VPB 55.22

(Entscheid des Bundesrates vom 5. Juni 1990)

Art. 79 LwG. Art. 3 Abs. 2 Bst. c NHG. Bundesbeiträge an Meliorationen. Landschaftsschutz im Falle des Jakobspilgerwegs.

- Vorrang der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- und Güterzusammenlegungsvorteile gegenüber einer Änderung von geringfügiger Bedeutung an einem historischen Pilgerweg von nationaler Bedeutung, der in keinem Bundesinventar im Sinne des NHG erfasst ist.

- Keine Verletzung des Bundesrechts in bezug auf einen Eingriff an einem wertvollen Feldgehölz sowie auf eine Bachsanierung im Rahmen der Melioration.

Art. 79 LAgr. Art. 3 al. 2 let. c LPN. Subventions fédérales pour des améliorations foncières. Protection du paysage dans le cas du chemin menant les pèlerins à Saint-Jacques de Compostelle.

- Les avantages que le remaniement parcellaire apporte en matière d'exploitation agricole l'emportent sur une modification de portée minime que doit subir un chemin de pèlerinage historique d'importance nationale qui ne figure pas dans un inventaire fédéral au sens de la LPN.

- Aucune violation du droit fédéral en ce qui concerne une atteinte à des buissons de grande valeur et l'assainissement d'un ruisseau dans le cadre de l'amélioration foncière.

Art. 79 LAgr. Art. 3 cpv. 2 lett. c LPN. Sussidi federali per bonifiche fondiarie. Protezione del paesaggio nel caso del sentiero detto dei «Pellegrini di San Giacomo di Compostella».

- Preminenza dei vantaggi del raggruppamento dei terreni e dello sfruttamento agricolo rispetto a una modificazione di portata minima da apportare a un sentiero storico di importanza nazionale per pellegrini che non figura in un inventario federale ai sensi della LPN.

- Nessuna violazione del diritto federale per quanto concerne un intervento su un boschetto pregiato nonché la correzione del corso di un ruscello nel quadro della bonifica fondiaria.

I

Am 12. Dezember 1979 hat die Güterzusammenlegungskorporation Tobel beschlossen, eine Gesamtmelioration durchzuführen. Gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerden zum Schutze des historischen Jakobspilgerweges sind letztinstanzlich vom BGer am 3. November 1988 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. unten IV. A).

II

(Beschwerden des Schweizer Heimatschutzes, des Schweizerischen Bundes für Naturschutz und des WWF Schweiz für Natur und Umwelt gegen den Grundsatzbeschluss des Eidgenössischen Meliorationsamtes [EMA] betreffend einen Bundesbeitrag für die Melioration, sowie Teilentscheid des Bundesrates vom 28. November 1988 betreffend den östlichen Teil des Meliorationsperimeters, vgl. VPB 53.34 I)

III

(Entscheid des Bundesrates vom 22. Februar 1989 betreffend eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn für die Teilsanierung des Kaabachs als vorsorgliche Massnahme, vgl. VPB 53.34 II)

IV

A. Am 16. März 1989 wurde den drei Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die vollständige Urteilsausfertigung des BGer über die Verwaltungsgerichtsbeschwerden beziehungsweise die staatsrechtlichen Beschwerden in Sachen Melioration Tobel / Jakobspilgerweg nunmehr vorliege, weshalb man das Beschwerdeverfahren, soweit es den Teil des Meliorationsperimeters westlich der Bahnlinie Bettwiesen-Tägerschen-Tobel-Affeltrangen zum Gegenstand habe, wieder aufnehme.

B. Der Schweizer Heimatschutz hält in seiner Eingabe vom 12. April 1989 an seinem Antrag auf Beibehaltung beziehungsweise Wiederherstellung des historischen Jakobspilgerweges fest.

