VPB 61.85

(Entscheid der II. Abteilung der Rekurskommission EMD vom 24. Mai 1996; eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 16. Januar 1997 abgewiesen)

Art. 22 MO. Haftung des Bundes für den Schaden, den ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursacht. Voraussetzungen.

Begriff des «Angehörigen der Armee».

Begriff der «dienstlichen Tätigkeit».

Ein uniformierter Streckenposten eines Militärwettmarsches ist kein Angehöriger der Armee, er übt keine dienstliche Tätigkeit aus. Der Bund haftet nicht für von Funktionären eines Militärwettmarsches verursachten Schaden. Auch nach neuem Recht (Art. 136
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MG) bestünde im konkreten Fall keine Haftung.

Art. 22 OM. Responsabilité de la Confédération pour le dommage qu'un militaire cause dans l'accomplissement de ses devoirs de service. Conditions.

Notion de «militaire».

Notion d'«accomplissement des devoirs de service».

Un homme en uniforme posté sur le parcours d'une marche de compétition militaire n'est pas un militaire, il n'accomplit pas des devoirs de service. La Confédération ne répond pas des dommages causés par des fonctionnaires d'une marche de compétition militaire. Selon le nouveau droit (art. 136 LAAM) non plus, la responsabilité de la Confédération ne serait en l'occurrence pas engagée.

Art. 22 OM. Responsabilità della Confederazione per i danni causati da un militare nell'esercizio della sua attività di servizio. Condizioni.

Nozione di «militare».

Nozione di «attività di servizio».

Un uomo in uniforme appostato sul percorso di una marcia di competizione militare non è un militare, non esercita alcuna attività di servizio. La Confederazione non risponde dei danni causati da funzionari di una marcia di competizione militare. Anche secondo il nuovo diritto (art. 136 LM), nel caso concreto la Confederazione non sarebbe responsabile.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Rekurrent war an einem Militärwettmarsch als Motorradfahrer zusammen mit einem auf seinem Soziussitz mitfahrenden Kameramann im Einsatz. Auf einer Kreuzung wollte ein Streckenposten den Rekurrenten anhalten. Dabei stürzte der Rekurrent und verletzte sich erheblich. Wer die Ursache für den Sturz setzte, ist umstritten: Der Rekurrent behauptet, der Streckenposten habe am Lenker des Motorrades gerissen und ihn so zu Fall gebracht; der Streckenposten behauptet, das Motorrad lediglich angehalten, nicht aber angefasst zu haben. Der Rekurrent forderte vom Bund Fr. 54 000.- für Genugtuung und Anwaltskosten. Eine Beschwerde gegen die abweisende Verfügung der ersten Instanz wurde von der Rekurskommission EMD abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Der Beschwerdeführer belangt die Eidgenössische Militärverwaltung (Beschwerdegegnerin) aufgrund von Art. 22 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[38]), wonach der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Angehörigen der Armee für den Schaden haftet, den ein Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Zuständig zur Behandlung solcher Schadenersatzansprüche infolge von Unfällen (Personenschaden und Sachschaden) ist nach Art. 104 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 25. November 1991 über die Umbenennung der «Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» in «Generalsekretariat des EMD» das Generalsekretariat des EMD. Dieses entscheidet nach Art. 106
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
des Bundesbeschlusses vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (BVA, SR 510.30) über Ansprüche aus einem Unfallereignis als erste Instanz. Der Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert bei der Rekurskommission EMD angefochten werden (Art. 106
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
Satz 2 BVA).

Die Rekurskommission EMD ist für die Behandlung sämtlicher Ansprüche der vorliegenden Beschwerde zuständig (Änderung von Art. 28
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO durch Ziff. 20 sowie von Art. 106
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
BVA durch Ziff. 21 der Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1994, AS 1992 288, und Einfügung von Satz 2 von Art. 106
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
BVA durch Anhang 3 Ziff. 12 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Januar 1994, SR 173.31).

