VPB 53.17

(Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988)

Landwirtschaft. Preiszuschläge auf Futtermitteln. Rückerstattung wegen unzumutbarer Härte. Kein Anspruch einer Firma, welche die Ware nicht selber importiert, sondern nur mit der Abwicklung der Zolldeklaration betraut ist. Begriff der unzumutbaren Härte und diesbezügliche Beweislast.

Agriculture. Suppléments de prix sur les denrées fourragères. Remboursement en cas de charge intolérable. N'y a pas droit l'entreprise qui n'importe pas elle-même la marchandise, mais est uniquement chargée de la déclaration en douane. Notion de charge intolérable et fardeau de la preuve y relative.

Agricoltura. Soprapprezzi sui foraggi. Rimborso in caso di rigore insostenibile. Non vi ha diritto la ditta che non importa la merce, ma è unicamente incaricata della dichiarazione doganale. Nozione di rigore insostenibile e onere della prova.

I

A. Die F. AG (mit Sitz in der Schweiz) importierte 55 150 kg oxydierte Weizenstärke aus der Bundesrepublik Deutschland. Sie beauftragte die X Transporte AG mit der Verzollung der Ware. Weil das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) den Preiszuschlag für die betreffende Ware in der V des EVD vom 23. Dezember 1981 über Preiszuschläge auf Futtermitteln (V, SR 916.112.231) um Fr. 4.-/100 kg anhob (Änderung vom 28. Oktober 1985, AS 1985, S. 1638) und diese Änderung am 1. November 1985 in Kraft trat, hatte die X AG die Verzollung spätestens bis Ende Oktober 1985 vorzunehmen.

Wegen der Ausfuhrzollbehandlung konnte die X AG die Zolldeklaration jedoch erst am 1. November 1985 vornehmen. Die Schweizerische Gesellschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) erhob deshalb von der F. AG die um Fr. 4./4100 kg erhöhten Preiszuschläge, insgesamt Fr. 2206.- mehr als vor dem 1. November 1985 erhoben worden wären. Diesen Betrag hat die F. AG der X AG zur Bezahlung auferlegt.

B. Nach erfolglosen Verhandlungen mit der Eidg. Oberzolldirektion und der Deutschen Bundesbahn gelangte die X AG am 27. April 1987 an die GGF und am 7. Mai 1987 an das EVD. Sie ersuchte um Rückerstattung der Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.-. Mit Verfügung vom 21. April 1988 trat das EVD auf das Gesuch der X AG mangels Legitimation nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin Kosten im Betrage von Fr. 180.60.

C. Gegen diesen Entscheid hat die X AG am 25. April 1988 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag auf Rückerstattung der Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.-.

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Zolldeklaration im Auftrag der Importeurin vorgenommen und sei deshalb rückerstattungsberechtigt. Weil die Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und der F. AG seither nachgelassen hätten und der Verdienstausfall einen nicht unbedeutenden Umfang angenommen habe, handle es sich zudem um einen Härtefall, der die Rückerstattung der streitigen Preiszuschläge rechtfertige.

...

II

1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des EVD, auf ein Gesuch um Rückerstattung von Preiszuschlägen wegen unzumutbarer Härte nicht einzutreten.

Der Bundesrat ist nach Art. 99 Bst. g OG und Art. 72 ff . VwVG nur soweit zuständig, als die Verfügung des EVD den Erlass oder die Stundung geschuldeter Abgaben betrifft, während eine Verfügung über die Rückerstattung bezahlter Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Wird jedoch die Rückerstattung eines Preiszuschlages wegen unzumutbarer Härte verlangt, so handelt es sich dabei nicht um die Rückerstattung einer zu Unrecht geforderten und bezahlten, sondern um den Erlass einer rechtmässig geforderten und bezahlten Abgabe. In diesem Fall entscheidet nach ständiger Praxis nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat als Beschwerdeinstanz (nicht veröffentlichter Bundesgerichtsentscheid vom 13. Juli 1977 i.S. G. AG & Kons. gegen EVD; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesrates vom 21. Oktober 1981 i.S. N. AG gegen EVD; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1985 i.S. Firma CH.S & Co. gegen EVD). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt; der Entscheid fällt demnach in die Zuständigkeit des Bundesrates.

Dabei überprüft er die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG in vollem Umfang.

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Bst. a VwVG).

Die Beschwerde ist im übrigen frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 50 und 52 VwVG), so dass darauf einzutreten ist.

2. Nach Art. 5 V kann das EVD die GGF beauftragen, dem Importeur den Preiszuschlag ganz oder teilweise zurückzuerstatten oder zu erlassen, sofern dieser für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet.

