(Entscheid der II. Abteilung der Rekurskommission EMD vom 24. Mai 1996; eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 16. Januar 1997 abgewiesen)
Art. 22
![](media/link.gif)
Begriff des «Angehörigen der Armee».
Begriff der «dienstlichen Tätigkeit».
Ein uniformierter Streckenposten eines Militärwettmarsches ist kein Angehöriger der Armee, er übt keine dienstliche Tätigkeit aus. Der Bund haftet nicht für von Funktionären eines Militärwettmarsches verursachten Schaden. Auch nach neuem Recht (Art. 136
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
Art. 22 OM. Responsabilité de la Confédération pour le dommage qu'un militaire cause dans l'accomplissement de ses devoirs de service. Conditions.
Notion de «militaire».
Notion d'«accomplissement des devoirs de service».
Un homme en uniforme posté sur le parcours d'une marche de compétition militaire n'est pas un militaire, il n'accomplit pas des devoirs de service. La Confédération ne répond pas des dommages causés par des fonctionnaires d'une marche de compétition militaire. Selon le nouveau droit (art. 136 LAAM) non plus, la responsabilité de la Confédération ne serait en l'occurrence pas engagée.
Art. 22 OM. Responsabilità della Confederazione per i danni causati da un militare nell'esercizio della sua attività di servizio. Condizioni.
Nozione di «militare».
Nozione di «attività di servizio».
Un uomo in uniforme appostato sul percorso di una marcia di competizione militare non è un militare, non esercita alcuna attività di servizio. La Confederazione non risponde dei danni causati da funzionari di una marcia di competizione militare. Anche secondo il nuovo diritto (art. 136 LM), nel caso concreto la Confederazione non sarebbe responsabile.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Rekurrent war an einem Militärwettmarsch als Motorradfahrer zusammen mit einem auf seinem Soziussitz mitfahrenden Kameramann im Einsatz. Auf einer Kreuzung wollte ein Streckenposten den Rekurrenten anhalten. Dabei stürzte der Rekurrent und verletzte sich erheblich. Wer die Ursache für den Sturz setzte, ist umstritten: Der Rekurrent behauptet, der Streckenposten habe am Lenker des Motorrades gerissen und ihn so zu Fall gebracht; der Streckenposten behauptet, das Motorrad lediglich angehalten, nicht aber angefasst zu haben. Der Rekurrent forderte vom Bund Fr. 54 000.- für Genugtuung und Anwaltskosten. Eine Beschwerde gegen die abweisende Verfügung der ersten Instanz wurde von der Rekurskommission EMD abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
(...)
2. Der Beschwerdeführer belangt die Eidgenössische Militärverwaltung (Beschwerdegegnerin) aufgrund von Art. 22 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
Die Rekurskommission EMD ist für die Behandlung sämtlicher Ansprüche der vorliegenden Beschwerde zuständig (Änderung von Art. 28
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
3. Mit Verfügung vom 2. September 1995 wurde das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden beschränkt. Es geht darum zu beurteilen, ob X als Streckenposten am Militärwettmarsch «...» den Schaden «als Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtung» zugefügt habe.
Bei der Auslegung von Art. 22
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
4. Die Beschwerdegegnerin ist nach Art. 22
![](media/link.gif)
4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Zivilperson ist und einen Schaden erlitten hat. Hingegen wird das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von der Beschwerdegegnerin verneint, wobei weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen aufgliedern und separat dazu Stellung nehmen, ob X ein «Angehöriger der Armee» sei bzw. «in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung» gehandelt habe; vielmehr werden die beiden Begriffe miteinander vermischt.
Die beiden Voraussetzungen müssen jedoch klar auseinandergehalten werden: Für Personen, die nicht «Angehörige der Armee» sind, haftet der Bund nach den Art. 22 f
![](media/link.gif)
Diese Unterscheidung ist gerade im vorliegenden Fall wesentlich: Strittig ist nämlich nur, ob X als «Angehöriger der Armee» gilt. Dass der Schaden entstand, als X seine Aufgabe am Militärwettmarsch «...» ausübte, d. h. «in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit», ist bei näherem Hinsehen unbestritten.
