VPB 59.45
(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. März 1993)
Art. 7 Abs. 2 AsylG. Art. 3 AsylV 1. Familienvereinigung mit «anderen nahen Angehörigen».
1. Allgemeine Voraussetzungen der Familienzusammenführung gemäss Art. 7 Abs. 2
AsylG und Art. 3
AsylV 1 (E. 2).
2. Ein Gesuch um Familienzusammenführung mit einem hier lebenden anerkannten Flüchtling kann auch gestellt werden, wenn sich die begünstigten Angehörigen bereits in der Schweiz befinden (E. 3.a).
3. Ermessen der entscheidenden Behörde in Art. 7 Abs. 2
AsylG; die in Art. 3 Abs. 1
AsylV 1 angeführten Anwendungsfälle besonderer Umstände sind nicht abschliessend (E. 3.b).
4. Begriff der Familie im Sinne von Art. 8
EMRK (E. 3.d).
Art. 7 al. 2 LA. Art. 3 OA 1. Regroupement familial: «autre proche parent».
1. Conditions générales du regroupement familial selon les art. 7 al. 2 LA et l'art. 3 OA 1 (consid. 2).
2. Une demande de regroupement familial avec un réfugié reconnu peut également être présentée en faveur de parents se trouvant déjà en Suisse (consid. 3.a).
3. Pouvoir d'appréciation de l'autorité de décision selon l'art. 7 al. 2 LA; les exemples de circonstances particulières, mentionnés à l'art. 3 al. 1er OA 1, ne sont pas exhaustifs (consid. 3.b).
4. Notion de famille au sens de l'art. 8 CEDH (consid. 3.d).
Art. 7 cpv. 2 LA. Art. 3 OA 1. Ricongiungimento familiare con «altri prossimi parenti».
1. Presupposti del ricongiungimento familiare giusta gli art. 7 cpv. 2 LA e l'art. 3 OA 1 (consid. 2).
2. Una domanda di ricongiungimento familiare con un rifugiato riconosciuto può parimenti essere presentata in favore di parenti che già si trovano in Svizzera (consid. 3.a).
3. Potere discrezionale dell'autorità giudicante in virtù dell'art. 7 cpv. 2 LA; gli esempi di circostanze particolari menzionati all'art. 3 OA 1 non costituiscono un'enumerazione esaustiva (consid. 3.b).
4. Nozione di famiglia ai sensi dell'art. 8 CEDU (consid. 3.d).
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 1987 in der Schweiz. Am 17. April 1989 wurde er vom Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) als Flüchtling anerkannt. Seine Schwester Z. T. lebt bereits seit Juli 1986 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Am 23. Dezember 1991 reichte der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Caritas, Flüchtlingshilfe Schweiz, bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt für seine Mutter C.A., die in der Türkei zurückgeblieben war, ein Gesuch um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme ein. Dieses Gesuch wurde am 4. März 1992 durch die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgelehnt. Gegen diese Verfügung legten die Beschwerdeführer am 16. März 1992 Rekurs ein, welcher am 2. Juli 1992 durch das Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel-Stadt gutgeheissen wurde. Damit wurde die kantonale Fremdenpolizei angewiesen, beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Zustimmung zur Regelung des Aufenthaltes gemäss Art. 36
der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) zu beantragen. Das BFA verweigerte am 20. Juli 1992 seine Zustimmung zur
Regelung des Aufenthaltes von Frau C. A. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer beim Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Parallel zu diesem Verfahren hatten der Beschwerdeführer und seine Schwester am 22. Mai 1992 beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Mutter gestellt. Nachdem dieses Verfahren zuerst sistiert war, wurde es nach der Verweigerung der Zustimmung des BFA zur ausländerrechtlichen Regelung auf Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1992 wieder aufgenommen.
Am 26. August 1992 lehnte das BFF das Gesuch der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung ab. Gegen diese Verfügung reichte C. D. Beschwerde ein.