3. Mit Verfügung vom 2. September 1995 wurde das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden beschränkt. Es geht darum zu beurteilen, ob X als Streckenposten am Militärwettmarsch «...» den Schaden «als Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtung» zugefügt habe.

Bei der Auslegung von Art. 22 MO ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haftung des Bundes nach Art. 22 ff . MO um eine besondere Staatshaftung handelt, für die aufgrund des Legalitätsprinzipes gilt, dass der Staat nur haftet, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich erklärt wird (Emil W. Stark, Einige Gedanken zur Haftpflicht für staatliche Verrichtungen, Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 1990, S. 2 f.). Über den strikten Wortlaut der MO hinaus fallen Haftpflichtleistungen somit nicht in Betracht, da der Staat ohne ausdrückliche Norm nicht haftet (Karl Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, N. 84 f.).

4. Die Beschwerdegegnerin ist nach Art. 22 MO haftbar, wenn ein Schaden einer Zivilperson von Angehörigen der Armee durch die Ausübung einer dienstlichen Verrichtung verursacht worden ist (Oftinger/Stark, a. a. O., N. 190).

4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Zivilperson ist und einen Schaden erlitten hat. Hingegen wird das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von der Beschwerdegegnerin verneint, wobei weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen aufgliedern und separat dazu Stellung nehmen, ob X ein «Angehöriger der Armee» sei bzw. «in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung» gehandelt habe; vielmehr werden die beiden Begriffe miteinander vermischt.

Die beiden Voraussetzungen müssen jedoch klar auseinandergehalten werden: Für Personen, die nicht «Angehörige der Armee» sind, haftet der Bund nach den Art. 22 f . MO von vornherein nicht. Selbst wenn aber ein «Angehöriger der Armee» einen Schaden verursacht, haftet der Bund nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn der Schadensverursacher eine «dienstliche Verrichtung» erledigte.

Diese Unterscheidung ist gerade im vorliegenden Fall wesentlich: Strittig ist nämlich nur, ob X als «Angehöriger der Armee» gilt. Dass der Schaden entstand, als X seine Aufgabe am Militärwettmarsch «...» ausübte, d. h. «in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit», ist bei näherem Hinsehen unbestritten.

4.2. Dies ergibt sich deutlich aus jenen Ausführungen der Vorinstanz, in denen sie zur Umschreibung des Begriffs der «dienstlichen Tätigkeit» (Art. 22 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO) bzw. «dienstlichen Verrichtung» (Art. 23 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO) auf den Entscheid VPB 43.71 verweist, der folgende Definition verwendet: «In Anlehnung an die in BGE 78 II 429 enthaltene Definition ist dienstliche Verrichtung oder militärische Übung die reglementarisch vorgeschriebene, allgemein oder besonders befohlene oder zur Erfüllung eines Auftrages aus der Lage sich ergebende, allenfalls mit von (recte ) Verfügung gestellten, erlaubten oder unerlaubten Mitteln durchgeführte militärische Betätigung.» Auf diese Definition wird in den nachfolgenden Schriftenwechseln weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin eingegangen.

Der Sachverhalt, der dem genannten Entscheid zugrunde lag, unterscheidet sich jedoch grundlegend vom heute zur Diskussion stehenden. Dort ging es darum, dass ein Soldat während eines Manövers aus Verärgerung darüber, dass er Wachdienst hatte, als patrouillierende Wache Benzin in ein nahestehendes Gebäude leerte und dieses, nach Ablauf der Wachperiode, in der Zeit, in der er schlafen sollte, anzündete. Die Frage war, ob eine dienstliche Verrichtung vorliegt. In seinen Erwägungen stellte das Bundesgericht in diesem Entscheid auch fest, dass zum äusseren Zusammenhang zwischen militärischer Belegung des Grundstückes und Schaden auch ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung oder einer militärischen Übung - und dem Schaden - hinzutreten müsse. In jenem Entscheid war somit klar, dass sich der Soldat im Militärdienst befand, unklar hingegen, ob die konkrete schädigende Handlung mit diesem Militärdienst etwas zu tun hat.

Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse gerade umgekehrt: Unklar ist, ob sich X «im Militärdienst befindet», d. h. ein «Angehöriger der Armee» ist; klar ist, dass die konkrete schädigende Handlung - wenn X als Angehöriger der Armee zu gelten hat - etwas mit diesem Dienst zu tun hat, denn er tat im Rahmen der Organisation des Militärwettmarsches genau das, wozu er berufen war, nämlich Fahrzeuge ohne Vignette von der Strecke zu weisen. Dies bestätigt auch der Präsident des Organisationskomitees.

Da darin nicht näher ausgeführt wird, wer ein «Angehöriger der Armee» ist, hilft die im genannten Entscheid aufgeführte Definition somit für die Lösung des vorstehenden Falles nicht weiter. Demnach muss auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die Literatur zur Frage der Abgrenzung von dienstlichen und nichtdienstlichen Verrichtungen nicht eingegangen werden.

4.3. Nicht weiter hilft aus dem gleichen Grund auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf die Definition von Oftinger/Stark (a. a. O.), da auch sie primär den Begriff der dienstlichen Verrichtung beschlägt («funktioneller Zusammenhang mit dem militärischen Betrieb»). Darnach zerfallen die Funktionen im Rahmen der Gesamtorganisation Armee in Tätigkeiten eines inneren Kreises, der durch den Zweck der Ausbildung der Armee für den Ernstfall bestimmt ist, und in Tätigkeiten des äusseren Kreises, die ihrer Art nach zivilen Tätigkeiten sehr ähnlich sind (a. a. O., N. 218 und N. 93-97). Schäden aus Tätigkeiten des äusseren Kreises fallen nach den Ausführungen von Oftinger/Stark nur dann unter die Haftpflichtbestimmungen der Art. 22 und 23
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO, wenn sie im Rahmen der Armee ausgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin ordnet den Militärwettmarsch «...» dem äusseren Kreis zu und nimmt ihn folgerichtig vom Geltungsbereich des Art. 22 MO aus, da er nicht im Rahmen der Armee, sondern durch ein ziviles Organisationskomitee durchgeführt werde.

Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Tätigkeit eines Streckenpostens an einem Wettkampf zu den Tätigkeiten des äusseren Kreises gehört. Sie kann nämlich genauso gut im Rahmen eines zivilen Wettkampfes ausgeübt werden, beispielsweise im Rahmen der Tour de Suisse oder des Engadiner Marathons. Sie wäre somit nur dann haftungsbegründend, wenn sie im «Rahmen der Armee» erfolgt oder mit den Worten von Art. 22 MO durch einen «Angehörigen der Armee». Ob dies der Fall ist, bleibt aber auch nach der Definition von Oftinger/Stark offen.

Der Beschwerdeführer erwähnt das Beispiel vom Soldaten, dem anlässlich des Schuheputzens ein Stein wegspickt, der einen Passanten trifft. Das Beispiel geht jedoch fehl, da Schuheputzen zwar zum äusseren Kreis von Tätigkeiten gehört, jedoch im vorgebrachten Beispiel eindeutig im Rahmen der Armee ausgeübt wird.

Immerhin bleibt anzumerken, dass Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3, N. 96) Jugend und Sport-Lager, Hochgebirgskurse und Expeditionen als nicht-militärische Veranstaltungen vom Anwendungsbereich der Haftpflichtbestimmungen der MO ausschliessen.

5. Zur Beantwortung der Frage, ob X ein «Angehöriger der Armee» gewesen sei, zieht der Beschwerdeführer mehrere Bestimmungen der Militärgesetzgebung bei.

