VPB 59.53

(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Mai 1994)

Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[8]. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
ff. VwVG. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Untersuchungsgrundsatz. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör. Konfrontation mit Widersprüchen.

Der Asylgesuchsteller ist mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (E. 3.b).

Décision de principe de la Commission suisse de recours en matière d'asile[9]. Art. 12 et 29 ss PA. Art. 4 Cst. Maxime inquisitoire. Etendue du droit d'être entendu. Confrontation à des déclarations contradictoires.

En règle générale, les autorités chargées de l'examen des demandes d'asile doivent veiller à confronter le demandeur d'asile à ses propres déclarations et à lui donner l'occasion de s'expliquer à leur sujet. Ce principe découle de l'obligation faite à l'autorité de constater de manière exacte et complète les faits pertinents. Il ne constitue pas en revanche un droit de procédure découlant du droit d'être entendu (consid. 3.b).

Decisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo[10]. Art. 12 e 29 segg. PA. Art. 4 Cost. Principio inquisitorio. Estensione del diritto di essere sentito. Confronto tra dichiarazioni contradditorie.

Il richiedente dovrebbe di regola venire confrontato con le proprie dichiarazioni contradditorie, e ciò alfine di poter fornire delle spiegazioni in merito. Questo principio, che trae origine dall'obbligo per l'autorità giudicante di accertare in modo esatto e completo i fatti giuridicamente rilevanti, non costituisce un diritto procedurale derivabile dal diritto di essere sentito (consid. 3.b).

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 1987 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die kantonale Fremdenpolizei befragte ihn am 29. Dezember 1987 zu den Asylgründen. Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei Kurde und werde deshalb in der Türkei unterdrückt. Er hätte gezwungen werden sollen, Türke zu werden. Er habe sich geweigert, was ihm Prügel eingetragen habe. Da er sich aus der Türkei entfernt habe, könnte er von der Polizei gesucht werden. Weitere Asylgründe habe er nicht. Am 5. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Er führte aus, er habe das grosse Gewehr seines Vaters getragen, was vom Staat als verboten bezeichnet worden sei. Er sei deshalb 1983/1984 festgenommen, einen Monat lang inhaftiert, schwer gefoltert, und einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe ihm für den Fall der Nichtherausgabe des Gewehres mit weiteren Folterungen und langer Inhaftierung gedroht. Er habe zugesichert, das Gewehr abzugeben, sei daraufhin freigelassen worden und anschliessend zu seinem Onkel geflüchtet, bei dem er bis zum Militärdienst geblieben sei. Auch nach dem Militärdienst hätten die Behörden die
Herausgabe des Gewehres verlangt. Auf der andern Seite sei ihm von den Kurden mit dem Tod gedroht worden, falls er das Gewehr abgebe.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 1991 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen nicht geglaubt werden.

Mit Eingabe vom 27. Januar 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 1992 die Abweisung der Beschwerde.

Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

3.b. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, zu den in der Verfügung geltend gemachten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hört deshalb die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG). Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist (vgl. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31 in der Fassung vom 20. Juni 1986). Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG bewirkt, dass ein Asylbewerber an der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat. Die Aussagen eines Gesuchstellers zu seinen Asylgründen nach Art. 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG in der Fassung vom 20. Juni 1986 stellen eine unmittelbare Teilnahme des Asylbewerbers an der Beweiserhebung dar. Erachtet das BFF gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung und einer allfälligen eigenen Befragung den entscheidswesentlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG als erstellt, so beurteilt es die Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG und Art. 40 des BG vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BGE 114 Ia 99; Müller Jörg-Paul, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 273, Fussnote 70, sowie das Urteil der ARK vom 22. Februar 1994 in der Sache T. A.[11], mit Hinweisen auf: Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt a. M. 1990, Nr. 82 B III b, S. 267; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 132; Grisel André, Traité de droit administratif, Bd. 1, Neuenburg 1984, S. 381; Müller Georg, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel u.a. 1990, Art. 4, Rz. 105; Kölz Alfred / Häner Isabelle,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 90). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers besteht demzufolge in bezug auf (allenfalls abweichende) Aussagen von Drittpersonen, da es sich hierbei um ein dem Beschwerdeführer zuvor nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (vgl. dazu das soeben zitierte Urteil der ARK). Kommt das BFF bei der Prüfung der Aussagen des Asylbewerbers zum Schluss, dass der entscheidswesentliche Sachverhalt im Sinne von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG noch nicht erstellt ist, und ordnet es deshalb zusätzliche Beweiserhebungen an, an denen Dritte beteiligt sind, so ist dem Asylbewerber das Ergebnis dieser weiteren Beweiserhebung bekannt zu geben, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Mehr lässt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesrates vom 14. Dezember 1987 (in: ASYL 1988/1, S. 15) ableiten, bezieht sich doch dieser Entscheid nicht auf die Frage einer Stellungnahme zu festgestellten Widersprüchen, sondern zum Ergebnis einer Botschaftsanfrage.