Der Beschwerdedienst EJPD sistierte das Beschwerdeverfahren betreffend Zustimmungsverweigerung des BFA bis zum Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) über die vorliegende Beschwerde betreffend asylrechtlicher Familienzusammenführung.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 1992 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 1993 forderte die Schweizerische Asylrekurskommission die Beschwerdeführer auf, sich zur Situation des in der Türkei zurückgebliebenen Sohnes beziehungsweise Bruders C. H. zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 22. Januar 1993 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich C.H. anscheinend immer noch in M. aufhalte. Genaueres sei nicht bekannt, es sei aber damit zu rechnen, dass er von den türkischen Behörden belästigt werde. Detailliertere Informationen konnten jedoch auch innert der vom Instruktionsrichter verlängerten Frist nicht beigebracht werden.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen
2. Ehegatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern wird Asyl gewährt, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz vereinigen will. Art. 6
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) ist nicht anwendbar (Art. 7 Abs. 1
AsylG).
Nach Art. 7 Abs. 2
AsylG kann unter den gleichen Voraussetzungen auch einem anderen nahen Angehörigen eines in der Schweiz lebenden Flüchtlings Asyl gewährt werden, wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen. Was unter «besondere Umstände» zu verstehen ist, wird in Art. 3
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR 142.311) präzisiert: Danach sind andere nahe Familienangehörige insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind.
Die bisherige Rechtsprechung des EJPD hat diese Voraussetzungen einer Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2
AsylG und Art. 3
AsylV 1 als gegeben anerkannt, wenn
- die in der Schweiz anwesende Person nach schweizerischem Recht als Flüchtling anerkannt ist,
- sie durch die Flucht von anderen nahen Angehörigen, mit denen sie sich vereinigen will, getrennt worden ist und vor der Trennung mit diesen in Familiengemeinschaft gelebt hat,
- die Familiengemeinschaft durch die Flucht zerstört worden und der zurückgebliebene Teil in seinem Bestand gefährdet ist,
- beidseits die feste Absicht besteht, die so getrennte Familiengemeinschaft wiederaufzunehmen, und
- dies realistischer- und vernünftigerweise nur in der Schweiz möglich ist beziehungsweise
- zufolge besonderer Umstände die zurückgebliebenen nahen Angehörigen notwendigerweise - zum Beispiel wegen Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen - dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind (vgl. Art. 3
AsylV 1).
Nach konstanter Praxis wird hierbei verlangt, dass die Aufnahme zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage unumgänglich ist.
3.a. Die Beschwerdeführer rügen, das BFF habe das Asylgesetz und damit Bundesrecht verletzt. Es habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt. So sei das BFF beispielsweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz befinde.
Das BFF führt in seinem Entscheid aus, dass der Art. 7
AsylG in der Regel angerufen werde, wenn die durch ihn begünstigte Person sich noch im Ausland befinde. Er bewirke vorerst einen Entscheid über die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Nach erfolgter Einreise werde lediglich gestützt auf Art. 3 Abs. 3
und Art. 4
AsylG Asyl gewährt, wenn es sich um Ehegatten und minderjährige Kinder handelt, oder gestützt auf Art. 7 Abs. 2
AsylG allein, wenn es weitere durch diesen umfasste Personen betrifft. Art. 7
AsylG finde in casu keine Anwendung, da sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz aufhalte. Zudem sei es den noch in der Türkei lebenden Kindern zumutbar, ihre Mutter C. A. aufzunehmen. Eine diesbezügliche Weigerung stelle dabei keinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von Art. 7
AsylG dar.
Die Auffassung des BFF, ein Gesuch um Familienzusammenführung könne lediglich dann gestellt werden, wenn sich die begünstigten Angehörigen noch im Ausland befinden, ist unzutreffend. Weder das Asylgesetz noch die dazugehörende Verordnung gehen von einer derartigen Prämisse aus. Zwar bildet es durchaus den Regelfall, dass ein Familienzusammenführungsgesuch für einen im Ausland lebenden Verwandten gestellt wird, wobei das BFF zunächst nur über die Einreise und erst nach erfolgter Einreise über die Familienzusammenführung materiell entscheidet (Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141). Dies hat seine innere Logik darin, dass eine Asylgewährung nur für jemanden in Frage kommt, der sich bereits in der Schweiz aufhält (wie dies auch analog dazu in Art. 13b
AsylG für Asylgesuche aus dem Ausland ausdrücklich vorgesehen ist). Umgekehrt steht aber nichts entgegen, dass jemand, der sich bereits in der Schweiz befindet - sei es aufgrund einer anderweitigen Aufenthaltsberechtigung oder sogar auch bei illegal erfolgtem Grenzübertritt -, ein Gesuch um Familienzusammenführung mit einem hier lebenden anerkannten Flüchtling stellt. (Im zweiten Fall der illegalen Einreise muss
allerdings ein Gesuchsteller, der sich ausschliesslich auf die Familienzusammenführung beruft, ohne selber verfolgt zu sein, gegebenenfalls den Entzug der aufschiebenden Wirkung gewärtigen, da ihm der Aufenthalt im Heimatstaat - analog zum Grundsatz von Art. 13b Abs. 2
AsylG - zugemutet werden kann).
