VPB 59.36

(Verfügung der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 2. September 1994)

Rechtsnatur einer Tarifauskunft im Zollwesen.

- Eine Auskunft über die Tarifeinreihung von Waren stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar; sie ist demnach nicht beschwerdefähig (E. 3).

- Die fehlerhafte Zwischenverfügung, welche in einem vergleichbaren Fall ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, kann im vorliegenden Fall weder aufgehoben noch abgeändert werden (E. 5).

Nature juridique d'un renseignement sur le tarif douanier.

- Un renseignement portant sur le classement tarifaire d'une marchandise ne constitue pas une décision au sens de l'art. 5 PA et n'est ainsi pas susceptible de recours (consid. 3).

- Une décision incidente erronée, prise dans un cas similaire et passée en force, ne peut être en l'espèce ni annulée ni modifiée (consid. 5).

Natura giuridica di un'informazione sulla tariffa in materia doganale.

- Un'informazione sull'applicazione della tariffa di merci non rappresenta una decisione nel senso dell'art. 5 PA; essa non è quindi impugnabile (consid. 3).

- La decisione incidentale lacunosa, pronunciata in un caso analogo e cresciuta in giudicato, non può nel caso presente essere né abrogata né modificata (consid. 5).

Sachverhalt

A. Am 22. Januar 1993 ersuchte die B. AG die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) um Auskunft über die Tarifeinreihung unter anderem des Produktes «C. ultra». In Form einer «Tarifauskunft» teilte ihr die OZD in der Folge mit, das in Rede stehende Erzeugnis sei nach der Tarif-Nr. 3823.9090 eingereiht. Mit Eingabe vom 1. Juli 1993 an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) liess die B. AG Beschwerde führen und machte geltend, beim von der OZD als Tarifauskunft bezeichneten Antwortschreiben handle es sich um eine beschwerdefähige Verfügung. Diese sei aufzuheben und das fragliche Produkt unter der Tarif-Nr. 3402 einzureihen. In ihrer Vernehmlassung verneinte die OZD die Verfügungseigenschaft einer Tarifauskunft und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 1993 trat die ZRK auf die gegen die Tarifauskunft gerichtete Beschwerde ein. Handelnd durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führte die OZD daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung. Das EFD versäumte allerdings die Frist zur Einreichung der Beschwerde und zog diese sodann zurück. Am 11. Oktober 1993 schrieb das Bundesgericht das Verfahren infolge
Rückzug der Beschwerde ab. Die Zwischenverfügung vom 8. September 1993 ist in formelle Rechtskraft erwachsen und die Tarifstreitigkeit von «C. ultra» vor der ZRK noch hängig.

B. Am 22. März 1994 ersuchte die B. AG die OZD, die Tarifeinreihung des Produktes «C. Tabs» bekanntzugeben. Sie benutzte das für eine Tarifanfrage von der Zollverwaltung vorgesehene Formular 40.10 und legte diesem weitere, das Erzeugnis beschreibende Unterlagen sowie ein Muster bei. In Form einer Tarifauskunft teilte ihr die OZD am 12. April 1994 mit, «C. Tabs» (gegen Kalk, schützt Wäsche und Waschmaschine; weisses, zu Tabletten gepresstes Pulver, in Aufmachung für den Einzelverkauf) sei wie folgt zollpflichtig:

Tarifnummer: 3823.9090

Statistischer Schlüssel: 099

Zollansatz (Fr./100 kg brutto) 2.-

EG-Präferenz (Fr./100 kg brutto) frei.

C. Mit Schreiben vom 19. April 1994 an die OZD hielt der Vertreter der B. AG fest, seine Mandantin sei mit der Einreihung des in Rede stehenden Produktes unter die Tarif-Nr. 3823.9090 nicht einverstanden und verlangte diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung. Am 10. Mai 1994 teilte ihm die OZD mit, sie sei aufgrund permanenter Arbeitsüberlastung frühestens Ende Monat Mai in der Lage, die Angelegenheit zu bearbeiten. Daraufhin liess die B. AG mit Eingabe vom 16. Mai 1994 bei der ZRK Beschwerde gegen die Tarifauskunft führen mit folgenden Begehren: Die «Verfügung» der OZD vom 12. April 1994 sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass das Produkt «C. Tabs» unter die Tarif-Nr. 3402 falle; das vorliegende sei mit dem bei der ZRK bereits hängigen Verfahren betreffend «C. ultra» zu vereinigen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, bei der fraglichen Tarifauskunft handle es sich um eine beschwerdefähige Verfügung, habe die Beschwerdeführerin doch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtslage im Hinblick auf die vor der Einfuhr des in Rede stehenden Produktes vorzunehmenden Kalkulationen und zu treffenden finanziellen Entscheidungen.

