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VPB-60.32 - 1995-03-07 - Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) - Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[15].
VPB 60.32

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 7. März 1995)

Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[15].

Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG. Anwendung bei Kombination von subjektiven Nachfluchtgründen mit Vor-Fluchtgründen.

1. Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG ist absolut zu verstehen. Subjektive Nachfluchtgründe führen - unbekümmert darum, ob sie rechtsmissbräuchlich gesetzt wurden oder nicht - generell zu einem Asylausschluss, solange sie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend sind (E. 7).

2. Die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht- beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (E. 8).

Décision de principe de la Commission suisse de recours en matière d'asile[16].

Art. 8a LAsi. Combinaison de motifs subjectifs postérieurs à la fuite avec des motifs antérieurs à celle-ci.

1. L'art. 8a LAsi doit être compris dans son sens strict. Sans préjudice de leur allégation abusive ou non, les motifs subjectifs postérieurs à la fuite, dans la mesure où ils sont déterminants pour la reconnaissance de la qualité de réfugié, conduisent toujours à l'exclusion de l'asile (consid. 7).

2. La conséquence que le législateur a voulu attribuer aux motifs subjectifs intervenus après la fuite, à savoir l'exclusion de l'asile, interdit une combinaison de ceux-ci avec des motifs antérieurs à la fuite, respectivement des motifs objectifs postérieurs à celle-ci, lesquels à eux seuls ne suffisent pas à la reconnaissance de la qualité de réfugié (consid. 8).

Decisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo[17].

Art. 8a LAsi. Applicabilità in caso di combinazione tra motivi soggettivi insorti dopo la fuga con motivi anteriori a quest'ultima.

1. L'art. 8a LAsi ha portata assoluta. Motivi soggettivi insorti dopo la fuga, a prescindere dal fatto se siano stati generati abusivamente o meno, conducono all'esclusione dall'asilo, nella misura in cui siano determinanti per il riconoscimento della qualità di rifugiato (consid. 7).

2. La conseguenza che il legislatore ha previsto per la sopravvenienza di motivi posteriori alla fuga, ovvero l'esclusione dall'asilo, vieta una combinazione di quest'ultimi con dei motivi anteriori alla fuga, rispettivamente con dei motivi oggettivi posteriori alla fuga medesima, che ad essi soli non siano sufficienti a legittimare il riconoscimento della qualità di rifugiato (consid. 8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 1988 ein Asylgesuch ein. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle fand am 2. September 1988 seine Befragung durch die zuständige kantonale Behörde und am 31. Juli 1992 eine ergänzende Anhörung durch die Vorinstanz statt.

Die Beschwerdeführerin gelangte am 3. August 1988 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein.

Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tänzer und seit 1986 Mitglied eines folkloristischen Ensembles namens «Shota» gewesen. In dieser Eigenschaft habe er in den Jahren 1986 und 1987 an mehreren Auslandtourneen des Ensembles teilgenommen. Nach der Rückkehr von solchen Auslandaufenthalten sei er wiederholt von der Polizei verhört worden. Die Polizei habe ihn auch deshalb verhört, weil er wiederholt politisch verfolgte Familien im Kosovo finanziell unterstützt habe. Nach Beendigung einer Auslandtournee des Ensembles in Amerika anfangs Januar 1988 sei er nicht mit diesem nach Jugoslawien zurückgereist, weil er noch Medikamente für seinen kranken Bruder habe besorgen wollen. Am 24. Januar 1988 sei er ebenfalls in seine Heimat zurückgekehrt. In der Frühe des 25. Januar 1988 sei die Polizei erschienen; er habe indessen fliehen können.

Mit Verfügung vom 14. August 1992 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, weil ihre Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch an die Flüchtlingseigenschaft genügten.

In ihrer Beschwerde vom 17. September beantragten die Rekurrenten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer würde bereits deshalb gegen das Non-refoulement-Prinzip verstossen, weil sich namentlich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aktiv an Demonstrationen in der Schweiz beteiligt habe, wo eine Unabhängigkeit Kosovos gefordert worden sei.

Im Nachgang zu ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführer diverse, ihre exilpolitischen Aktivitäten bestätigende, Dokumente ins Recht.

Am 10. März 1993 zog das BFF seine Verfügung vom 14. August 1992 teilweise in Wiedererwägung und ordnete gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Die weitergehende Zuerkennung von Asyl lehnte es jedoch mit der Begründung ab, diese setze neben der Flüchtlingseigenschaft das Fehlen eines Asylausschlussgrundes voraus. Ein Asylausschlussgrund liege unter anderem dann vor, «wenn ein Ausländer durch , das heisst, erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise, Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) wurde (vgl. Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG).» Die Rechtsfolge von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG würde lediglich dann ausbleiben, wenn der Beschwerdeführer bereits durch sein Verhalten vor Verlassen der Heimat seine Flüchtlingseigenschaft begründet hätte.