Indessen ist diese unrichtige Interpretation von Art. 7
AsylG für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang, da die Vorinstanz auf das Gesuch an sich eingetreten ist und dieses gestützt auf eine materielle Prüfung der Voraussetzungen von Art. 7
AsylG abgelehnt hat.
Im übrigen hielt sich die Beschwerdeführerin laut Meldung der Caritas vom 15. Juni 1992 zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz auf. Gegenwärtig befindet sich die Beschwerdeführerin wieder in ihrem Heimatstaat.
b. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Bundesrecht, indem das BFF vom Ermessen, das ihm im Rahmen von Art. 7 Abs. 2
AsylG eingeräumt wird, keinen Gebrauch mache. Diese Unterschreitung des Ermessens stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung dar und könne nicht mehr als blosse Unangemessenheit angesehen werden.
Im Unterschied zu Ehegatten und minderjährigen Kindern von Flüchtlingen, welche nach Art. 3 Abs. 3
und Art. 7 Abs. 1
AsylG grundsätzlich Anspruch auf Vereinigung mit dem in der Schweiz lebenden Teil der Familie haben, besteht für andere nahe Angehörige - insbesondere die Eltern - kein solcher Anspruch. Art. 7 Abs. 2
AsylG räumt der entscheidenden Behörde ein Ermessen ein, was durch die Formulierung «kann ... gewährt werden, ... wenn besondere Gründe vorliegen» ausgedrückt wird. Die in Art. 3 Abs. 1
AsylV 1 gewählte Formulierung, wonach besondere Umstände «insbesondere dann zu berücksichtigen» seien, signalisiert, dass die angeführten Anwendungsfälle nicht abschliessend sind, sondern auch andere, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Umstände oder Überlegungen humanitärer Art berücksichtigt werden können.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt der Entscheid der Vorinstanz keine Ermessensunterschreitung dar. Eine Ermessensunterschreitung liegt dann vor, wenn sich die Behörde in ihrem Entscheid gebunden erachtet, obschon ihr ein Ermessensspielraum zusteht, der eine flexible Lösung nach Einzelfallgerechtigkeit erlaubt (dazu Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 314). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz das Gesuch abgelehnt, weil sie angesichts der Tatsache, dass noch zwei weitere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin in der Türkei leben und sie unterstützen könnten, keine «besonderen Umstände» im Sinne des Gesetzes als gegeben erachtete, welche eine Familienzusammenführung rechtfertigen würden. Es kann darin keine rechtsfehlerhafte Einschränkung des Ermessensspielraums gesehen werden. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. Zu prüfen bleibt indessen, ob die Vorinstanz das Vorhandensein «besonderer Umstände» zu Recht verneint hat.
c. In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 7
AsylG erfüllen.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer Familienzusammenführung (Trennung durch Flucht und der Wille, sich in der Schweiz zu vereinigen) sind im vorliegenden Fall an sich erfüllt. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit 1989 als Flüchtling anerkannt. Fraglich ist allenfalls, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter lebte, das heisst ob sie «durch die Flucht» getrennt wurden. Die Frage braucht jedoch hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend ausgeführt, ohnehin aus anderen Gründen abzulehnen ist.
Zu prüfen bleibt, ob besondere Umstände im Sinne des Gesetzes vorliegen, welche für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz sprechen.
Wie die Beschwerdeführer glaubhaft machen, wurde die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Tochter in M. (Türkei) betreut. Seit deren Heirat sei eine solche Betreuung jedoch nicht mehr möglich, da sich ihre Tochter um ihre eigene Familie kümmern muss. Mit der Heirat wurde sie Mitglied der Familie ihres Mannes und schied aus der Ursprungsfamilie aus. Traditionell ist die Grossfamilie die meistverbreitete Familienform in der Türkei. Die Familienbande sind nach wie vor sehr stark. Bis zu ihrer Heirat leben die Jungen in der Regel bei den Eltern, die ihrerseits im Haushalt ihrer Kinder den Lebensabend verbringen (vgl. Graf Daniel, Dossier Türkei, Hrsg. Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe, 2. Aufl. 1990, S. 19 f.). Die Feststellung der Beschwerdeführer, wonach die in der Türkei lebende Tochter der Beschwerdeführerin sich aus Gründen der Tradition und der sozio-kulturellen Stellung der verheirateten Frau nicht mehr um die Mutter kümmern könne, ist durchaus denkbar.
