missionschef eine ausgesprochene Vertrauensstellung inne. Mit seinem Verhalten, das vorerst zur blossen Wiederwahl mit Vorbehalt führte und das auch in der neuen Amtsdauer berechtigten Anlass zu Beanstandungen gab, hat er dieses Vertrauensverhältnis in nicht leichter Weise beeinträchtigt. Es ist deshalb gerechtfertigt, das Dienstaltersgeschenk ungeachtet der teilweise guten Leistungen vollständig zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nur eine ausgesprochene Vertrauensstellung inne, sondern übt als
Missionschef auch ein Amt aus, das in der Überklasse eingereiht ist und von dessen Inhaber erwartet werden darf, dass Leistung und Verhalten in jeder Hinsicht vorzüglich sind. Fehlt es daran in einem Teilbereich, ohne dass sich sagen liesse, es liege nur ein Einzelfall vor, so rechtfertigt das die vollständige Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes. Dass diese Massnahme bisher nur selten verfügt worden ist, ändert daran nichts. Das gilt nur schon deswegen, weil Art. 80 Abs. 7 BO 3, der die Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes bei ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten vorsieht, erst seit dem 1. Januar 1996 in Kraft steht (AS 1995 5087). Unerheblich ist zudem, dass das ungenügende Verhalten des Beschwerdeführers, soweit es den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 betrifft, bereits die Wiederwahl mit Vorbehalt zur Folge hatte. Der Einwand, beide Massnahmen kämen für den Beschwerdeführer einer Strafe gleich, geht an der Sache vorbei. Wiederwahl mit Vorbehalt und Entzug des Dienstaltersgeschenkes sind dienstrechtliche Massnahmen, nicht strafrechtliche Sanktionen. Sie kommen in Betracht, wenn Leistung oder Verhalten eines Beamten ungenügend sind. Sie schliessen einander nicht aus, sondern können kumulativ angeordnet
werden. Haltlos ist der Einwand, der Entzug des Dienstaltersgeschenkes müsse unterbleiben, weil das bundesgerichtliche Urteil über die bloss mit Vorbehalt erfolgte Wiederwahl des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit gelangt sei. Die Massnahme wirkt sich auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht als unverhältnismässig aus. Namentlich steht das Ziel der Massnahme nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Eingriffswirkung beim Betroffenen.

Die Beschwerde wurde von der PRK mit Entscheid vom 22. Juni 1999 abgewiesen.

Dokumente der PRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-64.38
Datum : 22. Juni 1999
Publiziert : 22. Juni 1999
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.38
Sachgebiet : Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK)
Gegenstand : Bundespersonal. Nichtausrichten des Dienstaltersgeschenks (Art. 80 Abs. 7 BO 3).


Gesetzesregister
BO (3): 80
BtG: 57
BGE Register
119-IB-99
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verhalten • vorinstanz • amtsdauer • weiler • weisung • departement • eda • eidgenossenschaft • stelle • telefon • beteiligung oder zusammenarbeit • beendigung • zahl • ungenügende leistung • reis • ermessen • bundesgericht • personalrekurskommission • entscheid • akte
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AS
AS 1995/5087
VPB
46.1 • 64.37