VPB 54.13

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 8. Juni 1988, der am 23. Juni 1989 vom Bundesgericht bestätigt wurde)

Fernsehen. Ausnahmsweise humoristisch gehaltene Informationssendung mit Karikaturpanorama der Schweiz, in welchem eine Kantonshauptstadt durch ein Behördenmitglied dieser Stadt als Spekulantenparadies am Rande der Legalität dargestellt wird.

Art. 14 Bst. c BB UBI. Beschwerdelegitimation des Stadtrates der erwähnten Stadt.

Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Konzession SRG von 1980. Journalistische Sorgfaltspflicht.

- Unanwendbarkeit der Kriterien für Berichterstattungen angesichts der deutlich erkennbaren Eigenartigkeit der Sendung.

- Befragung des Stadtpolitikers an der Grenze der Zulässigkeit im gewählten Rahmen.

Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Konzession SRG von 1980. Kein destruktiver Charakter des Sendungsausschnitts in bezug auf die nationale Einheit.

Art. 22 BB UBI. Der Veranstalter kann nicht zur Publikation des Entscheides der UBI verpflichtet werden.

Télévision. Emission d'information au ton exceptionnellement humoristique consacrée à un panorama caricatural de la Suisse, dans lequel une capitale de canton est présentée par un membre d'une autorité de cette ville comme un paradis des spéculateurs en marge de la légalité.

Art. 14 let. a AF AIEP. Qualité du conseil municipal de la ville mentionnée pour porter plainte.

Art. 13 al. 1 2ème phrase Concession SSR de 1980. Diligence journalistique.

- Inapplicabilité des critères régissant les comptes rendus, eu égard au caractère nettement particulier de l'émission.

- Interview du municipal à la limite de l'admissible, dans le contexte choisi.

Art. 13 al. 1 3ème phrase Concession SSR de 1980. Aucun caractère destructif de la séquence quant à l'unité nationale.

Art. 22 AF AIEP. Le diffuseur ne peut pas être astreint à publier la décision de I'AIEP.

Televisione. Emissione d'informazione dal tono eccezionalmente umoristica consacrata a un panorama caricaturale della Svizzera, nel quale la capitale di un Cantone è presentata da un membro dell'autorità di questa città come un paradiso per speculatori in margine alla legalità.

Art. 14 lett. c DF AIER. Legittimazione ricorsuale del consiglio municipale della città menzionata.

Art. 13 cpv. 1, 2° periodo Concessione SSR del 1980. Diligenza giornalistica.

- Inapplicabilità dei criteri che reggono i resoconti in considerazione della peculiarità chiaramente riconoscibile della trasmissione.

- Intervista del municipale al limite dell'ammissibile nel contesto scelto.

Art. 13 cpv. 1, 3° periodo Concessione SSR del 1980. Nessun carattere distruttivo della sequenza per rapporto all'unità nazionale.

Art. 22 DF AIER. L'organizzatore non può essere costretto a pubblicare la decisione dell'AIER.

A. Am 3. Dezember 1987 strahlte das Westschweizer Fernsehen in der wöchentlichen Magazin-Sendung «Temps présent» einen rund 50 Minuten dauernden Beitrag mit dem Titel «Dieu, que la Suisse est jolie!» aus. Das Fernsehen präsentierte den Zuschauern eine touristische Schweizerreise auf humoristische Weise. Eine Reihe berühmter Attraktionen wurden von ihren besten Seiten gezeigt - wie es für die ausländischen Feriengäste geschieht - und mit ironisierenden Kommentaren versehen: Zermatt mit Matterhorn, Grimentz, Appenzell, Luzern. Von Gartenzwergen oder von Heidi war auch die Rede. Während rund 4 Minuten beschäftigte sich die Sendung mit Zug und kam dabei insbesondere auf seine Rolle als Finanzplatz zu sprechen. Man versuche, sich hinter den idyllischen und renovierten Fassaden zu verstecken. Ein Stadtparlamentarier erklärte in einem kurzen Interview, dass sich hinter Phantom-Firmen sogar Wirtschaftskriminalität verberge. Geringe steuerliche Belastung habe Zug zum Finanzparadies werden lassen.

