TPF 2015 147, p.147

TPF 2015 147

27. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 25. November 2015 (BB.2015.117)

Entscheid der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung; nicht wiedergutzumachender Nachteil. Verfahrenssprache; Hauptverhandlung.
Art. 76 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2    Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3    Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4    Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
, 78 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
, 393 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
lit. b StPO, Art. 6 Abs. 6
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz
SpG Art. 6 Wahl der Sprache - 1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
1    Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
2    Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen.
3    Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun.
4    Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist.
5    Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.
6    Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
SpG
Bedeutung der Rechtsprechung betreffend die Sprache der schriftlichen Eingaben in den Verfahren des Bundes: Unterschied zwischen schriftlichen Eingaben und mündlichen Verfahrenshandlungen (E. 1.3). Wird für die Hauptverhandlung die Verwendung der Verfahrenssprache angeordnet, so bewirkt dies keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1.4 und 1.5).

TPF 2015 147, p.148

Décision rendue par la direction de la procédure avant les débats; préjudice irréparable. Langue de la procédure; débats.

Art. 76 al. 1, 78 al. 2, 393 al. 1 let. b CPP, art. 6 al. 6 LLC
Portée de la jurisprudence relative à la langue dans laquelle les écritures doivent être rédigées dans les procédures fédérales: différence entre les écritures et les actes de procédure oraux (consid. 1.3). Le fait que l'usage de la langue de la procédure ait été ordonné pour les débats ne cause pas de préjudice irréparable. Le recours déposé à l'encontre de cette décision est irrecevable (consid. 1.4 et 1.5).

Decisione della direzione del procedimento anteriore al dibattimento; pregiudizio irreparabile. Lingua del procedimento; dibattimento.
Art. 76 cpv. 1, 78 cpv. 2, 393 cpv. 1 lett. b CPP, art. 6 cpv. 6 LLing
Portata della giurisprudenza relativa alla lingua degli allegati scritti nelle procedure federali: differenza fra allegati scritti e atti procedurali di tipo orale (consid. 1.3). Il fatto di ordinare l'uso durante il dibattimento della lingua del procedimento non provoca un pregiudizio irreparabile. Il reclamo contro una decisione di questo genere è irricevibile (consid. 1.4 e 1.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

In dem von der Bundesanwaltschaft gegen A., B., C. sowie D. geführten Strafverfahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bzw. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklageschrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst. Mit «Verfügung betr. Verfahrenssprache» vom 5. August 2015 hielt die Verfahrensleitung der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrensleitung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zu bestimmen. Diese werde für die Eingabe vom 31. Juli 2015 bewilligt. Mit einer weiteren Verfügung vom 10. August 2015 änderte der vorinstanzliche Verfahrensleiter seine Verfügung, indem er neu verfügte, dass auch mit Bezug auf die bereits eingereichte Rechtsschrift vom 31. Juli 2015 die deutsche Verfahrenssprache gelte. Er setzte dem Verteidiger Frist bis 25. August 2015, um eine in Deutsch redigierte Fassung einzureichen. Dagegen reichte A. am 14. August 2015 Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Beschluss BB.2015.86 vom 22. September 2015 gut, soweit sie darauf eintrat: Die Verfügung des verfahrensleitenden
TPF 2015 147, p.149

Richters vom 5./10. August 2015 wurde aufgehoben soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der Eingabe vom 31. Juli 2015 angeordnet wurde. Mit «Verfügung betr. Verfahrenssprache an der Hauptverhandlung» vom 4. November 2015 verfügte die Verfahrensleitung der Vorinstanz im Wesentlichen:

«3. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist mündlich (Art. 66
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 66 Mündlichkeit - Die Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht.
StPO); jedoch ist sie in Schriftform zu protokollieren und zwar in der Verfahrenssprache (Art. 76 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2    Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3    Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4    Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
, Art. 78 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
StPO). Gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter Anträge als auch Begründung prozessualer wie materieller Natur sind infolgedessen an der Hauptverhandlung dieses Verfahrens in deutscher Sprache vorzutragen (Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG).

4. Diese Verfügung ist verfahrensleitender Natur und deshalb nicht anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO)».

Gegen diese Verfügung erhob A. am 17. November 2015 Beschwerde.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Beschwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. die dazu massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, dargestellt in Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1). Materialien und Literatur legen eine besondere Zurückhaltung in der Eintretensfrage bei Entscheiden betreffend die mündliche Hauptverhandlung nahe (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen
TPF 2015 147, p.150

Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 25, 29).