C. Der WWF Schweiz und der Schweizerische Bund für Naturschutz halten in ihrer gemeinsamen Eingabe vom 14. April 1989 ebenfalls an ihren ursprünglich gestellten Anträgen fest (VPB 53.34 I). Ferner wird verlangt, dass ein Bundesbeitrag allenfalls nur gewährt werden dürfe, wenn man den Kaabach gemäss dem im Bundesratsentscheid vom 22. Februar 1989 (VPB 53.34 II) enthaltenen Auflagenkatalog saniere und vorgängig ein kantonales Auflageverfahren durchführe. Was den historischen Jakobspilgerweg anbelange, so wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen Verkehrsweg von nationaler Bedeutung handle, dessen Linienführung historisch belegt sei. Zumindest müssten die in Aussicht gestellten Bundesbeiträge angemessen gekürzt werden, da die projektierten Sanierungsarbeiten nur teilweise landwirtschaftlichen Zwecken dienten.

D. Das EDI «neigt» in seinem Amtsbericht vom 19. Mai 1989 «der Auffassung zu», den historischen Jakobspilgerweg integral zu erhalten, da es sich um ein Objekt von nationaler Bedeutung handle. Es sei fraglich, ob man landwirtschaftlichen Interessen gegenüber den Interessen an der Erhaltung dieses Weges grösseren Stellenwert einräumen dürfe.

E. Das Bundesamt für Raumplanung (BRP) ist in seinem Amtsbericht vom 19. Mai 1989 der Ansicht, dass eine moderne landwirtschaftliche Bewirtschaftung die bisherige Linienführung des historischen Jakobspilgerweges nicht ausschliesse. Im weitern fehle ein zwingender Grund, den Kaabach zu verlegen; es genüge, das bisherige Bachbett zu sanieren.

F. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) befürwortet in seinem Bericht vom 19. Mai 1989 die Einholung einer kantonalen wasserbaupolizeilichen Bewilligung für die Verlegung des Kaabachs; es betrachtet aber ein kantonales öffentliches Auflageverfahren in Ergänzung zum kantonalen Meliorationsverfahren nicht als unbedingt notwendig; gemäss dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 17. Januar 1989 sei ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren mit den interessierten Organisationen des Landschaftsschutzes vorgesehen, anschliessend werde das Kaabachverlegungsprojekt dem kantonalen Baudepartement zur Genehmigung vorgelegt.

Diese Vernehmlassung wurde am 25. September 1989 dahingehend ergänzt, dass der Kaabach nach der erfolgten Sanierung zeitgemäss ausgebaut sein werde.

G. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und das Meliorationsamt des Kantons Thurgau beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 17. und 18. Mai 1989, die Beschwerde abzuweisen.

H. Anschliessend wird den am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien die Möglichkeit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

- Die Güterzusammenlegungskorporation Tobel hält in ihrer Eingabe vom 25. Juni 1989 daran fest, dass die Beschwerden abzuweisen seien. Ferner wird davon Kenntnis gegeben, dass die Güterzusammenlegungskorporation Tobel die im Entscheid des Bundesrates vom 22. Februar 1989 genannten Auflagen beziehungsweise Bedingungen anlässlich der Sanierung des Kaabachs einhalten werde.

- Der WWF Schweiz und der Schweizerische Bund für Naturschutz bestätigen in ihrer Eingabe vom 23. Juni 1989 die in den Beschwerdeschriften gestellten Anträge.

- Der Schweizer Heimatschutz schliesst sich in seiner Eingabe vom 10. August 1989 der Stellungnahme des Schweizerischen Bundes für Naturschutz zum Beweisergebnis an.

- Das EVD beantragt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 1989, die Beschwerden abzuweisen. Der Pilgerweg stelle kein Objekt nationaler Bedeutung dar; das wertvolle Feldgehölz befinde sich in einer rechtskräftigen Kiesabbauzone und die Bachsanierung diene einer zweckmässigen Entwässerung von Landwirtschaftsland. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 1989 weist das EVD darauf hin, dass sich der historische Jakobspilgerweg nicht in einem Inventar von Objekten nationaler Bedeutung gemäss Art. 5 des BG vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) befinde.

