VPB 57.20

(Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1992)

Art. 12 StG. Art. 17 Abs. 1 StV. Voraussetzungen des Erlasses der Emissionsabgabe bei einer Sanierung.

Dieser Sanierungsbegriff ist enger als jener in der Wirtschaftssprache und in anderen Rechtsgebieten: er setzt eine Kapitalherabsetzung, Forderungsverzichte oder A-fonds-perdu-Zuschüsse von Aktionären voraus, so dass eine blosse Aufwertung einer Liegenschaft nicht ausreicht.

Art. 12 LT. Art. 17 al. 1 OT. Conditions de remise du droit de timbre d'émission en cas d'assainissement.

Cette notion d'assainissement est plus étroite que dans le jargon économique et dans d'autres domaines du droit: elle suppose une diminution du capital, la renonciation à des créances ou des versements à fonds perdu de la part des actionnaires; la simple revalorisation d'un immeuble ne saurait suffire.

Art. 12 LTB. Art. 17 cpv. 1 OTB. Condizioni per il condono della tassa di bollo d'emissione in occasione di un risanamento.

Questo concetto di risanamento è più ristretto di quello in uso nel linguaggio economico e in altri ambiti del diritto: presuppone una riduzione del capitale, la rinuncia degli azionisti a crediti o a contributi a fondo perduto così che una semplice rivalorizzazione di un immobile non è sufficiente.

I

A. Die Aktiengesellschaft B. wurde 1957 in das Handelsregister eingetragen. Am Ende des Geschäftsjahres 1979 wies sie erhebliche Verluste auf, welche trotz positiven Abschlüssen in den drei folgenden Jahren nur unwesentlich vermindert werden konnten. Das Betriebsergebnis des Geschäftsjahres 1985 konnte positiv gestaltet werden, weil der Aktionär B. auf eine Forderung von Fr. 350 000.- verzichtete. Per 30. April 1987 wies die Gesellschaft ein positives Betriebsergebnis von Fr. 206 523.46 aus, doch hatten eine Aufwertung der Liegenschaft um Fr. 760 000.- und ein weiterer Forderungsverzicht von B. von Fr. 100 000.- stattgefunden.

B. Am 11. April 1988 erhöhte die Aktiengesellschaft B. ihr Grundkapital von Fr. 800 000.- auf Fr. 2 500 000.- durch Ausgabe von 1 700 neuen, voll liberierten Namenaktien zu je Fr. 1 000.-. Die Bilanz per 30. April 1988 wies wiederum ein negatives Betriebsergebnis von Fr. 137 903.20 aus. Im Geschäftsjahr 1988/89 erwirtschaftete die Aktiengesellschaft erneut einen Verlust. Sie erhöhte in der Folge ihr Kapital nochmals um Fr. 700 000.- auf nunmehr Fr. 3 200 000.-.

Die wegen der Forderungsverzichte des Aktionärs B. von insgesamt Fr. 450 000.- zu bezahlenden Emissionsabgaben sind mit Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 6. Februar 1989 auf Gesuch hin erlassen worden.

Am 13. Juli 1988 stellte die Aktiengesellschaft bei der EStV betreffend die Kapitalerhöhung von Fr. 800 000.- auf Fr. 2 500 000.- ein Gesuch um Erlass der Emissionsabgabe von 3%, das heisst Fr. 51 000.-; die Kapitalerhöhung sei zu Sanierungszwecken erfolgt, und die Erhebung der Stempelabgabe bedeute eine offenbare Härte für die Gesellschaft.

C. Die EStV wies dieses Erlassgesuch am 6. Februar 1989 ab, weil die Kapitalerhöhung nicht der Verlustbeseitigung diene und somit keine erlassrelevante Sanierungsmassnahme darstelle.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die EStV am 26. April 1990 ab.

