VPB 63.50

(Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. November 1998)

Mehrwertsteuer. Sicherstellungsverfügung. Aufschiebende Wirkung. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 58
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
MWSTV; Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
, 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG).

- Die Suspensivwirkung eines Rechtsmittels ist im Verwaltungsverfahren die Regel. Allerdings kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden, ausser bei Beschwerden gegen Verfügungen über Geldleistungen, welchen immer eine nicht entziehbare aufschiebende Wirkung zukommt (E. 2a).

- Vorbehalten bleiben Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Als lex specialis geht Art. 58 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
MWSTV (Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen) dem Grundsatz vor. Diese Bestimmung erweist sich als verfassungsmässig und gilt in allen Fällen von Sicherstellungsverfügungen. Auch die Rekurskommission kann einer Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung die aufschiebende Wirkung nicht nachträglich zuerkennen (E. 2b).

- Die aufschiebende Wirkung ist eine von verschiedenen vorsorglichen Massnahmen. Art. 58 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
MWSTV bezieht sich ausschliesslich auf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Das Ergreifen anderer Massnahmen im Sinne von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG bleibt dagegen unbenommen (E. 3a).

Taxe sur la valeur ajoutée. Sûretés. Effet suspensif. Mesures provisionnelles (art. 58 OTVA; art. 55, 56 PA).

- En règle générale, en procédure administrative, les moyens de droit emportent effet suspensif. Cet effet peut toutefois être retiré, excepté en ce qui concerne les recours contre des décisions portant sur une prestation pécuniaire, auxquels l'effet suspensif ne peut jamais être retiré (consid. 2a).

- Demeurent réservées les dispositions d'autres lois fédérales prévoyant qu'un recours n'a pas d'effet suspensif. L'art. 58 al. 3 OTVA (recours contre une décision portant sur des sûretés) constitue une telle loi spéciale qui prime le principe. Cette disposition est conforme à la Constitution et applicable à tous les cas de demandes de sûretés. La Commission de recours elle-même ne peut pas restituer l'effet suspensif à un recours contre une demande de sûretés (consid. 2b).

- L'effet suspensif est l'une des diverses mesures provisionnelles. L'art. 58 al. 3 OTVA ne concernant que l'effet suspensif d'un recours, la possibilité d'adopter d'autres mesures de l'art. 56 PA demeure (consid. 3a).

Imposta sul valore aggiunto. Garanzie. Effetto sospensivo. Provvedimenti d'urgenza (art. 58 OIVA; art. 55, 56 PA).

- I rimedi giuridici nella procedura amministrativa, di regola, hanno effetto sospensivo. Tuttavia quest'ultimo può essere tolto, ad eccezione dei ricorsi contro decisioni che riguardano prestazioni pecuniarie, le quali non possono mai essere private dell'effetto sospensivo (consid. 2a).

- Sono salve le disposizioni di altre leggi federali, le quali prevedano che un ricorso non abbia effetto sospensivo. L'art. 58 cpv. 3 OIVA (ricorso contro una decisione riguardante delle garanzie) costituisce una lex specialis che è preminente rispetto alla norma generale. Tale disposizione è conforme alla Costituzione ed applicabile a tutti i casi di richiesta di garanzia. Neppure la stessa commissione di ricorso può restituire l'effetto sospensivo ad un ricorso contro una richiesta di garanzia (consid. 2b).

- L'effetto sospensivo è uno dei differenti provvedimenti d'urgenza. Siccome l'art. 58 cpv. 3 OIVA concerne unicamente l'effetto sospensivo di un ricorso, rimane la possibilità di far capo ad altri provvedimenti ai sensi dell'art. 56 PA (consid. 3a).

Aus den Erwägungen:

1. (...)