I. Am 27. Februar 1990 hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau beschlossen, die Bauarbeiten für die Sanierung des Kaabachs erst dann an die Hand zu nehmen, wenn die zuständigen Bundesfachinstanzen, so vor allem das EMA, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sowie das BWW, dem Sanierungsprojekt vorgängig zugestimmt hätten.

...

V

1. (Zuständigkeit des Bundesrates, VPB 52.61)

Die drei Beschwerden sind unabhängig voneinander eingereicht worden, haben aber bezüglich Rechtsbegehren und Begründung dieselbe Stossrichtung. Sie sind daher aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen, und zwar um so mehr, als sich der Schweizerische Bund für Naturschutz und der WWF Schweiz in einem späteren Verfahrensstadium durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten liessen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 68).

...

2. Der Bundesrat hat am 28. November 1988 in einem ersten Entscheid die Beschwerden betreffend das Meliorationsgebiet östlich der Bahnlinie Bettwiesen-Tägerschen-Tobel-Affeltrangen abgewiesen (vgl. oben II).

Es bleibt somit in Ergänzung dieses Entscheides nur noch zu prüfen, ob ein solcher Bundesbeitrag auch für das Meliorationsgebiet westlich der erwähnten Bahnlinie gewährt werden darf.

Aus prozessökonomischen Gründen wird der Bundesrat darauf verzichten, Fragen, die schon einmal im vorhergehenden Beschwerdeverfahren geprüft worden sind, ein weiteres Mal zu prüfen; es wird daher, soweit notwendig, auf die Erwägungen dieses Entscheides des Bundesrates vom 28. November 1988 verwiesen.

3. In Ziff. III. 3. c und 3. d der Erwägungen des Bundesratsentscheides vom 28. November 1988 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die bis anhin gehandhabte Praxis bei der Gewährung eines Bundesbeitrages nicht bundesrechtskonform sei; dennoch dürfe aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit im östlichen Teil des Meliorationsperimeters auf den Beschluss des EMA beziehungsweise des EVD, der einen Bundesbeitrag an die voraussichtlichen Kosten für technische Arbeiten, Wegbau, Kanalisation und Vorflut, Entwässerung und Diverses der Gesamtmelioration Tobel in Aussicht stelle, nicht zurückgekommen werden.

Im westlichen Teil des Meliorationsperimeters, das heisst westlich der Bahnlinie Bettwiesen-Tägerschen-Tobel-Affeltrangen unterscheiden sich die Verhältnisse nicht wesentlich von denjenigen im östlichen Teil des Meliorationsperimeters. Es kann daher ohne weiteres auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesratsentscheides vom 28. November 1988 verwiesen werden, zumal die Grundeigentümer innerhalb des Meliorationsperimeters auch auf den 1. Januar 1987 bereits vorzeitig in den Besitz gemäss dem Meliorationsplan eingewiesen worden sind. Es bleibt somit nur noch zu prüfen, ob allenfalls wegen der Verlegung des historischen Jakobspilgerweges oder wegen der erfolgten Beseitigung des Feldgehölzes am südlichen Rand des Schienenbühls oder wegen der Verlegung des Kaabachs die Ausrichtung eines Bundesbeitrages nicht in Frage komme oder ob eventuell der in Aussicht gestellte Bundesbeitrag zu kürzen sei.

4. Als erstes ist zu prüfen, ob der historische Jakobspilgerweg ein Objekt nationaler Bedeutung ist, das in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient (Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
und 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Dazu ist folgendes zu bemerken:

In einem Gutachten des Geographischen Instituts Bern, Abteilung Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz, vom Februar 1988 wird der historische Jakobspilgerweg als Objekt nationaler Bedeutung bezeichnet, das sich aber in keinem bundesrechtlichen Inventar gemäss Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG befindet.