Mit Eingabe vom 13. April 1993 fochten die Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 1993 an, soweit ihnen kein Asyl gewährt wurde.

Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 1994 auf Abweisung der Beschwerden vom 17. September 1992 und vom 13. April 1993.

Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerden ab. Sie bejaht zwar grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der ausreisebestimmenden Ereignisse, spricht ihnen aber sowohl unter dem Gesichtspunkt einer effektiven staatlichen Vorverfolgung als auch unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung eine rechtsgenügliche Asylrelevanz ab.

Aus den Erwägungen:

6. Nach ihrer Einreise in die Schweiz haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - sowohl im Rahmen von folkloristischen Tanzaufführungen als auch durch ihre Teilnahme an Kosovo-Demonstrationen - in regimekritischer Weise betätigt. Ihre exilpolitischen Aktivitäten sind durch entsprechende Beweismittel belegt. Das BFF hat daraufhin am 10. März 1993 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. August 1992 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer bejaht und deren vorläufige Aufnahme angeordnet. Es hat damit implizit anerkannt, dass einerseits «der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und» den/die Beschwerdeführer «deshalb verfolgen würde und» andererseits «die drohende Bestrafung oder sonstige Behandlung im Heimatstaat alle Voraussetzungen des Verfolgungsbegriffs erfüllt» (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 135).

7. Der Beschwerdeführer gründet bereits sein Asylgesuch auf Schwierigkeiten zufolge seines Engagements in einer Folkloregruppe im Heimatstaat. Insoweit kann in seinen Aktivitäten in der Schweiz tatsächlich eine gewisse Fortführung einer bereits im Heimatstaat ausgeführten Tätigkeit erblickt werden, auch wenn aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass sich seine oppositionelle Gesinnung im Heimatland nicht dergestalt gegen aussen manifestierte, wie dies in der Schweiz der Fall war. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise ein gewisses Misstrauen der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. In der Person des Beschwerdeführers sind aufgrund der Aktenlage nicht nur subjektive Nachfluchtgründe, sondern darüber hinaus auch - wenngleich für sich allein betrachtet nicht asylgenügliche - (Vor)Fluchtgründe gegeben.

Es stellt sich im folgenden die Frage, ob der Asylausschlussgrund von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG absoluten Charakter hat, mithin stets zur Anwendung gelangt, solange die (Vor)Fluchtgründe nicht bereits für sich allein betrachtet zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, oder ob er nur zum Tragen kommt, wenn sich ein Asylgesuch allein auf subjektive Nachfluchtgründe stützt. Mit anderen Worten gilt es zu prüfen, ob das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Einzelfall zur Asylgewährung führen kann, wenn bereits vor der Ausreise gewisse Fluchtgründe bestanden, diese aber erst im Zusammenhang mit den Nachfluchtgründen die flüchtlingsrelevante Intensität und Aktualität erlangt haben.

Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG lautet, soweit hier interessierend, wie folgt:

«Einem Ausländer wird kein Asyl gewährt, wenn er erst [...] wegen seines Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[AsylG] wurde.»

a. Eine Klärung der Kontroverse aufgrund des reinen Wortlauts der Gesetzesbestimmung erscheint nicht möglich. Aufgrund einer grammatikalischen Auslegung (unter spezieller Berücksichtigung des Wortes «erst») können abweichende Bedeutungsinhalte zwischen der deutschen Wortfassung einerseits, der französischen und italienischen Formulierung (seul, soltanto) andererseits, zumindest nicht ausgeschlossen werden.

b. Ein näherer Blick in die Entstehungsgeschichte zeigt demgegenüber klar auf, dass man sich bei der Schaffung der Gesetzesnorm von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG durchaus darüber im klaren war, dass mit der gewählten Formulierung, insbesondere dem Wörtchen «erst» (statt «allein»), unterschiedslos alle Fälle subjektiver Nachfluchtgründe unter diese Bestimmung subsumiert werden, mithin bewusst keine Unterscheidung zwischen missbräuchlicher und nicht missbräuchlicher Setzung subjektiver Nachfluchtgründe vorgenommen wurde. Besonders deutlich geht dies aus dem Protokoll der vierten Sitzung der den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über Asylverfahren (AVB) vorbereitenden Expertenkommission vom 17./18. Januar 1990 hervor. Unter anderem wurde dort ausgeführt:

