VPB 51.29

(Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 12. September 1986)

Fernmeldeverkehr. Beanstandung eines am Deutschschweizer Radio gesendeten Liedes, in welchem durch Assoziation von Sex und Gewalt eine Vergewaltigung oder Tötung suggeriert wird. Grenzfall im Rahmen der durch die SRG-Konzession anerkannten Programmautonomie. Verneinung einer Konzessionsverletzung angesichts der zurückhaltenden Ausstrahlung des beanstandeten Lieds und einer ihm gewidmeten kritischen Sendung.

Télécommunications. Plainte contre une chanson diffusée à la radio alémanique et dans laquelle une association de sexe et de violence suggère un viol ou un meurtre. Cas limite dans le cadre de l'autonomie des programmes reconnue par la concession SSR. Violation de la concession niée au regard de la retenue observée dans la diffusion de la chanson litigieuse et d'une émission critique qui lui a été consacrée.

Telecomunicazioni. Ricorso contro una canzone diffusa dalla radio della Svizzera tedesca e nella quale un'associazione di sesso e violenza suggerisce uno stupro o un omicidio. Caso limite nel quadro dell'autonomia dei programmi riconosciuta dalla concessione SSR. Violazione della concessione negata in considerazione del riserbo osservato nella diffusione della canzone contestata e di un'emissione critica che le è consacrata.

I

A. Vor einiger Zeit war auf dem Deutschschweizer Radio DRS, hauptsächlich in der Hitparade von DRS 3, das Lied «Jeanny» des Sängers Falco zu hören. Der Text lautet:

«( Jeanny, komm, come on / Steh auf bitte / Du wirst ganz nass / Schon spät, komm / Wir müssen weg hier / Raus aus dem Wald / Verstehst du nicht?

Wo ist dein Schuh? / Du hast ihn verloren / Als ich dir den Weg zeigen musste / Wer hat verloren? / Du dich? / Ich mich? / Oder / Oder wir uns?

Jeanny, quit livin on dreams / Jeanny, life is not what it seems / Such a lonely little girl in a cold, cold world / There's someone who needs you / Jeanny, quit livin on dreams / Jeanny, life is not what it seems / You're lost in the night / Don't wanna struggle und fight / There's someone who needs you.

Es ist kalt, wir müssen weg hier, komm / Dein Lippenstift ist verwischt / Du hast ihn gekauft und / Und ich hab es gesehen / Zuviel Rot auf deinen Lippen / Und du hast gesagt «mach mich nicht an» / Aber du warst durchschaut / Augen sagen mehr als Worte / Du brauchst mich doch, hmmh? / Alle wissen, dass wir zusammen sind ab heute / Jetzt hör ich sie / Sie kommen / Sie kommen dich zu holen / Sie werden dich nicht finden / Niemand wird dich finden / Du bist bei mir!

Jeanny, quit livin on dreams (...)

Newsflash: In den letzten Monaten ist die Zahl der vermissten Personen dramatisch angestiegen. Die jüngste Veröffentlichung der lokalen Polizeibehörde berichtet von einem weiteren tragischen Fall. Es handelt sich um ein neunzehnjähriges Mädchen, das zuletzt vor vierzehn Tagen gesehen wurde. Die Polizei schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass es sich hier um ein Verbrechen handelt.

Jeanny, quit livin on dreams (...)»

B. Gegen dieses Lied haben sich am 10. April 1986 eine Frau und eine Frauenorganisation in einer gemeinsamen Eingabe beschwert. Sie werden von 21 Mitunterzeichnern unterstützt.

...Die Beschwerdeführerinnen fordern, dass das Lied nicht mehr gespielt werde.

C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden BB genannt), ist die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung eingeladen worden... .

Die SRG bestreitet nicht, dass der Text des fraglichen Liedes von zweifelhaftem Geschmack zeuge, fügt aber bei, es sei ein weiter Weg bis zur Behauptung, dass der Song einen ausschliesslich destruktiven Charakter aufweise oder gegen die Menschenwürde verstosse. Der Liedtext als solcher sage wenig Konkretes, jedenfalls nichts eigentlich Anstössiges aus. Seine Unklarheit bzw. Missverständlichkeit werde immer wieder betont, und erst in der Phantasie des Zuhörers könne das Lied unter Umständen einen anstössigen Charakter annehmen. Die Vergewaltigung und der anschliessende Mord sei eine der möglichen Auslegungen, keinesfalls aber die einzige und schon gar nicht die wahrscheinlichste... .

II

...

6. (Tragweite von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der SRG-Konzession [BBl 1981 I 288]; vgl. VPB 50.53, VPB 49.32, VPB 48.75)

7. Die Beschwerdeinstanz hat sich das beanstandete Lied angehört und es zum Anlass genommen, den Fall nicht nur mit Blick auf die fragliche Programmbestimmung zu betrachten, sondern sich mit der ganzen Problematik der Darstellung von Gewalt auseinanderzusetzen, mit ihrer Verherrlichung und mit der (vielleicht noch gefährlicheren) Banalisierung der Gewalt. Die Instanz ist dabei zum Schluss gelangt, dass, ähnlich wie im sexuellen Bereich, auch hier die Reizschwelle immer höher gesetzt wird. Sexuelle Darstellungen, Gewalt oder die Kombination von Sex und Gewalt werden immer expliziter, immer roher. Dies gilt insbesondere für gewisse Horrorprodukte aus der Filmindustrie, aber manchmal auch für Sendungen am Radio oder Fernsehen.

