VPB 59.20

(Entscheid des Bundesrates vom 27. April 1994)

Krankenversicherung. Spitaltaxen für ausserkantonale Patienten.

Art. 19bis Abs. 5 KUVG. Das KUVG geht davon aus, dass die Kantone die Tarife für ausserkantonale Patienten frei - in Berücksichtigung ihrer teilweisen Finanzierung durch Steuergelder - festlegen können. Betreffend medizinisch bedingte ausserkantonale Hospitalisationen besteht - allerdings nur im Verhältnis Versicherte/Kassen - ein sogenannter Tarifschutz des Versicherten (Bestimmung des von den Kassen zu bezahlenden Tarifs).

dBB. Die Materialien zeigen, dass der dBB von 1991 und jener von 1992 an das Tarifsystem des KUVG anknüpfen. Die Tarife für ausserkantonale Patienten werden daher auch nicht vom dBB 1992 erfasst.

Art. 73 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
VwVG. Die Zuständigkeit des Bundesrates setzt eine Verletzung von Bundesrecht voraus. Spitaltaxen für ausserkantonale Patienten können daher vom Bundesrat nur überprüft werden, sofern diese vom KUVG und/oder vom dBB geregelt werden. Nichteintreten des Bundesrates auf eine Beschwerde.

Assurance-maladie. Taxes hospitalières mises à la charge des patients domiciliés hors du canton.

Art. 19bis al. 5 LAMA. La LAMA part du principe que les cantons peuvent fixer librement les tarifs pour les patients domiciliés hors du canton - en tenant compte de leur financement partiel par les impôts. S'agissant d'hospitalisations à l'extérieur du canton requises médicalement, il existe une «protection tarifaire de l'assuré» qui ne s'applique cependant qu'aux relations entre l'assuré et sa caisse (détermination du tarif qui doit être payé par les caisses).

AFU. Les travaux préparatoires montrent que l'AFU de 1991 et celui de 1992 sont rattachés au système tarifaire de la LAMA. L'AFU 1992 ne concerne dès lors pas non plus les tarifs applicables aux patients domiciliés à l'extérieur du canton.

Art. 73 al. 1er PA. La compétence du Conseil fédéral présuppose une violation du droit fédéral. Les taxes hospitalières mises à la charge des patients domiciliés dans d'autres cantons ne peuvent dès lors être examinées par le Conseil fédéral que si elles sont réglées par la LAMA et/ou par l'AFU. Non-entrée en matière du Conseil fédéral sur un recours.

Assicurazione contro le malattie. Tasse ospedaliere per pazienti di altri Cantoni.

Art. 19bis cpv. 5 LAMI. La LAMI si basa sul principio che i Cantoni - tenendo conto del finanziamento parziale attraverso le imposte - sono liberi di fissare le tariffe per pazienti provenienti da altri Cantoni. Per quanto riguarda i ricoveri per motivi medici in ospedali fuori dal Cantone, vi è - nel rapporto assicurati/casse - una cosiddetta protezione tariffale dell'assicurato (determinazione della tariffa che le casse devono pagare).

DFU. I materiali dimostrano che il DFU del 1991 e quello del 1992 poggiano sul sistema di tariffe della LAMI. Il DFU 1992 non si applica pertanto alle tariffe per pazienti di altri Cantoni.

Art. 73 cpv. 1 PA. La competenza del Consiglio federale presuppone una violazione del diritto federale. Le tasse ospedaliere per pazienti domiciliati in altri Cantoni possono pertanto essere analizzate dal Consiglio federale solamente nella misura in cui esse sono regolate dalla LAMI e/o dal DFU. Il Consiglio federale non entra nel merito di un ricorso.

I

A. Am 22. Dezember 1992, mit Publikation in der kantonalen Gesetzessammlung vom 16. Januar 1993, änderte der Regierungsrat des Kantons Luzern auf Antrag des Gesundheitsdepartementes die Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Heilanstalten (Taxverordnung I) vom 6. Dezember 1988 (G 1988 311 bzw. G 1993 108).