5.1. Zum einen stützt er sich auf Art. 126
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO. Nach diesem Artikel unterstützt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite auch anderweitige der militärischen Ausbildung dienende Tätigkeiten nach Massgabe ihrer Bedeutung, sofern sie organisiert sind und sich der Kontrolle des Bundes und den aufgestellten Vorschriften unterziehen. Der Artikel steht im Abschnitt über die Schiesspflicht und freiwillige Tätigkeit. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass durch die Unterstellung unter Art. 126
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO lediglich bestätigt wird, dass es sich um eine nach der Terminologie des Gesetzes «freiwillige Tätigkeit» (vgl. Titel vor Art. 124
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO) handelt, welche der militärischen Ausbildung dient und deshalb vom Bund unterstützt werden kann. Damit ist noch nichts darüber gesagt, dass Funktionäre am Militärwettmarsch «...» im Sinne von Art. 22 MO «Angehörige der Armee» sind. «Der militärischen Ausbildung dienende Tätigkeit» ist nicht mit «militärische Tätigkeit» gleichzusetzen, denn die in Art. 126
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO anvisierten ausserdienstlichen Tätigkeiten sind der Natur nach zivile Veranstaltungen.

5.2. Auch der Beizug von Art. 38 der Dienstordnung (DO) ist unbehelflich. Der Artikel enthält sechs Bereiche, deren Leitung dem Ausbildungschef obliegt, nämlich die militärtechnische Vorbildung, die Aushebung, die ausserdienstliche Weiterbildung, das Schiesswesen ausser Dienst, die wehrsportliche Ausbildung sowie der Armee-Film- und Fotodienst. Bezüglich des Anwendungsbereiches von Art. 22 MO sind alle diese Tätigkeiten getrennt zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin führt denn auch richtig aus, dass eine Haftung nach Art. 22 MO anlässlich einer Aushebung entfällt, weil es sich bei den Stellungspflichtigen nicht um Angehörige der Armee handelt.

5.3. Unbehelflich ist weiter der Beizug von Art. 116 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO. Eine freiwillige Dienstleistung im Sinne dieses Artikels ist beispielsweise der Einsatz als Motorfahrer in einer Rekrutenschule, und zwar nicht auf Anrechnung an die Dienstpflicht, sondern eben freiwillig. Wesentlich ist, dass freiwillig Dienstleistende in den gleichen Rechten und Pflichten wie Angehörige der Armee im obligatorischen Dienst stehen, d. h. dass sie besoldet sind und die geleisteten Diensttage im Dienstbüchlein als Dienst ohne Anrechnung eingetragen werden. Nach übereinstimmender Darstellung durch die Parteien war dies bei X jedoch nicht der Fall; er hat weder Sold erhalten, noch wurde der Einsatz am «...» in sein Dienstbüchlein eingetragen.

Die durch den Stab der Gruppe für Ausbildung erteilte Bewilligung betrifft nicht, wie der Beschwerdeführer ausführt, die Zulassung zur freiwilligen Dienstleistung gemäss Art. 116
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO, sondern die Durchführung eines ausserdienstlichen Wettkampfes unter Zurverfügungstellung von Material usw. durch die Armee.

5.4. Umgekehrt könnte sicher aus der Tatsache allein, dass X keinen Sold bezog, nicht bereits abgeleitet werden, dass die Haftpflichtbestimmungen der MO von vornherein nicht gelten (vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, N. 210).

5.5. Demnach führt keine der angerufenen Bestimmungen dazu, dass ein Funktionär am «...» ein «Angehöriger der Armee» ist bzw. seine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» im Sinne der in E. 4.3 dargelegten Lehre von Oftinger/ Stark stattfindet.

6. Zusätzlich beruft sich der Beschwerdeführer auf die nachfolgenden Umstände, um seine Auffassung zu untermalen, dass es sich beim «...» um eine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» handle bzw. X ein «Angehöriger der Armee» war:

6.1. Wettkämpfer und Organisationskomitee seien nach Art. 1 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) der Militärversicherung unterstellt; die Unterstellung selber ist unbestritten. Der Beschwerdeführer zieht daraus die Folgerung, dass deshalb auch die Haftung des Bundes nach Art. 22 MO gelte, während die Beschwerdegegnerin gegenteiliger Auffassung ist.