4.2. Dies ergibt sich deutlich aus jenen Ausführungen der Vorinstanz, in denen sie zur Umschreibung des Begriffs der «dienstlichen Tätigkeit» (Art. 22 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
Der Sachverhalt, der dem genannten Entscheid zugrunde lag, unterscheidet sich jedoch grundlegend vom heute zur Diskussion stehenden. Dort ging es darum, dass ein Soldat während eines Manövers aus Verärgerung darüber, dass er Wachdienst hatte, als patrouillierende Wache Benzin in ein nahestehendes Gebäude leerte und dieses, nach Ablauf der Wachperiode, in der Zeit, in der er schlafen sollte, anzündete. Die Frage war, ob eine dienstliche Verrichtung vorliegt. In seinen Erwägungen stellte das Bundesgericht in diesem Entscheid auch fest, dass zum äusseren Zusammenhang zwischen militärischer Belegung des Grundstückes und Schaden auch ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung oder einer militärischen Übung - und dem Schaden - hinzutreten müsse. In jenem Entscheid war somit klar, dass sich der Soldat im Militärdienst befand, unklar hingegen, ob die konkrete schädigende Handlung mit diesem Militärdienst etwas zu tun hat.
Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt: Unklar ist, ob sich X «im Militärdienst befindet», d. h. ein «Angehöriger der Armee» ist; klar ist, dass die konkrete schädigende Handlung - wenn X als Angehöriger der Armee zu gelten hat - etwas mit diesem Dienst zu tun hat, denn er tat im Rahmen der Organisation des Militärwettmarsches genau das, wozu er berufen war, nämlich Fahrzeuge ohne Vignette von der Strecke zu weisen. Dies bestätigt auch der Präsident des Organisationskomitees.
Da darin nicht näher ausgeführt wird, wer ein «Angehöriger der Armee» ist, hilft die im genannten Entscheid aufgeführte Definition somit für die Lösung des vorstehenden Falles nicht weiter. Demnach muss auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die Literatur zur Frage der Abgrenzung von dienstlichen und nichtdienstlichen Verrichtungen nicht eingegangen werden.
4.3. Nicht weiter hilft aus dem gleichen Grund auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf die Definition von Oftinger/Stark (a. a. O.), da auch sie primär den Begriff der dienstlichen Verrichtung beschlägt («funktioneller Zusammenhang mit dem militärischen Betrieb»). Darnach zerfallen die Funktionen im Rahmen der Gesamtorganisation Armee in Tätigkeiten eines inneren Kreises, der durch den Zweck der Ausbildung der Armee für den Ernstfall bestimmt ist, und in Tätigkeiten des äusseren Kreises, die ihrer Art nach zivilen Tätigkeiten sehr ähnlich sind (a. a. O., N. 218 und N. 93-97). Schäden aus Tätigkeiten des äusseren Kreises fallen nach den Ausführungen von Oftinger/Stark nur dann unter die Haftpflichtbestimmungen der Art. 22
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Tätigkeit eines Streckenpostens an einem Wettkampf zu den Tätigkeiten des äusseren Kreises gehört. Sie kann nämlich genauso gut im Rahmen eines zivilen Wettkampfes ausgeübt werden, beispielsweise im Rahmen der Tour de Suisse oder des Engadiner Marathons. Sie wäre somit nur dann haftungsbegründend, wenn sie im «Rahmen der Armee» erfolgt oder mit den Worten von Art. 22
![](media/link.gif)
Der Beschwerdeführer erwähnt das Beispiel vom Soldaten, dem anlässlich des Schuheputzens ein Stein wegspickt, der einen Passanten trifft. Das Beispiel geht jedoch fehl, da Schuheputzen zwar zum äusseren Kreis von Tätigkeiten gehört, jedoch im vorgebrachten Beispiel eindeutig im Rahmen der Armee ausgeübt wird.