Anlässlich dieser Änderung der Taxverordnung I erhöhte der Regierungsrat die Taxe für ausserkantonale Patienten im Kantonsspital sowie im Kinderspital von bisher Fr. 730.- auf Fr. 975.-, jene in den Spitälern Sursee und Wolhusen von Fr. 560.- auf Fr. 800.-.

B. Gegen diese Änderung der Taxverordnung I erhoben verschiedene Krankenkassenverbände am 15. Februar 1993 Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat und stellten in der Hauptsache folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei festzustellen, dass der Regierungsrat des Kantons Luzern mit der vorliegenden Taxverordnung die Bestimmungen des dringlichen BB vom 9. Oktober 1992 verletzt hat.

2. Es sei der Regierungsrat anzuweisen, die Taxen der ausserkantonalen Patienten betreffend das Kantonsspital und Kinderspital Luzern für ausserkantonale Patienten auf Fr. 778.91 festzulegen.

Weiter sei der Regierungsrat anzuweisen, die Taxe für ausserkantonale Patienten, welche in den Spitälern Sursee und Wolhusen behandelt werden, auf Fr. 597.52 festzulegen.»

Die Krankenkassenverbände stützten sich in ihrer Beschwerde auf ein Schreiben der Sektion Gesundheitsökonomie des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 13. November 1992 an das Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen, worin bekräftigt wird, der BB vom 9. Oktober 1992 über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (dBB 1992, SR 832.111) sei auch auf die Taxen für medizinisch bedingte ausserkantonale Hospitalisationen anwendbar.

C. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Luzern bestritt vorerst, dass es sich um einen Erlass nach Art. 22 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
22quater des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG, SR 832.10) handle, der nach Art. 22quinquies
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG der Beschwerde an den Bundesrat unterliege. Zu den Verträgen im Sinne von Art. 22quater Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG gehörten nur jene mit Heilanstalten im Wohnsitzkanton des Patienten. Auch der dBB 1992 sei vorliegend nicht anwendbar.

Im übrigen bestritt das Gesundheitsdepartement die Beschwerdelegitimation der Krankenkassenverbände, unter anderem, weil die ausserkantonalen Patienten Selbstzahler seien, und stellte auch die von den Krankenkassenverbänden angestellten Berechnungen in Frage.

D. In seinen Amtsberichten vom 28. Mai 1993 und 19. November 1993 bejahte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Anwendbarkeit von Art. 22quater Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG und des dBB 1992 auf die Taxen bei medizinisch bedingten Hospitalisationen von ausserkantonalen Patienten, nicht jedoch für die übrigen ausserkantonalen Hospitalisationen.

Es hielt dafür, dass immer auf das neueste Zahlenmaterial abzustellen sei, auch wenn dieses der Vorinstanz bei ihrem Entscheid noch nicht vorgelegen haben sollte. Aufgrund detaillierter Berechnungen des Betriebsaufwandes (Personal- und Sachaufwand) der Jahre 1991 bis 1993 berechnete es die im Falle der Anwendbarkeit des dBB 1992 höchstzulässigen Tagespauschalen für ausserkantonale medizinisch bedingte Hospitalisationen pro 1993.

...

II

1. Nach Art. 129 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
und b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) über Tarife auf dem Gebiet der Sozialversicherung ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Verfügung den Erlass oder die Genehmigung als Ganzes zum Gegenstand hat oder unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten werden (BGE 116 V 133); die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indes zulässig gegen Verfügungen, die in Anwendung eines Tarifs im Einzelfall erlassen worden sind.