Neben der oben erwähnten Tochter lebt indessen noch ein Sohn der Beschwerdeführerin in der Türkei. Er lebt in derselben Stadt wie seine Schwester. Den Akten ist zu entnehmen, dass er dort auch einen Laden besitzt. Die Aufnahme seiner Mutter ist ihm folglich finanziell zuzumuten. Es ist zudem nicht ersichtlich und wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer richterlich angesetzten Möglichkeit zur Stellungnahme näher erläutert, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notlage nicht durch seine Hilfe gemildert werden könnte.
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellt die Weigerung des in der Türkei lebenden Sohnes, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, keinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von Art. 7
AsylG dar. Vielmehr wird gefordert, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihres Sohnes und dessen Ehefrau, die in der Schweiz leben, angewiesen ist.
Vorliegend kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zufolge besonderer Umstände notwendigerweise dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen ist. Die Gewährung von Asyl im Rahmen einer Familienzusammenführung ist in casu zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage nicht unumgänglich.
Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters kann vom Entscheid des Polizei- und Militärdepartementes des Kantons Basel-Stadt (PMD) vom 2. Juli 1992 nicht direkt auf Art. 7 Abs. 2
AsylG geschlossen werden. Der vom PMD angerufene Art. 36
BVO ist nicht restriktiver gefasst als Art. 7 Abs. 2
AsylG. Im Gegenteil verlangt Art. 36
BVO lediglich «wichtige Gründe» und ist damit offener gehalten. Er erlaubt im Unterschied zu Art. 7 Abs. 2
AsylG auch wichtige Gründe zu berücksichtigen, die nicht unbedingt eine Zwangslage darstellen. So begründet das PMD seinen Entscheid beispielsweise damit, dass die Beschwerdeführerin der Familie helfen könne, indem sie sich ihrer Enkel annehme und so die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ermögliche. Dies mag einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 36
BVO darstellen, genügt den Anforderungen von Art. 7 Abs. 2
AsylG jedoch nicht.
d. Die Beschwerdeführer rügen im weiteren, dass sich die Beschwerdeführer infolge der angefochtenen Verfügung nicht mehr sehen könnten. Als anerkannter Flüchtling sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine Mutter in der Türkei zu besuchen. Umgekehrt zeige die Erfahrung, dass die Fremdenpolizeibehörden nach einer einmal abgelehnten Bewilligung regelmässig davon ausgehen, dass die Wiederausreise auch nach einem bloss vorübergehenden Aufenthalt nicht gewährleistet sei. Damit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein gewöhnliches Touristen-Visum erhalten würde. Dadurch verstosse die angefochtene Verfügung gegen Art. 8
EMRK.
Der Familienbegriff von Art. 8
EMRK umschliesst - neben der Kleinfamilie von Eltern und Kindern als Grundgemeinschaft - grundsätzlich auch alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschliessung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder. Somit wird das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und Eltern miterfasst. Wenn allerdings das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, genügt das Vorhandensein rechtlicher Bande nicht, vielmehr bedarf es einer faktischen Familieneinheit, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (vgl. Wildhaber Luzius, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 129 ff.). In casu ist das Vorhandensein der im Rahmen von Art. 8
EMRK erforderlichen Abhängigkeit nicht gegeben. Wie oben dargelegt wurde, lebt sowohl eine Tochter als auch ein Sohn der Beschwerdeführerin in der Türkei.
Auch das Argument, dass die Beschwerdeführerin kein Touristenvisum erhielte, da die erteilenden Behörden davon ausgingen, dass die Wiederausreise nicht gewährleistet sei, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz aus eigenem Antrieb verlassen, so dass die zuständigen Behörden keinen Grund sehen sollten, eine weitere Visumserteilung zugunsten der Beschwerdeführerin zu verweigern.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dokumente der ARK
(Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. März 1993)
Art. 7 Abs. 2 AsylG. Art. 3 AsylV 1. Familienvereinigung mit «anderen nahen Angehörigen».
