TPF 2011 58, p.58

14. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2011 (BB.2011.40)
Beweisanträge; Zulässigkeit der Beschwerde.

Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO

Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen ist die Beschwerde nur zulässig bei Vorliegen eines konkret drohenden, nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteils. Der Nachweis eines solchen obliegt dem Beschwerdeführer (E. 1.2 und 1.3).

Réquisition de preuves; recevabilité du recours.
Art. 394 lettre b CPP

Le recours contre le refus de réquisitions de preuves n'est recevable qu'en présence d'un préjudice concrètement immédiat, irréparable ou difficile à réparer. La preuve y relative incombe au recourant (consid. 1.2 et 1.3).

Proposte di prove; ammissibilità del reclamo.

Art. 394 lett. b CPP.

Contro il rifiuto di amministrare prove il reclamo è ammissibile unicamente in presenza di un concreto ed imminente pregiudizio irreparabile o difficilmente riparabile. La prova di tale pregiudizio incombe al reclamante (consid. 1.2 e 1.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mittels Verfügung lehnte die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. geführten Strafuntersuchung die von diesem beantragte Befragung von insgesamt sieben Personen ab. Hiergegen erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die I. Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.

TPF 2011 58, p.59

Aus den Erwägungen:

1.2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO). Der Begriff ,,Rechtsnachteil" ist nicht formal, sondern materiell auszulegen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt oder ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die Beschwerde gegen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelassen werden (vgl. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 394
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO N. 3). Es geht dabei klarerweise nur um Fälle von drohenden, nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Nachteilen. Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Beweisverlusts obliegt dem Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO fällt, und andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (vgl. STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 394
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO N. 6 in fine, mit Hinweis auf GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 388; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1515; DERS., Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 394
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO N. 3; RÉMY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 394 CPP; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 4 ad art. 394 CPP; demgegenüber kritisch PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 230).
1.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das vorliegende Verfahren dauere nun schon seit sechseinhalb Jahren an und die Hauptverhandlung werde aller Voraussicht nach nicht vor 2013 stattfinden. Damit aber bestehe die nicht leicht zu nehmende Gefahr, dass von den Personen, deren Einvernahme verlangt werde, einige den Zeitpunkt der Hauptverhandlung gar nicht erleben würden (mit Hinweis auf einen Beweisergänzungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2011). Zudem lägen die

TPF 2011 58, p.60

massgeblichen Sachverhalte schon jetzt zwischen sieben und zwanzig Jahren zurück, womit das Erinnerungsvermögen der zu befragenden Personen schon arg strapaziert werde und bei weiterem Zuwarten noch ganz verblassen.

Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr, wonach die einzuvernehmenden Personen den Zeitpunkt der Hauptverhandlung gar nicht erleben würden, fehlt es am vom Beschwerdeführer zu leistenden hinreichenden Nachweis, wonach diese Gefahr konkret vorhanden wäre. Der entsprechende Hinweis des Beschwerdeführers auf den erwähnten Beweisergänzungsentscheid und die dort genannten Personen, deren Befragung ,,wegen Krankheit oder damit verbunden hohem Alter" als nicht möglich bezeichnet wurde, ist nicht stichhaltig, handelt es sich bei jenen Personen doch durchwegs um andere als diejenigen, deren Befragung mit der nunmehr angefochtenen Verfügung abgelehnt wurde. Auch der darüber hinaus gemachte allgemeine Hinweis auf zunehmend schwindendes Erinnerungsvermögen der möglichen Zeugen allein ist zu wenig konkret, um einen drohenden Beweisverlust hinreichend begründen zu können.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2011 58
Datum : 10. Mai 2011
Publiziert : 18. Mai 2011
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2011 58
Sachgebiet : Art. 394 lit. b StPO Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen ist die Beschwerde nur zulässig bei Vorliegen eines...
Gegenstand : Beweisanträge; Zulässigkeit der Beschwerde.


Gesetzesregister
StPO: 139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
394
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
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TPF 2011 58
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BB.2011.40