Dagegen steht nach Art. 73 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
VwVG sowie Art. 22quinquies
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen und gegen Tariferlasse von Kantonsregierungen die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat offen (Maurer Alfred, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Besonderer Teil, S. 369; Boner Kilian / Holzherr Werner, Schweizerische Juristische Kartothek [SJK], 1318, Krankenversicherung IV, Rechtspflege, S. 8).

Im Lichte dieser Abgrenzung betrifft die vorliegende Beschwerde zweifellos eine Tariffrage, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesrates nach Art. 73 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
VwVG setzt indes voraus, dass die Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht betrifft.

Die Frage, ob der Bundesrat zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig sei (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 80), muss von Amtes wegen geprüft werden. Mit anderen Worten ist abzuklären, ob das Bundesrecht die ausserkantonalen Hospitalisationen regelt oder ob entsprechende Regelungen selbständiges kantonales Recht darstellen.

2.1. Unter dem Marginale «D. Versicherungsleistungen» umschreiben die Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
-14bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG die sogenannten Pflichtleistungen der Krankenkassen.

Dabei ist unter anderem festgehalten, dass die Leistungen der Krankenpflegeversicherung bei Aufenthalt in einer Heilanstalt mindestens die ärztliche Behandlung, einschliesslich der anerkannten Heilanwendungen, der Arzneimittel und Analysen nach den Taxen der allgemeinen Abteilung, sowie einen täglichen Mindestbeitrag an die übrigen Kosten der Krankenpflege zu umfassen haben (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG; Art. 24 Abs. 1 der Verordnung III vom 15. Januar 1965 über die Krankenversicherung betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände, [VO III], SR 832.140). Nicht zu den Pflichtleistungen gehören die sogenannten Verpflegungskosten (Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV], 1985, K 615, S. 29 ff.; VPB 52.33).

Nach KUVG sind die Tarife der Heilanstalten grundsätzlich durch Verträge zwischen den Kassen und den Heilanstalten festzulegen (Art. 22quater Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG); solche Verträge bedürfen der Genehmigung durch die Kantonsregierung (Art. 22quater Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG). Aus dieser Genehmigungskompetenz der Kantonsregierungen ergibt sich, dass sich die genehmigten Verträge grundsätzlich auf das Kantonsgebiet beschränken müssen, weil eine Regierung nur für Angehörige ihres Kantons verbindlich entscheiden kann. So schliessen in der Regel die kantonalen Krankenkassenverbände und die entsprechenden Heilanstalten beziehungsweise ihr Spitalträger einen Vertrag für die im betreffenden Kanton wohnhaften Patienten.

Beim Erlass des KUVG wie auch anlässlich der Revision des KUVG vom 13. März 1964 ging man davon aus, dass das vom KUVG geregelte Verfahren auf die Taxen für ausserkantonale Patienten nicht Anwendung finde. Das Spitalwesen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich Sache der Kantone. Deren Spital- und damit verbunden Finanzhoheit ist nur insoweit eingeschränkt, als die Gesetzgebung betreffend die Kranken- und Unfallversicherung dies ausdrücklich vorsieht.

2.2. Die Tarife der allgemeinen Abteilung dürfen nach der Herkunft der Patienten (Kantonsangehörige, Einwohner anderer Kantone, Ausländer) abgestuft werden (Art. 24 Abs. 2 VO III). Diese 1965 eingeführte Bestimmung, die bloss die von jeher geübte Praxis festhielt, ist weder vom Bundesrat noch vom Bundesgericht je in Zweifel gezogen worden (vgl. RKUV 1979, Nr. 368, und 1980, Nr. 412, sowie BGE 112 V 192). Sie hat ihren Grund darin, dass der Kostendeckungsgrad der allgemeinen Abteilungen öffentlicher Spitäler im Landesdurchschnitt bloss ungefähr 50% beträgt (Veröffentlichungen der Kartellkommission und des Preisüberwachers, 2/1993, Krankenkassen und Tarifverträge, S. 163); zu ungefähr 50% werden die Spitalkosten der allgemeinen Abteilungen mithin durch die Steuerzahler des Kantons, in dem das Spital liegt, finanziert. Eine verfassungskonforme Auslegung spricht daher für einen Verzicht auf Eingriffe in die kantonale Tarifgestaltung für Taxen ausserkantonaler Hospitalisationen. Den Kantonen muss es erlaubt sein, ausserkantonalen Patienten auch im Falle medizinisch bedingter Hospitalisationen die von ihnen verursachten Kosten voll zu überbinden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Tarife je nach der Herkunft der Patienten
(Patienten mit Wohnsitz im Kanton, ausserkantonale Patienten, Patienten mit Wohnsitz im Ausland).

