VPB 53.21
(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 1988)
Art. 8 Abs. 1 Bst. a AngO. Auflösung des Dienstverhältnisses eines ständigen Angestellten durch den Bund.
- Feststellung des Selbstverschuldens, das vorliegend in nachlassenden Leistungen wegen übermässigem Alkoholkonsum besteht. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungsverfahrens und nicht jene zur Zeit, als die Beschwerde eingereicht wurde oder zur Beurteilung steht.
- Ungenügende Arbeitsleistungen und das blosse Vortäuschen einer Alkoholentwöhnungskur, zu der sich der Angestellte verpflichtet hatte, rechtfertigen die Kündigung.
Art. 8 al. 1er let. a RE. Résiliation, par la Confédération, des rapports de service d'un employé permanent.
- Constatation d'une faute de l'employé, qui consiste présentement en la dégradation de ses prestations due à un abus de l'alcool. Sont déterminantes les circonstances régnant au moment de la résiliation et non de l'introduction du recours ou lors du jugement.
- Des prestations de travail insatisfaisantes et la pure simulation d'une cure de désintoxication, que l'employé s'était engagé à suivre, justifient la résiliation.
Art. 8 cpv. nett. a RI. Scioglimento, da parte della Confederazione, del rapporto di servizio di un impiegato permanente.
- Constatazione della colpa dell'impiegato che consiste, nel caso presente, nella degradazione delle prestazioni, dovuta ad abuso d'alcole. Sono determinanti le circostanze al momento della procedura di disdetta e non quelle al momento dell'introduzione del ricorso o della decisione.
- Prestazioni insufficienti e simulazione di una cura di disintossicazione che l'impiegato si è impegnato a seguire, giustificano la disdetta.
I
A. X wurde auf 1. Dezember 1984 zum ständigen Angestellten des Bundes ernannt. Seine anfänglich guten Leistungen gingen mit der Zeit zurück. Der Grund wurde in übermässigem Alkoholkonsum vermutet. Abklärungen ergaben unter anderem, dass X zweimal - 1984, noch vor dem Eintritt in die Bundesstelle und 1987 - in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hatte. Im Anschluss an ein Gespräch, welches am 4. März 1987 stattfand, an eine Qualifikation im März 1987, die bezüglich Arbeitseinsatz und Zuverlässigkeit ungenügend ausfiel, und an ein Schreiben der vorgesetzten Stelle vom 9. April 1987 unterzeichnete X am 12. Juni 1987 eine Erklärung, in welcher er sich bereit erklärte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und alkoholunabhängig zu werden.
Am 3. August 1987 bestätigte der Kantonale Sozial-Medizinische Dienst den Beginn der Antabus-Kur. Mit Brief vom 24. September 1987 teilte die Bundesstelle X mit, dass von Disziplinar- oder andern Administrativmassnahmen abgesehen werde, ein späterer Rückfall jedoch die sofortige Entlassung zur Folge habe.
Am 9. Oktober 1987 fand ein weiteres Gespräch zwischen Vorgesetzten und X statt. Dabei bestätigte X, dass die begonnene Antabus-Kur unter Aufsicht fortgesetzt werde. Am 5. Februar 1988 schrieb jedoch der Alkoholfürsorger des Sozial-Medizinischen Dienstes der Direktion der Bundesstelle unter anderem, X weigere sich, die Antabustabletten zu nehmen, und er trinke weiterhin Alkohol. Eine zusätzliche Abklärung bestätigte, dass X die Antabus-Kur gar nicht begonnen hatte. Eine im Februar 1988 durchgeführte Sonderqualifikation war hinsichtlich Arbeitseinsatz sowie Verhalten gegenüber Vorgesetzten nur teilweise genügend, im übrigen genügend bis gut.