Nach Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
und 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG in Verbindung mit Art. 1
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 1 Bundesinventar
1    Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
der V vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11) sind Objekte nationaler Bedeutung dann in besonderem Masse ungeschmälert zu erhalten oder grösstmöglich zu schonen, wenn sie sich entweder im «Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung» (BLN) oder im «Inventar der zu erhaltenden Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung» vom 4. Mai 1963 und 18. November 1967 (KLN-Inventar) befinden. Daraus ergibt sich, dass die bundesrechtliche Inventarisierung in jedem Fall unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Schutzbestimmung von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG zur Anwendung gelangt. Fehlt hingegen die Inventarisierung, selbst wenn es sich um Objekte nationaler Bedeutung handelt, gelangen diese nur in den Genuss der weniger strengen Schutzbestimmung von Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG; gemäss dieser Bestimmung haben die Bundesbehörden dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (VPB 44.84).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer und des EDI kommen nicht inventarisierte Objekte nationaler Bedeutung somit nicht in den Genuss der strengeren Schutzbestimmung von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG, denn es fehlt dazu eine bundesrechtliche Grundlage. Auch eine analoge Anwendung von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG kommt nicht in Frage; der Bundesgesetzgeber hat eine klare Unterscheidung getroffen, welche Landschaftsobjekte einen schwächeren beziehungsweise stärkeren Schutz geniessen. Würde man der Ansicht der Beschwerdeführer und des EDI bezüglich der analogen Anwendung von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG folgen, käme das einer Verletzung an sich klarer Normen des Bundesrechts gleich; zudem liefe eine solche analoge Anwendung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (BGE 113 Ib 311 E. 2a).

5. Nachdem der historische Jakobspilgerweg nicht in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder die grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG verdient, ist in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung zwischen den «allgemeinen Interessen» des Landschaftsschutzes und den Interessen der Güterzusammenlegungskorporation Tobel an der Durchführung der Melioration im Sinne von Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG vorzunehmen:

a. Das umstrittene Teilstück des historischen Jakobspilgerwegs innerhalb des westlichen Teils des Meliorationsperimeters präsentierte sich anlässlich der Augenscheine als schmaler Feldweg für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Er wies keinen Unterbau und keine Kofferung auf; ferner waren keine besonderen äusseren Merkmale zu erkennen, die auf das Alter des Weges oder seine historische Bedeutung schliessen liessen; mit anderen Worten: es handelte sich um einen Feldweg, wie er allgemein üblich in der Landwirtschaftszone anzutreffen ist.

b. Wenn der historische Pilgerweg wegen der Meliorationsarbeiten nun ungefähr 100 m südlich verlegt werden muss, so ändert sich am äusseren Erscheinungsbild fast nichts: die Wegführung erleidet keinen Unterbruch und die Landschaftskulisse bleibt für den Wanderer praktisch ein- und dieselbe. Wenn von einer wahrnehmbaren Änderung überhaupt gesprochen werden darf, so ergibt sich eine solche nur im Verhältnis zu den historischen Kartenwerken. Aber selbst hier besteht keine letzte Gewissheit, ob in vergangenen Zeiten der historische Jakobspilgerweg immer der kartographischen Linienführung gefolgt ist. Beweise fehlen schon wegen der Ausgestaltung des Jakobspilgerweges als einfacher Feldweg. Auch ist es denkbar, dass sich die früheren Pilgerzüge der jeweiligen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung anpassen mussten. In diesem Lichte wäre es unverhältnismässig, an einer Linienführung festhalten zu wollen, die sich ausschliesslich auf historische Kartenwerke abstützt. Das den historischen Jakobspilgerweg umgebende Gelände ist landwirtschaftlich genutzter Boden, es fehlen irgendwelche äussere bauliche Merkmale, welche die historisch-kartographische Wegführung belegen; wollte man an dieser kartographisch-historischen Wegführung
festhalten, so hätte der einzelne Wanderer die historische Linienführung vermutlich plangetreu eingehalten, weitere Vorteile brächte aber die plangetreue Wegführung nicht. Es ist daher wenig sinnvoll, an einer historischen Wegführung festzuhalten, die dem einzelnen Individuum kaum etwas bringt. Im Gegenteil kann man sich fragen, ob ein Festhalten an der historischen Wegführung unter diesen Umständen nicht unverhältnismässig ist. Die durch die Melioration bedingte Neuzuteilung ist erfolgt, ebenso die Besitzeinweisung. Würde man sich weigern, den historischen Jakobspilgerweg gemäss der projektierten Melioration zu verschieben, so wäre deren Realisierbarkeit mindestens teilweise in Frage gestellt. Es geht nicht an, die durch die Melioration gewonnenen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- und Güterzusammenlegungsvorteile aufzugeben, ohne gleichzeitig einen echten Vorteil für den Landschaftsschutz zu erhalten. Aus diesen Überlegungen geniessen die Interessen der Landwirtschaft gegenüber den Interessen des Landschaftsschutzes Vorrang. Folglich verletzt die Melioration Tobel keine bundesrechtliche Bestimmung des Landschaftsschutzes in diesem Punkt.