Ein Blick auf die Aufzählung in Art. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
MVG zeigt, dass nicht alle der erwähnten Personen von vornherein der Haftung aus Art. 22 MO unterstehen. So braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht nach Art. 22 MO für einen Patienten haftet, der auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. I
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
MVG). Demnach ist eine Gleichstellung von Unterstellung unter die Militärversicherung und Haftung nach Art. 22 MO abzulehnen (so auch Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, N. 206 ff.).

6.2. Die Beschwerdegegnerin hafte nach Art. 22 MO, weil X die Uniform getragen habe. Die Beschwerdegegnerin ist gegenteiliger Auffassung; die Uniform sei lediglich eine Funktionärskleidung. Das Tragen der Uniform bedurfte unbestrittenermassen der Bewilligung durch den Stab der Gruppe für Ausbildung. Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht darauf, dass es auch andere Anlässe gibt, bei denen bewilligterweise ausserdienstlich die Uniform getragen wird, beispielsweise bei einem Offiziersball oder bei einer militärischen Erinnerungsfeier. Das Tragen der Uniform durch Organisationskomitee, Funktionäre und Teilnehmer weist lediglich auf einen ideellen Zusammenhang mit der Armee hin, und nicht auf einen funktionellen. Somit kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin für X nach Art. 22 MO haftet.

6.3. Weiter spreche für eine Haftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 22 MO, dass die Aufgaben von X durch einen militärischen Befehl definiert gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dass der Umstand, dass die Anweisung an die Postenchefs in der Form eines militärischen Befehls gehalten war, nichts am zivilen Charakter der Veranstaltung ändere. Es sei für zivile Zwecke eine Anleihe an bewährte Führungs- und Organisationsmittel der Armee gemacht worden.

Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Verwendung einer Form, wie sie üblicherweise für einen militärischen Befehl verwendet wird, aus einer zivilen Anweisung nicht einen militärischen Befehl macht. Militärisch ist der Befehl dann, wenn er von einem Armeeangehörigen zur Erfüllung seines militärischen Auftrages verwendet wird. Ob er von «Armeeangehörigen» verwendet wurde, ist im vorliegenden Fall ja gerade strittig. Aus der Verwendung der Form eines militärischen Befehls kann somit nicht auf die Anwendbarkeit von Art. 22 MO geschlossen werden.

6.4. Dasselbe gilt für die Formulierung des Auftrags. Der Beschwerdeführer führt aus, es habe ein dienstlicher Auftrag vorgelegen, da X während der freiwilligen Dienstleistung eine Kontroll- und Überwachungsfunktion als Streckenposten erfüllt habe, durch die der reibungslose Ablauf des ausserdienstlichen Wettkampfes sichergestellt worden sei. Es ist zutreffend, dass der Auftrag im Rahmen einer militärischen Übung gleich formuliert werden könnte, doch ist durch eine solche Formulierung nicht nachgewiesen, dass es sich um einen Auftrag im Rahmen der Armee handelt; ein solcher liegt nur vor, wenn der Militärwettmarsch «...» als solcher als Veranstaltung «im Rahmen der Armee» zu qualifizieren wäre.

6.5. Weiter führt der Beschwerdeführer die militärisch-hierarchische Struktur der Organisation des Militärwettmarsches «...» an. Aus dem eben erwähnten Befehl an die Postenchefs ergibt sich jedoch keine militärische Struktur, da sämtliche Postenchefs lediglich mit ihren Namen und nicht mit ihrer militärischen Funktion aufgeführt sind. Im übrigen weist auch die Organisation eines zivilen Sportanlasses eine hierarchische Struktur auf. Hierarchie ist nicht ein spezifisches Merkmal eines militärischen Betriebes, sondern findet sich mannigfaltig auch im zivilen Bereich.

