VPB 51.22

(Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 28. November 1986)

Asyl. Verfahren. Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gegen den Entscheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend einen ablehnenden Asylentscheid nicht einzutreten, den die Vorinstanz damit begründet, dass das neue vorgebrachte Beweismittel gefälscht sei. Die Echtheit eines Beweismittels ist eine Eintretensvoraussetzung, die vorfrageweise von Amtes wegen geprüft werden muss. Grenzen der Pflicht zur Anordnung von Expertisen und zur Entscheidbegründung in bezug auf die Fälschung. Heilung der diesbezüglich ungenügenden Begründung des Nichteintretensentscheides durch Gewährung von Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren.

Asile. Procédure. Recours au Département fédéral de justice et police contre la décision de ne pas entrer en matière sur une demande tendant au nouvel examen d'un refus d'asile, que l'autorité inférieure motive par le fait que le nouveau moyen de preuve avancé est un faux. L'authenticité d'un moyen de preuve est une condition d'entrée en matière qui doit être examinée d'office à titre préjudiciel. Limites de l'obligation d'ordonner des expertises et de motiver la décision au sujet de la falsification. Motivation de la décision de non-entrée en matière dont l'insuffisance sur ce point est réparée grâce à la faculté de consulter le dossier octroyée dans la procédure de recours.

Asilo. Procedura. Ricorso al Dipartimento federale di giustizia e polizia contro la decisione di non entrare nel merito di una domanda di riesame di un rifiuto d'asilo, che l'autorità inferiore motiva con il fatto che il nuovo mezzo di prova presentato è falso. L'autenticità di un mezzo di prova è una condizione d'entrata nel merito che deve essere esaminata d'ufficio a titolo pregiudiziale. Limiti dell'obbligo di ordinare perizie e di motivare la decisione in merito alla falsificazione. Motivazione della decisione di non entrata nel merito di cui l'insufficienza su tale punto è sanata grazie alla facoltà di consultare gli atti concessa nella procedura ricorsuale.

I

A. Am 18. Oktober 1982 stellte der Beschwerdeführer bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 28. Februar 1986 abgewiesen; gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Auf eine Beschwerde vom 1. April 1986 gegen den ablehnenden Asylentscheid trat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 22. Mai 1986 nicht ein, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Mit Schreiben vom 30. Mai 1986 stellte die Vorinstanz die Rechtskraft ihrer Verfügung fest und setzte dem Beschwerdeführer eine definitive Frist zur Ausreise an.

B. Am 27. Mai 1986 liess der Beschwerdeführer beim Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und die Wiedererwägung des Asylentscheides vom 28. Februar 1986 beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe neue Beweismittel erhältlich gemacht, die seine Verfolgung in der Türkei belegen würden.

C. Mit Verfügung vom 17. Juni 1986 wies der DFW das Gesuch ab mit dem Hinweis, es bestehe kein Grund, den Asylentscheid vom 28. Februar 1986 gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG in Revision zu ziehen.

D. In seiner Beschwerde vom 27. Juni 1986 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, diese habe auf das Gesuch um Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, beantragen.

E. Im Vernehmlassungsverfahren hob die Vorinstanz am 18. Juli 1986 die angefochtene Verfügung auf, weil sie zur Behandlung des «Revisionsbegehrens» vom 27. Mai 1986 nicht zuständig gewesen sei, und überwies die Sache an das Departement.

Mit Entscheid vom 4. August 1986 schrieb dieses die Beschwerde vom 27. Juni 1986 als gegenstandslos geworden ab und überwies die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an den DFW. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe um eine Neubeurteilung der Asylfrage nachgesucht und nicht um eine Revision des aus verfahrensrechtlichen Gründen ergangenen Nichteintretensentscheides. Durch den Antrag um Wiederaufnahme des Asylverfahrens bezwecke der Beschwerdeführer die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides.

F. In seiner Verfügung vom 8. August 1986 trat der DFW auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung wurde angeführt, das nachträglich eingereichte Schreiben der Gendarmeriekommandantur G., das inhaltlich einem Haftbefehl gleichkommen solle, sei eine Totalfälschung. Beispielsweise entspreche der angebrachte Stempel nicht der Norm türkischer Amtsstempel.

G. Mit Eingaben vom 11. August und 8. September 1986 lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vollständigen Neuüberprüfung beantragen. Es sei ihm die Vernehmlassungsschrift zuzustellen und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Im übrigen sei der Aufenthalt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens neu zu regeln. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Behörde sei unter anderem dann verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, deren Geltendmachung im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das fragliche Schreiben der Polizeikommandantur G. erst nach dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Asylentscheid habe beibringen können. Bei einem Wiedererwägungsgesuch sei zunächst zu prüfen, ob die behaupteten Rückkommensgründe wirklich vorlägen, und erst in zweiter Linie sei darüber zu urteilen, wie materiell zu entscheiden sei. Die Vorinstanz habe die Vorfrage negativ entschieden und sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Dies sei nicht richtig, weil die Prüfung der Vorfrage ein Eintreten auf das Gesuch
darstelle. Das Wiedererwägungsgesuch hätte daher abgewiesen werden müssen.

Der Hinweis der Vorinstanz, beim eingereichten Beweismittel handle es sich um eine Totalfälschung, weil der angebrachte Stempel nicht türkischen Amtsstempeln entspreche, sei keine rechtsgenügliche Begründung. Zur Heilung dieses Mangels sei dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zuzustellen und ein zweiter Schriftenwechsel zu eröffnen. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

H. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde.

