TPF 2011 131, p.131

29. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. S.A. gegen Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA vom 26. Juli 2011 (RR.2010.236)

Beschwerde gegen Nichterlass einer Verfügung; Gegenstandslosigkeit.
Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS

Anfechtbarkeit einer Verfügung des Bundesamtes für Justiz, mit der über die Frage entschieden werden musste, ob eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS zu erlassen ist (E. 2).

Recours contre l'absence d'une décision; absence d'objet.
Art. 11 al. 1 lettre a LTEJUS

Recevabilité du recours contre une décision de l'Office fédéral de la justice par laquelle il fallait trancher la question de savoir si une décision incidente devait être rendue au sens de l'art. 11 LTEJUS (consid. 2).
Ricorso contro il mancato rilascio di una decisione; causa priva d'oggetto.
Art. 11 cpv. 1 lett. a LTAGSU

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Impugnabilità di una decisione dell'Ufficio federale di giustizia, con cui doveva essere deciso sull'eventuale emanazione di una decisione incidentale ai sensi dell'art. 11 LTAGSU (consid. 2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 28. Juni 2010 gelangte das U.S. Departement of Justice mit einem dringlichen Rechtshilfeersuchen in einem gegen B. geführten Strafverfahren wegen Verschwörung zu Betrugs und Betrugs an die Schweiz und ersuchte um Sperrung des auf die A. S.A., Panama, lautenden Kontos X-12 bei der C. Bank AG, Zürich. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") entsprach diesem dringlichen Rechtshilfeersuchen und wies die C. Bank AG am 30. Juni 2010 mittels Anordnung einer vorläufigen Massnahme an, das entsprechende Konto zu sperren. Am 6. Juli 2010 verfügte das BJ in Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2010 die Sperrung der Kontobeziehung X-1 bei der C. Bank AG, lautend auf die A. S.A. Am 6. August 2010 hob das BJ Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juni 2010 vollumfänglich auf und sperrte die Kontoverbindung X-1 im Sinne einer Reduktion bis zum Gegenwert von USD 8.2 Mio. Nachdem am 1. September 2010 das U.S. Departement of Justice das formelle Rechtshilfebegehren gestellt und unter anderem um Sperrung des Kontos X12 sowie allfälliger weiterer auf B. lautende oder für diesen gehaltene Konten bei der C. Bank AG ersucht hatte, stellte die A. S.A. am 10. bzw. 29. September 2010 beim BJ ein Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Das BJ wies mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Dagegen gelangte die A. S.A. mit Beschwerde vom 15. bzw. mit einer Ergänzung derselben vom 8. November 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2010 sowie jeweils den Widerruf von Ziff. 1 des Dispositives der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2010 und deren Anpassung vom 6. Juli 2010 sowie der Verfügung vom 6. August 2010. Das BJ beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 24. Februar 2011 erliess das BJ im vorliegenden Rechtshilfeverfahren eine Schlussverfügung, wogegen die A. S.A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 28. März 2011 Beschwerde erhob (RR.2011.85). Die Parteien äusserten sich aufforderungsgemäss zu den Kostenund Entschädigungsfolgen im Falle der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (RR.2010.236).

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Die II. Beschwerdekammer schrieb das Verfahren RR.2010.236 zufolge Erlass einer Schlussverfügung als gegenstandslos ab und auferlegte die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin.

Aus den Erwägungen:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend "USA") und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 36a Wirksamkeit für andere Gesetze - Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist auf amerikanische Rechtshilfeersuchen anwendbar, die teilweise gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 198170 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 38 Abs. 1 des Vertrags) ausgeführt werden können.
BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4).