B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 1987 beschwerte sich die Stadt Zug bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über diese Sendung. In ihrer Rechtsschrift begehrte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der in der Sendung «Temps présent» vom 3. Dezember 1987 ausgestrahlte Beitrag über die Stadt Zug gegen Art. 13 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG von 1980, BBl 1981 I 285 f.) verstosse. Ferner sei die Feststellung der Konzessionsverletzung in den Medien (Tagespresse, Radio und Fernsehen) zu veröffentlichen, derweil alle Kosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden seien.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, der beanstandete Beitrag habe die Stadt Zug auf einseitige, unobjektive und verletzende Weise dargestellt. Die als «humoristisch» verharmloste Sendung habe die Stadt Zug als bösen Gnomen apostrophiert und als Zentrum der Wirtschaftskriminalität und Spekulantenparadies hingestellt. Dieses Zerrbild sei noch dadurch verstärkt worden, dass mit einem Vertreter der Sozialistisch-Grünen Alternative nur ein einziger Stadtparlamentarier in der Sendung zu Wort gekommen sei, der überdies als Mitglied einer kleinen Gruppierung die Zuger Bevölkerung in keiner Weise repräsentativ habe vertreten können. Zusammenfassend ergebe sich, dass solche Sendungen die Verständigung zwischen der deutschen und französischen Schweiz keineswegs förderten.

...

II

1. ...

Da der beanstandete Beitrag sich direkt mit der Stadt Zug befasste, besitzt die durch ihren Stadtrat vertretene Gemeinde Zug zweifellos eine enge Beziehung zum Gegenstand der fraglichen Sendung. Soweit den ihr gewidmeten Sendeteil betreffend, ist die Beschwerdeführerin demnach gemäss Art. 14 Bst. c des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) zur Einreichung einer Beanstandung legitimiert, und es ist auf ihre Eingabe vom 31. Dezember 1987 einzutreten.

2. Der beanstandete Bericht wurde am 3. Dezember 1987 und somit noch unter der Herrschaft der SRG-Konzession von 1980 ausgestrahlt, weshalb die vorliegende Beschwerde im Lichte der Programmbestimmungen obgenannter Konzession zu beurteilen ist.

3.a.+b. ...

c. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der SRG-Konzession von 1980 (in Kraft bis zum 31. Dezember 1987) müssen die Programme unter anderem eine objektive Information vermitteln.

(Begriff, vgl. VPB 51.33, S. 330; VPB 53.45, S. 326.)

Diesbezüglich ist anzufügen, dass je nach Erwartungshaltung des Publikums unterschiedliche Anforderungen an das Programm gestellt werden: Erhebt eine Sendung für jedermann erkennbar nicht den Anspruch, Informationen zu vermitteln, so hat diese Produktion nicht in derselben Weise dem Objektivitätsgebot zu genügen wie eine der Berichterstattung gewidmete Sendung (vgl. VPB 48.76).

4.a. Das Nachrichtenmagazin «Temps présent» ist eine Sendung, die üblicherweise einen hohen informativen Gehalt aufweist und für seine hervorragende Berichterstattung schon mehrmals im In- und Ausland ausgezeichnet worden ist. Dementsprechend geniesst dieses Sendegefäss beim Zuschauer den Ruf, seriös recherchierte und fundierte Information zu vermitteln.

Es erscheint daher aussergewöhnlich, dass der verantwortliche Redaktor am 3. Dezember 1987 die Ausstrahlung des Beitrags «Dieu, que la Suisse est jolie!» wie folgt ankündigte: Der programmierte Film verstehe sich als «un reportage tendre et subjectif dans un pays de carte postale et de nains de jardin». Dieser einleitende Kommentar signalisierte dem Zuschauer deutlich, welches Ziel der anschliessend gezeigte Beitrag verfolgte: Anhand der Darstellung von weiterverbreiteten Clichés, die die Schweiz für manchen ausländischen Touristen symbolhaft repräsentieren, sollte ein liebevoll-selbstkritischer Blick auf gewisse Eigenschaften und Gewohnheiten der Schweizer geworfen werden.