Ob die vom Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten in einer Weise voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Art. 12a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung; die Vorbringen des Gesuchstellers anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle, durch die kantonale Fremdenpolizei, sowie allenfalls durch die Bundesbehörden, gelten nämlich analog der Aussagen in einer zivilrechtlichen «Parteibefragung» als Beweismittel und unterliegen demnach der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. zur zivilrechtlichen Konzeption Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 352 ff.). In diesem Sinne ist auch Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG zu verstehen. Entgegen der in der asylrechtlichen Literatur zum Teil geäusserten Meinung (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 256 f.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 144, 215 f.) kann deshalb aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch des Asylgesuchstellers abgeleitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu
können. Bei genauer Betrachtung insbesondere der Auffassung von Kälin ergibt sich zudem, dass diese sich hauptsächlich auf bundesgerichtliche Entscheide stützt, welche das Äusserungsrecht einer Partei zu zusätzlichen - das heisst über die Befragung der Partei hinausgehende - Beweiserhebungen zum Gegenstand haben. So lagen dem Bundesgericht, welches zu wiederholten Malen festgestellt hat, eine betroffene Partei habe - neben dem Anspruch auf vorgängige Äusserung zur Sache, Beibringung erheblicher Beweise, Beweisabnahme und Akteneinsicht - das Recht, «(...) an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen» (BGE 116 Ia 99 mit Hinweisen), folgende spezifischen Sachverhalte zur Beurteilung vor: Äusserungsrecht zu einem Gutachten (BGE 104 Ia 69 ff.; zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Abstützen der Behörde auf eine Vernehmlassungsäusserung der Gegenpartei, beziehungsweise auf einen damit von dieser neu vorgebrachten, bis anhin nicht bestrittenen Sachverhalt (BGE 105 Ib 382 ff.; ebenfalls zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Äusserungsrecht zu einer gerichtlich eingeholten Auskunft
einer Drittperson (BGE 116 Ia 99). In allen soeben erwähnten Fällen ging es somit um die Frage, wie weit die Behörde auf Meinungsäusserungen Dritter abstellen darf, ohne der betroffenen Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zu dieser Frage äussert sich, wie obenstehend erwähnt, für das Asylverfahrensrecht der Entscheid der ARK vom 22. Februar 1994 in der Sache T.A. (VPB 59.55[12]) Aus den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zur Frage des Äusserungsrechts bezüglich den Ergebnissen zusätzlicher Beweiserhebungen kann folglich nicht eo ipso ein Recht auf Konfrontation mit Widersprüchen, welche sich aus den Vorbringen der betroffenen Partei selber ergeben, abgeleitet werden. Überdies wäre selbst aus der Annahme, die Anhörung eines Asylbewerbers stelle ebenfalls eine ergänzende Beweiserhebung im soeben beschriebenen Sinne dar, kein zusätzliches «Konfrontationsrecht» ableitbar, verlangt doch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung lediglich entweder die Möglichkeit der Mitwirkung einer betroffenen Partei bei der Beweiserhebung oder eine Äusserungsmöglichkeit zum Beweisergebnis. Diese Auffassung entspricht auch dem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Fairness des Verfahrens,
welche der Behörde gebietet, sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abzustützen, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern; ein Verstoss gegen diesen Grundgedanken liegt im Falle des Nichtvorhaltens von Widersprüchen in eigenen Aussagen des Betroffenen nicht vor, sind die Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dazu (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), dass die Behörde den Gesuchsteller mit Abweichungen in den eigenen Aussagen - sei es innerhalb der gleichen Anhörung oder sei es gegenüber Aussagen früherer Anhörungen - möglichst konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt, die Widersprüche allenfalls zu erklären. In diesem etwas modifizierten Sinne ist der zitierten Auffassung von Kälin und Hausammann/Achermann zuzustimmen. Auch der «United Nations High Comissioner for Refugees» (Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR]) empfiehlt in seinem «Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft» (nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf 1979), ein Asylgesuchsteller solle auf allfällig auftretende Ungereimtheiten oder Widersprüche hin angesprochen werden, um so mögliche Erklärungen oder Beweislücken aufzufinden (Rz. 199 des erwähnten Handbuchs). Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das BFF über einen gewissen Handlungsspielraum, innerhalb welchem insbesondere das Befragungsgeschick des zuständigen Beamten eine Rolle
spielt. Dabei kann es je nach Befragungssituation zweckmässiger oder gar geboten sein, zu versuchen, festgestellte Widersprüche nicht durch blosse Konfrontation, sondern durch andere Fragestellung zu ergründen. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen. Erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und lässt sich das Versäumte auch nicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachholen, ist gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen ist, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).

c. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF sehr wohl auf die Widersprüche zu den früheren Aussagen hingewiesen wurde. Dabei ist allerdings dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er beanstandet, dass ihm die früheren Aussagen nicht wörtlich vorgehalten wurden, sondern nur mit der Bemerkung: «Sie haben bei der kantonalen Befragung einen ganz anderen Grund für Ihre Festnahme angegeben». Ein ausdrücklicher Vorhalt der abweichenden früheren Aussagen wäre im Sinne der obigen Ausführungen sicher angemessener gewesen. Indessen kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer vom BFF vollständige Akteneinsicht erhalten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt, zu den festgestellten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Er hat jedoch in keiner Weise versucht, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Es kann daher insofern auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden.

d. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen Befragung sind wenig umfangreich. Sie lassen jedoch ohne weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Situation als Kurde in der Türkei nicht zufrieden war, während er später, bei der Befragung durch das BFF, plötzlich neue Gründe und neue Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Er spricht in der kantonalen Befragung davon, dass er «hätte gezwungen werden sollen, Türke zu werden». Ausdrücklich fügte der Beschwerdeführer hinzu, keine weiteren Asylgründe zu haben und bestätigte bei Protokollabschluss, er habe nichts mehr beizufügen oder zu berichtigen. Im übrigen hat er die Richtigkeit des kantonalen Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss. Bei der Befragung durch die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer eine völlig andere Asylbegründung vorgebracht, weshalb die Vorinstanz zu Recht die nachträglich vorgebrachten Gründe als unglaubhaft erachtet hat. Im übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, weshalb - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen zum Asylpunkt eingegangen werden muss.

[8] Vgl. oben Fussnote 1, S. 383.
[9] Cf. ci-dessus note 2, p. 383.
[10] Cfr. sopra nota 3, pag. 384.
[11] Vgl. unten, S. 474.
[12] Vgl. unten, S. 474.

Dokumente der ARK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.53
Datum : 24. Mai 1994
Publiziert : 24. Mai 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.53
Sachgebiet : Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Gegenstand : Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[8]. Art. 12 und 29 ff. VwVG. Art. 4 BV. Untersuchungsgrundsatz....


Gesetzesregister
AsylG: 12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
12a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BGE Register
104-IA-69 • 105-IB-382 • 114-IA-97 • 116-IA-94
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sachverhalt • frage • asylbewerber • vorinstanz • gesuchsteller • richtigkeit • anspruch auf rechtliches gehör • bundesgericht • asylrecht • bundesverfassung • asylgesetz • anhörung oder verhör • rechtsmittelinstanz • stelle • akteneinsicht • innerhalb • entscheid • kenntnis • festnahme • asylrekurskommission
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VPB
59.55