Die Direktion der Bundesstelle orientierte X mit Schreiben vom 14. März 1988, sie werde der Wahlbehörde die Auflösung des Dienstverhältnisses beantragen, und forderte ihn auf, zur vorgesehenen Massnahme innert zwanzig Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Erklärung vom 7. April 1988 weigerte sich X eine solche Stellungnahme abzugeben.
B. Mit Verfügung vom 19. Mai 1988 kündigte das zuständige eidgenössische Departement X und erklärte die Auflösung des Dienstverhältnisses als selbstverschuldet. Die Verfügung wurde X am 24. Mai 1988 ausgehändigt.
C. Mit Eingabe vom 22. Juni 1988 führt X rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Verfügung des eidgenössischen Departementes vom 19. Mai 1988 sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
...
II
1.a. ...
b. In der angefochtenen Verfügung wird festgestellt, die Auflösung des Dienstverhältnisses sei vom Beschwerdeführer selbst verschuldet. Wegen der damit verbundenen kassenrechtlichen Wirkungen ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Seine Legitimation ist gemäss Art. 103 Bst. a OG auch dann zu bejahen, wenn das Dienstverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden ist.
c. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann im vorliegenden Fall neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden, denn die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bindet das Bundesgericht nicht (Art. 104 Bst. a und b, 105 Abs. 2 OG). Gemäss Art. 114 Abs. 1 OG ist es auch nicht an die von den Parteien abgegebenen Begründungen gebunden, es darf aber nicht über die gestellten Begehren hinaus gehen.
2.a. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Kündigung beruhe auf einer einseitigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes. Mit dem Hinweis auf die Alkoholprobleme des Beschwerdeführers, insbesondere auf zwei zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen und Führerausweisentzüge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, stütze sie sich einseitig auf vergangene Gegebenheiten. Massgebend sei jedoch das heutige Verhalten, und da berücksichtige die angefochtene Verfügung nicht, dass in den vergangenen sechs Monaten eine entscheidende Besserung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe den Ernst der Lage eingesehen und es aus eigener Willensanstrengung geschafft, den Weg der Besserung einzuschlagen, und er habe den festen Willen, vom Alkohol loszukommen. Auch die Verweigerung der Antabus-Kur liege rund zehn Monate zurück und sei heute unbeachtlich, weil die Besserung auf einem anderen Weg erreicht worden sei; dies festzustellen, wäre für die Vorinstanz ein leichtes gewesen.
b. Es trifft zu, dass die Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in der angefochtenen Verfügung knapp ist. Immerhin wird neben dem Verdacht auf Alkoholprobleme, der sich dann bestätigt habe, festgehalten, die Qualifikation im März 1987 sei in bestimmten Bereichen bloss teilweise genügend oder sogar ungenügend ausgefallen. Vor allem wird angeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Juni 1987 für die Alkoholentwöhnungskur entschieden, als er vor die Wahl gestellt worden sei, sich einer solchen Kur zu unterziehen oder auf eine Weiterbeschäftigung in der Bundesstelle zu verzichten. Nebst dem Bericht des Alkoholfürsorgers hätten Zusatzerhebungen gezeigt, dass der Beschwerdeführer die beim Arzt abgeholten Tabletten von Anfang an nicht eingenommen, sondern statt dessen weiterhin Alkohol konsumiert habe.
c. Diese Sachverhaltsdarstellung ist an sich genügend. Ob sie für eine Kündigung ausreicht, ist nicht hier, sondern bei der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Hingegen muss im Zusammenhang mit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes folgendes berücksichtigt werden.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungsverfahrens und nicht jene zur Zeit, als die Beschwerde eingereicht wurde oder zur Beurteilung steht. Bereits mit Schreiben vom 14. März 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Kündigung in Aussicht gestellt. Im damaligen Zeitpunkt liessen die Leistungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz immer noch zu wünschen übrig; kurz zuvor hatte sich zudem herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die Vorgesetzten hinsichtlich der Antabus-Kur getäuscht hatte. Als ihm das rechtliche Gehör geschenkt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme und griff, wie sich aus einer Aktennotiz ergibt, im mündlichen Gespräch zu Ausflüchten.
