TPF 2011 26, p.26

8. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerinnen gegen B. und Konsorten vom 11. Februar 2011 (SK.2010.28/SK.2011.3)

Sistierung des Verfahrens; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person.
Art. 314 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
, 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
StPO

Das Gericht kann nach der Anklageerhebung das Verfahren sistieren, wenn der Aufenthalt der beschuldigten Person unbekannt ist.

Suspension de la procédure; lieu de séjour du prévenu est inconnu.
Art. 314 al. 1 let. a, 329 al. 2 CPP

Après la mise en accusation, le tribunal peut suspendre la procédure lorsque le lieu de séjour du prévenu est inconnu.

TPF 2011 26, p.27

Sospensione del procedimento; luogo di soggiorno dell'imputato non è noto.
Art. 314 cpv. 1 lett. a, 329 cpv. 2 CPP

Il Tribunale può sospendere la procedura dopo il deposito dell'atto d'accusa se non è noto il luogo di soggiorno dell'imputato.

Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 16. Dezember 2010 Anklage gegen A., B. (alias C.), D., E., F. und G. wegen Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie, Widerhandlung gegen das ANAG, evtl. AuG erhob;
- die Vorbereitung der Hauptverhandlung und demzufolge die Prüfung, ob Verfahrenshindernisse bestehen, der Verfahrensleitung obliegt (Art. 329 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
StPO);

- gemäss Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
StPO das Gericht das Verfahren sistiert, wenn ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann;

- eine Sistierung im Rahmen von Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
StPO auch aus den in Art. 314 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
StPO genannten Gründen erfolgen kann (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich, Basel, Genf, 2010, Art. 329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
StPO N. 19), namentlich bei unbekanntem Aufenthaltsort der Täterschaft (Art. 314 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
StPO);
- zurzeit der Aufenthaltsort der Beschuldigten B. unbekannt ist und sie zur nationalen Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben ist;
- sämtliche Einvernahmen im Verfahren des Kantons Solothurn, insbesondere auch die Einvernahme vom 16. März 2005 durch das Untersuchungsrichteramt Olten, ohne Verteidigung erfolgten;
- zudem B. im Bundesstrafverfahren nie zu den gegen sie erhobenen Anklagepunkten (qualifizierte Freiheitsberaubung und Förderung der Prostitution) hat Stellung nehmen können;

- unter diesen Umständen zurzeit ein Urteil gegen B. nicht möglich ist;

TPF 2011 26, p.28

- aus den genannten Gründen eine gemeinsame Weiterführung des Verfahrens gegen alle beschuldigten Personen unter der Verfahrensnummer SK.2010.28 zu einer nicht absehbaren Verfahrensverzögerung führen würde;

- daher das Verfahren gegen B. vom Hauptverfahren SK.2010.28 abzutrennen und neu unter der Verfahrensnummer SK.2011.3 zu führen ist;

- die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens in Bezug auf B. gegeben sind;

- die Hängigkeit des Verfahrens beim Gericht im Sinne von Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
i.V.m. Abs. 3 StPO aufzuheben ist;

- die Verfahrensleitung auf die Bundesanwaltschaft zu übergeben ist;
(...)

TPF 2011 26, p.29
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2011 26
Datum : 01. Januar 2010
Publiziert : 01. Januar 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2011 26
Sachgebiet : Art. 314 Abs. 1 lit. a, 329 Abs. 2 StPO Das Gericht kann nach der Anklageerhebung das Verfahren sistieren, wenn...
Gegenstand : Sistierung des Verfahrens; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person.


Gesetzesregister
StPO: 314 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
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BstGer Leitentscheide
TPF 2011 26
Entscheide BstGer
SK.2010.28 • SK.2011.3