D. Gegen den Einspracheentscheid der EStV erhob die Aktiengesellschaft am 28. Mai 1990 beim EFD Beschwerde mit dem Antrag auf Erlass der Emissionsabgabe, eventualiter auf Erlass der für den Teilbetrag von Fr. 760 000.- geschuldeten Emissionsabgabe. Sie machte geltend, eine Sanierung liege immer dann vor, wenn der Weiterbestand der Unternehmung durch gezielte Massnahmen, zum Beispiel eine Kapitalerhöhung, erreicht werde. Im weiteren sei die Verminderung des Verlustsaldos durch die Aufwertung einer Liegenschaft der Beseitigung eines Verlustsaldos mittels Kapitalerhöhung und nachträglicher Aufwertung der Liegenschaft gleichzustellen.

E. Das EFD wies die Beschwerde am 16. Oktober 1990 ab. Als Sanierung im Sinne von Art. 12 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) würden nur Massnahmen anerkannt, welche die ganze oder teilweise Beseitigung von Verlusten zur Folge hätten. Die Praxis der EStV finde ihre Stütze in Art. 17 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
der V vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV, SR 641.101). Laut dieser Bestimmung müssten im Erlassgesuch die Ursache der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen beziehungsweise vorgesehenen Massnahmen angegeben werden. Ein Erlass der Emissionsabgabe komme daher nur in Frage, wenn einer Kapitalerhöhung eine Kapitalherabsetzung vorangehe. Eine andere Betrachtungsweise würde zu Steuerumgehungen verleiten.

Dem Gesuch um teilweisen Erlass der Emissionsabgabe könne ebenfalls nicht stattgegeben werden, weil die bloss buchmässige Aufwertung einer Liegenschaft keine Sanierung im steuerrechtlichen Sinne darstelle. Bilanztechnisch bewirke sie keine echte Bereinigung des Vermögens der Unternehmung und demnach auch keinen Abbau des Verlustes. Im übrigen fehlten Anzeichen eines einheitlichen Sanierungskonzepts und eines Zusammenhangs zwischen Kapitalerhöhung und Aufwertung der Liegenschaft.

F. Gegen den Beschwerdeentscheid des EFD erhob die Aktiengesellschaft am 16. November 1990 beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde und erneuerte die beim EFD gestellten Anträge.

Sie machte geltend, es liege ein Sanierungskonzept vor und es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Kapitalerhöhung und der Aufwertung der Liegenschaft; die Entscheide betreffend die Kapitalerhöhung und die Aufwertung der Liegenschaft fielen zeitlich zusammen und bildeten Bestandteil des von einer Hotelfach-Managementgesellschaft erarbeiteten Konzepts.

Sie kritisierte den von der EStV vertretenen Sanierungsbegriff und forderte eine ganzheitliche, auf den Einzelfall bezogene Anwendung von Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG. Es handle sich vorliegend um eine Sanierung im wirtschaftlichen Sinne, welche unter Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG falle.

Die Aufwertung der Liegenschaft sei im Rahmen des Sanierungskonzepts erfolgt. Sie gehe davon aus, dass mit einer anderen Sanierungsreihenfolge ein Erlass der Emissionsabgabe möglich gewesen wäre; der Sinn einer solch unterschiedlichen Behandlung von zwei wirtschaftlich gleichwertigen Sachverhalten sei nicht einzusehen.

Im übrigen machte sie geltend, die Erhebung der Emissionsabgabe bedeute vorliegend eine offenbare Härte für die Gesellschaft, so dass auch diese Voraussetzung für einen Erlass vorliege.

...

II

1. Nach Art. 99 Bst. g
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen gegen Verfügungen über den Erlass und die Stundung geschuldeter Abgaben. Gemäss Art. 72 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
VwVG in Verbindung mit Art. 74 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
VwVG ist daher die Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde gegeben.

Die Beschwerdeführerin, welcher der Erlass der Emissionsabgabe auf der Kapitalerhöhung von Fr. 800 000.- auf Fr. 2 500 000.- verweigert wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat zum Zwecke der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) die Einvernahme von Zeugen beantragt.

Die Einvernahme von Zeugen ist nur anzuordnen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abgeklärt werden kann (Art. 14 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, Rz. 15.34; Grisel André, Traité de droit administratif, Band II, Neuenburg 1984, S. 852).

