VPB 59.68

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 10. Juni 1994)

Art. 4 Abs. 2 RTVG. Transparenzgebot.

Das Transparenzgebot ist durch den Umstand allein, dass sämtliche Auskunftspersonen in einer an Jugendliche gerichteten Fernsehsendung bekunden, bereits einmal Haschisch geraucht zu haben, nicht verletzt.

Art. 4 al. 2 LRTV. Principe de la transparence.

Le principe de la transparence n'est pas violé du seul fait que, dans une émission télévisée destinée aux jeunes, toutes les personnes interrogées avouent avoir déjà fumé une fois du haschisch.

Art. 4 cpv. 2 LRTV. Principio della trasparenza.

Il principio della trasparenza non è violato per il solo fatto che in una trasmissione televisiva destinata ai giovani, tutte le persone interrogate affermano aver già fumato una volta hascisc.

I

A. Die Sendung «Zebra» ist ein regelmässig im Schweizer Fernsehen der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) ausgestrahltes Magazin, das sich - nach Angaben der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) - insbesondere an Jugendliche im Alter von 12-25 Jahren richtet. Gewöhnlich bedienen sich die Moderatoren eines provokativen und ihrem jugendlichen Publikum angepassten Stils. Die Ausgabe vom 15. Januar 1994 war dem Thema «Haschischkonsum und dessen Ahndung durch die Behörden» gewidmet. Die Sendung nahm ein Ereignis in der Stadt Winterthur zu ihrem Ausgangspunkt. In einem kurzen Bericht wurde den Zuschauern die Information vermittelt, dass in Winterthur ein Jugendlicher von der Polizei angehalten und in einer peinlichen Leibesvisitation auf den Besitz von Haschisch untersucht worden sei. Dieses - nach Auffassung des Kommentators - unverhältnismässige Vorgehen der Polizei sei für einige schweizerische Persönlichkeiten Anlass zu einem öffentlichen Bekenntnis zum Haschischkonsum gewesen. Das «Zebra» Team führte in der Sendung selbst eine Umfrage bei verschiedenen bekannten Personen durch. Sämtliche Befragten bekundeten, bereits einmal Haschisch konsumiert zu haben.

B. Gegen diese Sendung erhebt X (hiernach: Beschwerdeführer) Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht hauptsächlich geltend, die Sendung habe in unzulässiger Weise zum Haschischkonsum animiert. Es sei dem Zuschauer der Eindruck vermittelt worden, «dass es sich dabei nicht um etwas Schädliches» handle und dass der Konsum von Haschisch gewissermassen zum Prominentsein gehöre. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebotes der Sachgerechtigkeit (im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991 [RTVG], SR 784.40).

...

II

...

3.1.-4. (Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen, vgl. VPB 59.14 E. 2; 59.42 E. 2; 56.13, S. 99; 54.49, S. 305)

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der beanstandeten Jugendsendung sei der sachwidrige Eindruck erweckt worden, der Konsum des Betäubungsmittels Haschisch sei harmlos. Damit habe man der Tatsache nicht genügend Beachtung geschenkt, dass «in Fachkreisen stark umstritten (sei), ob nun Haschisch eine Einstiegsdroge sei oder nicht und wie schädlich der Haschischkonsum ist». Die SRG weist in ihrer Stellungnahme den Vorwurf der Verharmlosung der Droge zurück. Die Gefährlichkeit von Haschisch sei nicht eigentlicher Gegenstand der Sendung gewesen, sondern vielmehr der unverhältnismässige Polizeieinsatz zur Ahndung von Delikten, die auch von Prominenten schon begangen worden seien. Soweit die Gefährlichkeit von Haschisch aber thematisiert worden ist, sei darauf hinzuweisen, dass selbst das Bundesgericht in seiner neuesten Praxis die relative Harmlosigkeit dieses Rauschmittels anerkannt habe.

4.2. Es kann vorliegend nicht darum gehen, die Gefährlichkeit von Haschisch zu beurteilen. Diesbezüglich muss genügen, dass die Praxis des Bundesgerichts betont, dass sich nach dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis nicht sagen lasse, Cannabis sei geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 321 ff.). Trotz dieser relativ geringen Gefährlichkeit von Cannabis kann von einer Legalität des Haschischkonsums nicht gesprochen werden, solange der Gesetzgeber nicht eine entsprechende Revision des Betäubungsmittelgesetzes vornimmt.