Zwei Voraussetzungen müssen somit erfüllt sein, damit Preiszuschläge überhaupt zurückerstattet werden können: es muss sich beim Gesuchsteller um den Importeur handeln, und der Preiszuschlag muss für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist auf das Rückerstattungsgesuch nicht einzutreten, beziehungsweise ist es abzuweisen.

Das EVD ist auf das Rückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese die Ware nicht selbst importiert habe, sondern gestützt auf ein Vertragsverhältnis mit der Importeurin, der F. AG, lediglich die Zolldeklaration vorgenommen habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, sie sei rückerstattungsberechtigt, weil sie die Zollanmeldung «im Auftrag des Importeurs» vorgenommen habe.

In ihrem Schreiben vom 27. April 1987 an die GGF stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Firma kurz vor. Sie sei «seit Jahrzehnten im Verzollungsgeschäft für Bahn- und LKW-Partien tätig». Weiter ergibt sich aus ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung, dass sie einzig mit der Abwicklung der Zolldeklaration betraut war.

Sie erhielt dafür von der F. AG eine Vergütung von Fr. 25.- brutto (Schreiben der Beschwerdeführerin an die GGF vom 7. Mai 1987); demgegenüber wurde der Preiszuschlag richtigerweise der Importeurin F. AG in Rechnung gestellt.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerdeführerin nicht als Importeurin im Sinne von Art. 5 V. Dass die F. AG von ihr die Übernahme der Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.- verlangt hat, betrifft das zwischen diesen beiden Firmen bestehende Rechtsverhältnis und kann im vorliegenden Verfahren nicht auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft werden.

Das EVD ist somit zu Recht nicht auf das Rückerstattungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.

3. Sogar wenn die Beschwerdeführerin vom EVD als Importeurin betrachtet worden wäre, hätte ihr Gesuch abgewiesen werden müssen. Denn an die Annahme einer unzumutbaren Härte werden nach ständiger bundesrätlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Die Gründe müssen in erster Linie in den persönlichen Verhältnissen des Verpflichteten liegen; ausserdem müsste die Bezahlung des Preiszuschlages, gemessen an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit, ein unverhältnismässig hohes Opfer bedeuten, so dass der Verzicht auf die Abgabe als dringend und billig erscheint (VPB 42.72, VPB 43.28; unveröffentlichter Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1985 i.S. Firma CH.S & Co. gegen EVD).

Die Beschwerdeführerin hat in keiner Weise dargelegt, dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Obwohl im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Sachverhalt durch die verfahrensleitende Instanz von Amtes wegen zu ermitteln ist (Art. 12 VwVG), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdebegründung den Parteien obliegt. Diese Substantiierungslast bringt für die Beschwerdeführerin neben der Beweislast auch eine Mitwirkungspflicht bei der Beweisführung. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet für die Behörde nicht, dass sie den Sachverhalt von sich aus weiter erforschen muss, ausser wenn besondere Umstände ihr dies nahelegen (VPB 46.72 mit weiteren Hinweisen).

Die Begründung der Beschwerdeführerin genügt in formeller Hinsicht zwar den Anforderungen von Art. 52 VwVG. Materiell aber ist nicht ersichtlich, weshalb die Preiszuschlagsdifferenz von Fr. 2206.- für die Beschwerdeführerin eine unzumutbare Härte darstellen soll.

Zudem ist der behauptete Rückgang des Geschäftsverkehrs mit der F. AG unerheblich; denn nach Art. 5 V kann nur in Fällen, in denen der Preiszuschlag selbst eine unzumutbare Härte bedeutet, eine Rückerstattung in Frage kommen.

4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dokumente des Bundesrates
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : VPB-53.17
Data : 07. settembre 1988
Pubblicato : 07. settembre 1988
Sorgente : Autorità che hanno preceduto la LPP fino al 2006
Stato : Pubblicato come VPB-53.17
Ramo giuridico : Consiglio federale
Oggetto : Landwirtschaft. Preiszuschläge auf Futtermitteln. Rückerstattung wegen unzumutbarer Härte. Kein Anspruch einer Firma, welche...


Registro di legislazione
OG: 99
PA: 12  48  49  50  52  72
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accordo delle volontà • calcolo • casale • cereale • condizione • consiglio federale • d'ufficio • decisione • dfe • fattispecie • illiceità • importazione • istante • legittimazione • mais • motivazione dell'istanza • obbligo di collaborare • onere della prova • prassi giudiziaria e amministrativa • quesito • scritto • situazione personale • termine • tribunale federale • vittima
VPB
42.72 • 43.28 • 46.72