D. In ihrer Vernehmlassung hält die OZD dafür, die Tarifauskunft sei keine Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Erwägungen

1. (Formelles)

2.a. Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter anderem das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen. Die in der Sache zuständige Behörde hat eine solche Feststellungsverfügung zu treffen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG). Aus der Legaldefinition von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ergibt sich, dass als Verfügungen nur Verwaltungsakte in Frage kommen, durch die eine Behörde ein individuelles und konkretes verwaltungsrechtliches Verhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise regelt (vgl. Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 82 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeit für die Verwaltung und die Betroffenen ist ein Merkmal der Anordnungen, von denen in Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG die Rede ist. Sie ist Grund dafür, dass solche Anordnungen gegebenenfalls mit förmlicher Beschwerde angefochten werden können (BGE 104 Ib 241; vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 126 ff.).

b. Mit dem Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit werden verschiedene Arten behördlicher Akte, insbesondere blosse Auskünfte, von der Kategorie der Verfügung und damit von der Rechtsmittelkontrolle ausgenommen (unveröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 18. November 1983 i.S. R. AG gegen Eidgenössische Zollverwaltung betreffend Rechtsnatur einer Tarifauskunft [hiernach: unveröffentlichter BGE], S. 10 mit Hinweis). Auskünfte der Verwaltung zielen nicht darauf ab, ein bestimmtes Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Anders als Verfügungen haben sie daher keine unmittelbaren Rechtswirkungen und sind auch nicht darauf ausgerichtet (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 602i, 694). So gelten etwa auch im Steuerrecht behördliche Auskünfte regelmässig nicht als Verfügungen (vgl. statt vieler Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] Bd. 58, S. 609 ff.; Bd. 57, S. 158 ff.; Bd. 55, S. 438 ff., Bd. 52, S. 657 f.).

c. Die Zollgesetzgebung sieht zwei verschiedene Arten von Tarifauskünften vor. Einerseits hat der Zollmeldepflichtige im konkreten Veranlagungsverfahren gemäss Art. 32
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG Anspruch auf Erteilung einer Tarifauskunft, soweit es durch die Verhältnisse gerechtfertigt ist. Andererseits sieht Art. 8
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Zollfrei sind:
a  Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
b  Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2    Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
der V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) eine Tarifauskunft über zukünftig einzuführende Waren vor (vgl. Blumenstein Ernst, Die Tarifauskunft als Institut der schweizerischen Zollgesetzgebung, ASA Bd. 4, S. 150 f.). Danach werden Auskünfte über die Zuteilung der im Zolltarif nicht genannten und nicht durch Zuteilungsverfügung des Bundesrates klassierten Waren von der OZD erteilt (Art. 8 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Zollfrei sind:
a  Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
b  Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2    Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
ZV). Ist der Fragesteller mit der Tarifauskunft der OZD nicht einverstanden, so kann er gemäss Art. 8 Abs. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Zollfrei sind:
a  Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
b  Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2    Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
ZV eine Zuteilungsverfügung durch den Bundesrat verlangen. Dieses Begehren hat er schriftlich bei der OZD einzureichen.

3. Im vorliegenden Fall unterbreitete die Beschwerdeführerin der OZD eine Tarifanfrage für das nach ihren Angaben neu auf dem Schweizer Markt einzuführende Produkt «C. Tabs» und benützte unbestrittenermassen das dafür vorgesehene offizielle Formular. Sie hat damit in eindeutiger Weise um Tarifauskunft ersucht, die dafür notwendigen Angaben gemacht und Muster eingereicht. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung von Rechten und Pflichten im Sinne von Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG hat die Beschwerdeführerin nicht belegt und zu diesem Zeitpunkt auch nicht behauptet. Sie hat in der Anfrage auch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass es ihr um eine verbindliche Feststellung ihrer Rechte und Pflichten geht und sie daher eine Feststellungsverfügung und nicht eine blosse Auskunft verlangt.

Die das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin begründenden Angaben sowie die beigelegten Unterlagen und Muster sind für die Tarifeinreihung allgemein erforderlich (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Zollfrei sind:
a  Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
b  Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2    Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
ZV) und sollen nicht ihr schutzwürdiges Interesse belegen. Die Tarifauskunft dient denn auch nur der Aufklärung der Beschwerdeführerin über die Rechtslage (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N. 701), das heisst die Tarifeinreihung von «C. Tabs». Jedenfalls legt sie im Gegensatz zur Feststellungsverfügung die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin, das heisst die Pflicht zur Entrichtung eines bestimmten, geschuldeten Zollbetrages für eine konkrete Warenmenge, weder verbindlich noch erzwingbar fest (vgl. unveröffentlichter BGE, S. 11; Urteil der ZRK vom 27. August 1982 i.S. R. AG, Nr. 369/81).