Die Tariffreiheit der Kantone für ausserkantonale Patienten hatte zur Folge, dass in diesem Bereich im Laufe der Zeit ein weitgespanntes Netz interkantonaler Vereinbarungen betreffend die Kostenregelung für ausserkantonale Patienten geschaffen wurde. Mittels solcher Vereinbarungen können Tarife geschaffen werden, welche sowohl den Interessen der Versicherten und Kassen nach finanziell tragbaren Taxen als auch den Interessen der Kantone mit Zentrumsspitälern Rechnung tragen.

2.3. Etwas anderes kann auch nicht aus Art. 19bis Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG abgeleitet werden. Diese Bestimmung steht unter dem Marginale «IV. Wahl der Heilanstalt; Kostenübernahme» und sieht vor, dass die Kassen ihre Leistungen für den Fall, dass sich der Versicherte aus medizinischen Gründen in eine bestimmte Heilanstalt begeben muss, nach den Taxen der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt zu bemessen haben.

Art. 19bis Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG bezieht sich nur auf Taxen für die in Art. 12 Ziff. 2 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG festgelegten Pflichtleistungen.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Kantone die Tarife für ausserkantonale Patienten frei - in Berücksichtigung ihrer teilweisen Finanzierung über Steuergelder - festlegen können. Bei medizinisch notwendigen ausserkantonalen Hospitalisationen muss die Kasse ihre Leistungen nicht nach dem Tarif der kantonalen Heilanstalt am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung, sondern nach dem Tarif der allgemeinen Abteilung der ausserkantonalen Heilanstalt für ausserkantonale Versicherte, (welcher in der Regel wesentlich höher ist) erbringen (vgl. Art. 24 Abs. 2 VO III sowie BGE 112 V 192).

2.4. Wird das Tarifgeschehen betreffend ausserkantonale Patienten - der allein das Verhältnis «Versicherter-Kasse» regelnde Tarifschutz betrifft die Tarifgestaltung durch die Heilanstalten nicht - vom KUVG nicht geregelt, so finden auch die entsprechenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des KUVG auf diese Tarife nicht Anwendung. Eine Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vorne E. 1) kann daher nicht mit einer Verletzung des KUVG begründet werden.

2.5. Der Bundesrat hat denn auch entschieden, dass das interkantonale Tarifgeschehen von ihm nicht zu beurteilen ist (Entscheid des Bundesrates vom 18. November 1992 in Sachen X gegen den Kanton Bern). Bereits in VPB 48.45 hat er im übrigen festgestellt, dass die in Art. 19bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG enthaltenen Kriterien zur Bemessung der Höhe der Kassenleistungen in keinem Zusammenhang mit der behördlichen Verpflichtung zum Erlass eines Tarifs für den vertragslosen Zustand im Sinne von Art. 22quater Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG stehen. Aus Art. 19bis Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG kann mithin hinsichtlich ausserkantonaler medizinisch bedingter Hospitalisationen keine Zuständigkeit des Bundesrates nach Art. 22quinquies
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG in Verbindung mit Art. 22quater Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG begründet werden.