Da für den vorliegenden Entscheid die Frage, ob die Kapitalerhöhung und die Aufwertung im Rahmen eines einheitlichen Sanierungskonzepts beschlossen wurden, nicht relevant ist, kann auf die Einvernahme der angerufenen Zeugen verzichtet werden.

3. Der im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin als richtig bestätigt; beanstandet werden einzelne, vom EFD aus diesem Sachverhalt gezogene Folgerungen und so die Anwendung von Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG. Damit rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG bildet Gegenstand der Emissionsabgabe unter anderem die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften. Der Abgabesatz beträgt 3% vom Betrag, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für die Kapitalerhöhung von Fr. 800 000.- auf Fr. 2 500 000.- grundsätzlich eine Emissionsabgabe von Fr. 51 000.- geschuldet wird. Strittig ist bloss, ob diese zu erlassen ist.

4.1. Unter dem Marginale «VI. Stundung und Erlass der Abgabeforderung» bestimmt Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG, dass bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft die Emissionsabgabe gestundet oder erlassen werden soll, wenn deren Erhebung eine offenbare Härte bedeuten würde.

Eine offene Sanierung liegt vor, wenn das Aktienkapital zwecks Eliminierung von Verlusten herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht wird. Bei der stillen Sanierung werden die Verluste der Gesellschaft mittels Forderungsverzichten oder A-fonds-perdu-Beiträgen der Aktionäre gedeckt (Graf Hansjörg, Verträge zwischen Konzerngesellschaften, unter besonderer Berücksichtigung der Sanierungsleistungen und Sicherungsgeschäfte, Bern 1988, S. 118 ff.; Lanz Rudolf Kapitalverlust, Überschuldung und Sanierungsvereinbarung, Winterthur 1985, S. 171 f.; Stockar Conrad, Der Erlass der eidgenössischen Emissionsabgabe, Der Schweizerische Treuhänder 5/82, S. 2; VPB 50.79). Die Mittelbeschaffung muss allerdings nach aussen - mithin auch für die Steuerbehörden - erkennbar zum Zwecke der Weiterexistenz eines notleidenden Unternehmens erfolgt sein (Edelmann Markus, Steuerrechtliche Aspekte der Unternehmenssanierung, Zürich 1976, S. 30). Wie im Bereich der direkten Bundessteuer (BGE 115 Ib 269; Praxis 1990, Nr. 57, S. 202 ff.) können somit Sanierungen an sich auch dann zu einem Erlass der Emissionsabgabe führen, wenn sie nicht auf dem Wege der Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung des Grundkapitals, sondern des Forderungsverzichts oder von A-
fonds-perdu-Zuschüssen von Aktionären durchgeführt wurden.

Der hier beantragte Erlass der Emissionsabgabe ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens eine offene oder stille Sanierung, zweitens die durch die Erhebung der Emissionsabgabe bewirkte, offenbare Härte für die Gesellschaft. Ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob allenfalls die zweite Voraussetzung erfüllt wäre.

4.2. Die Emissionsabgabe ist eine Verkehrssteuer, die an bestimmte, gesetzlich umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (BGE 115 Ib 235). Den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen ist im Rahmen von Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG Rechnung zu tragen; diese Bestimmung ist abschliessend und bewusst eng gefasst worden (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25. Oktober 1972, BBl 1972 II 1296 f.; VPB 50.79).

4.3. Die Stempelsteuergesetzgebung geht in Art. 12 von einem anderen Sanierungsbegriff aus als der allgemeine Sprachgebrauch. Die Sanierung wird hier auch enger umschrieben als in anderen Rechtsbereichen.

4.3.1. Als Sanierung gelten grundsätzlich Massnahmen, die ein notleidendes Unternehmen aus einer Krisensituation herausführen und seinen Fortbestand sichern sollen (Edelmann, a.a.O., S. 28 ff.; Graf, a.a.O., S. 113 ff.; Känzig Ernst, Die Sanierung der Unternehmung und ihre Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung, Wirtschaft und Recht, 9. Jg. [1957], S. 114 ff.; Lanz, a.a.O., S. 169 ff.; Schmid Markus L., Überschuldung und Sanierung, Freiburg 1984, S. 11 f.; Stockar, a.a.O., S. 2 f.; Weidmann Heinz, Die steuerliche Behandlung von Sanierungen, Steuer Revue, Bd. 37 [1982], S. 1 ff.; VPB 44.87 und VPB 50.79; Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 49 S. 139 ff., 49 S. 331 ff., 49 S. 445 ff. und 55 S. 151 ff.).