Die unmissverständliche Ankündigung lässt keinen Zweifel daran bestehen, dass die Reportage keine streng objektive Berichterstattung üblichen Zuschnitts darstellte, sondern eine stark subjektiv geprägte Schilderung, welche cum grano salis aufzunehmen war.

Diese Intention wird besonders transparent, wenn man sich die zahlreichen Kunstgriffe vergegenwärtigt, die bei der Herstellung der Sendung verwendet wurden: Rahmengeschichte im Märchenstil, unübersehbare Kontraste zwischen Bild und Ton (betont nüchterner, dann bisweilen geschwollen-pathetischer Kommentar zu eher leichtgewichtigen Themen, forcierter Einsatz von Musik) und so weiter. Die Reportage ist genügend mit ironisierenden Brechungen und Verfremdungen versehen, um bereits von ihrem Stil her eine Verwechslung mit einer reinen Informationssendung auszuschliessen.

Als erstes Zwischenergebnis steht demnach fest, dass der Beitrag «Dieu, que la Suisse est jolie!» nicht als Informationssendung bezeichnet werden kann, die an den Kriterien journalistischer Sorgfalt für Berichterstattungen zu messen wäre. Das Publikum ist in gebührender Weise auf die Eigenart dieser Produktion hingewiesen worden, um hernach selber den Stellenwert und die Bedeutung der vernommenen Äusserungen gewichten zu können.

b. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass allein die Sequenz über die Stadt Zug zahlreiche negative und verletzende Darstellungen enthalte, während die übrigen Beiträge, die sich mit Zermatt, Grimentz, Appenzell und Luzern beschäftigten, unterhaltsam und ausgeglichen wirkten, ohne verletzende Äusserungen zu beinhalten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt die Betrachtung der gesamten Reportage vom 3. Dezember 1987, dass die Beiträge über die erwähnten Fremdenverkehrsorte das gemeinhin mit diesen Ortschaften assoziierte Bild in genauso ironisch überhöhter Weise wiedergeben. Insofern ist der Veranstalterin darin zuzustimmen, dass das Cliché, welches mit der Stadt Zug in Verbindung gebracht wird, anders, weniger poetisch geartet ist als das der anderen Orte. Eine besondere Heftigkeit der Karikatur ist hingegen in der beanstandeten Sequenz nicht auszumachen.

Ironisch-satirische Darstellungen behandelter Themen sind konzessionsrechtlich selbstverständlich statthaft, mit den der Satire eigenen Übertreibungen und Zuspitzungen. Hingegen darf auch durch solche Darbietungen die Meinungsbildung des Zuschauers nicht auf unzulässige Weise beeinflusst werden. Dass das von der Stadt Zug vermittelte Bild einseitig und teilweise unschmeichelhaft ausfällt, hängt mit dem von den Programmmachern gewählten (konzessionsrechtlich zulässigen) Sendekonzept zusammen. Dem unvoreingenommenen Betrachter entgeht nicht, dass die beanstandete Sequenz lediglich einen Aspekt der komplexen Zuger Realität hervorhebt, um - auf einer anderen Ebene - eine Facette schweizerischer Eigenart, den Geschäftssinn, zu illustrieren. In dieser Hinsicht steht die Stadt Zug nur als anschauliches Beispiel, als «Chiffre», genauso wie die anderen gezeigten Gemeinden die Funktion exemplarischer Projektionen bestimmter schweizerischer Eigenheiten oder Clichés (Volkstümlichkeit, Ordnungssinn usw.) einnehmen.

c. ...

Die Beschwerdeführerin nimmt unter anderem Anstoss daran, dass sie als «Zentrum der Wirtschaftskriminalität» hingestellt werde. Im beanstandeten Beitrag wird der betreffende Ausdruck in dieser Form nicht verwendet. Im ersten Interview-Ausschnitt äussert der Stadtparlamentarier die Vermutung, die Prosperität der Stadt Zug nähre sich auch aus allenfalls strafbaren Handlungen. Die entsprechende Passage ist klar als persönliche Wertung erkennbar.