Die im Gange befindliche Revision der Krankenversicherung sieht gemäss der Botschaft des Bundesrates vor, dass die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Kantonseinwohner vom Wohnkanton des Versicherten zu übernehmen ist (Art. 35 Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 35 - 1 ...101
1    ...101
2    Leistungserbringer sind:
a  Ärzte und Ärztinnen;
b  Apotheker und Apothekerinnen;
c  Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
d  Hebammen;
dbis  Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
e  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
f  Laboratorien;
g  Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
h  Spitäler;
i  Geburtshäuser;
k  Pflegeheime;
l  Heilbäder;
m  Transport- und Rettungsunternehmen;
n  Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.
des Entwurfs, bzw. Art. 41 Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 41 - 1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.127 128
1    Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.127 128
1bis    Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.129
1ter    Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser.130
2    Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen.131
2bis    Bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, übernehmen der Versicherer und der Kanton, an den die Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital dieses Kantons für die betreffende Behandlung gilt:
a  Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;
b  Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen;
c  Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.132
2ter    Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen, übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif für die betreffende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest.133
3    Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig.134
3bis    Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:
a  bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung;
b  bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.135
4    Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.
der Referendumsvorlage des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994, BBl 1994 II 247). Die Botschaft geht vom Grundsatz aus, dass die Kantone ausserkantonalen Patienten die durch sie verursachten Kosten voll belasten dürfen, die Kantone mithin nicht zu deren Subventionierung verpflichtet sind.

3. Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob eine Bundesrechtsverletzung und damit die Zuständigkeit des Bundesrates mit einer Verletzung des dBB 1992 begründet werden kann.

Der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung und die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung (BBl 1991 IV 923) ist zu entnehmen, dass mit dem dBB vom 13. Dezember 1991 am Verfahren und den Zuständigkeiten des KUVG für die Festlegung und Genehmigung von Tarifen nichts geändert werden soll (vgl. VPB 58.50). Da der Geltungsbereich im dBB vom 9. Oktober 1992 der gleiche geblieben ist (BBl 1992 V 941), hat sich diesbezüglich nichts geändert.

Die Materialien zeigen zudem, dass die Kantone ihre Bedenken bezüglich Rechtssicherheit und Respektierung ihrer Kompetenzen klar zum Ausdruck gebracht haben; in die gleiche Richtung zielt auch ein neuester Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. November 1993. Auch die Tatsache, dass im Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991 (AS 1991 2604 ff.) ein Art. 4 eingefügt werden musste, wonach der Bundesrat den Räten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Massnahmenpaket zu unterbreiten hatte, das den Interessen der Kantone besser entspreche, spricht für eine zurückhaltende Interpretation des dBB. Der Botschaft des Bundesrates ist mit dem Hinweis, dass Verfahren und Zuständigkeiten betreffend Festsetzung und Genehmigung von Tarifen (Art. 22quater
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 41 - 1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.127 128
1    Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.127 128
1bis    Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.129
1ter    Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser.130
2    Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen.131
2bis    Bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, übernehmen der Versicherer und der Kanton, an den die Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital dieses Kantons für die betreffende Behandlung gilt:
a  Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;
b  Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen;
c  Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.132
2ter    Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen, übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif für die betreffende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest.133
3    Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig.134
3bis    Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:
a  bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung;
b  bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.135
4    Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.
und 22quinquies
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG) nicht geändert werden sollen, klar zu entnehmen, dass der dBB 1992 nur auf solche Taxen Anwendung findet, die nach den Regeln des KUVG festgelegt werden; zudem fehlt in den Materialien jeglicher Hinweis, dass der dBB auch die Tarife ausserkantonaler medizinisch bedingter Hospitalisationen erfassen soll. Daher ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Taxen nicht dem
dBB 1992 unterliegen.

4. Fehlt nach dem Gesagten eine Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach Art. 22quater Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
sowie Art. 22quinquies
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
KUVG und finden auch die Bestimmungen des dBB nicht Anwendung, ist mangels Zuständigkeit des Bundesrates nicht auf die Beschwerde einzutreten.

...