Immerhin bleibt anzumerken, dass Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3, N. 96) Jugend und Sport-Lager, Hochgebirgskurse und Expeditionen als nicht-militärische Veranstaltungen vom Anwendungsbereich der Haftpflichtbestimmungen der MO ausschliessen.
5. Zur Beantwortung der Frage, ob X ein «Angehöriger der Armee» gewesen sei, zieht der Beschwerdeführer mehrere Bestimmungen der Militärgesetzgebung bei.
5.1. Zum einen stützt er sich auf Art. 126
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
5.2. Auch der Beizug von Art. 38 der Dienstordnung (DO) ist unbehelflich. Der Artikel enthält sechs Bereiche, deren Leitung dem Ausbildungschef obliegt, nämlich die militärtechnische Vorbildung, die Aushebung, die ausserdienstliche Weiterbildung, das Schiesswesen ausser Dienst, die wehrsportliche Ausbildung sowie der Armee-Film- und Fotodienst. Bezüglich des Anwendungsbereiches von Art. 22
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
5.3. Unbehelflich ist weiter der Beizug von Art. 116 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
Die durch den Stab der Gruppe für Ausbildung erteilte Bewilligung betrifft nicht, wie der Beschwerdeführer ausführt, die Zulassung zur freiwilligen Dienstleistung gemäss Art. 116
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
5.4. Umgekehrt könnte sicher aus der Tatsache allein, dass X keinen Sold bezog, nicht bereits abgeleitet werden, dass die Haftpflichtbestimmungen der MO von vornherein nicht gelten (vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, N. 210).
5.5. Demnach führt keine der angerufenen Bestimmungen dazu, dass ein Funktionär am «...» ein «Angehöriger der Armee» ist bzw. seine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» im Sinne der in E. 4.3 dargelegten Lehre von Oftinger/ Stark stattfindet.
6. Zusätzlich beruft sich der Beschwerdeführer auf die nachfolgenden Umstände, um seine Auffassung zu untermalen, dass es sich beim «...» um eine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» handle bzw. X ein «Angehöriger der Armee» war:
6.1. Wettkämpfer und Organisationskomitee seien nach Art. 1 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3
![](media/link.gif)
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung. |
![](media/link.gif)
Ein Blick auf die Aufzählung in Art. 1
![](media/link.gif)
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung. |
![](media/link.gif)
6.2. Die Beschwerdegegnerin hafte nach Art. 22
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
6.3. Weiter spreche für eine Haftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 22
![](media/link.gif)
Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Verwendung einer Form, wie sie üblicherweise für einen militärischen Befehl verwendet wird, aus einer zivilen Anweisung nicht einen militärischen Befehl macht. Militärisch ist der Befehl dann, wenn er von einem Armeeangehörigen zur Erfüllung seines militärischen Auftrages verwendet wird. Ob er von «Armeeangehörigen» verwendet wurde, ist im vorliegenden Fall ja gerade strittig. Aus der Verwendung der Form eines militärischen Befehls kann somit nicht auf die Anwendbarkeit von Art. 22
![](media/link.gif)
6.4. Dasselbe gilt für die Formulierung des Auftrags. Der Beschwerdeführer führt aus, es habe ein dienstlicher Auftrag vorgelegen, da X während der freiwilligen Dienstleistung eine Kontroll- und Überwachungsfunktion als Streckenposten erfüllt habe, durch die der reibungslose Ablauf des ausserdienstlichen Wettkampfes sichergestellt worden sei. Es ist zutreffend, dass der Auftrag im Rahmen einer militärischen Übung gleich formuliert werden könnte, doch ist durch eine solche Formulierung nicht nachgewiesen, dass es sich um einen Auftrag im Rahmen der Armee handelt; ein solcher liegt nur vor, wenn der Militärwettmarsch «...» als solcher als Veranstaltung «im Rahmen der Armee» zu qualifizieren wäre.