1. Allgemeine Voraussetzungen der Familienzusammenführung gemäss Art. 7 Abs. 2
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 3 [1] Eröffnung von Verfügungen am Flughafen - (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) |
||||||
| Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt. | ||||||
| Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
2. Ein Gesuch um Familienzusammenführung mit einem hier lebenden anerkannten Flüchtling kann auch gestellt werden, wenn sich die begünstigten Angehörigen bereits in der Schweiz befinden (E. 3.a).
3. Ermessen der entscheidenden Behörde in Art. 7 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 3 [1] Eröffnung von Verfügungen am Flughafen - (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) |
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| Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt. | ||||||
| Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
4. Begriff der Familie im Sinne von Art. 8
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Art. 7 al. 2 LA. Art. 3 OA 1. Regroupement familial: «autre proche parent».
1. Conditions générales du regroupement familial selon les art. 7 al. 2 LA et l'art. 3 OA 1 (consid. 2).
2. Une demande de regroupement familial avec un réfugié reconnu peut également être présentée en faveur de parents se trouvant déjà en Suisse (consid. 3.a).
3. Pouvoir d'appréciation de l'autorité de décision selon l'art. 7 al. 2 LA; les exemples de circonstances particulières, mentionnés à l'art. 3 al. 1er OA 1, ne sont pas exhaustifs (consid. 3.b).
4. Notion de famille au sens de l'art. 8 CEDH (consid. 3.d).
Art. 7 cpv. 2 LA. Art. 3 OA 1. Ricongiungimento familiare con «altri prossimi parenti».
1. Presupposti del ricongiungimento familiare giusta gli art. 7 cpv. 2 LA e l'art. 3 OA 1 (consid. 2).
2. Una domanda di ricongiungimento familiare con un rifugiato riconosciuto può parimenti essere presentata in favore di parenti che già si trovano in Svizzera (consid. 3.a).
3. Potere discrezionale dell'autorità giudicante in virtù dell'art. 7 cpv. 2 LA; gli esempi di circostanze particolari menzionati all'art. 3 OA 1 non costituiscono un'enumerazione esaustiva (consid. 3.b).
4. Nozione di famiglia ai sensi dell'art. 8 CEDU (consid. 3.d).
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 1987 in der Schweiz. Am 17. April 1989 wurde er vom Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) als Flüchtling anerkannt. Seine Schwester Z. T. lebt bereits seit Juli 1986 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Am 23. Dezember 1991 reichte der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Caritas, Flüchtlingshilfe Schweiz, bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt für seine Mutter C.A., die in der Türkei zurückgeblieben war, ein Gesuch um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme ein. Dieses Gesuch wurde am 4. März 1992 durch die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgelehnt. Gegen diese Verfügung legten die Beschwerdeführer am 16. März 1992 Rekurs ein, welcher am 2. Juli 1992 durch das Polizei- und Militärdepartement (PMD) des Kantons Basel-Stadt gutgeheissen wurde. Damit wurde die kantonale Fremdenpolizei angewiesen, beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Zustimmung zur Regelung des Aufenthaltes gemäss Art. 36
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Regelung des Aufenthaltes von Frau C. A. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer beim Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Parallel zu diesem Verfahren hatten der Beschwerdeführer und seine Schwester am 22. Mai 1992 beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Mutter gestellt. Nachdem dieses Verfahren zuerst sistiert war, wurde es nach der Verweigerung der Zustimmung des BFA zur ausländerrechtlichen Regelung auf Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1992 wieder aufgenommen.
Am 26. August 1992 lehnte das BFF das Gesuch der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung ab. Gegen diese Verfügung reichte C. D. Beschwerde ein.