Die OZD hat der Beschwerdeführerin eine Tarifauskunft über das fragliche Produkt «C. Tabs» erteilt. Eine Verfügung im Sinne des VwVG hat sie nicht erlassen. Auf die gegen die Tarifauskunft gerichtete Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

4.a. Nach Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG tritt die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die ZRK sei vorliegend zur Behandlung der Beschwerde gegen die Tarifauskunft zuständig. Die ZRK hat daher die Sache nicht formlos der zuständigen Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG), sondern eine formelle Verfügung über ihre Unzuständigkeit zu erlassen, die der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt (BGE 108 Ib 544; Urteil der ZRK vom 3. Juni 1994 i.S. S., Nr. 853/94). Es handelt sich dabei um eine atypische Zwischenverfügung (BGE 108 Ib 545 mit Hinweisen). Da Art. 45 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG solche Verfügungen indes ausdrücklich als Zwischenverfügungen bezeichnet, beträgt die Frist für die Anfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zehn Tage (Art. 106 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG).

b. Ob der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Tariffrage der Rechtsweg gemäss Art. 8 Abs. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Zollfrei sind:
a  Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
b  Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2    Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
ZV an den Bundesrat offen steht (das entsprechende Begehren ist schriftlich bei der OZD einzureichen) oder ob sie allenfalls Anspruch auf eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG hat, ist nicht durch die ZRK, sondern durch die in der Sache zuständige OZD zu prüfen (BGE 108 Ib 546 f.; unveröffentlichter BGE, S. 12). Die Sache ist jedenfalls zuständigkeitshalber an die OZD zu überweisen.

5. Die von der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, aber auch der eigenen Praxis sowie der einhelligen Lehre abweichende (vgl. Ziff. 2 und 3 hiervor) und in formelle Rechtskraft erwachsene Zwischenverfügung der ZRK vom 8. September 1993, wonach auf die Beschwerde der B. AG gegen die Tarifauskunft betreffend «C. ultra» eingetreten wurde, ist als fehlerhaft zu bezeichnen. Es stellt sich daher die Frage nach dem Schicksal dieser Zwischenverfügung beziehungsweise des vor der ZRK hängigen Verfahrens betreffend Tarifierung des Produktes «C. ultra».

Revisionsgründe im Sinne von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG und Nichtigkeitsgründe (vgl. Imboden Max / Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 40; Häfelin/Müller, a.a.O., N. 770 ff.) liegen keine vor. Auch die in Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG für das Beschwerdeverfahren abschliessend geregelte Wiedererwägung einer angefochtenen Verfügung kann nicht in Betracht gezogen werden, ist doch die vom Bundesgericht der ZRK gesetzte Vernehmlassungsfrist längst abgelaufen.

Zudem bedeutet der Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Bürger soll sich auf eine Verfügung der Behörden verlassen können, ist es doch gerade deren Funktion, dem einzelnen Klarheit über seine konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Deshalb dürfen Verfügungen nur sehr zurückhaltend, das heisst nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden (Häfelin/Müller, a.a.O., N. 526, 533; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 121). In einigen Entscheiden wird generell anerkannt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Aufrechterhaltung der Verfügung spricht (Imboden/Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B II mit Hinweisen). Allerdings bildet das überwiegende öffentliche Interesse eine Schranke des Vertrauensschutzes. Eine Interessenabwägung bleibt also jeweils vorbehalten (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz, Basel 1983, S. 112).

Je weiter der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zurückliegt, desto grösser sind die Interessen des Beschwerdeführers an deren Bestand zu gewichten (vgl. Imboden/Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B II). Mit der Zwischenverfügung vom 8. September 1993 wurde der B. AG der Rechtsweg an die ZRK geöffnet. Das Verfahren vor dieser Beschwerdeinstanz ist schon fast seit einem Jahr hängig. Die B. AG hat demzufolge ein berechtigtes Interesse, dass dieses Verfahren nunmehr vor der ZRK zum Abschluss gelangt. Zeitliche und damit finanzielle Nachteile wären bei einer Überweisung der Sache an die Vorinstanz, gefolgt von einem allfälligen Ausschöpfen des Instanzenzuges, nämlich unabwendbar. Die Interessen der B. AG sind umso stärker zu gewichten, als die OZD (handelnd durch das EFD) zwecks Klärung der Frage nach der Rechtsnatur einer Tarifauskunft mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangte, welches sich mit der Sache jedoch infolge Fristsäumnis nicht auseinandersetzte. Es wäre stossend und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben keineswegs vereinbar, wenn nunmehr die ZRK selbst - die rechtlichen Möglichkeiten vorausgesetzt - auf die fragliche Zwischenverfügung zurückkommen würde.

Entgegenstehende öffentliche Interessen, jedenfalls solche die überwiegen würden, sind keine ersichtlich. Das Vertrauen der B. AG in den Bestand der Zwischenverfügung ist daher zu schützen.

Die Zwischenverfügung der ZRK vom 8. September 1993 ist somit weder aufzuheben noch abzuändern. Demnach bleibt das Verfahren in der Sache B. AG gegen die OZD betreffend Tarifierung von «C. ultra» vor der ZRK hängig.

6. (...)

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.36
Datum : 02. September 1994
Publiziert : 02. September 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.36
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Rechtsnatur einer Tarifauskunft im Zollwesen.


Gesetzesregister
OG: 106
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
9 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
ZG: 32
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZV: 8
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1    Zollfrei sind:
a  Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
b  Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2    Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
BGE Register
104-IB-239 • 108-IB-540
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • efd • erwachsener • frage • rechtsnatur • bundesrat • entscheid • ware • rechtslage • formelle rechtskraft • gewicht • frist • schriftstück • staatsorganisation und verwaltung • zollgesetz • treu und glauben • amtliches formular • zollverordnung • zollbehörde • zusicherung
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