VPB 54.45

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 17. Januar 1990)

PTT-Betriebe.

Unzulässigkeit der Aufsichtsbeschwerde und der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat in Sachen Bezahlung von Telefonrechnungen.

Entreprise des PTT.

Irrecevabilité de la dénonciation et du recours au Conseil fédéral en matière de paiement de factures de téléphone.

Azienda delle PTT.

Irricevibilità della denunzia e del ricorso amministrativo al Consiglio federale in materia di pagamento delle fatture del telefono.

1. Wird eine Telefonrechnung von einem Telefonabonnenten nicht bezahlt, so leitet die zuständige Fernmeldekreisdirektion nach zweimaliger erfolgloser Mahnung das Betreibungsverfahren für das Inkasso dieser Forderung ein. Erhebt der pflichtige Schuldner in der Folge gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so hat die Fernmeldekreisdirektion den Bestand und die Höhe der Forderung in einer beschwerdefähigen Verfügung feststellen zu lassen. Beschwerdeinstanz gegen die Verfügung der Fernmeldekreisdirektion ist die Generaldirektion PTT; deren Entscheid ist letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer weiterziehbar (Art. 16 der V vom 22. Juni 1970 zum PTT-Organisationsgesetz, SR 781.01; BGE 75 III 44). Sobald die Verfügung der Fernmeldekreisdirektion in Rechtskraft erwachsen ist, kann anschliessend Rechtsöffnung verlangt werden (Art. 80, 81 des BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1).

Wird ein Telefonanschluss gesperrt oder gekündigt, so kann der Telefonabonnent, wenn er damit nicht einverstanden ist, von der zuständigen Fernmeldekreisdirektion eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Diese kann wie beim Inkasso von Telefongebühren mit Beschwerde an die Generaldirektion PTT und letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer weitergezogen werden.

Daraus ergibt sich, dass bei Streitigkeiten betreffend Telefongebühren und die Sperre beziehungsweise Kündigung eines Telefonabonnements der Bundesrat unzuständig ist, weshalb auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

2. Steht ein ordentlicher Rechtsmittelweg zur Verfügung, so kann die Beschwerde ferner nicht als Aufsichtsbeschwerde an die Hand genommen werden, ist diese doch nur ein subsidiärer Rechtsbehelf (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 221 ff.). Es ist daher auch unter diesem Titel nicht darauf einzutreten.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-54.45
Datum : 17. Januar 1990
Publiziert : 17. Januar 1990
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-54.45
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : PTT-Betriebe.


BGE Register
75-III-44
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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