2.a. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge mit der Eröffnung selbst noch nicht effektiv werden kann, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll (vgl. Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: Schweizerischer Juristenverein, Referate und Mitteilungen, Heft 3 1997, S. 265; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.14). Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und eidgenössischen Rekurskommissionen kommt der Beschwerde im allgemeinen diese aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die Suspensivwirkung ist die Regel, die unmittelbare Vollstreckbarkeit die Ausnahme. Immerhin kann einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung durch die verfügende Behörde entzogen werden, mit Ausnahme von Beschwerden gegen Verfügungen über Geldleistungen, welchen immer eine nicht entziehbare aufschiebende Wirkung zukommt (Moser, a.a.O., Rz. 3.15).

b. Vorbehalten bleiben schliesslich Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Es besteht mit anderen Worten die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber in einem Spezialerlass eine von der vorhin umschriebenen Regelung abweichende Ordnung schafft (vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 242).

Dies ist unter anderem in Art. 58 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) geschehen, in welchem es heisst, die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) hemme die Vollstreckung nicht. Als lex specialis geht diese Regelung dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, vor (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.14). Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung des Bundesrates als materiellen Gesetzgeber, der eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen auf Stufe der erstinstanzlich verfügenden Behörde einheitlich getroffen hat. Der Bundesrat stützt sich dabei direkt auf den Gesetzgebungsauftrag aus Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (UeB BV, SR 101), welcher ihn beauftragt, bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen nach Art. 41ter Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
und Abs. 3 BV zu erlassen. Ohne dass dazu nähere Vorgaben enthalten sind, beinhaltet dieser Auftrag auch, dass die notwendigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung und den Bezug der Steuer in die
bundesrätliche Verordnung aufzunehmen sind. Mit dem Erlass von Art. 58
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
MWSTV kam der Bundesrat diesem Auftrag nach (vgl. VPB 63.30 E. 4a). Er gab insbesondere mit der Regelung von Art. 58 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
letzter Satz MWSTV der ESTV die Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckung von Sicherstellungsverfügungen, was auch der Regelung in anderen Bundessteuer-Gesetzen entspricht (vgl. Art. 43 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG], SR 641.10; Art. 47 Abs. 3
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 47 - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs101; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.102
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.103
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.104
5    ...105
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG], SR 642.21; Art. 169 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
1    Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2    Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3    Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG], SR 642.11).

Die getroffene Lösung verhindert, dass ein Steuerpflichtiger, welcher bereits einen Steuergefährdungstatbestand erfüllt, während der Rechtsmittelfrist - und bei Einreichen einer Beschwerde auch danach - weitere Vermögenswerte zu Ungunsten des Steuergläubigers entäussern kann, ohne dass der Fiskus oder eine der Rechtsmittelinstanzen gegen ein solches Vorgehen einschreiten könnte. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die ESTV in solchen Fällen rasch Steuersubstrat sichern kann. Auf der anderen Seite haben allfällige private Interessen grundsätzlich zurückzustehen. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungsverfügung für einen Steuerpflichtigen noch keinen definitiven Verlust über die entsprechenden Vermögenswerte bedeutet, auch wenn bedacht werden muss, dass ihm bei ungerechtfertigten Sicherstellungsverfügungen unter Umständen erhebliche wirtschaftliche Mittel, die er zur Führung seines Unternehmens benötigt, vorübergehend entzogen werden. Einem definitiven Verlust für die Schweizerische Eidgenossenschaft steht somit eine bloss vorübergehende Verfügungsbeschränkung des Steuerpflichtigen gegenüber, weshalb die vom Bundesrat aus anderen Steuererlassen übernommene
Regelung als sachgerecht erscheint.

Aus der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in den erwähnten Bestimmungen gewählten Formulierung «Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht» ist sodann zu schliessen, dass eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde in allen Fällen von Sicherstellungsverfügungen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist. Hätten nach dem Willen des Gesetzgebers diesbezügliche Ausnahmen zulässig sein sollen, so hätte er dies entsprechend festhalten müssen, so wie es z. B. der Bundesgesetzgeber in Art. 28
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) getan hat. Dort wird zuerst in Abs. 1 der Grundsatz festgehalten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und alsdann in Abs. 2 ergänzend bestimmt, dass die Rekurskommission die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen kann.

Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher abzuweisen.

3.a. Die vom Bundesrat aufgrund von Art. 55 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG in Art. 58 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
MWSTV getroffene Spezialregelung hat sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung als eine der möglichen vorsorglichen Massnahmen zu beschränken. Das Ergreifen anderer Massnahmen im Sinne von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG bleibt dagegen unbenommen. Sie können von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission als Instrument der Prozessleitung bei Beschwerden betreffend Sicherstellungsverfügungen wie in allen anderen Verfahren von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei ergriffen werden, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu lassen. Denn mit Bezug auf Massnahmen gemäss Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG liegt weder ein Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG noch ein solcher gemäss Spezialgesetz vor. Solche Massnahmen können massgeschneidert auf den Einzelfall angeordnet und ausgestaltet werden und gehen daher oft weniger weit als eine eigentliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Häner, a.a.O., S. 309). Als prozessleitende Verfügungen können sie im Laufe des Be-

schwerdeverfahrens vor der Rekurskommission jederzeit auf Antrag oder von Amtes wegen geändert und allfälligen neuen Verhältnissen angepasst werden (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.13 mit Hinweisen). Zu den vorsorglichen Massnahmen gehören auch superprovisorische Massnahmen, wie sie der Vizepräsident der Eidgenössischen Steuerrekurskommission in seiner Verfügung vom 3. November 1998 bis zum Erlass des vorliegenden Zwischenentscheides angeordnet hat (vgl. dazu Moser, a.a.O., Rz. 3.26 f.).

In jenen Verfahren, in denen wie im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde spezialgesetzlich ausgeschlossen ist, ist freilich darauf zu achten, dass nicht mittels anderer vorsorglicher Massnahmen über längere Zeit ein Zustand hergestellt wird, der in seinen Auswirkungen jenem der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gleichkommt. Ob bei Sicherstellungsverfügungen, die sich aufgrund einer summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als völlig unhaltbar erweisen, mittels einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls auch die vollständige Vollstreckung bis zum Entscheid in der Hauptsache unterbunden werden darf, kann hier offen bleiben. Ohne weiteres denkbar sind dagegen weniger einschneidende Massnahmen, wobei auch insoweit die auf dem Spiele stehenden Interessen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sind (BGE 117 V 191 f. E. 2b; vgl. auch Moser, a.a.O., Rz. 3.22 mit Hinweis).

(...)

Dokumente der SRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-63.50
Datum : 18. November 1998
Publiziert : 18. November 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-63.50
Sachgebiet : Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
Gegenstand : Mehrwertsteuer. Sicherstellungsverfügung. Aufschiebende Wirkung. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 58 MWSTV; Art. 55, 56 VwVG)....


Gesetzesregister
BV: 41ter
BoeB: 28
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
DBG: 169
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
1    Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2    Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3    Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262
MWSTV: 58
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG)
StG: 43
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 43 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
1    Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs137; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.138
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.139
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.140
5    ...141
VStG: 47
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 47 - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  der Bezug als gefährdet erscheint;
b  der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;
c  der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs101; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.102
3    Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.103
4    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.104
5    ...105
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGE Register
117-V-185
Stichwortregister
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aufschiebende wirkung • bern • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über das öffentliche beschaffungswesen • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • bundesgesetz über die stempelabgaben • bundesgesetz über die verrechnungssteuer • bundesrat • bundesverfassung • dauer • direkte bundessteuer • entscheid • erteilung der aufschiebenden wirkung • frage • geldleistung • gesetzgebungsauftrag • gesuch an eine behörde • hauptsache • inkrafttreten • mehrwertsteuer • privates interesse • rechtsmittel • rechtsmittelinstanz • sicherstellung • stempelabgabe • steuererlass • superprovisorische massnahme • verordnung zum bundesgesetz über die mehrwertsteuer • verrechnungssteuer • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • von amtes wegen • vorsorgliche massnahme • wille • zwischenentscheid
VPB
63.30