VPB 51.42

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 28. Januar 1987)

Bundespersonal. Ein von Departement zu Departement unterschiedlicher Beförderungsrhythmus verletzt den Gleichheitsgrundsatz.

Personnel fédéral. Un rythme de promotion différent de département à département viole le principe d'égalité.

Personale federale. Un ritmo di promozione diverso da dipartimento a dipartimento viola il principio dell'uguaglianza.

b. Es ist richtig, dass der zweijährige Beförderungsrhythmus einen Grundsatz darstellt, der keine starre Regel ist. Abweichungen davon sind zulässig. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt aber, dass Gleiches gleich behandelt wird (Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Artikels 4 der Bundesverfassung, Bern 1985, S.58 mit Hinweisen).

Diesem Gleichheitsgrundsatz wird hier nicht nachgelebt, denn nach der Beförderungspraxis aller übrigen Departemente der Bundesverwaltung wird keine vierjährige Tätigkeit im bisherigen Amt als Beförderungsvoraussetzung verlangt. Das Eidg. Personalamt macht denn auch in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 1986 zu Recht darauf aufmerksam, dass ein Abweichen von der Grundregel um hundert Prozent aus beförderungspolitischen Überlegungen dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 38 Abs. 2 des BG vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (BtG, SR 172.221.10) zuwiderläuft. Der Bundesrat ist seinerseits an den Gleichheitsgrundsatz von Art. 38 Abs. 2 BtG gebunden; er hat nicht nur als Wahlbehörde der Bundesbeamten - unabhängig davon, ob er diese Aufgabe selber erfüllt oder an eine ihm untergeordnete Amtsstelle delegiert (Art. 1 BtG) -, sondern auch als Aufsichtsbehörde über die Bundesverwaltung (Art. 4 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung [Verwaltungsorganisationsgesetz; VwOG, SR 172.010]) dafür zu sorgen, dass alle in der Bundesverwaltung tätigen Beamten bezüglich des Beförderungsrhythmus gleich behandelt werden.

Die Beförderung ist in der Regel im Zweijahresrhythmus vorzunehmen. Die Wendung «in der Regel» stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der besagt, dass eine Ausnahme nur zulässig ist, wenn eine generalisierende und schematisierende Lösung dem Einzelfall nicht gerecht wird (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff. mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Departementes drängt sich aber vorliegend keine Abweichung vom zweijährigen Beförderungsrhythmus auf. Das Departement übersieht nämlich, dass das zeitliche Hinausschieben der Beförderung aus rein amtsinternen, beförderungspolitischen Überlegungen eine unzulässige Lenkungsmassnahme der Personalbewirtschaftung darstellt, zumal das dienstliche Bedürfnis und die Eignung des Beschwerdeführers für das höhere Amt nicht in Zweifel gezogen werden; ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich ausser dem Departement noch weitere Departemente nicht an die bundesrechtlich vorgeschriebene Beförderungspraxis des Zweijahresrhythmus halten; somit kann sich das Departement auch nicht darauf berufen, es übernehme eine allgemein anerkannte bundesrechtswidrige Praxis zu Lasten des Beschwerdeführers (BGE 108 Ia 214 E.4a).

Ein von Departement zu Departement unterschiedlicher Beförderungsrhythmus läuft daher dem Gleichbehandlungsgebot zuwider und kann folglich nicht geduldet werden.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-51.42
Datum : 28. Januar 1987
Publiziert : 28. Januar 1987
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-51.42
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Bundespersonal. Ein von Departement zu Departement unterschiedlicher Beförderungsrhythmus verletzt den Gleichheitsgrundsatz....


Gesetzesregister
BtG: 1  38
BGE Register
108-IA-212
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
departement • bundesrat • promotion • staatsorganisation und verwaltung • delegierter • bundesverfassung • unbestimmter rechtsbegriff • zweifel • richtigkeit