In den letzten Jahren haben sich die Massstäbe gelockert. Die technische Entwicklung fördert die unkontrollierte Verbreitung fragwürdiger Produkte (z. B. mittels Videokassetten) und bringt die rechtliche Erfassung in Rückstand; die bestehenden gesetzlichen Grundlagen vermögen die zunehmenden Brutalisierungstendenzen nicht aufzuhalten. Die hasserfüllten, sadistischen und manchmal sogar rassistischen Konsumerzeugnisse, mit denen man nun schon beinahe täglich konfrontiert wird, bergen die Gefahr in sich, dass sie zum Zerfall der sittlichen Werte gerade der Jugend beitragen.

8. In bezug auf Radio und Fernsehen muss festgestellt werden, dass die Inhalte gewisser zumeist englischsprachiger und damit für viele Hörer und Zuschauer etwas verfremdeter Songs zum Teil ebenfalls von wenig Achtung vor dem Menschen zeugen.

Der Song «Jeanny» ist in dieser Beziehung ein Grenzfall: Wie die Lektüre des Textes und das Anhören des Liedes ergeben, bleiben die Aussagen zwar vordergründig diffus; die Aufmachung und die konstruierte Spannung suggerieren aber nach Meinung der Beschwerdeinstanz die Antworten. Es ist für das Publikum naheliegend, auf den Gedanken einer Vergewaltigung oder Tötung zu kommen. Weder die Vorbringen der SRG noch die Argumente in den ihrer Stellungnahme beigegebenen Gutachten vermögen diesen Eindruck genügend zu zerstreuen. Obwohl der eingeblendete Nachrichtentext (newsflash) sich nicht explizit auf die von Falco angeredete Jeanny bezieht, ist die bezweckte Assoziation offensichtlich. In seiner ganzen Zweideutigkeit erscheint der Beschwerdeinstanz der Text eindeutig. Ebenso wird der Eindruck erweckt, das Mädchen habe die Gewalt, die ihm angetan wird, im Grunde gesucht, ja sogar provoziert. Dieser Aspekt spielt oft in Notzuchtsprozessen eine Rolle, wenn den Gerichten vorgehalten wird, zuviel Sympathie für den (männlichen) Täter und zuviel Strenge für das (weibliche) Opfer zu zeigen, dem oft mehr oder weniger deutlich unterstellt wird, eine Vergewaltigung durch Haltung oder Aufmachung provoziert zu haben. «Zuviel Rot auf Deinen
Lippen,...aber Du warst durchschaut.» An Stellen dieser Art wird deutlich, dass dem Lied mit guten Gründen gewisse frauenverachtende oder gewaltverherrlichende Tendenzen zugeordnet werden können.

9. Zur Frage einer Konzessionsverletzung hält die Beschwerdeinstanz folgendes fest:

Nach anfänglich sporadischen Ausstrahlungen - laut SRG nur aufgrund von Hörerwünschen - im normalen Programm von Radio DRS, wurde der Song, nachdem andere Rundfunkanstalten vorangegangen waren, ausschliesslich noch im Rahmen der Hitparade gesendet. Einerseits wollte man weiterhin der Chronistenpflicht nachkommen und andererseits mit diesem Vorgehen vermeiden, dass mit etwaigen Schlagzeilen über getroffene «Zensurmassnahmen» der kommerzielle Erfolg der Platte noch gesteigert würde. Ausserdem widmete sich eine «Input»-Sendung dem Fall «Jeanny» und den damit verknüpften Grundsatzfragen (Titel: «Gewalt in den Hits - Gewalt gegen Frauen», 6. April 1986).

Die Beschwerdeinstanz hat Verständnis für das Vorgehen des Radios und begrüsst insbesondere die dabei genutzte Möglichkeit, das Problem für die Hörerschaft vertieft zu behandeln. Angesichts der Zurückhaltung, mit welcher das Lied ausgestrahlt wurde - wiewohl auch ein völliges Verbot zu rechtfertigen gewesen wäre -, sowie der ihm gewidmeten kritischen Sendung, kann man nicht von einem Programm sprechen, das in dieser Beziehung geradezu im Gegensatz zu den Bestimmungen und zum Auftrag der Konzession gestanden hätte. Mithin hat sich das Radio im Rahmen der ihm zustehenden Autonomie in der Gestaltung seiner Sendungen bewegt, die ebenso einen anderen Programmentscheid zugelassen hätte. Damit ist auch gesagt, dass die Konzession SRG keine genügende Rechtsgrundlage bildet, um mittels Radio und Fernsehen eine gesellschaftliche Trendwende auf dem Gebiet von Brutalität und Gewaltverherrlichung einzuleiten.

10. Die Beschwerdeinstanz kommt somit zum Ergebnis, dass keine Konzessionsverletzung vorliegt. Sie legt der SRG jedoch nahe, gegenüber Tendenzen, wie sie mit «Jeanny» sichtbar werden, im Sinne ihres Programmauftrages weiterhin eine kritische Haltung einzunehmen, deren Problematik aufzuzeigen und Ausstrahlungen im Rahmen der ihr von der Verfassung garantierten Autonomie vorzunehmen oder zu unterlassen.

Dokumente der UBI
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-51.29
Date : 12. September 1986
Published : 12. September 1986
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-51.29
Subject area : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Subject : Fernmeldeverkehr. Beanstandung eines am Deutschschweizer Radio gesendeten Liedes, in welchem durch Assoziation von Sex und...


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BBl
1981/I/288
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