II

1. Nach Art. 11 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
und Art. 21a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
des Asylgesetzes vom 5.Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) können Verfügungen des BAP betreffend Asyl und Wegweisung beim EJPD angefochten werden. Dieses entscheidet endgültig. Das gleiche gilt für Verfügungen über Wiedererwägungsgesuche. Bei Nichteintretensentscheiden prüft die Beschwerdeinstanz lediglich, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist (BGE 109 Ib 251 mit Hinweis).

Die Wiedererwägung ist im VwVG (mit Ausnahme von Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
) nicht geregelt. Lehre und Rechtsprechung leiten sie aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ab und legen ihr die revisionsrechtlichen Bestimmungen zugrunde (vgl. BGE 100 Ib 371; VPB 47.14, S. 62 mit Hinweis; Beerli-Bonorand Ursina, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 172).

2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Durch die Prüfung der Vorfrage, ob Rückkommensgründe vorliegen, sei sie auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hätte es deshalb ablehnen müssen.

Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. In Analogie zu den Bestimmungen über die Revision wird eine Verfügung unter anderem in Wiedererwägung gezogen, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG), die bisher nicht geltend gemacht werden konnten.

Die neuen Vorbringen müssen zudem erheblich sein, so dass sie, wären sie bei Erlass der ersten Verfügung bekannt gewesen, zu einem anderen Ergebnis hätten führen können (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 262 f. mit Hinweisen). Zu beachten gilt es auch, dass die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, Verwaltungsentscheide fortwährend in Frage zu stellen oder die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Überdies müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, ohne die sich die angegangene Behörde mit dem Wiedererwägungsgesuch nicht zu befassen und nicht neu zu entscheiden hat (BGE 100 Ib 371).

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Frage der Tauglichkeit des neuen Beweismittels eine Eintretensvoraussetzung darstellt. Die Vorinstanz war daher gehalten, die Echtheit des eingereichten Dokumentes vorfrageweise zu überprüfen, um feststellen zu können, ob tatsächlich ein Grund zur Wiedererwägung vorliegt. Hätte sich das Beweismittel als echt erwiesen, wäre der DFW verpflichtet gewesen, auf das Gesuch einzutreten, seinen Entscheid neu zu überprüfen und allenfalls anders zu entscheiden. Da es sich jedoch beim erwähnten Schreiben um eine Fälschung handelt, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.

3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe ihre Verfügung ungenügend begründet, indem sie das eingereichte Beweismittel mit dem blossen Hinweis auf den als unecht erachteten Stempel als Totalfälschung bezeichnete. Es handle sich dabei um eine Parteibehauptung, weil die beigezogene türkische Rechtsanwältin nicht genannt und auch nicht förmlich als Expertin eingesetzt worden sei. Um diese Mängel zu heilen, sei eine Expertise über die Echtheit des Beweismittels durch einen von der Beschwerdeinstanz bezeichneten Sachverständigen anfertigen zu lassen und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Soweit der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung der vorinstanzlichen Verfügung rügt, ist ihm zu erwidern, dass dieser Mangel durch die nachträglich von der Instruktionsinstanz gewährte Akteneinsicht geheilt worden ist. Der Beschwerdeführer hatte durch die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung Gelegenheit, zu den einzelnen Fälschungsvorwürfen Stellung zu nehmen. Er hat dies jedoch nur kursorisch getan und auf die Stellungnahme eines Onkels aus der Türkei verwiesen. Der nachträglich eingereichte Brief dieses Verwandten hat sich als reines Gefälligkeitsschreiben herausgestellt. Insbesondere wird darin weder auf das Schreiben des Gendarmeriepostens G. noch auf die Fälschungsmerkmale eingegangen. Letztere wurden von einer türkischen Rechtsanwältin, die für die Vorinstanz als Auskunftsperson tätig ist, klar festgestellt und sind dem Beschwerdeführer nachträglich zur Kenntnis gebracht worden. Die Vernehmlassung der Vorinstanz enthielt somit weder neue Tatsachen, Beweismittel noch Rechtsgründe. Ein zweiter Schriftenwechsel erweist sich bei dieser Sachlage als überflüssig (Gygi, a.a.O., S. 194). Auch besteht von Amtes wegen kein Bedürfnis für die Anordnung einer weiteren Expertise. Der Vorwurf, wonach die Vorinstanz es
unterlassen habe, die einzelnen Merkmale des gefälschten Stempels aufzuführen und das üblicherweise für solche Briefe benutzte Formular zu bezeichnen, ist unbehelflich. Aus Interessen der Amtsverschwiegenheit war sie nicht verpflichtet, detailliertere Angaben zu den Fälschungsmerkmalen zu machen.

4. Es ergibt sich somit, daß die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und das ihr zustehende Ermessen zutreffend gehandhabt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die angefochtene Verfügung besteht zu Recht, und die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5. Dem Begehren um Regelung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers während des Verfahrens wurde stattgegeben, indem die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt in Anwendung von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG angewiesen wurde, von Vollzugshandlungen bis zum Verfahrensabschluss abzusehen. Da die Beschwerde abzuweisen ist, bleibt die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 1986 in Rechtskraft. Es besteht daher kein Anlass, eine neue Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die angeordnete Wegweisung kann vollzogen werden.

Dokumente des EJPD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-51.22
Datum : 28. November 1986
Publiziert : 28. November 1986
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-51.22
Sachgebiet : Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Gegenstand : Asyl. Verfahren. Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gegen den Entscheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch...


Gesetzesregister
AsylG: 11 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
21a
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
VwVG: 49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
56 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
BGE Register
100-IB-368 • 109-IB-246
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beweismittel • weiler • ejpd • nichteintretensentscheid • zweiter schriftenwechsel • stempel • echtheit • vorfrage • asylgesetz • von amtes wegen • neues beweismittel • frage • richtigkeit • brief • asylverfahren • basel-stadt • departement • akteneinsicht • entscheid
... Alle anzeigen
VPB
47.14