c. Die Beschwerdeführer gehen auch fehl, wenn sie meinen, die Verlegung des historischen Jakobspilgerwegs stelle einen Verstoss gegen die Bestimmungen des BG vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) dar. Die Linienführung des neuen Wanderweges weicht nur unbedeutend von der alten ab; dementsprechend ist auch die Wegverlängerung gering; der Wanderer kann sogar zum Teil mehr Aussicht geniessen, wie zum Beispiel auf die Ortschaft Erikon. Vor allem ist von Bedeutung, dass der Wanderweg in seiner Gesamtheit erhalten bleibt (BGE vom 3. November 1988 i. S. Th. H. und R. H. gegen die Güterzusammenlegungskorporation Tobel, E. 4. b). Es spielt daher auch keine Rolle, dass die vom Pilgerweg abzweigenden Wander- und Feldwege bezüglich Linienführung einer entsprechenden Anpassung bedürfen.

6. Die Beschwerdeführer beantragen die Erhaltung des Feldgehölzes am Rande des Schienenbühls.

Der «Schienenbühl» einschliesslich das Feldgehölz befinden sich seit 1984 in einer rechtskräftig ausgeschiedenen Kiesabbauzone. Der abgebaute Kies soll in erster Linie für die projektierten Meliorationsarbeiten verwendet werden.

Ist eine Kiesabbauzone rechtskräftig seit geraumer Zeit ausgeschieden, so kann diese nicht in einem ganz anderen Zusammenhang - in einem Beschwerdeverfahren auf Ausrichtung eines Bundesbeitrages für die Durchführung einer Melioration - nachträglich in Zweifel gezogen werden. Allfällige Einwände gegen die Kiesabbauzone hätten seinerzeit bei der Ausscheidung der Kiesabbauzone im kantonalen Plangenehmigungsverfahren erhoben werden müssen. Würde man im nachhinein eine Planung für den Kiesabbau - ausserhalb eines solchen kantonalen Planungsverfahrens und ausserhalb der hiefür vorgesehenen Zuständigkeitsordnung - für bundesrechtswidrig erklären, so stünde ein solcher Entscheid nicht nur in offenem Widerspruch zum Bundesrecht über die Raumplanung, sondern es läge zudem Willkür vor. Es trifft zwar zu, dass sich die Kiesabbauzone innerhalb des Meliorationsperimeters Tobel befindet, es besteht aber kein direkter Zusammenhang zwischen dem kantonalen Planungsverfahren und dem kantonalen Meliorationsverfahren; wenn überhaupt ein Zusammenhang zwischen diesen beiden kantonalen Verfahren besteht, so eher im Rahmen der Neuzuteilung der Grundstücke.