6.5. Weiter führt der Beschwerdeführer die militärisch-hierarchische Struktur der Organisation des Militärwettmarsches «...» an. Aus dem eben erwähnten Befehl an die Postenchefs ergibt sich jedoch keine militärische Struktur, da sämtliche Postenchefs lediglich mit ihren Namen und nicht mit ihrer militärischen Funktion aufgeführt sind. Im übrigen weist auch die Organisation eines zivilen Sportanlasses eine hierarchische Struktur auf. Hierarchie ist nicht ein spezifisches Merkmal eines militärischen Betriebes, sondern findet sich mannigfaltig auch im zivilen Bereich.
6.6. Demnach führt keiner der angerufenen Umstände dazu, dass der Militärwettmarsch «...» eine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» war bzw. dass X als «Angehöriger der Armee» zu betrachten ist.
7. In der Lehre äussern sich insbesondere zwei Autoren zur Frage, was ein Angehöriger der Armee sei:
7.1. Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3, N. 211 f.) betrachten diejenigen Personen als Militärpersonen, die an den Aktivitäten der Gesamtorganisation Armee teilnehmen und darin eine Funktion erfüllen und insbesondere in die militärische Hierarchie eingegliedert sind.
Letztere Voraussetzung - die Eingliederung in die militärische Hierarchie - ist nicht erfüllt: Y, der Präsident des Organisationskomitees des Militärwettmarsches «...», ist in dieser Eigenschaft keinem militärischen Vorgesetzten unterstellt und rechenschaftspflichtig, sondern entscheidet autonom und in eigener Verantwortung. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Waffenlauf von einem zivilen Organisationskomitee organisiert wird, denn dessen Mitglieder halten ihre Funktion nicht kraft ihrer militärischen Einteilung und der sich daraus ergebenden Aufgaben, sondern als Privatleute in Rahmen ihrer Freizeitgestaltung.
Damit sind die Funktionäre am «...» keine Militärpersonen im Sinne der oben zitierten Ausführungen von Oftinger/Stark.
7.2. Nach der Definition von Binswanger (Robert Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Zürich 1969, S. 41) ist Militärdienst gegeben bei einer militärischen Organisation des Kurses oder Dienstes, der Unterstellung der Teilnehmer unter die militärische Disziplin und unter das Militärstrafrecht, beim Tragen der Uniform und der Übernahme der Gefahren des Militärdienstes. Letztere Voraussetzung ist durch die heutige Fassung von Art. 22
![](media/link.gif)
8. Entsprechend einem weiteren in der Literatur vertretenen Kriterium schliesst die Beschwerdegegnerin eine Haftung aus Art. 22
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
9. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass es sich beim Einsatz am Militärwettmarsch «...» um eine zivile Aufgabe handle, wie beispielsweise der Einsatz zur Katastrophenhilfe. Der Vergleich ist insofern nicht gerechtfertigt, als der Einsatz der Armee zur Hilfeleistung bei Katastrophen im Konzept der Gesamtverteidigung vorgesehen ist, während dies für die Mithilfe in der Organisation eines Sportanlasses nicht der Fall ist.
10. Von den Parteien werden zwei Haftpflichtversicherungs-Policen bei Versicherungen ins Recht gelegt, nämlich eine Police des Stabs der Gruppe für Ausbildung, Sektion Ausserdienstliche Tätigkeit (nachfolgend «Police 1» genannt), sowie eine Police des Organisationskomitees des Militärwettmarsches (nachfolgend «Police 2» genannt).
10.1. Diese Policen werden von den Parteien zur Stützung ihrer unterschiedlichen Standpunkte beigezogen. Während der Beschwerdeführer die Police 1 zur Stützung seiner These benützt, dass der Bund damit seine Haftung aus Art. 22
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
vorliegenden Falles erst erkannt worden.