4.3.2. Die Praxis hat zudem aus Art. 17 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
StV abgeleitet, dass nur dann von Sanierung im Sinne der Stempelsteuergesetzgebung gesprochen werden kann, wenn die getroffenen Massnahmen - ganz oder teilweise - aufgelaufene Verluste beseitigen. Nach Art. 17 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
StV müssen nämlich im Gesuch betreffend den Erlass der Emissionsabgabe die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung vorgesehenen Massnahmen dargestellt werden.

Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
StV geht davon aus, dass eine Verlustbeseitigung Wesensmerkmal einer Sanierung im Sinne von Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG ist. Es ist nun zu prüfen, ob die vom Wortlaut ausgehende Auslegung von Art. 17 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
StV auch zu einer vernünftigen Auslegung von Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG führt.

In seiner Botschaft vom 25. Oktober 1972 erklärte der Bundesrat, Erlass und Stundung seien nicht mehr an gesetzlich eng umschriebene Sanierungsvorgänge gebunden; dem Ermessen der EStV werde nun ein freierer Spielraum gewährt (BBl 1972 II 1285 und BBl 1972 II 1297). Dies steht nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG eine Sanierung voraussetzt und von einem engeren Sanierungsbegriff ausgeht, als dies in anderen Rechtsbereichen der Fall ist.

Art. 17 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
StV regelt bloss die Modalitäten des Erlassgesuchs, so dass allein aus dieser Bestimmung noch nicht gefolgert werden dürfte, die Deckung von Verlusten sei Wesensmerkmal der Sanierung. Dieser Schluss drängt sich aber in Verbindung mit anderen Argumenten auf.

Liegen keine effektiven Verluste vor, so ist nicht einzusehen, weshalb der Gesellschaft die Emissionsabgabe erlassen werden sollte. Aufwertungen von Liegenschaften stellen keine echten Sanierungsmassnahmen dar (Edelmann, a.a.O., S. 25; Lanz, a.a.O., S. 90). Sind Aktiven unterbewertet oder Passiven überbewertet, so sind die Bewertungen zu korrigieren; erst wenn auch nach solchen Korrekturen noch ein Verlust resultiert, besteht im Sinne von Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG ein Sanierungsbedarf. Sind mithin noch offene oder stille Reserven vorhanden, so sind diese zuerst aufzulösen (ASA 49, S. 445 ff.).

Ebenso liegt in einer blossen Kapitalerhöhung keine Sanierung. Der Erlass der Stempelabgabe darf nicht dazu führen, unterkapitalisierten Gesellschaften die Kapitalbeschaffung unter Umgehung der Stempelabgabe zu ermöglichen (VPB 50.79, ASA 55, S. 151 ff.). Mit der Kapitalerhöhung werden an sich keine Verluste beseitigt, es ändert sich nur die Relation zwischen Verlusten und Grundkapital. Eine andere Betrachtungsweise würde die Gefahr bergen, dass unterkapitalisierte Gesellschaften sich das von Anfang an erforderliche Kapital nachträglich unter Erlass der Emissionsabgabe beschaffen könnten; damit würde das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) verletzt.

Die Auslegung, eine Sanierung im Sinne von Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG setze begriffsnotwendig die Deckung von Verlusten voraus, entspricht somit Sinn und Zweck der Stempelsteuergesetzgebung. Daraus ergibt sich, dass weder dem Haupt- noch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben ist.

