(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Februar 1995)
Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[18].
Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
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1 | Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
2 | Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu. |
3 | Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
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1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
1. Zusatzabklärungen der Vorinstanz während der - ordentlicherweise kurz anzusetzenden und von der Beschwerdeinstanz nur auf zureichend begründetes Gesuch hin zu verlängernden - Vernehmlassungsfrist sind, als Grundlage für einen sorgfältigen Entscheid über eine allfällige Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
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1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
2. Auch wenn im Einzelfall aus erfolgten Zusatzabklärungen auf eine frühere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu schliessen wäre, führt dies in der Regel nicht zur Kassation, sondern es ist - Entscheidungsreife vorausgesetzt - aus prozessökonomischen Gründen reformatorisch zu entscheiden (E. 3.d-e).
Décision de principe de la Commission suisse de recours en matière d'asile[19].
Art. 12 LAsi. Art. 54 et 58 al. 1er PA. Admissibilité d'une mesure d'instruction complémentaire par l'autorité inférieure durant le délai fixé pour rendre sa réponse.
1. Des mesures d'instruction complémentaires diligentées par l'autorité inférieure durant le bref délai accordé ordinairement pour l'envoi de sa réponse au recours - délai qui ne peut être prolongé que pour des motifs suffisamment importants - sont en principe admissibles, s'il s'agit pour elle d'offrir un meilleur fondement à sa propre décision dans l'éventualité d'un nouvel examen au sens de l'art. 58 al. 1er PA (consid. 3.a-c).
2. Même si, au vu des mesures d'instruction complémentaires effectuées, l'on devait conclure, dans le cas d'espèce, à une violation antérieure de la maxime inquisitoire pour constatation incomplète des faits pertinents, cette situation ne devrait pas nécessairement aboutir à la cassation, mais plutôt, en raison d'économies de procédure, conduire à la réforme de la décision querellée, pour autant que le dossier soit prêt pour décision (consid. 3.d-e).
Decisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo[20].
Art. 12 LAsi. Art. 54 e 58 cpv. 1 PA. Ammissibilità di una misura d'istruzione complementare da parte dell'autorità inferiore durante il termine accordato per l'inoltro della sua risposta.
1. Un atto istruttorio supplettivo da parte dell'autorità inferiore nel breve termine accordato di regola per l'invio della sua risposta al ricorso - termine che potrà essere prorogato solo per motivi sufficientemente importanti - è in principio ammissibile alfine di consentire a detta autorità di meglio valutare l'opportunità o meno di procedere ad un riesame della propria decisione (consid. 3.a-c).
2. Anche se la completazione dell'istruzione probatoria effettuata dall'UFR dopo l'emanazione del giudizio impugnato può, se del caso, condurre a ritenere esservi stato precedentemente un accertamento insufficiente della fattispecie, occorre rilevare che, allorquando a seguito dell'istruttoria supplettiva esperita dall'autorità inferiore gli atti risultino in definitiva completi e comunque sufficienti a statuire sull'applicazione del diritto federale, per motivi di economia processuale si rinuncerà di regola alla cassazione per giudicare direttamente nel merito (consid. 3.d-e).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der im Mai 1990 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im wesentlichen damit, er sei aus der südlibanesischen Armee (SLA) desertiert, deren Mitglied er seit dem 1. Juli 1986 bis zur Ausreise gewesen sei. In der Folge habe er sich von einem befreundeten israelischen Offizier ein Laissez-passer zur Einreise nach Israel beschafft. Mit einem am 9. Mai 1990 bei der Schweizerischen Botschaft in Israel eingeholten Visum sei er schliesslich am folgenden Tag über Tel-Aviv ausgereist.
Mit Verfügung vom 16. Juni 1992 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die SLA eine nichtstaatliche Bürgerkriegspartei sei, allfällige von ihr ausgehende Massnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht in den Verantwortungsbereich des Staates fielen und somit nicht asylbeachtlich seien. Im übrigen würde sich der Machtbereich der SLA nur auf den südlichen Teil des Landes erstrecken, weshalb dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Zudem genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht (widersprüchliche Angaben zur neuntägigen Entfernung von der Trupppe, zur Dienstverpflichtung, nachgeschobene Fluchtmotive). Die Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihr stünden keine triftigen Gründe entgegen.