Der Vorwurf, es sei Bundesrecht verletzt worden, wenn man das erwähnte Feldgehölz nicht schütze, stösst somit ins Leere. Im Gegenteil haben sich die Behörden des Kantons Thurgau bemüht, dass Eingriffe in die Landschaft anlässlich des Kiesabbaus möglichst schonend erfolgen. So ist einer Verfügung des Baudepartements des Kantons Thurgau vom 12. Mai 1989, welche die Erteilung einer Bewilligung an eine Bauunternehmung für den Kiesabbau zum Gegenstand hat, zu entnehmen,

- dass für eine zu rodende Hecke südlich der Flurstrasse - es handelt sich hierbei um das Feldgehölz - vollständig Ersatz zu schaffen sei,

- dass beim Abbau anfallender Humus und allfälliges Abdeckmaterial anschliessend für die Wiedergestaltung zu verwenden seien, und

- dass der Abbau und die Rekultivierung fachgemäss, zum Beispiel nach den Richtlinien des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies zu erfolgen haben.

7. Die Beschwerdeführer stellen ferner den Antrag, den Kaabach nicht zu verlegen, sondern mit seinen Zuläufen und dem Ufergehölz integral zu erhalten; ausserdem dürfe ein Bundesbeitrag nur gewährt werden, wenn man den Kaabach gemäss dem im Bundesratsentscheid vom 22. Februar 1989 enthaltenen Auflagenkatalog saniere und vorgängig ein kantonales Auflageverfahren durchführe.

a. Der Kaabach fliesst westlich der Bahnlinie durch den Meliorationsperimeter. Das bestehende Bachbett weist eine ungenügende Wasseraufnahmekapazität auf, weshalb sich bei grösseren Niederschlägen stets Überschwemmungen ereignen; dabei werden landwirtschaftliche Heimwesen - landwirtschaftlich genutztes Kulturland sowie landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude - in Mitleidenschaft gezogen. Zur Verhinderung weiterer Überschwemmungen und damit verbundener Folgeschäden soll eine Sanierung vorgenommen werden, und zwar durch Erstellung eines neuen Bachbettes verbunden mit einer Begradigung des bestehenden Bachverlaufs. Der Regierungsrat hat daher am 17. Januar 1989 beschlossen, «das gesamte Kaabachverlegungsprojekt im Rahmen des ausgeschiedenen Trassees und in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unverzüglich zu erstellen und in einem breiten Vernehmlassungsverfahren den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Ortsgemeinde Tägerschen, dem WWF, dem Schweizer Heimatschutz sowie dem Thurgauischen Naturschutzbund zu unterbreiten. Nach Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens sei das gesamte Kaabachverlegungsprojekt dem Baudepartement zur Genehmigung zu unterbreiten».

Das vom Kanton Thurgau vorgesehene Vorgehen ist auch nach Ansicht des BWW als zuständige Bundesaufsichtsbehörde auf dem Gebiet der Wasserbaupolizei bundesrechtskonform. Der Bundesrat hat keinen Anlass, eine abweichende Auffassung zu vertreten, da der Bund nur darüber zu wachen hat, dass die Kantone die Verpflichtungen erfüllen, welche ihnen nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen bezüglich der Wasserbaupolizei obliegen (Art. 2 des BG vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei, SR 721.10). Diese Verpflichtungen sind hier, soweit es sich um rein wasserbaupolizeiliche Belange handelt, erfüllt. Ob und inwieweit weitergehende Verpflichtungen - so vor allem hinsichtlich des Landschaftsschutzes - zu erfüllen sind, wenn die Bachsanierung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Gesamtmelioration erfolgt und dafür ein Bundesbeitrag verlangt wird, ist nachfolgend zu prüfen. Aus wasserbaupolizeilicher Sicht ist abschliessend nur noch zu bemerken, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer das Bundesrecht kein kantonales Auflageverfahren bei der Verlegung des Kaabachs vorschreibt; der Kanton kann, wenn er dies will, ein solches Auflageverfahren vorsehen, weitergehende Verpflichtungen bestehen aber
nicht. Ebenso wenig besteht eine bundesrechtliche Verpflichtung, dass der Kanton eine Bachsanierung nur genehmigen darf, wenn dazu ein landwirtschaftliches Bedürfnis ausgewiesen ist.

b. Der Bundesrat hat in den Erwägungen seines ersten Entscheides vom 28. November 1988 darauf hingewiesen, dass die Zusicherung eines Bundesbeitrages davon abhängig sei, dass das Gesuch vorgängig von allen interessierten Fachinstanzen des Bundes geprüft werde. Die Gewährung eines Bundesbeitrages käme nur dann in Frage, wenn die Bundesfachinstanzen gegen das Meliorationsprojekt keine Einwände erhöben oder wenn zumindest genau umschriebene Auflagen und Bedingungen eingehalten würden (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesrates vom 22. Februar 1989).