4.4. Die Beschwerdeführerin fordert eine einzelfallbezogene Beurteilung. Sie geht davon aus, dass bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise eine Sanierung erkennbar sei. EFD und EStV sind - wie vorne dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass eine Sanierung die Beseitigung von Verlusten voraussetzt. Ob dieser Entscheid auch angemessen ist oder sich einzelfallbezogen ein anderer Entscheid aufdrängte, überprüft der Bundesrat bloss mit Zurückhaltung. «Sanierung» ist wie vorne gezeigt ein unbestimmter Rechtsbegriff, weshalb der entscheidenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (Bertossa Francesco, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 52 ff.; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 307 f.; Grisel André, Traité de droit administratif, Bd. I, Neuenburg 1984, S. 336 f.; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Rz. 361 ff.; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 66/B/IIa, mit Hinweisen).

Mit ihrer Feststellung, eine einzelfallbezogene Beurteilung des Sanierungsbegriffs rechtfertige sich hier nicht, haben die EStV und die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesrates den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der angefochtene Entscheid ist daher auch nicht unangemessen.

4.5. In Anwendung der vorne umschriebenen Kriterien hat die EStV der Beschwerdeführerin die Emissionsabgabe im Umfange des Forderungsverzichts der Aktionärin von Fr. 450 000.- (Fr. 350 000.- und Fr. 100 000.-) erlassen.

Darüber hinaus sind aber die Voraussetzungen eines Erlasses der Emissionsabgabe nicht erfüllt. Die Aufwertung der Liegenschaft stellt wie erwähnt keine Sanierungsmassnahme dar, und die Kapitalerhöhungen sind - insoweit sie den Betrag von Fr. 450 000.- übersteigen - nicht mit echten Sanierungsmassnahmen (Kapitalherabsetzung, Forderungsverzichte oder A-fonds-perdu-Zuschüsse von Aktionären) verbunden.

4.6. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, bei einer anderen Reihenfolge der getroffenen Massnahmen wäre ihr die Emissionsabgabe erlassen worden, ist unzutreffend. Blosse Aufwertungen können im Hinblick auf den Erlass der Emissionsabgabe nicht berücksichtigt werden und von weiteren Forderungsverzichten beziehungsweise A-fond-perdu-Zuschüssen im Sinne von Sanierungsmassnahmen ist den Beschwerdeakten nichts zu entnehmen.

Im Falle einer Kapitalherabsetzung mit nachfolgender Wiedererhöhung würden im Gegensatz zum vorliegenden Fall Aktien abgeschrieben oder zumindest ihr Nennwert herabgesetzt. Der sich aus der Herabsetzung des Aktienkapitals ergebende Buchgewinn kann zu Abschreibungen benutzt werden (Art. 732 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 732 - 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
1    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
2    Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden.
OR). Hier ist dagegen von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Es hat keine Kapitalherabsetzung stattgefunden und - abgesehen von den à fonds perdu - Zuschüsse von Fr. 450 000.- gab es keine weiteren solchen Zuschüsse oder Forderungsverzichte.

4.7. Auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, die Aufwertung der Liegenschaft sei im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung erfolgt, ist mangels Rechtserheblichkeit nicht weiter einzugehen.

5. Ist mithin bereits die erste der beiden Voraussetzungen von Art. 12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StG nicht erfüllt, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeutete.

6. Der Entscheid des EFD verletzt somit kein Bundesrecht. Er beruht auch nicht auf unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ist nicht unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-57.20
Datum : 01. April 1992
Publiziert : 01. April 1992
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-57.20
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Art. 12 StG. Art. 17 Abs. 1 StV. Voraussetzungen des Erlasses der Emissionsabgabe bei einer Sanierung.


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 99
OR: 732
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 732 - 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
1    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
2    Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden.
StG: 5 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
8 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
12
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 12 - Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
StV: 17
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
VwVG: 14 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
72 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
74
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
BGE Register
115-IB-233 • 115-IB-269
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • sachverhalt • bundesrat • efd • wiese • stempelabgabe • zeuge • weiler • ermessen • bundesgesetz über die stempelabgaben • verwaltungsbeschwerde • frage • deckung • aktienkapital • bilanz • rechtsgleiche behandlung • richtigkeit • unbestimmter rechtsbegriff • sanierung der unternehmung • gegenleistung
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BBl
1972/II/1285 • 1972/II/1296 • 1972/II/1297
VPB
44.87 • 50.79
Zeitschrift ASA
ASA 49,445 • ASA 55,151
Pra
79 Nr. 57