2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 5 Zentralstelle - 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
1    Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
2    Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist;
b  sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;
c  sie bestimmt im Einvernehmen mit den amerikanischen Behörden, ob eine Aussage durch Eid oder Handgelübde bekräftigt werden muss;
d  sie gestattet die Anwesenheit eines amerikanischen Behördenvertreters bei der Ausführung des Ersuchens (Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 5 des Vertrags);
e  sie ordnet nötigenfalls die Ausmerzung geheim zu haltender Angaben in herauszugebenden Schriftstücken an;
f  sie bezeichnet den schweizerischen Vertreter bei Durchführung eines Beglaubigungsverfahrens (Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 des Vertrags);
g  sie bestimmt, ob besondere Zustellungsformen des amerikanischen Rechts angewendet werden sollen;
h  sie befindet darüber, ob eine weitere Verwendung von Informationen aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zulässig ist, und leitet nötigenfalls einen Meinungsaustausch nach Artikel 39 des Vertrags ein.
BG-RVUS), welche als Zwischenentscheid zu betrachten ist, da damit das Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen wird. Mit der angefochtenen Verfügung musste über die Frage entschieden werden, ob eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS zu erlassen ist. Eine solche ist von der Zentralstelle dann zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS), oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf Vertrag oder das BG-RVUS gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGRVUS) oder die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS) oder schliesslich über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach

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Art. 21 Abs. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 21 a. Voraussetzungen - 1 Bei der Einvernahme kann amerikanisches Verfahrensrecht angewendet werden (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags), wenn:
1    Bei der Einvernahme kann amerikanisches Verfahrensrecht angewendet werden (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags), wenn:
a  die zu befragende Person die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und nicht zugleich Schweizer Bürger ist oder
b  alle Beteiligten schriftlich zustimmen und für sie keine wesentlichen Nachteile zu befürchten sind.
2    In andern Fällen darf die Anwendung nur bewilligt werden, wenn:
a  der Gegenstand der Einvernahme für den Ausgang des amerikanischen Verfahrens als wesentlich erscheint, und
b  aufgrund der Praxis der amerikanischen Gerichte die Annahme begründet ist, dass das Protokoll der nach schweizerischem Recht durchgeführten Einvernahme vor dem zuständigen amerikanischen Gericht als Beweismittel nicht zugelassen werden könnte.
3    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 hat die Zentralstelle die anwendbaren amerikanischen Verfahrensvorschriften den einzuvernehmenden Personen im Wortlaut bekannt zu geben.
4    Unberührt bleiben die Fälle, in denen die Anwendung amerikanischen Rechts aufgrund anderer Vorschriften des Vertrags besonders geregelt ist.
BG-RVUS oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Art. 12 ABs. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1    Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1bis    Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein entsprechender Antrag zu stellen.35
2    Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).36
3    Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorliegen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
4    Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.38
5    Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.39
BG-RVUS zu entscheiden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS). Es erscheint sachgerecht, gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 17
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
BG-RVUS i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) zuzulassen, ansonsten eine Verneinung der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Zwischenverfügung, die für sich selbst anfechtbar ist (Art. 11 Abs. 3
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
BG-RVUS), jeglicher richterlicher Kontrolle entzogen wäre. Letzteres führte zum rechtslogisch widersprüchlichen Ergebnis, dass zwar die Zwischenverfügung angefochten werden kann, nicht aber die allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung einer solchen Verfügung. Zu Recht hat daher der Beschwerdegegner eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angebracht. Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung beträgt 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17c Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
BG-RVUS).

Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 15. Oktober 2010 (hierorts am 19. Oktober 2010 eingegangen) fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17a Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
BG-RVUS). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt in Anwendung von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 17a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17a Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

TPF 2011 131, p.135
Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2011 131
Date : 26. Juli 2011
Published : 05. Oktober 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2011 131
Subject area : Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS Frage entschieden werden musste, ob eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 BG-RVUS...
Subject : Beschwerde gegen Nichterlass einer Verfügung; Gegenstandslosigkeit.


Legislation register
BG-RVUS: 5  11  12  17  17a  17c  21  36a
IRSG: 1  80h
IRSV: 9a
StBOG: 37
BGE-register
118-IB-547 • 122-II-140 • 123-II-134 • 124-II-180 • 132-II-178
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federal law • board of appeal • federal office of justice • blocking • mutual assistance in criminal matters • question • lower instance • federal criminal court • treaty • usa • legal assistance measures • [noenglish] • fraud • department • meadow • request for juridical assistance • interim decision • damage • [noenglish] • decision • condition • dismissal • modification • appellee • day • instructions about a person's right to appeal • main issue • time-limit for appeal • statement of affairs
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