Zur ebenfalls beanstandeten Formulierung «Paradies der Spekulanten» ist folgendes zu bemerken: Der strittige Begriff knüpft an den im Volksmund zur Bezeichnung günstiger fiskalischer Verhältnisse gebräuchlichen Ausdruck «Steuerparadies» an. Er wird in der beanstandeten Sequenz erst noch im Rahmen einer märchenhaft inspirierten Schilderungsform «verwendet, was dessen Tragweite zusätzlich abschwächt. Eine Konzessionsverletzung kann darin nicht erblickt werden.

d. Die Beschwerdeführerin rügt in einem separaten Punkt, dass im strittigen Beitrag einzig ein linker Stadtpolitiker zu Wort komme. Da er als «conseiller municipal» vorgestellt worden sei, habe der Zuschauer den Eindruck erhalten, er gehöre der Exekutive an und äussere eine von der grossen Mehrheit der Bevölkerung mitgetragene Auffassung.

Dass eine kontroverse Kommentierung der Zuger Wirtschaftslage angesichts des besonderen Charakters der Sendung nicht erforderlich war, ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen. Es trifft indes zu, dass der Stadtparlamentarier der einzige Politiker ist, der in der beanstandeten Sendung zu einer Stellungnahme eingeladen worden ist. Lässt sich noch erklären, dass zur Erläuterung des speziellen Rufes der Stadt Zug als Finanzmetropole dem Zuschauer mehr Informationen vermittelt werden mussten als bei der Darstellung der übrigen (klassischen) Fremdenverkehrsorte, erscheint die Entscheidung der Programmgestalter, hierzu einen Stadtpolitiker auftreten zu lassen, in gewisser Hinsicht doch recht unklug. Der Auftritt des Befragten unterbricht vorübergehend den ansonsten deutlich erkennbaren ironisierenden Fluss der Sendung. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Interview eventuell geeignet war, dem Beitrag über die Stadt Zug in den Augen einzelner Zuschauer einen Anstrich von Seriosität zu verleihen, der nicht zum sonstigen Charakter der Sendung passt.

Anderseits nehmen die beiden Interview-Sequenzen keinen zentralen Platz im beanstandeten Sendeteil ein und geben ihm keinen wesentlichen neuen Charakter. Werden die zwei Interview-Ausschnitte weggedacht, gelangt man zum Ergebnis, dass die im verbleibenden Teil der strittigen Sequenz vermittelte Aussage zur Stadt Zug substantiell kaum berührt wird. Es ergibt sich somit, dass die ausgestrahlten Passagen des Gespräches mit dem Stadtparlamentarier im Rahmen des inkriminierten Beitrages lediglich einen Nebenpunkt darstellen.

Angesichts der sekundären Bedeutung des strittigen Interviews kann die Frage offen bleiben, inwiefern der Begriff «conseiller municipal» auf ein Mitglied der kommunalen Exekutive schliessen lassen musste. Jedenfalls scheinen gewichtige Zweifel gegenüber der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung angebracht, zumal die in der welschen Schweiz gebräuchliche Terminologie offenbar mehrdeutig ist.

Vollends unwahrscheinlich erscheint ferner die Annahme der Beschwerdeführerin, die Zuschauer seien zur Auffassung verleitet worden, der Stadtparlamentarier vertrete kraft seines Amtes die Meinung einer «grossen Mehrheit der Bevölkerung». Selbst wenn im Interesse einer optimalen Transparenz wünschbar gewesen wäre, dass die Angaben zur Funktion des Stadtparlamentariers dessen Position besser signalisiert hätten, kann von einer Irreleitung des Zuschauers nicht die Rede sein.