Bei den vorliegenden Beschwerden geht es nicht um die Frage, in welcher Sprache die Parteien selbst anzusprechen sind und sich ausdrücken können. Es geht vielmehr darum, welcher Sprache die Rechtsvertreter sich bedienen können und zu bedienen haben.

1.2 Im Entscheid BB.2015.86 vom 22. September 2015 (TPF 2015 93), im gleichen Verfahren der Vorinstanz wie der vorliegende Entscheid ergangen, trat die Beschwerdekammer ein auf die Beschwerde gegen die Rückweisung einer Eingabe in französischer Sprache zur Übersetzung in die Verfahrenssprache Deutsch. Zum Eintreten führte nicht, dass es um die Verfahrenssprache ging, sondern zum Einen dass die Nichtberücksichtigung gerade von Beweisanträgen im Rechtsmittelverfahren faktisch kaum mehr korrigiert werden kann. Zum anderen lag eine gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Beschuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (E. 4.2).
1.3 Anders ist die rechtliche Situation bei mündlichen Verfahrensschritten: Die Beschwerdekammer hatte in den bisherigen Entscheiden immer klar festgehalten, dass die Zulässigkeit von Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache aufgrund Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1) sich auf schriftliche Eingaben bezieht (TPF 2014 161 E. 2.7; TPF 2015.93, E. 5.2). Eine darüber hinausgehende Bedeutung für den Strafprozess hat die Beschwerdekammer dem Sprachengesetz nicht gegeben. Dieses muss vielmehr in Kontext zur konkreten prozessrechtlichen Sachlage und vor allem zu der sie regelnden Strafprozessordnung gesetzt werden. Dabei ist massgeblich, dass anders als bei der Frage der Sprache von schriftlichen Eingaben, die Strafprozessordnung die Sprache für mündliche Verfahrenshandlungen direkt festlegt. Es ist dies die Verfahrenssprache: In ihr haben die Protokollierung und die Einvernahme (Art. 78 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
StPO) von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten (allenfalls mittels Dolmetschers, Art. 68 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO) zu erfolgen. Hat aber bereits die Strafprozessordnung als lex specialis die Frage für die Sprache der
TPF 2015 147, p.151

mündlichen Verhandlung entschieden, so besteht kein Raum mehr für die Anwendung des Sprachengesetzes (vgl. auch Art. 6 Abs. 6
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz
SpG Art. 6 Wahl der Sprache - 1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
1    Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun.
2    Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen.
3    Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun.
4    Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist.
5    Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.
6    Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
SpG).
Das skizzierte Zusammenwirken von Strafprozessrecht und Sprachengesetz bei schriftlicher Eingabe und mündlicher Verhandlung hat seine innere Rechtfertigung:

In Anbetracht der Sprachkompetenz der Staatsanwälte des Bundes sowie der Richter am Bundesstrafgericht bedeutet es nur eine vertretbare Erschwerung, wenn sie schriftliche Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu bearbeiten haben. Von Richtern des Bundesstrafgerichts ist, ähnlich wie von einem in der Schweiz tätigen Anwalt, zu erwarten, dass sie die Amtssprachen passiv so weit verstehen, dass sie in der Lage sind, Eingaben sachgerecht zu verarbeiten. Ein allfälliger zusätzlicher Aufwand bei schriftlichen Eingaben ist im Lichte der Mehrsprachigkeit des Bundes zumutbar und (vor allem) ohne den Nachteil des nicht vollständigen Verstehens des Textes in seiner Bedeutung für die Entscheidfindung möglich.

Ganz anders ist die Situation in der Hauptverhandlung mit der Dynamik des mündlichen Austausches: Das gesprochene Wort muss in seiner gesamten Bedeutung unmittelbar verstanden werden. Anders als schriftliche Eingaben kann es nicht in Ruhe und unter Umständen unter Zuhilfenahme von sprachlichen Hilfsmitteln nochmals reflektiert werden. Bei Aufzeichnung der Verhandlung könnte es höchstens nachträglich nochmals abgehört werden. Das ist jedoch während des mündlichen Austauschs der Hauptverhandlung nicht möglich und wird so der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung nicht gerecht.