6.6. Demnach führt keiner der angerufenen Umstände dazu, dass der Militärwettmarsch «...» eine Tätigkeit «im Rahmen der Armee» war bzw. dass X als «Angehöriger der Armee» zu betrachten ist.

7. In der Lehre äussern sich insbesondere zwei Autoren zur Frage, was ein Angehöriger der Armee sei:

7.1. Oftinger/Stark (a. a. O., Bd. II/3, N. 211 f.) betrachten diejenigen Personen als Militärpersonen, die an den Aktivitäten der Gesamtorganisation Armee teilnehmen und darin eine Funktion erfüllen und insbesondere in die militärische Hierarchie eingegliedert sind.

Letztere Voraussetzung - die Eingliederung in die militärische Hierarchie - ist nicht erfüllt: Y, der Präsident des Organisationskomitees des Militärwettmarsches «...», ist in dieser Eigenschaft keinem militärischen Vorgesetzten unterstellt und rechenschaftspflichtig, sondern entscheidet autonom und in eigener Verantwortung. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Waffenlauf von einem zivilen Organisationskomitee organisiert wird, denn dessen Mitglieder halten ihre Funktion nicht kraft ihrer militärischen Einteilung und der sich daraus ergebenden Aufgaben, sondern als Privatleute in Rahmen ihrer Freizeitgestaltung.

Damit sind die Funktionäre am «...» keine Militärpersonen im Sinne der oben zitierten Ausführungen von Oftinger/Stark.

7.2. Nach der Definition von Binswanger (Robert Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Zürich 1969, S. 41) ist Militärdienst gegeben bei einer militärischen Organisation des Kurses oder Dienstes, der Unterstellung der Teilnehmer unter die militärische Disziplin und unter das Militärstrafrecht, beim Tragen der Uniform und der Übernahme der Gefahren des Militärdienstes. Letztere Voraussetzung ist durch die heutige Fassung von Art. 22 MO überholt. Auch nach Binswanger ist somit die militärische Organisation massgebend. Wie in E. 7.1 ausgeführt, fehlt für eine militärische Organisation der Umstand, dass auch der Präsident des Organisationskomitees einem Vorgesetzten verantwortlich ist. Die Funktionäre des Militärwettmarsches «...» unterstehen dem Militärstrafrecht nur nach Art. 2 Ziff. 3 MStGB. Demnach ist der «...» auch nach Binswanger kein Militärdienst im Sinne der Haftpflichtbestimmungen der MO.

8. Entsprechend einem weiteren in der Literatur vertretenen Kriterium schliesst die Beschwerdegegnerin eine Haftung aus Art. 22 MO aus, weil sich bei der Tätigkeit von X die spezifische Militärgefahr nicht manifestiere. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist das Vorliegen einer solchen Militärgefahr keine Haftungsvoraussetzung nach Art. 22 MO; dieser Meinung sind auch Oftinger/Stark, (a. a. O., Bd. II/3, N. 67 ff.). Die typische Militärgefahr manifestiert sich bei keiner der Tätigkeiten, die von Oftinger/Stark dem äusseren Kreis zugeordnet werden (vgl. E. 4.3). Dass im vorliegenden Fall die spezifische Militärgefahr fehlt, schliesst also eine Haftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 22 MO nicht zum vornherein aus.

9. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass es sich beim Einsatz am Militärwettmarsch «...» um eine zivile Aufgabe handle, wie beispielsweise der Einsatz zur Katastrophenhilfe. Der Vergleich ist insofern nicht gerechtfertigt, als der Einsatz der Armee zur Hilfeleistung bei Katastrophen im Konzept der Gesamtverteidigung vorgesehen ist, während dies für die Mithilfe in der Organisation eines Sportanlasses nicht der Fall ist.

10. Von den Parteien werden zwei Haftpflichtversicherungs-Policen bei Versicherungen ins Recht gelegt, nämlich eine Police des Stabs der Gruppe für Ausbildung, Sektion Ausserdienstliche Tätigkeit (nachfolgend «Police 1» genannt), sowie eine Police des Organisationskomitees des Militärwettmarsches (nachfolgend «Police 2» genannt).