Der Beschwerdedienst EJPD sistierte das Beschwerdeverfahren betreffend Zustimmungsverweigerung des BFA bis zum Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) über die vorliegende Beschwerde betreffend asylrechtlicher Familienzusammenführung.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 1992 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 1993 forderte die Schweizerische Asylrekurskommission die Beschwerdeführer auf, sich zur Situation des in der Türkei zurückgebliebenen Sohnes beziehungsweise Bruders C. H. zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 22. Januar 1993 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich C.H. anscheinend immer noch in M. aufhalte. Genaueres sei nicht bekannt, es sei aber damit zu rechnen, dass er von den türkischen Behörden belästigt werde. Detailliertere Informationen konnten jedoch auch innert der vom Instruktionsrichter verlängerten Frist nicht beigebracht werden.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen
2. Ehegatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern wird Asyl gewährt, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz vereinigen will. Art. 6
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
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| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Nach Art. 7 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 3 [1] Eröffnung von Verfügungen am Flughafen - (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) |
||||||
| Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt. | ||||||
| Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
Die bisherige Rechtsprechung des EJPD hat diese Voraussetzungen einer Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 3 [1] Eröffnung von Verfügungen am Flughafen - (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) |
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| Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt. | ||||||
| Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
- die in der Schweiz anwesende Person nach schweizerischem Recht als Flüchtling anerkannt ist,
- sie durch die Flucht von anderen nahen Angehörigen, mit denen sie sich vereinigen will, getrennt worden ist und vor der Trennung mit diesen in Familiengemeinschaft gelebt hat,
- die Familiengemeinschaft durch die Flucht zerstört worden und der zurückgebliebene Teil in seinem Bestand gefährdet ist,
- beidseits die feste Absicht besteht, die so getrennte Familiengemeinschaft wiederaufzunehmen, und
- dies realistischer- und vernünftigerweise nur in der Schweiz möglich ist beziehungsweise
- zufolge besonderer Umstände die zurückgebliebenen nahen Angehörigen notwendigerweise - zum Beispiel wegen Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen - dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind (vgl. Art. 3
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 3 [1] Eröffnung von Verfügungen am Flughafen - (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) |
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| Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt. | ||||||
| Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
Nach konstanter Praxis wird hierbei verlangt, dass die Aufnahme zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage unumgänglich ist.
3.a. Die Beschwerdeführer rügen, das BFF habe das Asylgesetz und damit Bundesrecht verletzt. Es habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt. So sei das BFF beispielsweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz befinde.
Das BFF führt in seinem Entscheid aus, dass der Art. 7
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes |
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| Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Die Auffassung des BFF, ein Gesuch um Familienzusammenführung könne lediglich dann gestellt werden, wenn sich die begünstigten Angehörigen noch im Ausland befinden, ist unzutreffend. Weder das Asylgesetz noch die dazugehörende Verordnung gehen von einer derartigen Prämisse aus. Zwar bildet es durchaus den Regelfall, dass ein Familienzusammenführungsgesuch für einen im Ausland lebenden Verwandten gestellt wird, wobei das BFF zunächst nur über die Einreise und erst nach erfolgter Einreise über die Familienzusammenführung materiell entscheidet (Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141). Dies hat seine innere Logik darin, dass eine Asylgewährung nur für jemanden in Frage kommt, der sich bereits in der Schweiz aufhält (wie dies auch analog dazu in Art. 13b
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
allerdings ein Gesuchsteller, der sich ausschliesslich auf die Familienzusammenführung beruft, ohne selber verfolgt zu sein, gegebenenfalls den Entzug der aufschiebenden Wirkung gewärtigen, da ihm der Aufenthalt im Heimatstaat - analog zum Grundsatz von Art. 13b Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Indessen ist diese unrichtige Interpretation von Art. 7
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Im übrigen hielt sich die Beschwerdeführerin laut Meldung der Caritas vom 15. Juni 1992 zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz auf. Gegenwärtig befindet sich die Beschwerdeführerin wieder in ihrem Heimatstaat.
b. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Bundesrecht, indem das BFF vom Ermessen, das ihm im Rahmen von Art. 7 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Im Unterschied zu Ehegatten und minderjährigen Kindern von Flüchtlingen, welche nach Art. 3 Abs. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 3 [1] Eröffnung von Verfügungen am Flughafen - (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) |
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| Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt. | ||||||
| Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt der Entscheid der Vorinstanz keine Ermessensunterschreitung dar. Eine Ermessensunterschreitung liegt dann vor, wenn sich die Behörde in ihrem Entscheid gebunden erachtet, obschon ihr ein Ermessensspielraum zusteht, der eine flexible Lösung nach Einzelfallgerechtigkeit erlaubt (dazu Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 314). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz das Gesuch abgelehnt, weil sie angesichts der Tatsache, dass noch zwei weitere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin in der Türkei leben und sie unterstützen könnten, keine «besonderen Umstände» im Sinne des Gesetzes als gegeben erachtete, welche eine Familienzusammenführung rechtfertigen würden. Es kann darin keine rechtsfehlerhafte Einschränkung des Ermessensspielraums gesehen werden. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. Zu prüfen bleibt indessen, ob die Vorinstanz das Vorhandensein «besonderer Umstände» zu Recht verneint hat.
c. In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 7
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer Familienzusammenführung (Trennung durch Flucht und der Wille, sich in der Schweiz zu vereinigen) sind im vorliegenden Fall an sich erfüllt. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit 1989 als Flüchtling anerkannt. Fraglich ist allenfalls, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter lebte, das heisst ob sie «durch die Flucht» getrennt wurden. Die Frage braucht jedoch hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend ausgeführt, ohnehin aus anderen Gründen abzulehnen ist.