«Das Wort öffnet die Tore für die Argumentation. Bei verschiedenen Vorfällen» (solche vor und solche nach der Ausreise) «macht die Gesamtheit die betroffene Person zum Flüchtling ... Mit der Formulierung würde diese Problematik entfallen. Dies deshalb, weil auf diese Art der entscheidende Grund bestimmt wird...» (Protokoll, a. a. O., S. 13)

Und:

«Wenn wir Art. 8(a) auf Missbrauchstatbestände einschränken, gibt es unlösbare Probleme. Gerade bei den exilpolitischen Tätigkeiten können wir nicht von Rechtsmissbrauch reden. Dies ist ein elementares, verfassungsmässiges Recht (Meinungsfreiheit). Gerade diese Fälle würden dann nicht erfasst.» (Protokoll, a. a. O., S. 15)

Bereits diese Zitate weisen eindringlich darauf hin, dass die Formulierung von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG letztlich deshalb gewählt wurde, weil die Experten die mit einer - denkbaren - Beschränkung des Tatbestandes von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG auf Missbrauchstatbestände zwangsläufig verbundenen Beweisschwierigkeiten, mithin Abgrenzungsprobleme und Abklärungsaufwand, verhindern wollten. Aus dem Gesagten erhellt, dass bei Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG nach dem Willen der unmittelbar an seiner Schaffung Beteiligten aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich auf jegliche Form der Unterscheidung zwischen missbräuchlicher und nichtmissbräuchlicher Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen verzichtet werden sollte. Vielmehr sollte er als generell gefasster gesetzlicher Asylausschlussgrund ausnahmslos zur Verweigerung des Asyls, jedoch ebenso ausnahmslos zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des ihn verwirklichenden Gesuchstellers führen.

Der Bundesrat hat zudem in seiner Botschaft zum AVB der Forderung einzelner Vernehmlassungsparteien, die Anwendung des vorgeschlagenen Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG auf Rechtsmissbrauchstatbestände zu beschränken, unter nochmaligem Hinweis auf «unlösbare Beweisschwierigkeiten» eine Absage erteilt (BBl 1990 II 613). Mit der Formulierung «unlösbare Beweisschwierigkeiten» könnte zwar die Meinung aufkommen, es sei eine Differenzierung je nach Grad der Beweisschwierigkeit vorzunehmen, etwa indem beispielsweise «offensichtlich» nicht rechtsmissbräuchliche subjektive Nachfluchtgründe nicht unter Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG fallen würden. Dass der Bundesrat indessen keine solche Differenzierung anstrebte, ergibt sich daraus, dass er die Gesetzesnorm nicht entsprechend ergänzte, die absolute Fassung des Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG vielmehr unverändert beliess. Diese Auffassung des Bundesrates ist auch in der parlamentarischen Debatte vom Juni 1990 unbestritten geblieben. Die einzige - indessen bestätigende - Wortmeldung stammte von Berichterstatter Jagmetti:

«Art. 8a war in beiden Kommissionen und auch im Nationalrat unbestritten. ... Wer Fluchtgründe setzt, nachdem er sein Heimatland verlassen hat, erhält bei uns kein Asyl ...» (Amt. Bull. 1990 354).

Eine historische, an der Entstehungsgeschichte ausgerichtete Auslegung kommt daher zum Schluss, dass der Asylausschlussgrund von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG absolut - ungeachtet einer Unterscheidung zwischen missbräuchlicher und nichtmissbräuchlicher Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen - gilt.

c. Zum gleichen Ergebnis wie die historische führt auch die systematische Auslegung von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG. Jener ist - genau besehen - eine Ausnahmebestimmung zu Art. 2
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 2   Asyl
  1.   Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
  2.   Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG, wonach Flüchtlingen «nach diesem Gesetz Asyl» zu gewähren ist (zum Flüchtlingsbegriff: vgl. Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG).

Mit der vierten Asylgesetzrevision vom 22. Juni 1990 ist durch die Statuierung von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um Personen vom Asyl auszunehmen, wenn sie erst (...) wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG geworden sind. Die Flüchtlingseigenschaft führt demnach nur noch zu einem Asylanspruch, wenn (asylrelevante) (Vor)Fluchtgründe oder objektive Nachfluchtgründe gegeben sind. Sind sie erfüllt, entfällt die Anwendbarkeit von Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG, selbst wenn der Gesuchsteller zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht hat. Sind sie demgegenüber nicht (bzw. nicht ganz) erfüllt, entfällt mit Blick auf Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG die Möglichkeit, Asyl zu gewähren.