6. Wenn nun Kantone - unter anderem infolge der Verschlechterung ihrer finanziellen Lage - den ausserkantonalen Patienten einen höheren Anteil oder gar die volle Deckung der von ihnen verursachten Kosten auferlegen, entsteht für die Krankenkassen wegen der einschränkenden Bestimmungen des dBB 1992 betreffend Prämienerhöhungen (Art. 5
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung - 1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
1    Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
2    Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.
2bis    Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.23
3    Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.
und 6
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer - 1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
1    Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2    Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
) eine erhebliche Mehrbelastung. Mit der im KVG vom 18. März 1994 vorgesehenen Kostenbeteiligung des Wohnkantons ist indes Abhilfe geplant. Der Bundesrat erinnert im übrigen die Kantone an ihre Verantwortung für eine massvolle Preisgestaltung und ruft sie zu freiwilliger Selbstbeschränkung bei solchen Tariferhöhungen auf. Er ist auch der Auffassung, dass das Instrument interkantonaler Vereinbarungen vermehrt genutzt werden sollte, um bis zum Inkrafttreten des revidierten KUVG eine allen Parteien gerecht werdende Regelung auch im Falle medizinisch notwendiger ausserkantonaler Hospitalisationen sicherzustellen.

7. Weil die angefochtenen Taxen nicht vom Bundesrecht geregelt werden, können die entsprechenden - kantonalen - Bestimmungen nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 Bst. a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer - 1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
1    Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2    Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
OG) mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Da mit der vorliegenden Beschwerde indes allein eine Verletzung des dBB 1992 geltend gemacht wird, geht der Bundesrat davon aus, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde nicht gleichzeitig als staatsrechtliche Beschwerde verstehen wollten. Von einer Überweisung der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG) wird daher abgesehen.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.20
Datum : 27. April 1994
Publiziert : 27. April 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.20
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Krankenversicherung. Spitaltaxen für ausserkantonale Patienten.


Gesetzesregister
KUVG: 12  14bis  19bis  22bis  22quater  22quinquies
KVG: 5 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung - 1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
1    Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.
2    Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.
2bis    Bei verspätetem Beitritt eines Kindes ist der Prämienzuschlag von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie oder er die Verspätung verschuldet haben.23
3    Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.
6 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer - 1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
1    Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2    Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
35 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 35 - 1 ...101
1    ...101
2    Leistungserbringer sind:
a  Ärzte und Ärztinnen;
b  Apotheker und Apothekerinnen;
c  Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
d  Hebammen;
dbis  Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
e  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
f  Laboratorien;
g  Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
h  Spitäler;
i  Geburtshäuser;
k  Pflegeheime;
l  Heilbäder;
m  Transport- und Rettungsunternehmen;
n  Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.
41
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 41 - 1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.127 128
1    Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.127 128
1bis    Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.129
1ter    Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser.130
2    Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen.131
2bis    Bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, übernehmen der Versicherer und der Kanton, an den die Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital dieses Kantons für die betreffende Behandlung gilt:
a  Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;
b  Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen;
c  Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.132
2ter    Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen, übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif für die betreffende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest.133
3    Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig.134
3bis    Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:
a  bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung;
b  bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.135
4    Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.
OG: 84  129
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
73
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
BGE Register
112-V-188 • 116-V-130
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
patient • bundesrat • heilanstalt • ausserkantonale hospitalisation • allgemeine abteilung • regierungsrat • pflichtleistung • bundesgericht • weiler • bundesgesetz über die krankenversicherung • verwaltungsbeschwerde • staatsrechtliche beschwerde • spitaltaxe • tarifschutz • frage • kranken- und unfallversicherung • gerichts- und verwaltungspraxis • edi • sozialversicherung • bundesamt für sozialversicherungen
... Alle anzeigen
AS
AS 1991/2604
BBl
1991/IV/923 • 1992/V/941 • 1994/II/247
VPB
48.45 • 52.33 • 58.50