4.3. Bezüglich der konkreten Sendung erweist sich der Vorwurf der leichtsinnigen Darstellung der Haschisch-Problematik als nicht begründet. Es entspricht einer Tatsache, dass zahlreiche Jugendliche Erfahrungen mit Cannabis machen. Nicht von der Hand zu weisen ist ebenfalls, dass immer wieder Prominente aus Kultur, Politik und Justiz für eine Legalisierung dieser Droge öffentlich eintreten.

Im Spannungsfeld zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit konnte es somit durchaus sinnvoll sein, die Problematik der Kriminalisierung leichter Drogen in der fraglichen Jugendsendung aufzugreifen, zumal Jugendliche zu den hauptsächlichen Konsumenten von Cannabis gehören. In diesem Sinne war es auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Kulturauftrags von Radio und Fernsehen zulässig, die Frage der Verhältnismässigkeit der strafrechtlichen Verfolgung von Konsumenten zu thematisieren. Die provokative Form der Darstellung kann dem Veranstalter einer Jugendsendung nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn die Wahl des Sendekonzepts und die Gestaltung der Sendung werden grundsätzlich vom Schutzbereich der Programmautonomie erfasst. Insgesamt konnten die Zuschauer der Sendung erkennen, dass der Konsum von Cannabis zwar nicht legal ist, dass sich aber gesellschaftlich nicht unbedeutende Kreise für seine Entkriminalisierung stark machen. Da somit von einer Verharmlosung von Cannabis nicht die Rede sein kann, ist die Beschwerde in diesem Punkte nicht begründet.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls die Wahl der Auskunftspersonen, die über ihre persönlichen Erfahrungen zum Haschischkonsum befragt wurden. Gerügt wird insbesondere die Tatsache, dass ausschliesslich Personen befragt worden seien, die bekannten, bereits Haschisch konsumiert zu haben.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine Verletzung des Vielfaltsgebotes im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG geltend machen wollte, ist festzustellen, dass die UBI in ständiger Praxis betont, dass die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung, sondern für eine Mehrzahl vergleichbarer Sendungen zu verwirklichen ist (VPB 53.49, S. 351; 53.51, S. 358). Aus diesem Grunde verlangt das Gebot der Vielfalt bezüglich einer einzelnen Sendung kein numerisches Gleichgewicht der zu einem bestimmten Thema befragten Auskunftspersonen.

5.2. Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von Ansichten unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert (VPB 59.14, 59.68). Das Gebot richtet sich insbesondere an Sendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben. Das Publikum einer Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53A, S. 351 f.). Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch über die darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen.

5.3. Bezüglich der vorliegenden Sendung ist festzustellen, dass für die Zuschauer erkennbar war, dass zum Thema Cannabis nicht nur eine Meinung, sondern eine Vielzahl von Meinungen bestehen. Es ist zutreffend, dass sämtliche Auskunftspersonen bejahten, bereits einmal in ihrem Leben Haschisch geraucht zu haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand die Antwort auf diese Frage nicht im Zentrum der Sendung. Für das jugendliche Publikum war vielmehr entscheidend, welche persönlichen Konsequenzen die befragten Personen aus ihrer Erfahrung mit Haschisch gezogen haben. Es ist der SRG insoweit zuzustimmen, dass es in einer Jugendsendung wenig Sinn macht, Leute zu Erfahrungen mit Haschisch zu befragen, welche dieses Rauschmittel noch nie konsumiert haben. Für die UBI ist die Feststellung massgeblich, dass die befragten Auskunftspersonen die Wirkung und den Konsum von Cannabis sehr unterschiedlich bewerteten. Auch Stimmen fehlten nicht, die ihre Erfahrung mit Haschisch als negativ beschrieben und damit deutlich vom Konsum abrieten. Das Publikum konnte somit erkennen, dass bezüglich der Haschisch-Erfahrung von Prominenten nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Meinungen bestehen. Damit wurde dem Transparenzgebot
Nachachtung verschafft; die Beschwerde ist auch in diesem Punkte unbegründet.

6. Aufgrund dieser Erwägungen und nach Würdigung ihres Gesamteindrucks kommt die UBI zum Ergebnis, dass die Sendung die Programmvorschriften nicht verletzt hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Dokumente der UBI
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-59.68
Date : 10. Juni 1994
Published : 10. Juni 1994
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.68
Subject area : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Subject : Art. 4 Abs. 2 RTVG. Transparenzgebot.


Legislation register
RTVG: 4
BGE-register
117-IV-314
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