d. Die Schweiz hatte schon vor Erlass des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 Gesuchstellern mit subjektiven Nachfluchtgründen regelmässig Asyl verweigert und führte diese Praxis auch später fort (Kälin, a. a. O., S. 186 f.). Begründet wurde die Praxis letztlich damit, dass es nicht in das Belieben des einzelnen gestellt werden sollte, einen Asylanspruch zu begründen (Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern u. a. 1987, S. 359). Auch Gesuchstellern, die schon in ihrer Heimat politisch tätig waren und erst durch die Fortsetzung ihres Engagements im Exil eine offenkundige Verfolgungsgefahr auslösten, wurde kein Asyl gewährt. Zeitweise Versuche des BFF, die Praxis hier etwas zu lockern, scheiterten schlussendlich daran, dass «eine verbindliche Grenzziehung bezüglich der Asylrelevanz sich als kaum möglich erwies» (Werenfels, a. a. O., S. 359 f.).

Anlässlich der Revision des Asylgesetzes im Jahre 1990 ist mit Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG eine klare gesetzliche Grundlage für den Asylausschluss bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe eingeführt worden. Damit wurde gleichzeitig - im Sinne eines Mindeststandards - erreicht, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen prinzipiell als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG anerkannt und hiermit automatisch vom Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 45
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 45   Wegweisungsverfügung [1]
  1.   Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. [2]   unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen [3], die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b. [4]   unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c. [5]   die Androhung von Zwangsmitteln;
d.   gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e.   gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f.   die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
  2.   Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen. [6]
  2bis.   Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. [7]
  3.   Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird. [8]
  4.   Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben. [9]
 
[1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[3] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[8] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[9] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
AsylG erfasst werden (vgl. Botschaft, BBl 1990 II 613). Der Zweck der neugeschaffenen Geset-zesnorm des Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG bestand also einzig darin, die gesetzesanwendenden Behörden künftig zur strikten Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30), insbesondere deren Art. 33 Abs. 1, zu zwingen, also jeweils klar zwischen Flüchtlingen und Nicht-Flüchtlingen zu unterscheiden (vgl. Botschaft, BBl 1990 II 658 f.; zu den weiteren Rechten des Konventionsflüchtlings vgl. Amann Christine, die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 84 ff., 164 f.).

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG absolut verstanden werden muss, subjektive Nachfluchtgründe mithin unbekümmert darum, ob sie rechtsmissbräuchlich gesetzt werden oder nicht, generell zu einem Asylausschluss führen, solange sie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend sind. Die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit (Vor)Flucht- beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (entgegen der Meinung von Kälin, a. a. O., S. 188; und Bersier Roland, Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, 2. Aufl., Lausanne 1991, S. 62, für die eine Kombination von Vor- und Nachfluchtgründen Asylrelevanz schaffen kann).

9. Zusammenfassend gelangt die Kommission mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG sind, ihre Asylgesuche jedoch gestützt auf Art. 8a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG abzuweisen sind.

Lehnt das BFF das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 17 Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 17   Besondere Verfahrensbestimmungen
  1.   Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
  2.   Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
  2bis.   Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2]
  3.   Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a.   im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b.   nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3]
  3bis.   Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4]
  4.   ... [5]
  5.   Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6]
  6.   Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden können die Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Ihre Wegweisung erfolgte demnach zu Recht. Da der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 3 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) als unzulässig zu betrachten ist, ordnete das BFF mit Verfügung vom 10. März 1993 zu Recht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.

[15] Vgl. oben Fussnote 1, S. 239.
[16] Cf. ci-dessus note 2, p. 240.
[17] Cfr. sopra nota 3, pag. 242.

Dokumente der ARK
VPB-60.32 07. März 1995 07. März 1995 Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006 Publiziert als VPB-60.32 Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)

Gegenstand Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[15].

Gesetzesregister
AsylG 2
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 2   Asyl
  1.   Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
  2.   Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG 8 a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8a [1]   Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  1.   Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [2] (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
  2.   Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
  3.   Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.   Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.   Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.   Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
  4.   Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
  5.   Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
  6.   Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
  7.   Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
  8.   Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
  9.   Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
  10.   Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[2] SR 235.1
AsylG 17
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 17   Besondere Verfahrensbestimmungen
  1.   Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
  2.   Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
  2bis.   Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2]
  3.   Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a.   im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b.   nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3]
  3bis.   Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4]
  4.   ... [5]
  5.   Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6]
  6.   Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
AsylG 45
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 45   Wegweisungsverfügung [1]
  1.   Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. [2]   unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen [3], die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b. [4]   unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c. [5]   die Androhung von Zwangsmitteln;
d.   gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e.   gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f.   die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
  2.   Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen. [6]
  2bis.   Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. [7]
  3.   Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird. [8]
  4.   Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben. [9]
 
[1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[3] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[8] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[9] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
BBl