Im Schreiben vom 14. März 1988 werden die Umstände näher dargelegt, die zum Kündigungsverfahren führten; dabei wird auch erwähnt, Arbeitseinsatz und Verhalten gegenüber Vorgesetzten seien nur als teilweise genügend beurteilt worden. Es verhält sich also nicht so, dass für die Kündigung Ereignisse ausschlaggebend gewesen wären, welche Monate zurücklagen. Entscheidend war vielmehr, dass der Beschwerdeführer ein für die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses grundlegendes Versprechen nicht eingehalten und im übrigen sich auch am Arbeitsplatz kaum erheblich gebessert hatte.
d. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich damit als unbegründet. Hingegen bleibt noch zu prüfen, ob die Kündigung gegen Bundesrecht verstösst, insbesondere, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
3.a. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO, SR 172.221.104), wonach das Dienstverhältnis unter Angabe der Gründe für ständige Angestellte auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats gekündigt werden kann.
Die Angestelltenordnung enthält keine näheren Bestimmungen über die Gründe, aus denen die Verwaltung ein Anstellungsverhältnis kündigen darf. Der Entscheid darüber, ob eine Kündigung angezeigt sei, ist dem Ermessen der Behörde überlassen. Die Behörde hat ihr Ermessen aber pflichtgemäss auszuüben. Sie darf nur kündigen, wenn sie sich auf triftige Gründe stützen kann. Ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 77 AngO, das heisst ein Umstand, der die fristlose Entlassung rechtfertigen würde, ist indessen nicht erforderlich. Es genügt, dass die Kündigung sich im Rahmen des Ermessens hält, das der Verwaltung zusteht, und angesichts des Verhaltens des Angestellten als vertretbare Massnahme erscheint. Sachlich nicht haltbare, willkürliche Kündigungen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben. Das Bundesgericht prüft, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat; zu einer Ermessenskontrolle ist es hingegen nicht befugt, denn es liegt keiner der Fälle vor, in denen nach Art. 104 Bst. c OG die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist.
b. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Leistungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz mit der Zeit nachliessen, teilweise sogar ungenügend ausfielen. Der Grund dafür lag unbestreitbar in dessen Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum. Vor die Wahl gestellt, das Dienstverhältnis aufzulösen oder sich einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen, entschied sich der Beschwerdeführer für die Antabus-Kur. Er unterzog sich dieser aber nur scheinbar. Wenn die Behörde unter solchen Umständen und nach einer nochmaligen Qualifikation, die wiederum nicht in allen Teilen günstig ausfiel, zur Auflösung des Dienstverhältnisses schritt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Als besonders gravierend erscheint, dass der Beschwerdeführer die Antabus-Kur nicht einfach verweigerte, sondern vorgetäuscht hat, er unterziehe sich der Massnahme. Diese Handlungsweise war geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers derart zu zerstören, dass eine Weiterführung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar war; hinzu kamen die weiterhin nicht in allem genügenden Leistungen am Arbeitsplatz und das Verhalten des Beschwerdeführers während des Kündigungsverfahrens, welches auf fehlende Einsicht schliessen liess. Die Beschwerde
erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Im Zeitpunkt der Kündigung lagen triftige Gründe vor, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigten. Damit erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen.
4. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AngO muss Angestellten, die der Versicherungskasse angehören, bei der Kündigung schriftlich mitgeteilt werden, ob diese im Sinne der Statuten der Versicherungskasse als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.
Die Vorinstanz hat dies in der angefochtenen Verfügung getan und festgestellt, die Auflösung des Dienstverhältnisses sei durch den Beschwerdeführer selbst verschuldet. Die Feststellung trifft angesichts des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens zu; sie verstösst auch sonst nicht gegen Bundesrecht.
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