Zu prüfen bleibt, ob besondere Umstände im Sinne des Gesetzes vorliegen, welche für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz sprechen.
Wie die Beschwerdeführer glaubhaft machen, wurde die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Tochter in M. (Türkei) betreut. Seit deren Heirat sei eine solche Betreuung jedoch nicht mehr möglich, da sich ihre Tochter um ihre eigene Familie kümmern muss. Mit der Heirat wurde sie Mitglied der Familie ihres Mannes und schied aus der Ursprungsfamilie aus. Traditionell ist die Grossfamilie die meistverbreitete Familienform in der Türkei. Die Familienbande sind nach wie vor sehr stark. Bis zu ihrer Heirat leben die Jungen in der Regel bei den Eltern, die ihrerseits im Haushalt ihrer Kinder den Lebensabend verbringen (vgl. Graf Daniel, Dossier Türkei, Hrsg. Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe, 2. Aufl. 1990, S. 19 f.). Die Feststellung der Beschwerdeführer, wonach die in der Türkei lebende Tochter der Beschwerdeführerin sich aus Gründen der Tradition und der sozio-kulturellen Stellung der verheirateten Frau nicht mehr um die Mutter kümmern könne, ist durchaus denkbar.
Neben der oben erwähnten Tochter lebt indessen noch ein Sohn der Beschwerdeführerin in der Türkei. Er lebt in derselben Stadt wie seine Schwester. Den Akten ist zu entnehmen, dass er dort auch einen Laden besitzt. Die Aufnahme seiner Mutter ist ihm folglich finanziell zuzumuten. Es ist zudem nicht ersichtlich und wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer richterlich angesetzten Möglichkeit zur Stellungnahme näher erläutert, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notlage nicht durch seine Hilfe gemildert werden könnte.
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellt die Weigerung des in der Türkei lebenden Sohnes, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, keinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von Art. 7
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
Vorliegend kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zufolge besonderer Umstände notwendigerweise dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen ist. Die Gewährung von Asyl im Rahmen einer Familienzusammenführung ist in casu zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage nicht unumgänglich.
Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters kann vom Entscheid des Polizei- und Militärdepartementes des Kantons Basel-Stadt (PMD) vom 2. Juli 1992 nicht direkt auf Art. 7 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
d. Die Beschwerdeführer rügen im weiteren, dass sich die Beschwerdeführer infolge der angefochtenen Verfügung nicht mehr sehen könnten. Als anerkannter Flüchtling sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine Mutter in der Türkei zu besuchen. Umgekehrt zeige die Erfahrung, dass die Fremdenpolizeibehörden nach einer einmal abgelehnten Bewilligung regelmässig davon ausgehen, dass die Wiederausreise auch nach einem bloss vorübergehenden Aufenthalt nicht gewährleistet sei. Damit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein gewöhnliches Touristen-Visum erhalten würde. Dadurch verstosse die angefochtene Verfügung gegen Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Der Familienbegriff von Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Auch das Argument, dass die Beschwerdeführerin kein Touristenvisum erhielte, da die erteilenden Behörden davon ausgingen, dass die Wiederausreise nicht gewährleistet sei, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz aus eigenem Antrieb verlassen, so dass die zuständigen Behörden keinen Grund sehen sollten, eine weitere Visumserteilung zugunsten der Beschwerdeführerin zu verweigern.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 11 Beweisverfahren |
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| Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen. | ||||||
Dokumente der ARK
Gesetzesregister
AsylG 3
AsylG 4
AsylG 6
AsylG 7
AsylG 11
AsylG 13 b
AsylV 1 3
BVO 36
EMRK 8
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes |
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| Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
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| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 11 Beweisverfahren |
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| Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen. | ||||||
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 3 [1] Eröffnung von Verfügungen am Flughafen - (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) |
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| Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt. | ||||||
| Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||