Die Sanierung des Kaabachs wurde von den eidgenössischen Fachinstanzen einzig im Rahmen einer provisorischen Teilsanierung beim Landwirtschaftsbetrieb L. geprüft. Das gesamte Sanierungsprojekt, soweit es innerhalb des Meliorationsperimeters liegt, wurde aber bis anhin von den eidgenössischen Fachinstanzen nicht geprüft; dies gilt es nun nachzuholen, so vor allem unter dem Gesichtspunkt der Wasserbaupolizei und des Landschaftsschutzes.

Der Kanton Thurgau ist mit dem aufgezeigten Vorgehen einverstanden; so wird im Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 27. Februar 1990 vorgesehen, «dass das gesamte Kaabachverlegungsprojekt vor der Genehmigung durch das Baudepartement den Bundesamtsstellen - dem BUWAL, dem BWW, dem EMA - zur Prüfung vorgelegt werden müsse; die Sanierungsarbeiten dürften erst in Angriff genommen werden, wenn die zuständigen Bundesamtsstellen ihr Einverständnis zum Projekt gegeben hätten». Somit besteht Gewähr dafür, dass die Ausrichtung des vorgesehenen Bundesbeitrages erst dann erfolgt, wenn alle interessierten Bundesfachinstanzen mit dem Meliorations- und insbesondere mit dem Bachsanierungsprojekt einverstanden sind und ferner die Einhaltung allfälliger Rahmenbedingungen und Auflagen bei den Ausführungsarbeiten im Feld sichergestellt ist. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit sie nicht unter Vorbehalt des aufgezeigten Vorgehens gegenstandslos geworden ist.

8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG); sie werden angemessen herabgesetzt, da die bisherige Praxis der Vorinstanz bei der Gewährung von Bundesbeiträgen geändert werden muss (vgl. dazu Entscheid des Bundesrates vom 28. November 1988 in derselben Sache, Ziff. III.7.).

Ferner haben die Beschwerdeführer der Güterzusammenlegungskorporation Tobel für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG); bei der Bemessung dieser Entschädigung wird berücksichtigt, dass die Güterzusammenlegungskorporation Tobel schon im ersten Entscheid des Bundesrates vom 28. November 1988 einen Betrag von Fr. 1000.- zugesprochen erhielt; mangels einer detaillierten Kostennote wird die von den drei Beschwerdeführern noch zu bezahlende Entschädigung daher auf je Fr. 500.-, insgesamt Fr. 1500.-, festgesetzt (Art. 8 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0).

Die Beschwerdeführer erhalten keine Parteientschädigung, da ihre Beschwerde nur in einem einzigen Punkt (Kaabach) teilweise gegenstandslos geworden ist.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-55.22
Datum : 05. Juni 1990
Publiziert : 05. Juni 1990
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-55.22
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Art. 79 LwG. Art. 3 Abs. 2 Bst. c NHG. Bundesbeiträge an Meliorationen. Landschaftsschutz im Falle des Jakobspilgerwegs....


Gesetzesregister
NHG: 3 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
5 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
VBLN: 1
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 1 Bundesinventar
1    Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
113-IB-307
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bundesrat • thurgau • naturschutz • frage • inventar • landschaft • stelle • regierungsrat • innerhalb • wanderweg • bundesinventar • edi • evd • mass • bundesamt für umwelt • neuzuteilung • planungsverfahren • vorteil • bedingung • ausserhalb
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