10.2. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin machen durchaus Sinn. Sie geht davon aus, dass Organisation und Durchführung eines Militärwettmarsches nicht zu den dienstlichen Tätigkeiten gemäss Art. 22
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
|
1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
Ebenso spricht die Tatsache, dass das Organisationskomitee mittels der Police 2 sich selber und seine Funktionäre gegen allfällige Haftpflichtansprüche versichert hat, nicht dafür, dass es die Beschwerdegegnerin für haftpflichtig erachtete. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass diese Police keinen Haftungsausschluss für Personen in Uniform enthält, tragen doch die meisten Mitglieder des Organisationskomitees und der Funktionäre die Uniform.
Im übrigen finden sich solche Veranstalter-Versicherungen bei allen sportlichen Grossanlässen. Durch sie wird übrigens die persönliche Haftung des einzelnen Funktionärs nicht ausgeschlossen, wie dies der Beschwerdeführer für den Militärwettmarsch «...» verlangt, und jene Veranstalter beklagen sich nicht darüber, keine Helfer zu finden.
11. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich beim Militärwettmarsch «...» um einen zivilen Sportanlass handelt, der von einem zivilen Organisationskomitee organisiert wird, wie beispielsweise ein Biathlon, die Tour de Suisse oder der Engadiner Marathon. Im Gegensatz zu den letzten beiden Veranstaltungen erhält der «...» durch die Disziplin - den Waffenlauf - einen gewissen militärischen Anstrich, doch ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass bei diesem zivilen Sportanlass das Armeeinteresse in den Hintergrund tritt. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass über diesen Grossanlass jeweils auf den Sportseiten der Zeitungen und nicht beim Inland berichtet wird. Würde man sämtliche der körperlichen Ertüchtigung dienende Anlässe, die vom Militär irgendwie Unterstützung erhalten, als dienstliche Tätigkeiten bezeichnen, würde sich die Haftpflicht der Armee ins Uferlose ausweiten.
12. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass auf den 1. Januar 1996 die Haftungsbestimmungen des neuen Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) in Kraft getreten sind. Diese finden auf den vorliegenden Fall nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts zwar keine Anwendung, doch zeigen sie klar, dass die Beschwerdegegnerin nach den bisherigen Bestimmungen nicht haftet. Nach dem neuen Art. 136
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. |
Die Botschaft (BBl 1993 IV 112) führt dazu aus:
«Diese Bestimmung ist neu. Es entspricht einem langjährigen Wunsch der ausserdienstlich tätigen Verbände und Vereine, dass der Bund die Schäden übernimmt, welche durch solche Aktivitäten in Kauf genommen werden müssen, also unvermeidbar und deshalb nicht versicherbar sind. In erster Linie handelt es sich um voraussehbare Landschäden, verursacht beispielsweise durch den ausserdienstlichen Einsatz von Militärmotorfahrzeugen. Diese Schäden können in der Regel nicht in die Vereins- oder Veranstalterhaftung eingeschlossen werden. Heute besteht keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme durch den Bund. Die Haftung des Bundes ist subsidiär. Die Versicherungspflicht der militärischen Vereine und Verbände und die persönliche Haftung der Teilnehmer aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung vermeidbaren Schadens gehen vor. Ein Landschaden, den beispielsweise ein Teilnehmer an einem ausserdienstlichen Wettkampf mit einem Motorfahrzeug aus Übermut anrichtet, würde keine Haftung des Bundes auslösen, denn ein solches Verhalten hat einen durchwegs vermeidbaren Schaden zur Folge. Ebenso erfasst wird die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (z. B. Divisionsmeisterschaften).»
Beim geltend gemachten Schaden handelt es sich weder um einen Land- noch um einen Sachschaden, sondern um einen Personenschaden, der zweifelsohne vermeidbar gewesen wäre. Somit hätte selbst nach den neuen Bestimmungen der Veranstalter und nicht die Beschwerdegegnerin dafür aufzukommen; nach den bisherigen Bestimmungen besteht auch nach Auffassung der Botschaft für den Bund keine Haftungsgrundlage.
13. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden nicht haftbar ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
[38] AS 1968 73. Diese Bestimmung wurde durch Art. 135 f
![](media/link.gif)
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
|
1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
Dokumente der Rekurskommission VBS