VPB 51.9

(Entscheid der Eidg. Rekurskommission für Forschungsförderung vom 12. Juni 1986)

Forschung. Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung gegen die Verweigerung eines Beitrags wegen zweifelhafter Durchführbarkeit und mangelnder Priorität des Forschungsprojekts.

Verfahren. Für die Feststellung des Sachverhalts ist der Beizug eines ausländischen Gutachters zulässig, von dessen schlüssiger Expertise nicht ohne Not abgewichen werden darf. Das rechtliche Gehör verleiht dem Gesuchsteller keinen Anspruch darauf, sich zu der Stellungnahme der lokalen Forschungskommission zu äussern, die ein verwaltungsinternes Organ ist.

Keine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Forschungsrat, wenn er auf die Beurteilung einer universitären Forschungskommission abstellt, wonach für die betreffende Universität das Projekt nicht in die erste Priorität fällt.

Recherche. Recours à la Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche contre le refus d'un subside en raison de doutes sur la possibilité de réaliser le projet de recherche et de son caractère non prioritaire.

Procédure. Pour la constatation des faits, il est admissible de recourir à un expert étranger et il n'y a pas lieu de s'écarter sans nécessité des conclusions de son expertise. Le droit d'être entendu ne confère pas au requérant celui de s'exprimer sur l'avis de la commission locale en matière de recherche, qui a le statut d'un organe interne à l'administration.

Aucune violation du pouvoir d'appréciation du Conseil de la recherche lorsque celui-ci se fonde sur l'avis d'une commission universitaire en matière de recherche, qui juge que le projet ne revêt pas de priorité pour l'université concernée.

Ricerca. Ricorso alla Commissione federale di ricorso in materia d'incoraggiamento della ricerca contro il rifiuto di un sussidio a motivo dei dubbi sull'attuabilità del progetto di ricerca e del suo carattere non prioritario.

Procedura. Per il rilevamento dei fatti è ammissibile ricorrere a un perito straniero, dalle conclusioni della cui perizia non ci si può dipartire senza necessità. Il diritto d'essere sentito non conferisce al richiedente quello di esprimersi sul parere della commissione locale in materia di ricerca che ha lo statuto di un organo interno all'amministrazione.

Nessuna violazione del potere d'apprezzamento del Consiglio della ricerca, allorquando questi si basa sul parere di una commissione universitaria in materia di ricerca che ritiene il progetto non rivesta prima priorità per l'università interessata.

I

A. Mit Gesuch vom 28. Februar 1985 beantragt H die Zusprechung eines Forschungsbeitrages von insgesamt Fr. 307 963.- für die Dauer von drei Jahren an das Projekt «Lesen und typographische Merkmale». Mit Schreiben vom 23. August 1985 wies der Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds das Gesuch ab.

B. Gegen diesen Entscheid hat H mit Datum vom 21. September 1985 rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit er sinngemäss Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung des ihm verweigerten Forschungsbeitrages beantragt. Zur Begründung führt er unter anderem aus, für den Fall der Genehmigung des Gesuches seien ihm Räume in der Universität B verbindlich zugesichert worden. Die erforderlichen Geräte stünden ihm aus einem früheren Projekt persönlich zur Verfügung. Angesichts dieser Sachlage schienen ihm die Zweifel an der Durchführbarkeit des Projekts an der Universität B nicht begründet.

C. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. November 1985 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei erstaunlich, dass für einen in deutscher Sprache abgefassten Antrag ein Gutachten vermutlich aus den Vereinigten Staaten (USA) eingeholt worden sei. Es gebe in Europa zahlreiche deutschsprachige Wissenschaftler, die zum Projekt hätten Stellung nehmen können. Die Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers an der Universität B und seine Nationalität könne keine Rolle spielen. Die Ablehnung seines Gesuches könne nach den Statuten des Nationalfonds nicht damit begründet werden, dass die Universität B sein Projekt nicht in ihren Mauern haben möchte. Die Tabelle, die von der lokalen Forschungskommission zur Beurteilung von Forschungsgesuchen verwendet werde, enthalte Kriterien, die dem Reglement des Nationalfonds widersprächen. Es erscheine als unbillig, dass der Gesuchsteller nicht schon während des Genehmigungsverfahrens hiezu Stellung nehmen könne. Nach welchen Kriterien die Priorität seines Projektes beurteilt worden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar.

D. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 1985 beantragt der Forschungsrat sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

II

1. Nach Eingang der Beschwerde erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, in die Akten des Schweizerischen Nationalfonds Einsicht zu nehmen und seine Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Davon hat der Beschwerdeführer fristgemäss Gebrauch gemacht. Für die Beurteilung seiner Beschwerde sind daher auch seine Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 25. November 1985 zu berücksichtigen.

2. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann der Beschwerdeführer nur rügen, der angefochtene Entscheid stelle eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens dar oder beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit der Forschungsrat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum.

a. Was vorweg die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts anbelangt, so soll nach der Auffassung des Beschwerdeführers der Forschungsrat bei seinem Entscheid von der unrichtigen Annahme ausgegangen sein, dass dem Beschwerdeführer für sein Forschungsprojekt keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stünden. An sich ist richtig, dass die für die Beurteilung des Gesuches wesentliche Stellungnahme («Qualifikation») der Forschungskommission der Universität B das Kriterium der Infrastruktur, die für die Ausführung des Forschungsprojekts erforderlich ist, als nicht erfüllt bezeichnet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben der Direktion des Kantonsspitals vom 13. März 1985, worin ihm ein Raum für mindestens ein Jahr zugesichert wird. Mit diesem Schreiben, das der Beschwerdeführer dem Nationalfonds übrigens nicht zur Kenntnis gebracht hatte, obwohl er in seinem Schreiben vom 17. April 1985 an den Nationalfonds die Zusicherung von Räumen in der Universität B bestätigt hatte, kann er indessen seine Rüge nicht untermauern, da es keine Zusicherung für drei Jahre beinhaltet.

Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme der Forschungskommission der Universität B enthaltene Feststellung, wonach sein Projekt nicht den Interessen des Instituts für Psychologie entspreche. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht entschieden zu werden, da die umstrittene Feststellung nicht rechtserheblich ist. Wie weiter unten auszuführen ist, liesse sich nämlich die Abweisung des Gesuchs auch dann nicht beanstanden, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen würde.

Hingegen wird die von der Forschungskommission getroffene Feststellung, wonach es dem Forschungsprojekt an der erforderlichen Priorität im Rahmen der Universität B fehle, vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Was die vom Beschwerdeführer teilweise bestrittenen Mängel des Forschungsprojekts betrifft, die im Bericht des vom Schweizerischen Nationalfonds beigezogenen Gutachters de dato 23. April 1985 aufgezeigt werden, so besteht kein genügender Anlass, an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Zieht eine Behörde mangels eigener Fachkenntnisse einen Experten bei, so darf sie ohne triftige Gründe, zum Beispiel innere Widersprüchlichkeit des Gutachtens oder andere offensichtliche Mängel, nicht von den Folgerungen des Experten abweichen (BGE 101 IV 130). Solche triftige Gründe macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend.

b. Was die Rüge der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens anbelangt, so beanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Schweizerischen Nationalfonds in zweierlei Hinsicht. Zum einen rügt er, dass nur ein Gutachten aus den USA, jedoch nicht ein solches eines in Europa tätigen deutschsprachigen Wissenschaftlers angefordert worden sei. Die Anzahl und die Auswahl der Gutachter ist indessen nicht gesetzlich geregelt. Es ist nicht einmal vorgeschrieben, dass überhaupt ein Gutachten eingeholt werden muss; denn gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG sind Beweiserhebungen, wozu auch die Einholung von Gutachten gehört, nur «nötigenfalls», das heisst soweit zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich, durchzuführen (vgl. auch Art. 17 Abs. l der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds, wonach der Forschungsrat Gesuche durch wissenschaftliche Kommissionen oder einzelne Fachvertreter begutachten lassen kann). Es wäre sicherlich zweckmässig gewesen, das Gesuch des Beschwerdeführers zusätzlich auch einem deutschsprachigen Experten vorzulegen. Das eingeholte Gutachten genügt jedoch zur Abklärung des Sachverhalts, da es auf die gestellten Fragen eingeht und das Projekt des
Beschwerdeführers aus wissenschaftlicher Sicht beurteilt.

Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm keine Gelegenheit geboten wurde, sich im Genehmigungsverfahren zur Stellungnahme der Forschungskommission der Universität B zu äussern. Eine solche Befugnis ergibt sich jedoch weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus dem unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör, da es sich um die Stellungnahme einer verwaltungsinternen Kommission und nicht um ein Fachgutachten handelt (BGE 101 Ia 310 f.).

Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines Forschungsbeitrages sind nicht gesetzlich genau umschrieben. Es liegt daher im pflichtgemässen Ermessen des Forschungsrates, inwiefern er für ein Forschungsprojekt Beiträge bewilligen will, wobei er sich von den Grundsätzen leiten lassen muss, die in Art. 2, 7 und 8 FG sowie in Art. 1, 2 und 16 Ziff. 1 der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds aufgestellt sind. Infolge ihrer beschränkten Kognition kann daher die Rekurskommission nur prüfen, ob der Forschungsrat bei der Abweisung des umstrittenen Gesuchs sein Ermessen überschritten oder missbraucht, das heisst, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

In der angefochtenen Verfügung wird die Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass für die Durchführbarkeit des Projekts an der Universität B keine genügenden Garantien bestünden. Diese Erwägung ist sachlich haltbar, da ohne die erforderliche Infrastruktur das Projekt nicht durchgeführt werden kann und kein Nachweis dafür vorliegt, dass dem Beschwerdeführer ein Raum für die vorgesehene Projektdauer von drei Jahren zur Verfügung steht. Es lassen sich aber noch weitere stichhaltige Gründe anführen, welche die Abweisung des Gesuchs rechtfertigen. Nach der Stellungnahme der kantonalen Forschungskommission fehlt es dem Forschungsprojekt an der erforderlichen Priorität im Rahmen der Universität B. Dieses Kriterium steht im Einklang mit den Grundsätzen der Forschungsförderung durch den Bund, da bei der Verwendung der Bundesmittel durch die Forschungsorgane Dringlichkeiten festzulegen und Schwerpunkte zu setzen sind (Art. 2 FG). Dazu kommt noch die ungünstige Beurteilung des Forschungsprojekts durch den wissenschaftlichen Experten, der die Ablehnung des Beitragsgesuchs empfiehlt. Hingegen könnte die angefochtene Verfügung nicht einfach damit begründet werden, dass die Forschungskommission der Universität B die Ablehnung des
Gesuchs empfiehlt; denn der Forschungsrat ist an die Stellungnahme der Forschungskommission nicht gebunden, sondern entscheidet aufgrund eigener Beurteilung des Beitragsgesuchs. Somit steht fest, dass der Forschungsrat mit der angefochtenen Verfügung das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten hat.

3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss. ...

Dokumente der REKO FF
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-51.9
Datum : 12. Juni 1986
Publiziert : 12. Juni 1986
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-51.9
Sachgebiet : Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung (REKO FF)
Gegenstand : Forschung. Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung gegen die Verweigerung eines Beitrags...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
VwVG: 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
BGE Register
101-IA-309 • 101-IV-129
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nationalfonds • ermessen • sachverhalt • usa • bewilligung oder genehmigung • gesuchsteller • infrastruktur • zusicherung • leiter • dauer • genehmigungsverfahren • anspruch auf rechtliches gehör • richtigkeit • zimmer • sachverhaltsfeststellung • gutachten • drucker • wissenschaft und forschung • zahl • entscheid
... Alle anzeigen