10.1. Diese Policen werden von den Parteien zur Stützung ihrer unterschiedlichen Standpunkte beigezogen. Während der Beschwerdeführer die Police 1 zur Stützung seiner These benützt, dass der Bund damit seine Haftung aus Art. 22 MO abgesichert habe, und die Weigerung der Versicherung, unter der Police 2 zu bezahlen, ebenfalls dazu verwendet, die Haftung nach Art. 22 MO zu untermauern, ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass beide Policen eben gerade zeigten, dass keine Haftung nach Art. 22 MO bestehe. Nur dann habe es einen Sinn, dass das EMD selber eine Haftpflichtversicherung abschliesst oder von den Veranstaltern den Abschluss einer zivilen Haftpflicht verlangt. Police 1 diene dazu, Haftungslücken zu schliessen, wenn ein Veranstalter eines Wettkampfes selber keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, wie dies der Veranstalter des «...» mit Police 2 getan hat. Aus diesem Grunde sei der Anlass denn auch nicht separat gemeldet worden. In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Police 1 durch den Haftungsausschluss nach Art. 6 der Besonderen Bestimmungen wohl kaum zum Tragen komme, doch sei diese Bestimmung möglicherweise durch einen Irrtum zustandegekommen und im Rahmen des
vorliegenden Falles erst erkannt worden.

10.2. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin machen durchaus Sinn. Sie geht davon aus, dass Organisation und Durchführung eines Militärwettmarsches nicht zu den dienstlichen Tätigkeiten gemäss Art. 22 MO gehören, so dass der Bund nicht aufgrund von Art. 22 MO haftet. Demnach kämen die zivilen Haftpflichtbestimmungen, insbesondere Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
und Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR zur Anwendung. Zu ihrem Schutz verlangt der Bund deshalb von den Veranstaltern solcher Anlässe, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Im Sinne einer Dienstleistung hat der Stab der Gruppe für Ausbildung die Police 1 abgeschlossen, wobei die Anlässe einzeln versichert sind und insbesondere auch die Prämien zu Lasten des einzelnen Veranstalters gehen. Demnach kann aus dem Umstand, dass das EMD bei den Versicherungen die - offenbar untaugliche - Police 1 abgeschlossen hat, nicht begleitet werden, dass sich die Beschwerdegegnerin von vornherein als haftbar betrachtete.

Ebenso spricht die Tatsache, dass das Organisationskomitee mittels der Police 2 sich selber und seine Funktionäre gegen allfällige Haftpflichtansprüche versichert hat, nicht dafür, dass es die Beschwerdegegnerin für haftpflichtig erachtete. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass diese Police keinen Haftungsausschluss für Personen in Uniform enthält, tragen doch die meisten Mitglieder des Organisationskomitees und der Funktionäre die Uniform.

Im übrigen finden sich solche Veranstalter-Versicherungen bei allen sportlichen Grossanlässen. Durch sie wird übrigens die persönliche Haftung des einzelnen Funktionärs nicht ausgeschlossen, wie dies der Beschwerdeführer für den Militärwettmarsch «...» verlangt, und jene Veranstalter beklagen sich nicht darüber, keine Helfer zu finden.

11. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich beim Militärwettmarsch «...» um einen zivilen Sportanlass handelt, der von einem zivilen Organisationskomitee organisiert wird, wie beispielsweise ein Biathlon, die Tour de Suisse oder der Engadiner Marathon. Im Gegensatz zu den letzten beiden Veranstaltungen erhält der «...» durch die Disziplin - den Waffenlauf - einen gewissen militärischen Anstrich, doch ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass bei diesem zivilen Sportanlass das Armeeinteresse in den Hintergrund tritt. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass über diesen Grossanlass jeweils auf den Sportseiten der Zeitungen und nicht beim Inland berichtet wird. Würde man sämtliche der körperlichen Ertüchtigung dienende Anlässe, die vom Militär irgendwie Unterstützung erhalten, als dienstliche Tätigkeiten bezeichnen, würde sich die Haftpflicht der Armee ins Uferlose ausweiten.

12. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass auf den 1. Januar 1996 die Haftungsbestimmungen des neuen Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) in Kraft getreten sind. Diese finden auf den vorliegenden Fall nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts zwar keine Anwendung, doch zeigen sie klar, dass die Beschwerdegegnerin nach den bisherigen Bestimmungen nicht haftet. Nach dem neuen Art. 136
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MG haftet der Bund bei Schäden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit nur für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände und Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.

Die Botschaft (BBl 1993 IV 112) führt dazu aus:

«Diese Bestimmung ist neu. Es entspricht einem langjährigen Wunsch der ausserdienstlich tätigen Verbände und Vereine, dass der Bund die Schäden übernimmt, welche durch solche Aktivitäten in Kauf genommen werden müssen, also unvermeidbar und deshalb nicht versicherbar sind. In erster Linie handelt es sich um voraussehbare Landschäden, verursacht beispielsweise durch den ausserdienstlichen Einsatz von Militärmotorfahrzeugen. Diese Schäden können in der Regel nicht in die Vereins- oder Veranstalterhaftung eingeschlossen werden. Heute besteht keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme durch den Bund. Die Haftung des Bundes ist subsidiär. Die Versicherungspflicht der militärischen Vereine und Verbände und die persönliche Haftung der Teilnehmer aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung vermeidbaren Schadens gehen vor. Ein Landschaden, den beispielsweise ein Teilnehmer an einem ausserdienstlichen Wettkampf mit einem Motorfahrzeug aus Übermut anrichtet, würde keine Haftung des Bundes auslösen, denn ein solches Verhalten hat einen durchwegs vermeidbaren Schaden zur Folge. Ebenso erfasst wird die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (z. B. Divisionsmeisterschaften).»

Beim geltend gemachten Schaden handelt es sich weder um einen Land- noch um einen Sachschaden, sondern um einen Personenschaden, der zweifelsohne vermeidbar gewesen wäre. Somit hätte selbst nach den neuen Bestimmungen der Veranstalter und nicht die Beschwerdegegnerin dafür aufzukommen; nach den bisherigen Bestimmungen besteht auch nach Auffassung der Botschaft für den Bund keine Haftungsgrundlage.

13. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden nicht haftbar ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

[38] AS 1968 73. Diese Bestimmung wurde durch Art. 135 f
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
1    Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
a  durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
b  in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.
2    Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.
3    Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.
4    Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.
. des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz [MG], SR 510.10) ersetzt. Die in den folgenden Entscheiden publizierten Grundsätze werden auch für die Rechtsprechung zum Militärgesetz von Bedeutung sein.

Dokumente der Rekurskommission VBS
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.85
Datum : 24. Mai 1996
Publiziert : 24. Mai 1996
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.85
Sachgebiet : Rekurskommission VBS (des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; vormals Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements, Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung)
Gegenstand : Art. 22 MO. Haftung des Bundes für den Schaden, den ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursacht....


Gesetzesregister
BVA: 106
MG: 135 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
1    Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
a  durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
b  in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.
2    Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.
3    Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.
4    Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.
136
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit - Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
MO: 22  23  28  116  124  126
MVG: 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
BGE Register
78-II-419
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schaden • veranstalter • kreis • ausserdienstliche tätigkeit • militärischer befehl • frage • sportanlass • angehöriger der armee • haftpflichtversicherung • freiwillige dienstleistung • funktion • 1995 • weiler • militärische übung • bundesgericht • aushebung • sachverhalt • staatshaftung • erste instanz • sachschaden
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AS
AS 1992/288 • AS 1968/73
BBl
1993/IV/112
VPB
43.71