1.4 Die unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen für schriftliche und mündliche Verfahrenshandlungen wirken sich auf die Eintretensfrage aus. Anders als bei der Situation (Rückweisung) von nicht in der Verfahrenssprache verfassten schriftlichen Eingaben, ist für mündliche Verfahrenshandlungen wie vorliegend kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Verwendung der Verfahrenssprache zu erkennen. Legt die Strafprozessordnung bereits fest, dass u. a. die Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache durchzuführen ist, so kann in einer Verfügung, welche dies Wochen vor der Hauptverhandlung bestätigt, eben gerade kein Rechtsnachteil für die Partei erblickt werden.

TPF 2015 147, p.152

1.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, ein anderes Ergebnis ergebe sich aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben. Vorgebracht ist, er habe sich darauf verlassen können, dass ihm auch in der mündlichen Hauptverhandlung ein Recht auf den Gebrauch der französischen Sprache zustehe, nicht zuletzt weil er dies schon in der Untersuchung habe tun dürfen. Anders als bei der Festlegung der Verfahrenssprache durch die Bundesanwaltschaft (Art. 3 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
und 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG) ist die Vorinstanz an die dazu gewährten Ausnahmen nicht gebunden (Art. 3 Abs. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
und 5
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG). Angesichts der Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch kann darin auch keine Vertrauensgrundlage gegenüber der Vorinstanz gesehen werden; eine solche wäre zudem ohnehin bereits nach der Verfügung vom 5. August 2015 dahingefallen. Wie ausgeführt, haben sich auch die Entscheide der Beschwerdekammer immer explizit nur auf schriftliche Eingaben bezogen. Mehr durfte der Rechtsvertreter daraus als Rechtskundiger in guten Treuen nicht hinein interpretieren. Der Rechtsvertreter hat vielmehr sein Mandat im Wissen ausgeübt, sich gemäss Art. 78 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2    Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3    Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4    Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5    Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
5bis    ...30
6    Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7    Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.31
StPO i.V.m. Art. 76 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2    Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3    Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4    Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
StPO mündlich in der Verfahrenssprache ausdrücken können zu müssen. Dabei hoffend zu warten, es gäbe für die Hauptverhandlung eine Ausnahmeregelung, wäre fahrlässig gewesen.

Im Entscheid des Gesetzgebers zur Sprache von mündlichen Verfahrensschritten (oder in einer Verfügung, welche dies für den Einzelfall bestätigt) kann jedenfalls auch im Ergebnis keine Anordnung eines Verteidigerwechsels resp. ein dem vergleichbarer Fall gesehen werden (anders die Situation in obiger Erwägung 1.2 betreffend das schriftliche Verfahren). Eine Hauptverhandlung wiederum kann erneut durchgeführt werden. Damit stellt sich aber auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs die Frage eines Nachteils nicht in vergleichbarer nicht leicht wiedergutzumachender Prägnanz.

1.6 In weiteren Argumenten ruft der Beschwerdeführer Verfassungsbestimmungen an (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV). Diese Argumentationen scheitern daran, dass keine Verfassungsverletzung in der Entscheidung des Gesetzes selbst liegt, grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit bei Entscheiden wie dem vorliegenden zu bieten.

Vielmehr ist vorliegend aus keinem Blickwinkel ein Grund ersichtlich, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil auszumachen, der gar eine Anfechtung von die mündliche Hauptverhandlung betreffenden Entscheiden zulassen würde. Besteht somit keine Beschwerdemöglichkeit,
TPF 2015 147, p.153

ist das eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, was einen Nichteintretensentscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nach sich zieht (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO e contrario).

TPF 2015 147, p.154
Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2015 147
Date : 25. November 2015
Published : 30. November 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2015 147
Subject area : Art. 76 Abs. 1, 78 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 6 Abs. 6 SpG Bedeutung der Rechtsprechung betreffend die Sprache...
Subject : Entscheid der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung; nicht wiedergutzumachender Nachteil. Verfahrenssprache;...


Legislation register
BV: 9  29  32
SpG: 6
StBOG: 3
StGB: 322octies  322septies
StPO: 66  68  76  78  390  393
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • accusation • accused • board of appeal • bribery of foreign public servants • correspondence • court and administration exercise • criminal chamber of the federal criminal court of switzerland • criminal proceedings • decision • drawn • federal court • federal criminal court • good faith • hamlet • indictment • interim decision • judicial agency • knowledge • language • language of the proceedings • legal representation • literature • lower instance • national language • officialese • participant of a proceeding • position • procedural action • question • rejection decision • remedies • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss code of criminal procedure • time limit • trial • use • written proceeding
BstGer Leitentscheide
TPF 2014 161 • TPF 2015 147 • TPF 2015 93
Decisions of the TPF
BB.2015.117 • BB.2015.86