Mit Eingabe vom 23. Juli 1992 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die Asylsache an die Vorinstanz zu einer Anhörung des Beschwerdeführers vor dem BFF zurückzuweisen.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen, indem sie den Beschwerdeführer am 28. Oktober 1992 ergänzend anhörte.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 1993 beantragte die Vorinstanz schliesslich die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Wegweisung führte sie aus, dass eine Rückschaffung über Larnaca/Zypern zu erfolgen habe.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 1993 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der ergänzenden Anhörung vom 28. Oktober 1992 zur Einsicht und die entsprechende Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis mit Replikrecht zugesandt. Auf die diesbezügliche Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.a. Gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
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1 | Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
2 | Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu. |
3 | Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
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1 | Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
2 | Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu. |
3 | Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen. |
Vorliegend wurden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens durch die Vorinstanz innert durch die Instruktionsbehörde auf Antrag stillschweigend erstreckter Vernehmlassungsfrist relativ weitgehende Zusatzabklärungen getätigt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise unter dem Blickwinkel von Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
b. Nach Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
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1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
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1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 204). Das Vernehmlassungsverfahren ermöglicht somit einerseits der Vorinstanz, sich zu den vorgebrachten Rügen äussern zu können und andererseits dient der Schriftenwechsel der Rechtsmittelinstanz zur richtigen Sachverhaltsabklärung (in diesem Sinne: Kölz Alfred/ Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 174). Darüber hinaus ermöglicht es der Aufschub des Devolutionseffekts der Verwaltung, bei besseren Erkenntnissen auf ihren Entscheid zurückzukommen und damit im allgemeinen (Verwaltungs-) Interesse unnötige Weiterungen des Verfahrens zu verhindern. Aus dem Gesagten kann somit abgeleitet werden, dass ergänzende Abklärungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung grundsätzlich möglich und mit Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
neuen Vernehmlassungsfrist aufgeschoben.
c. Damit ist aber nicht auch gesagt, dass von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung in eigener Regie veranlasste ergänzende Abklärungen in jedem Fall uneingeschränkt und ohne weitere Folgen zulässig sind. Bejaht werden kann dies zunächst sicher für Zusatzabklärungen zu Nebenfragen. Zulässig müssen ergänzende Abklärungen auch sein, soweit sie durch (seit Erlass der angefochtenen Verfügung erlangte) neue eigene Erkenntnisse der Vorinstanz oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde begründet sind. In einem solchen Fall muss es der Vorinstanz möglich und erlaubt sein, als Grundlage für einen sorgfältigen Entscheid über eine allfällige Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
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1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
deshalb die Frage, ob in einem solchen Fall wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Kassation zu erfolgen hat.
d. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde dem Grundsatz nach reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
eine frühere Verletzung von Verfahrensvorschriften zu schliessen wäre, kann dies - Entscheidungsreife vorausgesetzt - nicht zur Kassation führen. Sollte durch nachgelieferte Begründungselemente, die auf ergänzenden Abklärungen beruhen, eine wesentlich erweiterte, allenfalls unübersichtliche Argumentationsbasis resultieren, die dem Beschwerdeführer objektiv die Anfechtung beziehungsweise Stellungnahme erschwert, wäre es Sache der Beschwerdeinstanz, dies durch geeignete Vorkehren im Rahmen der Verfahrensinstruktion zu korrigieren. Daneben wird die Beschwerdeinstanz - wiederum in Beachtung des Beschleunigungsgebots, aber auch der sich aus Art. 59
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 59 - Die Beschwerdeinstanz darf mit der Behandlung der Beschwerdesache weder Personen im Dienste der Vorinstanz noch andere Personen betrauen, die sich an der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung beteiligt haben; beruht die angefochtene Verfügung auf einer Weisung der Beschwerdeinstanz, so findet ausserdem Artikel 47 Absätze 2-4 Anwendung. |
e. Vorliegend ist aufgrund der Zusatzabklärungen der Vorinstanz Entscheidungsreife gegeben und entsprechend reformatorisch zu urteilen.
[18] Vgl. oben Fussnote 1, S. 239.
[19] Cf. ci-dessus note 2, p. 240.
[20] Cfr. sopra nota 3, pag. 242.
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