(Auszug aus einem Aufsichtsbeschwerdeentscheid des Bundesrates vom 23. Juni 1999)
Art. 71 VwVG. Aufsichtsbeschwerde gegen die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) an den Bundesrat. Präzisierung der Rechtsprechung.
Der Bundesrat darf aus Gründen der Gewaltenteilung und zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht in Einzelfallentscheidungen der ARK eingreifen. Dies gilt auch dann, wenn die ARK ein Prozessurteil gefällt hat.
Art. 71 PA. Dénonciation adressée au Conseil fédéral à l'encontre de la Commission suisse de recours en matière d'asile (CRA). Précision de la jurisprudence.
Pour des raisons tenant à la séparation des pouvoirs et à la protection de l'indépendance des tribunaux, le Conseil fédéral ne peut pas intervenir à l'égard de décisions rendues par la CRA dans des cas d'espèce. Cela vaut également lorsque la CRA a tranché une question de procédure.
Art. 71 PA. Denunzia contro la commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (CRA) al Consiglio federale. Precisazione della giurisprudenza.
Per motivi di separazione dei poteri e di protezione dell'indipendenza giuridica il Consiglio federale non può intervenire nelle decisioni dei singoli casi della CRA. Questo vale anche quando la CRA ha emanato una sentenza processuale.
1. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch, den Kostenvorschuss in Raten zu bezahlen, abgelehnt und zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht gleichzeitig eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt. Wegen Nichteinhaltens dieser Nachfrist bzw. Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ist die ARK auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Gegen diesen Entscheid wurde am 21. Januar 1999 Aufsichtsbeschwerde erhoben.
3. Zur Begründung der Aufsichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Praxis der ARK verletze klare Verfahrensgrundsätze: So gehe es nicht an, eine Nachfrist auf fünf Tage, ausgehend vom Versanddatum, anzusetzen. Die ARK habe zudem die Zustellpraxis der Post für Einschreibesendungen nicht berücksichtigt. Es wird beantragt, die ARK sei anzuweisen, ihr Urteil vom 22. Oktober 1998 aufzuheben und auf den Asylrekurs einzutreten. Ferner wird verlangt, der Aufsichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ein Eingreifen des Bundesrats im Rahmen der Administrativaufsicht hält der Anzeiger in casu für möglich, da es um ein Prozessurteil gehe und somit keine Fragen des materiellen Asylrechts betroffen seien. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen müssten umso mehr bejaht werden, als sich die massgebende Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids (Notfrist) auf keine klare Rechtsgrundlage stützen lasse.
4. Entgegen der vom Anzeiger vertretenen Auffassung kann der Bundesrat aufgrund der Rechtslage Aufsichtsbeschwerden keine Folge geben, die auf die Wahrnehmung einer Justizaufgabe abzielen.
4.1. Gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen. |
4.2. Dies bedeutet, dass der Bundesrat aus Gründen der Gewaltenteilung und zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht in Einzelfallentscheidungen der ARK eingreifen darf (VPB 58.8). Dies muss auch dann gelten, wenn die ARK ein Prozessurteil gefällt hat. Auch bei einem Prozessurteil handelt es sich um ein Endurteil. Dies ist jedoch nicht allein massgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber die ARK als unabhängige Rekursinstanz (Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen. |
Nach geltender Rechtslage kann der Bundesrat somit der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geben.
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