Ohne weiteres wird klar, aus welcher weltanschaulichen Perspektive der Befragte seinen Kommentar zu den Zuger Verhältnissen abgibt. Desgleichen geht aus den einleitenden Worten des Stadtparlamentariers «Je pense que Zoug ou les gens qui décident à Zoug ...» hervor, dass der Sprechende seine höchstpersönliche Meinung kundgibt und keinesfalls im Namen einer Behörde auftritt. Diese Worte lassen gar durchblicken, dass er keinen (oder zumindest nur einen geringen) Einfluss auf die Entscheidungen nehmen kann, die das vorgestellte Bild Zugs prägen. Schliesslich kennzeichnen sich seine Ausführungen nicht durch spezifische Sachkenntnisse, welche für jedermann erkennbar auf die Ausübung eines (exekutiven) Amtes zurückzuführen wären. Im ersten Interview Ausschnitt stellt er vielmehr persönliche Vermutungen genereller Natur auf, und auch die im zweiten Ausschnitt gemachten Angaben weisen ihn als durchaus interessierten Bürger, keinesfalls aber als Stadtmagistraten aus.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Befragung eines einzelnen Stadtpolitikers, gleich welcher parteipolitischen Herkunft, gemessen am Konzept der Sendung recht ungeschickt erscheint. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass dem Interview kein entscheidendes Gewicht zukommt und dessen Ausstrahlung die Meinungsbildung des Zuschauers nicht verfälscht hat.

Aus diesen Gründen erkennt die Beschwerdeinstanz, dass die Passage der Sendung «Temps présent» vom 3. Dezember 1987 über die Stadt Zug das in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 SRG-Konzession von 1980 verankerte Gebot der Objektivität nicht verletzt hat. Demzufolge erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

5. In der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags erblickt die Beschwerdeführerin nebst einer Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 SRG-Konzession von 1980 implizit auch einen Verstoss gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 3 SRG-Konzession von 1980, wonach die Programme so zu gestalten sind, dass sie unter anderem «die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken (...).»

Nach konstanter Praxis der Beschwerdeinstanz hat nicht jede Einzelsendung einen konkreten Beitrag zu diesen Zielsetzungen zu leisten. Unzulässig wären indessen Sendungen, die in direktem Gegensatz zu den genannten Verpflichtungen stünden, ihnen geradezu entgegenwirkten, etwa infolge eines ausschliesslich destruktiven Charakters. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Dafür sorgt bereits der durch die gesamte Sendung getragene ironisch-liebevolle Grundtenor. Die Wahl des verfremdeten Märchenstils belegt den (selbst)kritischen, aber gleichzeitig verspielt-nachsichtigen Charakter der eigentümlichen Reise durch die Schweiz. Daneben werden in der Zuger Sequenz durchaus auch positive Attribute der gezeigten Ortschaft, wie ihre Ruhe und landschaftliche Schönheit erwähnt, so dass gesamthaft in keiner Weise von einer den genannten Zielen direkt entgegenwirkenden Sendung gesprochen werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.

6. Art. 22 BB UBI regelt abschliessend die Massnahmen, welche die UBI im Falle einer festgestellten Konzessionsverletzung ergreifen kann. Eine als Sanktion ausgesprochene Pflicht des Veranstalters zur Publikation des Feststellungsentscheides der UBI ist im Bundesbeschluss nicht vorgesehen. Daher ist das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens abzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überbindung der Verfahrens- und Parteikosten auf die Veranstalterin. Nachdem in Art. 26 BB UBI die Anwendbarkeit der Bestimmungen des VwVG ausgeschlossen worden ist, regelt Art. 24 BB UBI die Kostenfrage abschliessend. Dies hat zur Folge, dass die Zusprache einer Parteikostenentschädigung an die obsiegende Partei generell ausgeschlossen ist und Verfahrenskosten lediglich den Beschwerdeführern (in bestimmten, hier nicht interessierenden Fällen), niemals aber dem Veranstalter auferlegt werden können.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-54.13
Datum : 08. Juni 1988
Publiziert : 08. Juni 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-54.13
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Fernsehen. Ausnahmsweise humoristisch gehaltene Informationssendung mit Karikaturpanorama der Schweiz, in welchem eine Kantonshauptstadt...


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BBl
1981/I/285
VPB
48.76 • 51.33 • 53.45